{"status":"available","doknr":"OLD312932","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1002.2WX33.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-02","aktenzeichen":"2 Wx 33/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 1. Januar 1971 errichteten die Erblasserin (verstorben\nam 25. Februar 1994) und ihr am 29. Januar 1985 vorverstorbener\nEhemann, die kinderlos blieben, ein vom Ehemann eigenhändig\ngeschriebenes und von beiden Eheleuten unterschriebenes Testament\nfolgenden Wortlauts:\n\n4\n\n\"B.-B. G. den 1. Januar 1971\n\n5\n\n- Unser Testament -\n\n6\n\nWir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Falle des\nAblebens von uns Beiden werden von uns Herr H.\n\n7\n\nP. - Hamburg - L. M. 56 - und dessen\n\n8\n\nKinder als Erbe eingesetzt.\"\n\n9\n\nIn der Folgezeit schrieb die Erblasserin unter dem 17. Januar\n1983 einen Brief an den Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau, in\ndem es unter anderem heißt: \"H. besprach doch mal mit Euch, daß B.\nund F. mal alles bekommen sollen ...\" Am 12. Mai 1983 richtete der\nEhemann der Erblasserin einen Brief an den Beteiligten zu 1), in\ndem es unter Bezugnahme auf die letztwillige Verfügung vom 1.\nJanuar 1971 unter anderem heißt: \"wir würden uns freuen, daß nicht\n\"Vater Staat\" der Mitverdiener ist. Die glänzenden Augen von B. und\nF. wären uns mehr wert\".\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat durch Beschluß vom 28. Februar 1995 unter\nZurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3)\n(Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin aufgrund des\nTestaments vom 1. Januar 1971 von ihr und den Beteiligten zu 1) und\n2) zu gleichen Teilen beerbt worden ist) einen Vorbescheid\nerlassen, der Beteiligten zu 4) auf ihren Antrag einen Erbschein zu\nerteilen, wonach diese Alleinerbin nach der Erblasserin ist.\n\n11\n\nDie Beteiligte zu 4) ist die alleinige gesetzliche Erbin, und\ndas Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Auslegung des\nTestaments vom 1. Januar 1971 ergebe, daß die Beteiligten zu 1) bis\n3) nur für den Fall als Miterben eingesetzt sein sollten, daß die\nErblasserin und ihr Ehemann gleichzeitig, etwa aufgrund einer ihrer\nhäufigen gemeinsamen Reisen, ums Leben kämen.\n\n12\n\nUnter Abänderung dieses Beschlusses hat das Landgericht das\nAmtsgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu Gunsten der\nBeteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 Anteil am Nachlaß der\nErblasserin zu erteilen, und es hat den Antrag der Beteiligten zu\n4) zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, bei der\nletztwilligen Verfügung der Erblasserin und ihres Ehemanns vom 1.\nJanuar 1971 handele es sich um ein formgültiges gemeinschaftliches\nTestament. Die vom Amtsgericht vorgenommen Auslegung dieses\nTestaments werde dem mutmaßlichen wahren Erblasserwillen nicht\ngerecht. Die von den Erblassern getroffene Wortwahl \"im Falle des\nAblebens von Beiden\" sei nicht in dem Sinn zu verstehen, daß die\nErblasser bei der Testamentserrichtung ihren zeitlich zumindest nah\nbeieinanderliegenden Tod vor Augen hatten und nur für diesen Fall\ndie Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) wollten, andernfalls\naber die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommen sollte. Eine\nBeschränkung der testamentarisch gewollten Erbfolge nur für den\nganz außergewöhnlichen Fall eines gemeinschaftlichen Todes ergebe\ndie Auslegung des Testaments nicht.\n\n13\n\nAus den Briefen vom 17. Januar 1983 und 12. Mai 1983 lasse sich\nentnehmen, daß nach der Vorstellung der Erblasser die Erbfolge im\nSinne des gemeinschaftlichen Testaments vom 1. Januar 1971 generell\ngeregelt sei.\n\n14\n\nGegen diese Entsscheidung richtet sich die weitere Beschwerde\nder Beteiligten zu 4). Wegen aller Einezelheiten ihrer Begründung\nwird auf den Schriftsatz vom 16. August 1995 und seine Anlagen\nBezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) ist in formeller\nHinsicht bedenkenfrei (§§ 27, 29 FGG). Das Rechtsmittel ist aber\nunbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält\nder im Rechtsbeschwerdeverfahren allein möglichen rechtlichen\nNachprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) stand.\n\n17\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die\nBeteiligten zu 1) bis 3) aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments\nvom 1. Januar 1971 Erben der Erblasserin geworden sind.\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nZutreffend ist das Landgericht der Ansicht, daß Testament vom 1.\nJanuar 1971 sei auslegungsfähig. Ob eine Erklärung eindeutig oder\nauslegungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage, die der Prüfung des\nRechtsbeschwerdegerichts unterliegt (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1991,\n6 (7). Die Formulierung \"im Falle des Ablebens von uns Beiden\" ist\nnicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig, weil eine Regelung\nsowohl für den (seltenen) Fall des gleichzeitigen oder fast\ngleichzeitigen Versterbens als auch für den (regelmäßigen) Fall des\nnacheinander Versterbens gewollt sein kann (vgl. BayObLG FamRZ\n1990, 563; Palandt-Edenhofer, 54. Auflage, § 2264 Rn. 12 und 2269\nRn. 9, 10).\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nDie Auslegung des Testaments, wie sie das Landgericht\nvorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n22\n\nDie Feststellung des Inhalts einer Verfügung von Todes wegen -\nauch soweit sie im Wege der Auslegung erfolgt - liegt im\nwesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Die Tatsachenfeststellung\nund die Auslegung durch das Landgericht können im Verfahren der\nweiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler (§§ 27 I 2 FGG, 550, 561\nZPO), d.h. nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den\nmaßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) alle\nwesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen\ngesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen die Denkgesetze\noder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senat\nNJW 1986, 2199; FamRZ 1989, 549; 1991, 1356; Keidel-Kuntze-Winkler,\nFreiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, 13. Auflage (1992), § 27 Rn.\n48 mit weiteren Nachweisen). Der so eingeschränkten Überprüfung\nhält die Auslegung des Landgerichts stand.\n\n23\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht bei der Aulegung\nberücksichtigt, daß die Wortwahl \"im Falle des Ablebens von uns\nBeiden\" nach dem Wortlaut keinen naheliegenden Hinweis darauf gibt,\ndaß nur der praktisch seltene Fall gemeint sein sollte, daß die\nEheleute gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig versterben.\nRechtsfehlerfrei hat es insbesondere die Briefe vom 17. Januar 1983\nund 12. Mai 1983 dafür herangezogen, daß die Erblasser eine\nendgültige Zuwendung für den Fall ihres beiderseitigen Ablebens\ntreffen wollten und die Zuwendung nicht davon abhängig machen\nwollten, daß sie gerade gleichzeitig versterben.\n\n24\n\nb) Das Landgericht hat auch über den Wortlaut des Testaments\nhinaus den ihm unterbreiteten Sachverhalt zutreffend gewürdigt und\nbei der Auslegung berücksichtigt. Allein der Umstand, daß die\nErblasser eine Vielzahl gemeinsamer Reisen antraten, spricht\nentgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dafür, daß sie eine\nErbfolgeregelung nur für den Fall eines gemeinsamen Todes auf einer\ndieser Reisen treffen wollten. Ein Motiv dafür, die Erbfolge nur\nbeim gleichzeitigen Versterben abweichend von der gesetzlichen zu\nregeln, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Bei einem\netwa gemeinsamen Versterben ergab sich keine andere Interessenlage\nals bei einem aufeinanderfolgenden Versterben, wenn man auf den\nWillen des kinderlosen Ehepaares, das Vermögen bestimmten\nVerwandten letztlich zukommen zu lassen, abstellt. Für das Ergebnis\nder Auslegung konnte das Landgericht offenlassen, ob es sich bei\nder Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 3) um eine\nwechselseitige Verfügung im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB handelte,\nob also die Eheleute bei dieser Erbeinsetzung die Bindung des\nLetztversterbenden wollten.\n\n25\n\nAus dem von der weiteren Beschwerdeführerin hervorgehobenen\nUmstand, daß in der Korrespondenz aus dem Jahre 1983 nur von\nErbenstellung der Beteiligten zu 2) und 3) die Rede ist, ergibt\nsich nicht, daß die Erblasser die Erbeinsetzung gemäß der\nletztwilligen Verfügung vom 1. Januar 1991 nur für den Fall des\ngemeinschaftlichen Todes wollten. Das folgt schon daraus, daß im\nSchreiben des vorverstorbenen Ehemanns vom 12. Mai 1983 das\nTestament vom 1. Januar 1971 ausdrücklich in Bezug genommen worden\nist. Die Hervorhebung der Kinder des Beteiligten zu 1) hat daher\nersichtlich den Sinn, den Willen der Erblasser hervorzuheben, daß\nletztlich das Vermögen an dessen Kinder fallen solle. Bei der\nTestamentsauslegung hat das Landgericht auch die Schreiben des\nBeteiligten zu 1) vom 6. April und 30. Juli 1991 gekannt, so daß\nnicht davon ausgegangen werden kann, daß es ihren Inhalt bei der\nAuslegung übersehen hätte. Aus dem Inhalt dieser Schreiben ergibt\nsich lediglich, daß nach dem Tod des Ehemanns zwischen der\nErblasserin und dem Beteiligten zu 1) Streit um das Verständnis des\nTestaments bestand, aus dieser Tatsache ergibt sich aber nichts\ndafür, daß die beiden Erblasser bei der Fassung des Testaments den\nWillen hatten, daß es nur für den Fall des gemeinschaftlichen\nVersterbens gelten solle. Auch wenn die Erblasserin entsprechend\ndem Inhalt des Briefes vom 30. Juli 1991 seinerzeit geäußert hat,\ndas Testament solle nur für den Fall gelten, daß sie und ihr\nvorverstorbener Ehemann auf einer Urlaubsreise einem tödlichen\nUnfall zum Opfer fallen würden, so handelt es sich insoweit doch\nnur um eine einseitige nachträgliche Erklärung der Erblasserin.\nEine solche spätere Interpretation besagt nichts Zwingendes dafür,\ndaß auch schon bei der Abfassung des Testaments die Erbeinsetzung\nnur für den Fall des gemeinschaftlichen Todes gewollt war.\nJedenfalls ist die Auslegung des Landgerichts unter\nBerücksichtigung der Korrespondenz von 1983, als beide Erblasser\nnoch lebten, möglich und deshalb nicht rechtsfehlerhaft.\n\n26\n\nc) Das Landgericht hat auch nicht gegen Amtsermittlungspflichten\n(§ 12 FGG) verstoßen. Weitere Tatsachen zur Ermittlung des\nErblasserwillens waren nicht aufzuklären. Insbesondere tut die\nweitere Beschwerde nicht dar, welche Zeugen das Landgericht nach\nihrem Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hätte vernehmen sollen\noder welche sonstigen Nachforschungen mit Erfolg hätten angestellt\nwerden können.\n\n27\n\nd) Wegen der Beschränkung der Überprüfung der angefochtenen\nEntscheidung auf Gesetzesverstöße kann mit der weiteren Beschwerde\nnicht geltend gemacht werden, daß die tatsächlichen Folgerungen des\nLandgerichts nicht die einzig möglichen oder sie nicht schlechthin\nzwingend sein müssen. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung\nhält der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits dann\nstand, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß - wie hier - möglich\nist (vgl. Senat FamRZ 1991, 49 (550) m.w.N.). Die\nTestamentsauslegung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde selbst\ndann nicht beanstandet werden, wenn andere Schlußfolgerungen ebenso\nnaheliegend wären oder sogar noch näher gelegen hätten (vgl. nur\nBayObLG FamRZ 1991, 1114 (1116 m.w.N.).\n\n28\n\nDie weitere Beschwerde mußte danach zurückgewiesen werden. Die\nKostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\n29\n\nBeschwerdewert: 600.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-02/2-wx-33-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2270","ref_norm":"2270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-02/2-wx-33-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312932","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.376995+00:00"}}