{"status":"available","doknr":"OLD312931","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:1002.12U190.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-10-02","aktenzeichen":"12 U 190/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Fa. B. Grundstücksgesellschaft mbH & Co.\nBaubetreuungs-Kommanditgesellschaft (B.) übernahm im Zusammenhang\nmit der Finanzierung mehrerer Grundstücksgeschäfte gegenüber der\nKlägerin gem. notariellen Urkunden vom 6.4.1991 und 21.7.1991 des\nNotars H. in Düsseldorf die persönliche Haftung und unterwarf sich\nihr gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes\nVermögen. Wegen der Einzelheiten des Umfangs der Unterwerfung wird\nauf die notariellen Urkunden vom 6.4.1981 - UR.-Nr. 475/1981 (GA\n23-37) sowie UR.-Nr. 476/1981 (GA 38- -53) - und 21.7.1981 UR.-Nr.\n901/1981 (GA 54-59) verwiesen.\n\n3\n\nUnter dem 15.10.1991 schrieb der beurkundende Notar die Titel\nwegen der aus dem Tenor ersichtlichen Teilbeträge gegen die\nBeklagte als Rechtnachfolgerin der B. um. Auf eine Erinnerung der\nBeklagten hin wurde die Zwangsvollstreckung aus diesen Klauseln mit\nBeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.3.1992 - 65 a II\n27-29/91 - (GA 84-86) für unzulässig erklärt.\n\n4\n\nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Klage ihr Begehren auf\nUmschreibung der Klauseln weiter und leitet dieses aus folgendem\nSachverhalt her:\n\n5\n\nAnfang 1988 hatte die B. drei Gesellschafter, nämlich\n\n6\n\ndie T. GmbH & Co. Vermietungs-Kommanditgesellschaft (T.),\ndie wiederum eine 100 %-ige Tochter der B. war,\n\n7\n\nund\n\n8\n\nHerrn Dr. M.\n\n9\n\nals Kommanditisten\n\n10\n\nsowie\n\n11\n\ndie Beklagte, die sich seit 1983 in Liquidation befindet, als\nKomplementärin.\n\n12\n\nDer Gesellschaftsvertrag der B., auf den wegen der weiteren\nEinzelheiten Bezug genommen wird (GA 276-289), enthält u. a.\nfolgende Regelungen:\n\n13\n\n§ 4\n\n14\n\nDie Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.\n\n15\n\nJeder Gesellschafter ist berechtigt, die Gesellschaft mit einer\nFrist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahrs zu kündigen.\n...\n\n16\n\n \n\n17\n\n§ 6\n\n18\n\nZur Vertretung und Geschäftsführung ist die persönlich haftende\nGesellschafterin allein berechtigt und verpflichtet.\n\n...\n\nDie geschäftsführende Gesellschafterin und ihre Organe sind von\nden Beschränkungen des § 181 BGB befreit.\n\n19\n\nDie geschäftsführende Gesellschafterin erhält alle Kosten, die\nihr bei der Geschäftsführung und bei der Vertretung der\nGesellschaft entstehen, sowie alle von ihr im Interesse der\nGesellschaft gemachten Aufwendungen ersetzt.\n\n20\n\n \n\n21\n\n§ 9\n\n22\n\nDie Gesellschafterversammlung ist zur Entscheidung folgender\nAngelegenheiten zuständig:\n\n23\n\n \n\n24\n\na) Änderung des\nGesellschaftsvertrages\n\n25\n\n \n\n26\n\n...\n\n27\n\n \n\n28\n\nf) Auflösung der Gesellschaft\n\n29\n\n \n\n30\n\n§ 12\n\n31\n\nWird die Gesellschaft von einem Kommanditisten gekündigt, so\nwird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern mit allen\nAktiven und Passiven ohne Liquidation und unter der bisherigen\nFirma fortgeführt. Der Kündigende scheidet mit demTag des\nWirksamwerdens seiner Kündigung aus.\n\n32\n\nIn gleicher Weise wird die Gesellschaft von den übrigen\nGesellschaftern mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation und\nunter der bisherigen Firma fortgesetzt, wenn ein Gesellschafter,\naus welchem Grund auch immer, unter Lebenden aus der Gesellschaft\nausscheidet.\n\n33\n\n \n\n34\n\n§ 14\n\n35\n\nDer Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer\nMehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung der\npersönlich haftenden Gesellschafterin.\n\n36\n\nIm Falle der Liquidation ist die persnlich haftende\nGesellschafterin Liquidatorin.\n\n37\n\nNachdem zuvor, und zwar zeitnah hiermit die Beklagte die\nKommanditeinlage des Dr. M. übernommen und die T. aus der\nGesellschaft ausgetreten war, faßte der damalige Geschäftsführer A.\nder Komplementär-GmbH der Beklagten (E. GmbH) am 4.3.1988 handelnd\nsowohl für diese wie auch für die Beklagte folgenden\nGesellschafterbeschluß:\n\n38\n\nUnter Ausschluß der Form- und\nFristvorschriften sind heute die unterzeichneten Gesellschafter der\nB. ... zusammengetreten und haben folgenden Beschluß gefaßt:\n\n39\n\nDie geschäftsführende Gesellschafterin Gesellschaft für\nBauplanung E. mbH tritt mit Wirkung vom 4.3.1988 aus der\nGesellschaft aus.\n\n40\n\nEs tritt keine neue Komplementärin ein.\n\n41\n\nDas Vermögen der Kommanditgesellschaft wird mit allen Aktiven\nund Passiven von der alleinigen Kommanditistin der Gesellschaft für\nBauplanung E. mbH & Co. Kommanditgesellschaft i. L.,\nübernommen.\n\n42\n\n...\"\n\n43\n\nEbenfalls unter dem 4.3.1988 meldete Herr A. zur Eintragung in\ndas Handelsregister an, daß die E.-GmbH aus der B. ausgeschieden\nund damit die Kommanditgesellschaft aufgelöst worden sei. Das\nUnternehmen sei mit allen Aktiven und Passiven von der einzig\nverbliebenen Gesellschafterin, der Beklagten, übernommen worden.\nDie Firma sei erloschen. Daraufhin wurde die T. am 6.4.1988 im\nHandelsregister gelöscht. In der Folgezeit wickelte die Beklagte\ndie Geschäfte der B. ab. Sie verfügte über Forderungen der B. und\ntraf mit Gläubigern Vereinbarungen über die Tilgung von\nVerbindlichkeiten. Die einem Bericht des Wirtschaftsprüfers und\nSteuerberaters Brechters vom 30.4.1987 über den Jahresabschluß der\nB. zum 31.12.1987 beigefügte Bilanz wurde von dem Geschäftsführer\nder Beklagten unterzeichnet, und zwar unter Verwendung des\nFirmenstempels der Beklagten sowie eines weiteren Stempels, in dem\nsie sich als Rechtsnachfolgerin der B. bezeichnete.\n\n44\n\nDie B. war ihrerseits einzige Gesellschafterin der E.-GmbH\ngewesen. In einer gegenüber dem Registergericht zum Zwecke der\nEintragung eingereichten Niederschrift über einen Beschluß einer\nGesellschafterversammlung E.-GmbH vom 1.9.1988 über die Bestellung\nder derzeitigen gesetzlichen Vertreterin dieser Firma zur weiteren\nGeschäftsführerin, den Herr A. gefaßt hatte, heißt es, daß das\nVermögen der Tr. mit allen Aktiven und Passiven der Beklagten\nangewachsen sei. Auch wurde in einer am 11.10.1988 erstellten\nGesellschafterliste die Beklagte als neue Gesellschafterin der E.\nGmbH bezeichnet (Bl. 90-91 des Auszugs aus den Registerakten HRB AG\nCottbus). Schließlich wurde in einem Rechtsstreit zwischen den\nParteien (28 O 143/90 LG Köln) von der Beklagten in ihrer\nKlageerwiderung vom 1.6.1990 Vortrag der Klägerin über eine\nRechtsnachfolge als zutreffend bestätigt.\n\n45\n\nDie Klägerin hat beantragt\n\n46\n\nfestzustellen, daß ihr\nVollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte\nals Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft in Firma B. Grundstücks\nGmbH § Co. Baubetreuungs-KG, eingetragen im Handelsregister des\nAmtsgerichts Köln unter der Register-Nr. HRA X., auf der\nSchuldnerseite zu erteilen ist, und zwar hinsichtlich folgender\nTitel und daraus resultierender Forderungen:\n\n47\n\nnotarielle Urkunde vom 6.4.1981 - UR.-Nr. 475/1981 des Notars\nH. mit dem Amtssitz in Düsseldor - bezüglich einer persönlichen\nForderung in Höhe von 2.316,26 DM,\n\n48\n\nnotarielle Urkunde vom 6.4.1981 - UR.-Nr. 476/1981 des Notars\nH. mit dem Amtssitz in Düsseldor - bezüglich eienre persönlichen\nForderung in Höhe von 13.281,02 DM,\n\n49\n\nnotarielle Urkunde vom 21.7.1981 - UR.-Nr. 901/1981 des Notars\nH. mit dem Amtssitz in Düsseldor - bezüglich persönlicher\nForderungen in Höhe von 58.986,50 DM und 78.119,71 DM.\n\n50\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n51\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n52\n\nSie hat gemeint, der Beschluß vom 4.3.1988 sei unwirksam, weil -\nwie sie behauptet hat - Herr A. weder von ihr noch von der E.-GmbH\nvon den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen und auch keine\nnachträgliche Genehmigung erteilt worden sei. Das Auftreten im\nRechtsverkehr als Rechtsnachfolgerin der T. habe darauf beruht, daß\nder Verstoß gegen § 181 BGB zunächst übersehen worden sei, bis\ndieser im Zusammenhang mit einem Versuch, Titel zugunsten der T.\nauf sie umzuschreiben, aufgefallen sei. Ferner hat sie die\nAuffassung vertreten, die notarielle Urkunde vom 21.7.1981 - UR-Nr.\n901/1981 - sei wegen der Unterwerfungserklärung zu unbestimmt und\ndaher zur Zwangsvollstreckung nicht geeignet.\n\n53\n\nMit Urteil vom 22.9.1994 hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die\nBeendigung einer KG führe nicht dazu, daß eine Gesellschafterin\nderen Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 727 werde. Eine\nKlauselumschreibung nach § 729 ZPO scheitere daran, daß wegen § 181\nBGB die Beklagte nicht wirksam das Vermögen der B. übernommen\nhabe.\n\n54\n\nGegen dieses am 11.10.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nmit einem am 11.11.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 12.1.1995 mit\neinem am 11.1.1995 eingegangenen weiteren Schriftsatz\nbegründet.\n\n55\n\nDie Klägerin behauptet unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen\nVorbringens, daß der Beschluß vom 4.3.1988 mit den Gesellschaftern\nder Beklagten abgestimmt und die hiermit verbundene Abwicklung der\nT. von diesen gewollt gewesen sei. Ferner tritt sie dem Landgericht\nmit rechtlichen Erwägungen entgegen. Insbesondere macht sie\ngeltend, daß § 181 BGB bei Gesellschafterbeschlüssen nicht gelte,\njedenfalls eine nachträgliche Genehmigung anzunehmen sei.\nSchließlich meint sie, daß eine etwaige schwebende Unwirksamkeit\ndes Beschlusses vom 4.3.1988 durch die Registerintragungen vom\n6.4.1988 i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 242 Abs. 2\nAktG geheilt sei.\n\n56\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n57\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen,\n\n58\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n59\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n60\n\nDie Beklagte behauptet, es habe zwar dem Willen ihrer\nGesellschafter entsprochen, die B. zu löschen. Es habe indes weder\nbei ihr noch bei der E.-GmbH Gesellschafterversammlungen gegeben,\nin denen die von Herrn A. mit dem Beschluß vom 4.3.1988\npraktizierte Verfahrensweise besprochen worden sei. Die Anregung\nhierzu habe Notar K. gegeben, und zwar um die Liquidation zu\nvereinfachen und Kosten für die Erstellung von Liquidationsbilanzen\nzu vermeiden. In Gesellschafterkreisen sei insbesondere nie die\nRede davon gewesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der B. habe werden\nsollen. Sie habe nur \"technisch\" die Abwicklung der gelöschten B.\nübernehmen sollen, soweit es noch Schriftverkehr oder ähnliches\ngegeben habe. An eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der B. in\nirgendeiner Form durch sie als Liquidationsgesellschaft sei nicht\ngedacht gewesen. In diesem Sinne sei deshalb weder ein\nGesellschafterbeschluß gefaßt noch Herrn A. eine Weisung erteilt\nworden. Soweit überhaupt in ihrem Gesellschafterkreis über die\nLöschung der B. gesprochen worden sei, sei hiermit nicht die\nVorstellung verbunden gewesen, Herrn A. eine Einzelgestattung und\ndamit eine Befreiung vom Verbot des § 181 BGB zu erteilen. Sie habe\nnur ihre eigene sowie - soweit erforderlich - die Liquidation der\nB. betrieben.\n\n61\n\nIm übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil mit\nrechtlichen Erwägungen und macht geltend, die Klage diene letztlich\nnur dazu, den früheren Kommanditisten der B. Dr. M. dazu zu\nbewegen, die Klägerin aus privaten Mitteln zu befriedigen. Sie sei\nvermögenslos, und eine Vollstreckung aus den Urkunden werde\nfruchtlos verlaufen.\n\n62\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die\nhierin in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.\n\n63\n\nDie Handelsregisterakten 41 HRA X. und 41 HRA X. des\nAmtsgerichts Köln sowie ein Auszug aus den Registerakten HRB X. des\nAmtsgerichts Cottbus lagen vor und waren Gegenstand der\nVerhandlung.\n\n64\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n65\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache Erfolg.\n\n66\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n67\n\nI.\n\n68\n\nDie als Teilklage erhobene Klage auf Erteilung von\nVollstreckungsklauseln gem. den §§ 731, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797\nAbs. 5 ZPO, zu der das Rubrum dahingehend zu berichtigen war, daß\ndie Beklagte durch ihre Liquidatorin vertreten wird, ist zulässig.\nDie Klägerin hat in ihren Anträgen die Teilbeträge der gegen die B.\ntitulierten Forderungen, zu denen sie die Erteilung von\nVollstreckungsklauseln begehrt, bestimmt bezeichnet. Auch hat die\nKlägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Umschreibung der Klausel\nim Klageverfahren, nachdem die ursprünglich von dem beurkundenden\nNotar erteilten Klauseln auf Erinnerungen der Beklagten hin mit dem\nBeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.2.1992 - 65 a II\n27-29/91 - aufgehoben worden sind. Auch wenn die Klage aus § 731\nZPO, die voraussetzt, daß die Voraussetzungen für eine\ntitelumschreibende Klausel nicht durch öffentliche oder öffentlich\nbeglaubigte Urkunden nachgewiesen werden können, ein subsidiärer\nRechtsbehelf ist, ist dieser Weg bereits dann eröffnet, wenn im\nKlauselverfahren eine der Gläubigerin nachteilige richterliche\nEntscheidung vorliegt, ohne daß die Rechtsmittel des\nKlauselverfahrens ausgeschöpft zu werden brauchen (vgl.\nStein-Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Auflage, § 731 Rdn. 6 ,\nThomas/Putzo, ZPO 19. Auflage, § 731 Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO 18.\nAuflage, § 731 Rdn. 2 jeweils mit weitern Nachweisen zum\nMeinungsstand). Zudem wäre in concreto die Erfolgsaussicht einer\nBeschwerde höchst zweifelhaft gewesen, da sich aus den zutreffenden\nGründen des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf weder aus den\nRegistereintragungen noch der notariell beglaubigten\nRegisteranmeldung vom 4.3.1988 die Voraussetzungen der §§ 727, 729\nZPO nachvollziehbar entnehmen lassen. Der Gesellschafterbeschluß\nvom 4.3.1988, aus dem die Klägerin eine Rechtsnachfolge bzw. eine\nVermögensübernahme herleitet, ist gerade nicht notariell\nbeglaubigt.\n\n69\n\nDer Umstand schließlich, daß die Beklagte ihrem Sachvortrag\nzufolge realisierbare Vermögenswerte nicht besitzt, läßt das\nRechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen. Auch wenn kaum\nAussicht auf eine Realisierung der Forderungen nach Umschreibung\nbestehen, handelt die Klägerin nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie\n- vorsorglich - die Schaffung allgemeiner\nVollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO anstrebt.\n\n70\n\nII.\n\n71\n\nDie Klage ist begründet. Der Klägerin sind gegen die Beklagte\nvollstreckbare Ausfertigungen der notariellen Urkunden zu erteilen.\nDer Beklagten sind in entsprechender Anwendung des § 142 HGB i. V.\nm. § 161 Abs. 2 HGB die Aktiva und Passiva der B. angewachsen mit\nder Folge, daß sie deren Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 727 ZPO\ngeworden ist.\n\n72\n\nDer Gesellschaftsvertrag der B. sieht keine Liquidation der\nGesellschaft für den Fall des Ausscheidens einer Gesellschafterin\nvor, sondern enthält in § 12 Abs. 1 und 2 Fortsetzungsklauseln für\nden Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters. Bei einer\nderartigen Gestaltung wächst der Anteil des Ausscheidenden am\nGesellschaftsvermögen den anderen Gesellschaftern ohne besonderen\nÜbertragungakt an (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Auflage, § 138 Rdn. 11).\nFerner ist bei Gesellschaften mit nur noch zwei Gesellschaftern die\nFortsetzungsklausel, auch dann, wenn diese ursprünglich mehr\nGesellschafter hatte, dahingehend auszulegen, daß im Falle des\nAusscheidens des einen Gesellschafters der andere ein\nÜbernahmerecht analog § 142 HGB hat und bei dessen Ausübung die\nAktiva und Passiva der Personengesellschaft auf ihn im Wege der\nGesamtrechtsnachfolge als Alleininhaber übergehen, und zwar sowohl\nbei der noch werbenden wie auch bei einer schon im\nLiquidationsstadium befindlichen (Hopt a.a.O. Rdn. 6 u. § 142 Rdn.\n18). Eine derartige in entsprechender Anwendung des § 142 HGB\nallgemein anerkannte Übernahmevereinbarung, die keiner besonderen\nForm bedarf und auch auch \"ad hoc\" getroffen werden kann, hat die\nWirkung, daß der Übernehmende kraft Gesetzes ohne weiteres Inhaber\ndes bisher gemeinsam betriebenen Unternehmens mit allen Aktiva und\nPassiva wird (vgl. BGH NJW 1989, 1030, 1031 = BGHR HGB § 142 Abs. 1\n- Geschäftsübernahme 1 - sowie BGH, Urteil vom 6.5.1993 - IX ZR\n73/92 - = BGHR HGB § 142 - Bürgschaft 1 -; Schlegelberger/K.\nSchmidt, HGB, 5. Auflage, Rdn. 26 ff., 46; Piehler in Münchener\nHdb. des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, § 37 Rdn. 4, 19). Dies hat die\nweitere Folge, daß für Verbindlichkeiten der Gesellschaft der\nÜbernehmer nicht nur als früherer Gesellschafter nach Maßgabe der\n§§ 128, 171 HGB, sondern nunmehr als eigentlicher Schuldner der\nGesellschaftsgläubiger haftet und Titel gegen die Gesellschaft in\nentsprechender Anwendung der §§ 727 ff. ZPO umgeschrieben werden\nkönnen (vgl. Piehler a.a.O. Rdn. 21 f.).\n\n73\n\nEine derartige Verfahrensweise wurde hier entsprechend der\nAnregung des Notars K. realisiert. Am 4.3.1988 bestand die B. als\nZweipersonengesellschaft. Die Beklagte hielt zu diesem Zeitpunkt\nbereits alle Anteile an der B., da sie zuvor die\nKommanditbeteiligungen von Herrn Dr. M. und der T. übernommen, die\nE.-GmbH keine Kapitaleinlage erbracht hatte und ihr auch sonst\nkeine Ansprüche am Gesellschaftsvermögen, sondern nur\nAufwendungsersatzansprüche zustanden. Beiden Gesellschaftern der B.\nwar es daher möglich, mit sofortiger Wirkung und unabhängig von der\nin § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen\nKündigungsfrist eine Vereinbarung über die Übernahme des\nUnternehmens zu treffen mit der Folge, daß die B. von diesem\nZeitpunkt an als Rechtspersönlichkeit nicht mehr bestand und ihre\nAktiva und Passiva der Beklagten zugewachsen waren. An dieser Folge\nändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagte sich ihrerseits\nin Liquidation befand. Wie bereits ausgeführt wurde, setzt eine\neinvernehmliche Übernahme nicht voraus, daß die bisherige\nGesellschaft mit einem neuen Rechtsträger ihre Geschäfte fortsetzt,\nsondern kann auch im Liquidationsstadium erfolgen. Wenn sodann die\nÜbernehmerin ihrerseits eine Liquidationsgesellschaft ist, ist sie\ndiejenige, die nunmehr auch die Geschäfte der Ursprungsgesellschaft\nabwickelt, was letztlich auch von den Gesellschaftern der Beklagten\ngewollt war.\n\n74\n\nDer Wirksamkeit der Vereinbarung steht § 181 BGB nicht entgegen,\nso daß es offen bleiben kann, ob Herrn A. von den Gesellschaftern\nder Beklagte und der E.-GmbH ein Selbstkontrahieren gestattet war.\nDiese Norm hindert - worüber die Parteien vom rechtlichen\nAnsatzpunkt her nicht streiten - den Gesellschafter einer\nPersonengesellschaft grundsätzlich nicht daran, bei\nGesellschafterbeschlüssen über Maßnahmen der Geschäftsführung und\nsonstige Gesellschaftsangelegenheiten als Vertreter eines anderen\nGesellschafters und zugleich im eigenen Namen mitzuwirken, es sei\ndenn daß die Maßnahmen satzungsändernden Charakter haben (vgl. BGHZ\n65, 93; BGH DNotZ 1989, 26 mit Anm. Kirstgen; MünchKomm/Schramm,\nBGB 3. Auflage, § 181 Rdn. 19).\n\n75\n\nMit dem sowohl im Namen der Beklagten wie auch ihrer\ngesetzlichen Vertreterin, der E.-GmbH gefaßten Beschluß vom\n4.3.1988 bewegte Herr A. sich auf dem Boden des\nGesellschaftsvertrags der B.. Ein Auflösungsbeschluß, der\nnormalerweise eine Liquidation nach § 14 des Gesellschaftsvertrags\ni. V. m. den §§ 145 ff. HGB zur Folge gehabt hätte, wurde nicht\ngefaßt. Vielmehr wurde gerade zur Vermeidung einer derartigen\nLiquidation von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die bereits im\nGesellschaftsvertrag der B. angelegt war, um eine Auflösung der\nGesellschaft ohne Liquidation durch Anwachsung aller Aktiva und\nPassiva bei der Beklagten zu erreichen. Die E.-GmbH hatte\ngesellschaftsvertraglich die Möglichkeit, die Gesellschaft zu\nkündigen, wobei nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in einem\nderartigen Fall die Gesellschaft in Abweichung von dispositivem\nGesetzesrecht nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollte.\nAuch für den Fall eines Ausscheidens eines Gesellschafters aus\nsonstigen Gründen war in § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages\neine Fortsetzung vorgesehen. Der Beschluß vom 4.3.1988 enthält\nmithin letztlich nur eine Verständigung über ein derartiges\nAusscheiden. Die weiteren Folge, daß die Aktiva und Passiva der B.\nauf die Beklagte, die bereits zuvor alle Kapiatalanteile in Händen\nhielt, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergingen, beruhte\nwiederum auf der Fortsetzungsklausel in § 12 Abs. 2 des\nGesellschaftsvertrags i. V. m. § 142 HGB, war also\ngesellschaftsvertraglich vorgesehen.\n\n76\n\nDie Erteilung der Rechtsnachfolgeklauseln hat sich auch auf die\nHauptfordrungen von 58.986,50 DM und 78.119,71 DM aus der Urkunde\nvom 21.7.1981 - UR-Nr. 901/ 1981 - zu erstrecken. Jedenfalls wegen\ndieser Hauptforderungen ist der Titel inhallich hinreichend\nbestimmt. In der Anlage zu der Schuldurkunde, die mitverlesen\nworden ist, sind die einzelnen Grundschulden genau nach\nGrundbuch-Blatt, lfd. Nr. der Abtlg. III, Grundschuldbetrag, Datum\nder Bestellung sowie Nr. der Bestellungsurkunde bezeichnet worden\n(GA 57). Offen bleiben kann es, ob - was allenfalls zweifelhaft\nsein kann - auch wegen der in der Anlage bezeichneten Zinsen und\nder Nebenleistungen dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan ist.\nEine etwaige Unbestimmtheit der Unterwerfung wegen dieser Ansprüche\nhätte auf die Vollstreckbarkeit im übrigen keinen Einfluß, da § 139\nBGB bei Unterwerfungserklärungen als Prozeßhandlungen nicht - auch\nnicht analog - gilt (vgl. BGH NJW 1985, 2423; Thomas-Putzo a.a.O. §\n794 Rdn. 54).\n\n77\n\nIII.\n\n78\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n79\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 152.703,49\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-02/12-u-190-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 729","ref_norm":"729","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-10-02/12-u-190-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312931","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.288275+00:00"}}