{"status":"available","doknr":"OLD312934","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0929.26U11.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-29","aktenzeichen":"26 U 11/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger macht in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über\ndas Vermögen der Firma R.L. Abwasserleitungsbau GmbH gegen die\nBeklagte Erstattungsansprüche geltend.\n\n3\n\nDie spätere Gemeinschuldnerin unterhielt bei der Beklagten seit\nEnde Dezember 1992 ein Geschäftsgirokonto unter der Nr. ..........\nWegen der einzelnen Umsätze auf diesem Konto in der Zeit von\nEröffnung bis Ende Dezember 1993 wird auf die Ablichtungen der\nKontoauszüge Bl. 40-64 d.A. verwiesen.\n\n4\n\nIm Zusammenhang mit der Kontoeröffnung räumte die Beklagte der\nGemeinschuldnerin einen Überziehungskredit in Höhe von 100.000,00\nDM ein, der bis April 1993 befristet war. Sicherheiten für diesen\nKredit wurden von der Gemeinschuldnerin nicht gestellt und von der\nBeklagten auch nicht beansprucht. Im Oktober 1993 fragte der\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Zeuge H., bei der\nBeklagten erneut wegen eines Überziehungskredits in Höhe von\n100.000,00 DM an. Die Beklagte war hierzu gegen Gestellung einer\nHöchstbetragsbürgschaft von 50.000,00 DM, die der Zeuge H. und\nseine Ehefrau als Gesamtschuldner übernahmen, bereit. Wegen der\nEinzelheiten der Bürgschaft wird auf die zu den Akten gereichte\nAblichtung Bl. 171 d.A. Bezug genommen. Nachdem die\nGemeinschuldnerin der Beklagten unter dem 9. Dezember 1993 noch\neine Aufstellung über Außenstände der Gemeinschuldnerin per 31.\nNovember 1993 übersandt hatte, die mit einem Forderungsbetrag von\ninsgesamt 440.000,00 DM abschloß (Bl. 65, 66 d.A.), wurde der\nGemeinschuldnerin der beantragte Kredit aufgrund eines Beschlusses\nder Beklagten vom 13. Dezember 1993 (Ablichtung Bl. 172 d.A.)\nbewilligt. Es wurde vereinbart, daß die Kreditlinie ab 1. Februar\n1994 auf 50.000,00 DM verringert werden und der Kredit hinsichtlich\ndes Restbetrages bis 28. Februar 1994 befristet sein sollte.\n\n5\n\nIn der Zeit vom 6. bis 12. Januar 1994 reichte der Zeuge H. bei\nder Beklagten drei Kundenschecks über insgesamt 89.696,27 DM zur\nGutschrift auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin ein, und\nzwar am 6. Januar 1994 einen Scheck über 13.000,00 DM, am 10.\nJanuar 1994 einen Scheck über 16.496,27 DM und am 12. Januar 1994\neinen Scheck über 60.200,00 DM. Der erste Scheck wurde am 7. Januar\n1994 mit Wertstellung per 10. Januar 1994, der zweite Scheck am 11.\nJanuar 1994 mit Wertstellung per 12. Januar 1994 und der dritte\nScheck am 13. Januar 1994 mit Wertstellung per 14. Januar 1994 dem\nKonto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ausweislich der\nEmpfangsbestätigungen erfolgten die Gutschriften jeweils ,E.v.\".\nInsoweit wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bl. 16-19\nd.A. Bezug genommen. Bei Einreichung des ersten Schecks wies das\nKonto der Gemeinschuldnerin einen Debetsaldo von 81.809,87 DM auf\n(Bl. l4, 16 d.A.). Aufgrund der Gutschriften verringerte sich der\nSaldo - unter Berücksichtigung weiterer Buchungen - auf 4.469,61 DM\n(Bl. 19 d.A.).\n\n6\n\nZuvor hatte die Beklagte am 12. Januar 1994 mit dem Zeugen H.\nund dessen Ehefrau unter Aufhebung des Bürgschaftsvertrages vom 7.\nDezember 1993 einen neuen Bürgschaftsvertrag über eine\nHöchstbetragsbürgschaft von 5.000,00 DM zur Sicherung der\nVerbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten\nabgeschlossen. Die Parteien streiten darüber, ob der\nGemeinschuldnerin von der Beklagten ein neuer Überziehungskredit in\ngeringerem Umfang eingeräumt wurde und die Bürgschaft vom 12.\nJanuar 1994 der Sicherung dieses Kredits dienen sollte.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 1994 stellte der Zeuge H. beim\nAmtsgericht Euskirchen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens\nüber das Vermögen der späteren Gemeinschuldnerin. Der Antrag ging\nam 13. Januar 1994 beim Amtsgericht ein. Mit Beschluß vom selben\nTage ordnete das Amtsgericht Euskirchen die Sequestration des\nGeschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin an und erließ um 12.00 Uhr\nein allgemeines Veräußerungsverbot, wobei Datum und Stunde des\nVeräußerungsverbots in dem Beschluß angegeben waren. Zum Sequester\nwurde der Kläger bestellt. Wegen des weiteren Inhalts des\nBeschlusses wird auf Bl. 11-13 d.A. verwiesen. Der Beschluß wurde\nder Gemeinschuldnerin am 18. Januar 1994 zugestellt. Mit Schreiben\nvom 11. Mai 1994 forderte der Kläger die Beklagte unter\nFristsetzung bis zum 20. Mai 1994 auf, einen Betrag von 89.696,27\nDM an ihn zu erstatten. Am 31. Mai 1994 wurde das Konkursverfahren\nüber das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum\nKonkursverwalter ernannt (20 N 97/94 AG Euskirchen).\n\n8\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Gutschrift der\nerlösten Scheckbeträge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin und die\nSaldierung mit dem Debet schon aufgrund des allgemeinen\nVeräußerungsverbotes gemäß § 55 Nr. 1 KO analog unzulässig gewesen\nsei, zumindest hinsichtlich des zuletzt gutgeschriebenen\nScheckbetrages über 60.200,00 DM. Jedenfalls habe die Beklagte die\ndrei Scheckbeträge über insgesamt 89.696,27 DM deshalb zu\nerstatten, weil die Verrechnungsvorgänge anfechtbare Handlungen im\nSinne der §§ 30 ff. KO darstellten. Hierzu hat der Kläger\nbehauptet, die Gemeinschuldnerin habe bereits zum 31. August 1993\neinen Verlust in Höhe von 142.498,16 DM ausgewiesen und im Dezember\n1993 ihre Zahlungen eingestellt. Die Krise der Firma sei der\nBeklagten durch Gespräche mit dem Zeugen H. bekannt gewesen. So\nhabe der Zeuge dem für die Beklagte tätigen Zeugen J. in den ersten\nTagen des Monats Januar 1994 eröffnet, daß ihm - H. - und seiner\nEhefrau angesichts der angespannten finanziellen Lage der Firma das\nRisiko der von ihnen übernommenen Bürgschaft zu groß geworden sei\nund er versuchen wolle, die Verbindlichkeiten der Firma bei der\nBeklagten abzudecken, um dadurch aus der Bürgschaft entlassen\nwerden zu können. Nach entsprechender Zusage des Zeugen J. seien\ndie in Rede stehenden Schecks zur Verrechnung eingereicht und die\nBürgschaft durch eine erheblich niedrigere ausgetauscht worden. Der\nBeklagten sei darüber hinaus auch bekannt gewesen, daß andere\nGläubiger mit erheblichen Forderungen existierten, deren\nBegleichung in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen sei. Der\nKläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 89.696,27 DM nebst 5 %\nZinsen seit dem 21. Mai 1994 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat geltend gemacht, sämtliche Verrechnungen seien zulässig\ngewesen, da sie am 13. Januar 1994 bereits vor Erlaß des\nallgemeinen Veräußerungsverbots erfolgt seien. Ein Anfechtungsrecht\ndes Klägers gemäß §§ 30 ff. KO bestehe nicht, weil ihr die\nfinanzielle Krise der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen sei.\nSie habe weder Informationen von dritter Seite über\nZahlungsschwierigkeiten oder eine Überschuldung der Firma erhalten,\nnoch habe es Anhaltspunkte hierfür aus den Gesprächen mit dem\nZeugen H. gegeben. Vor dem 12. Januar 1994 habe auch kein\nausführliches Gespräch über die Ablösung der Bürgschaft über\n50.000,00 DM stattgefunden. Der Gemeinschuldnerin sei am 12. Januar\n1994 noch ein Überziehungskredit in Höhe von 20.000,00 DM\neingeräumt. worden.\n\n13\n\nDas Landgericht hat gemäß Beschluß vom 11. Oktober 1994 (Bl.\n101-103 d.A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugen H., B.\n(Steuerberater der Gemeinschuldnerin) und J. erhoben. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom\n6. Dezember 1994 (Bl. 131-145 d.A.) Bezug genommen.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen weiterer\nEinzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:\n\n15\n\nEine Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewähr gemäß §§ 812\nBGB, 37 KO bestehe nicht. Die Beklagte sei zur Verrechnung der\nstreitgegenständlichen Kundenschecks mit dem Debetsaldo auf dem\nGeschäftskonto der Gemeinschuldnerin befugt gewesen. Die\nVerrechnungen seien nicht gemäß § 55 KO analog unzulässig, weil das\nvom Amtsgericht erlassene allgemeine Veräußerungsverbot erst nach\nder Saldierung durch die Beklagte mit der Zustellung des\nBeschlusses an die Gemeinschuldnerin am 18. Januar 1994 und nicht\nschon mit Beschlußerlaß am 13. Januar 1994 um 12.00 Uhr wirksam\ngeworden sei. Dem Kläger stehe auch ein Anfechtungsrecht gemäß §§\n30 ff. KO nicht zu. Er habe nicht den ihm obliegenden Nachweis\ndafür erbracht, daß die streitgegenständlichen Verrechnungen im\nSinne des § 30 Nr. 1 KO nach Zahlungseinstellung der\nGemeinschuldnerin vorgenommen worden seien. Auch die\nVoraussetzungen einer Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO seien\nnicht gegeben. Zwar seien die Saldierungen innerhalb von zehn Tagen\nvor dem Konkursantrag erfolgt und der Rückzahlungsanspruch der\nBeklagten betreffend den Überziehungskredit in Höhe von 100.000,00\nDM zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen. Die Beklagte habe\naber nachgewiesen, daß sie die Begünstigungsabsicht der späteren\nGemeinschuldnerin nicht gekannt habe. Ebensowenig bestehe ein\nAnfechtungsrecht nach § 31 KO.\n\n16\n\nGegen dieses ihm am 23. Januar 1995 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte mit am 16. Februar 1995 bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nVerlängerung der Berufungsfrist bis zum 16. April 1995 mit am 18.\nApril 1995 (Dienstag nach Ostern) eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n17\n\nEr macht geltend, die Saldierung des Schecks über 60.200,00 DM\nsei bereits gemäß §§ 55 analog, 106 KO i.V.m. §§ 135, 136 BGB\nunwirksam. Denn die Saldierung sei nach Erlaß des allgemeinen\nVeräußerungsverbots durch das Amtsgericht Euskirchen erfolgt.\nInsoweit habe das Landgericht verkannt, daß das Veräußerungsverbot\nnicht erst mit der Zustellung an die Gemeinschuldnerin am 18.\nJanuar 1994 wirksam geworden sei, sondern bereits mit dem Erlaß des\nBeschlusses, weil das Amtsgericht das Verbot nach Tag und Stunde\ndatiert habe. In einem solchen Falle sei nach der neuesten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Veräußerungsverbot\nbereits mit dem Erlaß des Beschlusses wirksam (BGH, ZIP 1995, S. 40\nf.).\n\n18\n\nDarüber hinaus habe das Landgericht unzutreffenderweise die\nVoraussetzungen einer Konkursanfechtung abgelehnt. Zumindest\nhinsichtlich des Anfechtungstatbestandes des § 30 Nr. 2 KO sei die\nBegründung fehlerhaft. Der Beklagten sei der ihr obliegende\nEntlastungsbeweis nach § 30 Nr. 2 KO nicht gelungen. Insoweit\nwendet sich der Kläger gegen die von dem Landgericht vorgenommene\nBeweiswürdigung.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu\nverurteilen, an ihn 89.696,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21. Mai\n1994 zu zahlen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung führt sie aus:\n\n24\n\nEs könne dahingestellt bleiben, ob das von dem Kläger zitierte\nUrteil des Bundesgerichtshofs (ZIP 1995, S. 40 f.), das einen Fall\naus der Gesamtvollstreckung betreffe, auf den vorliegenden\nSachverhalt übertragen werden könne. Ebenso könne dahinstehen, ob §\n55 Nr. 1 KO bei Vorliegen eines Veräußerungsverbots gemäß § 106 KO\nentsprechend anzuwenden sei. Selbst wenn insoweit der Argumentation\ndes Klägers gefolgt werde, könne dies der Klage nicht zum Erfolg\nverhelfen. Zum einen hätten sich sämtliche von ihr beeinflußbaren\nUmstände in bezug auf die Gutschrift des Schecks über 60.200,00 DM\nim Zeitraum vor dem Erlaß des Veräußerungsverbot zugetragen. Sie\nhabe den Scheck am 12. Januar 1994 entgegengenommen und ihn am 13.\nJanuar 1994 vor 12.00 Uhr gutgeschrieben. Dem Tage der Wertstellung\nkomme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, er spiele nur für\ndie Zinsberechnung eine Rolle. Noch entscheidender sei aber, daß\nbei der Übergabe des Schecks vom Kunden an seine Bank neben dem\nAuftrag, diesen Scheck einzuziehen, eine Sicherungsübereignung des\nSchecks an die Bank stattfinde. Dies gelte vor allem dann, wenn -\nwie im vorliegenden Falle - das Konto des Kunden einen Debetsaldo\naufweise. Im vorliegenden Fall brauche für die Annahme einer\nSicherungsübereignung nicht einmal auf schlüssiges Verhalten der\nParteien zurückgegriffen zu werden, vielmehr liege sogar eine\nausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts vor. Insoweit sei auf Nr.\n25 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen zu\nverweisen. Wenn keine Sicherungsübereignung, so habe die Beklagte\nnach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls ein\nPfandrecht an dem Scheck erlangt. In beiden Fällen habe sie das\nRecht gehabt, sich aus dem Scheck im Wege der Absonderung zu\nbefriedigen. Aus diesem Grund komme es für die Zulässigkeit der\nVerrechnung des Scheckbetrages mit einem Debetsaldo nicht auf den\nZeitpunkt an, in dem der Gegenwert des Schecks bei ihr eingegangen\nsei, vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schecks\nabzustellen.\n\n25\n\nSoweit es um den Anfechtungstatbestand nach § 30 Nr. 2 KO gehe,\nsei das Landgericht unter zutreffender Beweiswürdigung zu dem\nErgebnis gelangt, daß ihr der Entlastungsbeweis gelungen sei.\n\n26\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den\nin mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der nachgelassenen\nSchriftsätze der Beklagten vom 25. Juli 1995 und des Klägers vom\n28. August 1995 Bezug genommen. Die weiteren Schriftsätze der\nBeklagten vom 31. August und 4. September 1995 sind, soweit sie\nneuen Tatsachenvortrag enthielten, gemäß § 296 a ZPO\nunberücksichtigt geblieben und haben auch keinen Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers\nbleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu\nRecht abgewiesen hat. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens\nim Berufungsverfahren steht dem Kläger der geltend gemachte\nZahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n29\n\n1. Was die Anfechtbarkeit der Verrechnung der\nstreitgegenständlichen Kundenschecks angeht, könnte allerdings\naufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes noch keine\nEntscheidung getroffen werden. Denn insoweit ist bisher der\nmaßgebliche Zeitpunkt, der für die Anfechtungsvoraussetzungen und\ninsbesondere die Feststellung der Gutgläubigkeit der Beklagten\nzugrunde zu legen wäre, nicht geklärt. Das Landgericht geht davon\naus, daß es hierbei auf den Zeitpunkt der vorläufigen Gutschriften\nder Scheckbeträge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin ankommt. Dies\ntrifft indessen nicht zu. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der\nEntstehung der Verrechnungslage (vgl. insbesondere BGH ZIP 1992,\n778 ff. m.w.N.). Reicht - wie im vorliegenden Falle die spätere\nGemeinschuldnerin - ein Schuldner seiner Bank einen Kundenscheck\nzur Einziehung ein, so erteilt die Inkassobank dem Konto des\nEinreichers im Regelfalle eine Gutschrift unter Vorbehalt des\nEingangs der Deckung (E.v.). So ist es auch hier geschehen. Diese\nBuchung ist aber nur eine vorläufige. Daß der Scheckeinreicher über\nden Scheckbetrag meist sofort verfügen kann, ändert daran nichts.\nWenn der Scheck im Einzugswege zu der bezogenen Bank gelangt, wird\nzunächst deren Konto, ebenfalls unter Vorbehalt, mit dem\nScheckbetrag belastet. Zum Ausgleich belastet sie, wenn Deckung\nvorhanden ist, das Konto des Ausstellers. Erst damit werden die auf\ndem Inkassowege unter Vorbehalt erteilten Gutschriften und die\nBelastungsbuchungen endgültig. Deshalb ist die Belastungsbuchung\nauf dem Konto des Scheckausstellers der entscheidende Vorgang bei\nder Einlösung eines Schecks im Inkassowege (BGH ZIP 1986, 1537 ff.\n(1540)). Erst mit diesem Vorgang entsteht der verrechnungsfähige\nAnspruch des Scheckeinreichers gemäß §§ 675, 667 BGB gegen die\nInkassobank (vgl. BGH ZIP 1992, 778 ff., 780 m.zahlr.w.N.). Demnach\nkäme es für die Frage der Anfechtbarkeit der Verrechnungen auf die\nZeitpunkte an, in denen die fraglichen Schecks von den bezogenen\nBanken durch Belastung der jeweiligen Ausstellerkonten eingelöst\nwurden. Diese Zeitpunkte sind aber bisher nicht geklärt. Insoweit\nfehlt es an entsprechendem Sachvortrag der Parteien.\n\n30\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-29/26-u-11-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-29/26-u-11-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312934","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.551356+00:00"}}