{"status":"available","doknr":"OLD312933","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0929.19U34.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-29","aktenzeichen":"19 U 34/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Wartungsgebühren\nfür ein von ihr geliefertes Datenverarbeitungssystem von monatlich\n280,-- DM für die Zeit von April 1991 bis Dezember 1993\nbeanspruchen kann, die sie von dem Beklagten erstmals mit Rechnung\nvom 17.6.1993 angefordert hat. Der Beklagte meint, die Klägerin\nkönne keine Wartungsgebühren beanspruchen, weil sie niemals\nirgendeine Überprüfung i.S. des Wartungsvertrages vorgenommen habe.\nEs habe überhaupt nur eine Wartung am 17.2.1993 am Drucker\nstattgefunden, die ihr auch in Rechnung gestellt worden sei. Die\nKlägerin meint, es sei unerheblich, ob der Beklagte\nWartungsleistungen in Anspruch genommen habe; gleichwohl habe es\nsie gegeben. Durch organisatorische Mängel in ihrer Buchhaltung sei\ndie monatliche Zahlungspflicht des Beklagten übersehen worden;\ndeshalb seien die Raten während der Vertragslaufzeit nicht\nangemahnt worden.\n\n4\n\n1. Die erstinstanzlich streitige und vom Landgericht nach dem\nErgebnis der Beweiserhebung bejahte Frage, ob zwischen den Parteien\nein Wartungsvertrag abgeschlossen worden ist, hat der Beklagte\nausdrücklich unstreitig gestellt. Damit ist der Vertragsschluß als\n\"zugestanden\" anzusehen (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO). Zwar\nkönnen Gegenstand eines Geständnisses nur Tatsachen sein; hierunter\nfallen aber auch ganz einfache Rechtsbegriffe, die jedem Teilnehmer\nim Rechtsverkehr geläufig sein müssen, wie z.B. der Abschluß eines\nVertrages (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 288 Anm. 1 unter\nHinweis auf BGH WM 1980, 193; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO,\n48. Aufl., § 288 Anm. 1).\n\n5\n\nGleichwohl kann die Klägerin die von ihr geforderten\nWartungsgebühren nicht beanspruchen, weil sich ihr Verlangen als\nunzulässige Rechtsausübung darstellt (§ 242 BGB); ihr Anspruch ist\nverwirkt.\n\n6\n\nZur Annahme der Verwirkung genügt grundsätzlich nicht allein der\nAblauf eines längeren Zeitraums, innerhalb dessen der Anspruch\nnicht geltend gemacht worden ist. Der Verstoß gegen Treu und\nGlauben besteht nämlich in der Illoyalität der verspäteten\nGeltendmachung des Anspruchs, die darin zu sehen ist, daß die\nForderung noch geltend gemacht wird, obwohl der Vertragspartner\nbereits darauf vertrauen durfte, daß keine Forderungen mehr geltend\ngemacht werden und er sich hierauf auch bereits eingerichtet hat.\nDiese Voraussetzungen können bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen,\nin dem die Forderung noch nicht verjährt ist (vgl. BGH NJW 1984,\n1684 m.w.N.; Palandt - Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 242 Rn 87 u. 93\nff.).\n\n7\n\nDer Abschluß eines Hardware-Wartungsvertrages dient neben der\nBeseitigung von Störungen dazu, in Verbindung mit der\nInstandhaltung und der Wartungsbereitschaft dem Anwender eine\nmöglichst hohe Verfügbarkeit zu schaffen. Der Lieferant übernimmt\ndeshalb die Pflicht, die Hardware betriebsbereit zu halten;\ninsofern handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit\nwerkvertraglichem Charakter (vgl. Zahrnt, DV-Verträge, Kap.\n13.3.1). Hieraus kann allerdings nicht gefolgert werden, daß der\nLieferant in regelmäßigen, zeitlich nicht zu lang bemessenen\nAbständen warten muß, wie die Beklagte meint, und daß seine\nVergütung schon dann entfällt, wenn er diese Intervalle nicht\neinhält. Denn bei der Instandhaltung elektronischer Bauteile geht\nes nicht um die klassischen Maßnahmen, die regelmäßig durchgeführt\nwerden (Reinigen, Schmieren, Justieren); eine Instandhaltung\nseitens eines Wartungsunternehmers ist bei Mikrocomputern deshalb\nkaum noch erforderlich. Sofern sie (bei größeren Einheiten) z.B.\ndurch vorbeugenden Austausch erfolgt, weil ein baldiger Ausfall\ndroht, geschieht dies weitgehend gelegentlich von\nInstandsetzungsarbeiten, also Beseitigung von Störungen (Zahrnt\na.a.O.), die wiederum auf Abruf erfolgen.\n\n8\n\nLetztlich kann aber die Frage, ob und welche Wartungsintervalle\ndie Klägerin einhalten mußte, auf sich beruhen. Denn aus dem\nVerhalten der Klägerin nach Abschluß des Wartungsvertrages und\nihren Erklärungen hierzu ergibt sich hinreichend deutlich, daß sie\nbis zu der erst 2 1/2 Jahre nach Abschluß des Vertrages erfolgten\nRechnungserstellung den Vertrag überhaupt nicht in Vollzug setzen\nwollte und gesetzt hat, weil ihr offensichtlich gar nicht bewußt\ngeworden ist, daß ein solcher Vertrag existierte. Das zeigt sich\ndarin, daß die fälligen Raten nicht angemahnt wurden. Die Klägerin\nhat sich zur Erklärung hierzu zwar auf organisatorische Mängel der\nBuchhaltung berufen; sie ist der an sie durch Verfügung des Senats\nergangenen Aufforderung, diese Mängel zu erläutern, jedoch nicht\nnachgekommen. Die Klägerin hat auch keinerlei Nachweise dafür\nerbracht, daß sie vor dem 17.2.1993 zweimal Wartungs- und\nInstandsetzungsarbeiten an der Anlage des Beklagten durchgeführt\nhat, wie sie behauptet. Irgendwelche Buchungsunterlagen oder\nsonstige Belege hierzu hat sie nicht vorlegen können, wie sie auch\nkeinen Wartungstechniker benannt hat. Die Vernehmung der als\neinzige Zeugin von der Klägerin benannten Frau Sch. verspricht\nkeine weitere Aufklärung. Sie soll lediglich bekunden können, daß\ndie Wartungsarbeiten \"an diesen Tagen\" ohne Zusatzberechnung\nerfolgt seien, was einen rein buchhalterischen Gesichtspunkt\nbetrifft. Das ist unerheblich, solange nicht feststeht, daß\nüberhaupt und an welchen Tagen kostenfreie Wartungsarbeiten\ndurchgeführt worden sind.\n\n9\n\nDamit steht fest, daß der Klägerin trotz des - von dem Senat zu\nunterstellenden - Vertragsschlusses jeder Wille zur Ausfüllung des\nVertrages fehlte. Deshalb verstieß sie gegen Treu und Glauben, als\nsie 2 1/2 Jahre nach Vertragsschluß die Raten für einen Zeitraum\neinforderte, in dem sie selbst nicht vertragsbereit war. Angesichts\ndessen bedarf es keiner weiteren Vertiefung, daß auch der Beklagte\ndarauf vertrauen durfte, sie werde Rechte hieraus nicht geltend\nmachen, weil die Klägerin 2 1/2 Jahre keinerlei Raten abbuchte und\nauch sonst in keiner Weise zu erkennen gab, daß sie den ihm nicht\nausdrücklich bestätigten Wartungsvertrag durchführen wollte.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n11\n\nBeschwer für die Klägerin: 10.567,20 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-29/19-u-34-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-29/19-u-34-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312933","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.463926+00:00"}}