{"status":"available","doknr":"OLD312935","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0928.5U174.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-28","aktenzeichen":"5 U 174/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 16.11.1987 durch Kaiserschnitt in der 27.\nSchwangerschaftswoche als zweite Zwillingsfrühgeburt nach ihrer\nSchwester D. im St. A.- Hospital in E. geboren. Auf Grund einer\nschweren perinatalen Asphyxie lag keine Spontanatmung bei der 970 g\nschweren Klägerin vor; Herzreaktionen waren nicht feststellbar. Die\nApgar- Werte betrugen 0/ 1/ 5 , der Nabelschnur- pH - Wert 7,09 .\nNach Absaugen durch das bei der Geburt anwesende Neugeborenen -\nTransport- Ärzte Team wurde die Klägerin umgehend intubiert und\nbeatmet sowie medikamentös behandelt. Anschließend wurde sie in die\nKinder- Intensiv- Station der Beklagten zu 1) verlegt. Dort wurde\nsie wegen ihres Atemnotsyndroms bei bronchopulmonaler Dysplasie\nweiterhin kontrolliert bis zum 31.12.1987 künstlich beatmet, zum\nTeil mit reinem Sauerstoff. Eine Sepsis mit Pneumonie erforderte\neine allgemeine antibiotische Behandlung. Wegen einer Hirnblutung\n2. Grades im linken Ventrikel mit einem einmaligen\nFrühgeborenenkrampf mußte antikonvulsiv behandelt werden. Weiterhin\nwurden rezidivierende Anfälle von langsamer Herzfrequenz und von\nAtemstillständen beobachtet.\n\n3\n\nBei Beginn der Intensivbehandlung wurde der Vater der Klägerin\nüber deren typische Risiken aufgeklärt, u.a. über die Gefahr einer\nretrolentalen Fibroplasie (RLF).\n\n4\n\nAm 12.1.1988 erfolgte die Verlegung der Klägerin in gutem\nAllgemeinzustand auf die Früh- und Neugeborenenstation der\nBeklagten zu 1). Hier war seit einigen Monaten die Beklagte zu 2)\nals Assistenzärztin für Kinderheilkunde im ersten\nWeiterbildungsjahr unter der Leitung eines Oberarztes zusammen mit\nmehreren weiteren Kollegen beschäftigt.\n\n5\n\nZur Früherkennung einer etwaigen retrolentalen Fibroplasie\nwurden bei der Klägerin augenärztliche Kontrolluntersuchungen\ndurchgeführt. Eine Untersuchung der Klägerin am 17.12.1987 hatte,\nsoweit zu beurteilen, keine Augenveränderungen erkennen lassen. Am\n12.1.1988 waren - noch auf der Intensivstation- unter schwierigen\naugenärztlichen Untersuchungsbedingungen bei nur mittelweiter\nPupille und ständigem Bell' schen Phänomen keine Details am\nAugenhintergrund beurteilbar. Es wurde ein hellroter Fundusreflex\nkonstatiert und eine kurzfristige weitere Kontrolle\nvorgeschlagen.\n\n6\n\nDa auf der Früh- und Neugeborenenstation keine Augenärzte tätig\nsind, wurden die bei der Klägerin im folgenden durchzuführenden\nKontrolluntersuchungen der Augen durch konsiliarisch hinzugezogene\nAugenärzte anderer Abteilungen der Beklagten zu 1) vorgenommen.\nEine am 14.1.1988 gezielt auf eine etwaige RLF durchgeführte\nUntersuchung erlaubte wiederum keinen optimalen Einblick; die\nPupille war zwar ohne Befund, jedoch ließ sich die\nNetzhautperipherie nicht beurteilen. Der Konsiliarbericht enthält\nin der Rubrik \"Therapievorschlag\" den Vermerk: \"Procedere : Wir\nwerden mit dem Oberarzt Rücksprache nehmen!\"\n\n7\n\nAm 21.1.1988 fand auf Anforderung der Früh- und\nNeugeborenenabteilung ein erneutes augenärztliches Konsil statt.\nBei engen Pupillen war auch diesmal laut Konsilsbericht nur eine\n\"schlechte Beurteilbarkeit\" gegeben. Der Augenarzt notierte\ndeshalb: \" Was man sieht, ist regelrecht, aber man sieht zu wenig\".\nEr empfahl eine Kontrolle in drei Wochen. Der Konsilsbericht wurde\n- wie schon der Bericht vom 14.1.1988- von der Beklagten zu 2)\nabgezeichnet.\n\n8\n\nEine weitere augenärztliche Untersuchung der Klägerin hat bei\nder Beklagten zu 1) nicht stattgefunden. Die Klägerin wurde am\n19.2.1988 zusammen mit ihrer Zwillingsschwester durch die Beklagte\nzu 2) in die Obhut ihrer Eltern entlassen, wobei zwischen den\nParteien die näheren Umstände der Entlassung streitig sind.\nInsbesondere streiten die Parteien darüber, ob die Eltern der\nKlägerin auf die Notwendigkeit unverzüglicher ambulanter\naugenärztlicher Untersuchungen zwecks Abklärung einer RLF\nhingewiesen wurden. Bei der Entlassung wurde den Eltern der\nKlägerin ein Nahrungsplan übergeben, in welchem sich außer\nhandschriftlichen Eintragungen zur Ernährung und Medikation der\nKlägerin der folgende Vermerk befindet :\n\n9\n\n\" Entwicklungsdiagnostik\n\n10\n\n7.6. 10.00 + 11.00\n\n11\n\nKinderpoliklinik II. Etage\n\n12\n\n+ Überweisungsschein\n\n13\n\nAugen - KUS- Atemmonitorüberwachung\"\n\n14\n\nEin gleichlautender Vermerk befand sich am Ende des von der\nBeklagten zu 2) angefertigten - datumslosen- vorläufigen\nEntlassungsberichtes, den der mit der Weiterbehandlung der Klägerin\nbefaßte Kinderarzt Dr. K. am 4.3.1988 erhielt. Wegen weiterer\nEinzelheiten dieses Entlassungsberichts wird auf Bl. 151 d.A.\nverwiesen.\n\n15\n\nDer offizielle, von der Beklagten zu 2) diktierte\nEntlassungsbericht, welcher nachrichtlich auch an Dr. K. übersandt\nwurde, datiert vom 13.5.1988. In ihm wird davon berichtet, daß bei\nder Entlassung der Klägerin eine ambulante Überprüfung des\nAugenhintergrundes mit den Eltern der Klägerin besprochen und daß\nferner ein Termin zur Entwicklungsdiagnostik am 7.6.1988 mit\nzusätzlicher Überprüfung des Augenhintergrundes und\nKopfultraschallkontrolle wie auch der Atemmonitorüberwachung mit\nder bei der Beklagten zu 1) befindlichen Poliklinik vereinbart\nworden sei.\n\n16\n\nEtwa zwei Monate nach der Entlassung der Klägerin bemerkten die\nEltern, daß die Klägerin auf optische Reize nicht reagierte, und\nstellten sie daraufhin am 28.4.1988 der Augenärztin Dr. O. in J.\nvor. Diese diagnostizierte eine retrolentale Fibroplasie und\nüberwies die Klägerin sofort in die Universitäts- Augenklinik in\nK.. Dort wurde die Frühgeborenen- Retinopathie bestätigt, und zwar\nbeiderseits im Stadium IV ( rechts bisweilen auch als Stadium III-\nIV bezeichnet). Am linken Auge fand sich eine deutlich stärker\nausgeprägte Netzhautablösung als am rechten. Am 10.5.1988 wurde in\nder Universitätsklinik K. eine operative Kältekoagulation des\nrechten Auges vorgenommen. Hieran schloß sich am 26.5.1988 eine\noperative Behandlung der Netzhautablösung des linken Auges in der\nAugenklinik K.- M. an. Gleichwohl konnte eine Weiterentwicklung in\ndas Stadium V durch diese Maßnahme am linken Auge nicht verhindert\nwerden. Bei späteren Untersuchungen u.a. im Krankenhaus M. wurde\nbeidseits keine Lichtreaktion der Pupillen festgestellt. In der\nZeit vom 4. bis zum 18.9.1993 unterzog sich die Klägerin in der\nMoskauer K.- Klinik einer speziellen Laser- Therapie, die erfolglos\nverlief. Die Klägerin ist vollständig blind; praktisch verwertbare\nReste von Sehkraft sind nicht feststellbar. Um eine weitere\nAblösung der Netzhaut zu verhindern und den Augeninnendruck zu\nmessen, muß die Klägerin regelmäßig ärztlich , zum Teil in\nVollnarkose, untersucht und behandelt werden.\n\n17\n\nDie Eltern der Klägerin wandten sich an die Gutachterkommission\nfür ärztliche Behandlungsfehler in D.. Mit Schreiben vom 19.\nFebruar 1990 führte diese aus, daß den behandelnden Ärzten bei der\nBeklagten zu 1) als Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, daß sie die\nKlägerin ohne die augenärztlich empfohlene Kontrolluntersuchung des\nAugenhintergrundes sowie ohne definitive Klärung einer nach der\nVorgeschichte zu erwartenden Erkrankung der Netzhaut und des\nGlaskörpers in die hausärztliche Behandlung entlassen hätten. Zudem\nsei auch der weiterbehandelnde Kinderarzt nicht durch einen\nvorläufigen Entlassungsbericht über die Notwendigkeit einer\nKontrolle des Augenhintergrundes in Kenntnis gesetzt worden.\nDadurch sei die ausgeprägte Neugeborenenretinopathie auf beiden\nAugen um etwa drei Monate verspätet erkannt und behandelt worden,\nwas zur Folge gehabt habe, daß die Chancen der Behandlung erheblich\neingeschränkt worden seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nsei anzunehmen, daß jedenfalls auf dem rechten Auge ein Teil der\nSehfähigkeit bei einer Feststellung des Befundes vor der Entlassung\nder Klägerin und einer zu diesem Zeitpunkt eingeleiteten Behandlung\nhätte erhalten werden können und auch die Besserungschancen für das\nandere Auge höher gelegen wären.\n\n18\n\nGestützt auf diese Stellungnahme, hat die Klägerin vor dem\nLandgericht Aachen Klage erhoben.\n\n19\n\nSie hat behauptet, bei dem Gespräch am Entlassungstag seien ihre\nEltern nicht darauf hingewiesen worden, daß eine umgehende\naugenärztliche Untersuchung erfolgen müsse. Auch in den\nKrankenunterlagen befinde sich kein Hinweis darauf, daß die Eltern\nüber die Notwendigkeit einer augenärztlichen Untersuchung belehrt\nwurden. Der in dem Nahrungsplan enthaltene Vermerk über eine\nAugenkontrolluntersuchung habe lediglich bedeutet, daß eine solche\nUntersuchung zusammen mit den anderen Untersuchungen am 7.6.1988\ndurchgeführt werden sollte. Ein vorläufiger Entlassungsbericht sei\nden Eltern nicht ausgehändigt worden; der Bericht Bl. 151 d.A.\nmüsse nachträglich angefertigt und Dr. K. auf dem Postwege\nzugesandt worden sein.\n\n20\n\nDie Klägerin hat eingeräumt, daß auch bei rechtzeitiger\nUntersuchung eine gewisse Sehbehinderung unvermeidbar gewesen wäre.\nJedoch wäre die Erblindung zu verhindern gewesen. Anderweitige\nUrsachen als die retrolentale Fibroplasie kämen für ihre Blindheit\nnicht in Betracht.\n\n21\n\nDie Klägerin hat ferner behauptet, infolge ihrer Erblindung sei\nihr ein Vermögensschaden in Höhe von 8.920,68 DM - Kosten der\nBehandlung in Rußland, sowie Therapie- und Sehförderungsmittel\netc.- entstanden.\n\n22\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagten ihr wegen\neines groben Behandlungsfehlers der Beklagten hafteten. Darüber\nhinaus liege ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor.\n\n23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie DM 8.920,68 nebst 4% Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in\ndas Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n3. festzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen\nund immateriellen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind,\ndaß\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\na) bei der Klägerin am 11.2.1988 oder\n12.2.1988 keine Kontrolluntersuchung des Augenhintergrundes erfolgt\nist;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nb) bei der Entlassung der Klägerin aus\nder Kinderklinik der Beklagten zu 1) am 19.2.1988 der\nweiterbehandelnde Kinderarzt nicht über die Notwendigkeit einer\nKontrolluntersuchung des Augenhintergrundes in Kenntnis gesetzt\nworden ist;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nc) die Eltern der Klägerin bei ihrer\nEntlassung aus der Kinderklinik der RWTH A. am 19.2.1988 nicht auf\ndie Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung des Augenhintergrundes\nhingewiesen worden sind,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nsoweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger übergegangen sind.\n\n45\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n49\n\nDie Beklagte zu 1) hat behauptet, die retrolentale Fibroplasie\nsei eine bekannte Problematik bei der Beatmung von Säuglingen mit\nSauerstoff. Bei der Entlassung am 19.2.1988 seien die Eltern der\nKlägerin ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer alsbaldigen\nKontrolluntersuchung durch Augen- und Kinderärzte hingewiesen\nworden. Der Umstand, daß die Untersuchung des Augenhintergrundes am\n11. bzw. 12.02.1988 unterlassen wurde, sei nicht ursächlich für die\nspätere Gesundheitsverschlechterung der Klägerin.\n\n50\n\nDie Beklagte zu 2) habe während der gesamten Zeit ihrer\nBeschäftigung bei der Beklagten zu 1) nie Anlaß zu Beanstandungen\ngegeben. Sie sei eine äußerst qualifizierte Ärztin, die stets mit\ngroßer Umsicht, fachlicher Kompetenz und Gewissenhaftigkeit\nvorgegangen sei.\n\n51\n\nDie Beklagte zu 2) hat behauptet, bei der Klägerin hätten\nkonkrete Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente für eine Schädigung\ndes Augenhintergrundes nicht vorgelegen. So seien alle in der\nKinderklinik durchgeführten Augenuntersuchungen ohne Befundergebnis\ngeblieben. Weitere Kontrolluntersuchungen seien nur vorsorglich\ndurchgeführt worden.\n\n52\n\nDie Zusammenarbeit mit den Augenärzten habe auf der Station\nnicht funktioniert. Etwaige Behandlungsfehler seien den Augenärzten\nanzulasten.\n\n53\n\nEine besondere Zuständigkeit für die Klägerin habe für sie nicht\nbestanden. Die Augenärzte hätten die Konsile nicht in Gegenwart von\nÄrzten der Station durchgeführt, sondern lediglich nach den\njeweiligen Untersuchungen ihre schriftlichen Berichte auf der\nStation hinterlegt. Der jeweils diensthabende Stationsarzt habe die\nvon ihm vorgefundenen Berichte dann abgezeichnet und zu den\nPatientenunterlagen genommen. So sei es reiner Zufall, daß die\nKonsilsberichte vom 14.1.1988 und 21.1.1988 von ihr, der Beklagten\nzu 2), abgezeichnet wurden.\n\n54\n\nDie in dem Bericht vom 21.1.1988 empfohlene Frist von drei\nWochen für die nächste Augenuntersuchung sei unverbindlich gewesen.\nWährend die Beklagte zu 2) ursprünglich vorgetragen hat, die\nerfahreneren Kollegen in ihrer Abteilung hätten bei den regelmäßig\nstattfindenden Besprechungen auf Grund des Berichtes vom 21.1.1988\nweitere Untersuchungen nicht für erforderlich gehalten, so daß nach\ndem Termin vom 21.1.1988 weitere augenärztliche\nKontrolluntersuchungen nicht mehr angefordert worden seien, hat sie\nspäter behauptet, nach dem Konsilsbericht vom 21.1.1988 sei es nur\ndarauf angekommen, daß vor der Entlassung der Klägerin noch eine\nvorsorgliche Augenhintergrunduntersuchnung stattfand. Demzufolge\nsei ein weiteres augenärztliches Konsil von ihr selbst angefordert\nworden, und zwar für den 23.2.1988. An diesem Tage habe die\nKlägerin, bei der noch ein Medikament ausgeschlichen werden mußte,\nnach der Planung entlassen werden sollen. Es sei aber der Wunsch\nder Eltern der Klägerin gewesen, diese zusammen mit ihrer\nZwillingsschwester, die bereits am 19.2.1988 entlassen werden\nkonnte , mit nach Hause zu nehmen. Bei dem Entlassungsgespräch habe\nsie, so hat die Beklagte zu 2) weiter vorgetragen, die Eltern der\nKlägerin eindringlich auf die Notwendigkeit einer umgehenden\nAugenkontrolle hingewiesen und sie darüber belehrt, daß sie in den\nnächsten Tagen mit der Klägerin sowohl einen niedergelassenen\nKinderarzt als auch einen Augenarzt zwecks Überprüfung des\nAugenhintergrundes aufsuchen müßten. Darüber hinaus habe sie den\nEltern auch den vorläufigen Entlassungsbericht mitgegeben, den\ndiese jedoch erst am 4.3.1988 , mit Verzögerung also, an Dr. K.\nausgehändigt hätten. Aus diesem Bericht habe sich für den\nKinderarzt zweifelsfrei die Notwendigkeit einer umgehenden\nAugenkontrolle ergeben.\n\n55\n\nIm übrigen hätte auch eine bereits Mitte Februar 1988\ndurchgeführte Untersuchung die Blindheit der Klägerin nicht\nverhindern können. Unabhängig von der retrolentalen Fibroplasie\nbestehe die Blindheit der Klägerin aufgrund schwerstgradiger\nHirnschädigungen. Aufgrund der erheblichen, bis zum Verlust\nführenden Verminderung des Hirnstammes der Klägerin und des Markes\nsowie des damit verbundenen Sehnervs seien bei der Klägerin weder\neine Weiterleitung noch überhaupt eine Verarbeitung optischer\nImpulse möglich.\n\n56\n\nIm übrigen hat die Beklagte zu 2) auch die Schadenshöhe\nbestritten.\n\n57\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben zu dem am 19.2.1988 mit den\nEltern der Klägerin geführten Entlassungsgespräch durch Vernehmung\nder Zeugin H. sowie zu der Frage, ob und gegebenenfalls seit wann\ndem behandelnden Kinderarzt Dr. K. ein vorläufiger\nEntlassungsbericht vorliege, durch schriftliche Vernehmung des\nZeugen Dr. K.. Darüber hinaus hat das Landgericht ein schriftliches\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. zu näheren Fragen der\nErblindung der Klägerin eingeholt.\n\n58\n\nDurch Urteil vom 9.2.1994 hat das Landgericht den\nFeststellungsanträgen gegenüber beiden Beklagten vollen Umfanges\nstattgegeben und der Klägerin neben dem verlangten materiellen\nSchadensersatz auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-,\njeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 16.11.1993, zugesprochen.\n\n59\n\nDas Landgericht hat die Auffassung vertreten , daß der Beklagten\nzu 2) ein grober Behandlungsfehler anzulasten sei, weil sie nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme die Eltern der Klägerin nicht mit\nder gebotenen Eindringlichkeit auf die Notwendigkeit einer\numgehenden gezielten Augenuntersuchung belehrt habe. Der von der\nZeugin H. geschilderte Hinweis im Zuge des Entlassungsgespräches\nsei in hohem Maße unzureichend gewesen, zumal auch der vorläufige\nEntlassungsbericht nicht die notwendigen Hinweise an den\nbehandelnden Kinderarzt enthalten habe. Aus dem Konsilsbericht vom\n21. 1.1988 habe sich, wie das sachverständig beratene Landgericht\nweiter ausgeführt hat, die Notwendigkeit einer termingerechten\nweiteren Augenkontrolle ergeben und nicht lediglich eine\nunverbindliche Empfehlung. Diese Untersuchung sei zum Zeitpunkt der\nEntlassung der Klägerin längst überfällig gewesen, da die\nvorgeschlagene Frist von drei Wochen bereits überschritten gewesen\nsei. Es sei auch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen\ndavon auszugehen, daß die Blindheit der Klägerin auf der\nPflichtverletzung durch die Beklagte zu 2) beruhe; anderweitige\nUrsachen als die Neugeborenenretinopathie wie etwa ein\ntiefgreifender Hirnschaden schieden aus. Aus dem\nSachverständigengutachten ergebe sich auch, daß die Krankheit bei\nrechtzeitiger Erkennung heilbar gewesen wäre. Unabhängig davon\ntrage die Beklagte zu 2) die Beweislast dafür, daß zwischen ihrer -\ngroben- Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt kein\nUrsachenzusammenhang bestehe. Unter Berücksichtigung aller Umstände\nhat das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- DM für\nangemessen gehalten und der Klägerin auch den u.a. mit der\nBehandlung in der Moskauer Augenklinik in Zusammenhang stehenden\nSchadensersatz zugesprochen.\n\n60\n\nAls Dienstherrin der Beklagten zu 2) hafte die Beklagte zu 1) ,\nso hat das Landgericht weiter ausgeführt, gemäß § 831 BGB neben der\nBeklagten zu 2). Einen Exkulpationsbeweis habe die Beklagte zu 1)\nnicht angetreten.\n\n61\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des\nerstinstanzlichen Urteils ( Bl. 311- 331 d.A.) verwiesen.\n\n62\n\nGegen dieses der Beklagten zu 1) am 16. 2.1994 und der Beklagten\nzu 2) am 15.2. 1994 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1) mit\neinem am 10. 3.1994 und die Beklagte zu 2) mit einem am 15.3.1994\nbeim Oberlandesgericht eingelegten Schriftsatz Berufung eingelegt.\nDie Beklagte zu 1) hat ihr Rechtsmittel mit einem am 11. 5. 1994\neingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur\nBerufungsbegründung auf ihren rechtzeitig gestellten Antrag bis zu\ndiesem Tag verlängert worden war. Die Berufungsbegründung der\nBeklagten zu 2) ist mit einem beim Oberlandesgericht am Montag, dem\n16.Mai 1994 eingegangenen Schriftsatz erfolgt, nachdem die Frist\nzur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 15.5.1994 verlängert\nworden war.\n\n63\n\nDie Beklagten wiederholen unter wechselseitiger Bezugnahme auf\ndas jeweilige Vorbringen des anderen im wesentlichen ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Vertiefend bzw. ergänzend tragen sie\nu.a. vor, daß gerade auch das auf den 23.2.1988 anberaumte\nAugenkonsil der Hinderungsgrund dafür gewesen sei, für die Klägerin\neine gemeinsame Entlassung mit ihrer Schwester am 19.2.1988\neinzuplanen, was den Eltern von der Beklagten zu 2) auch erklärt\nworden sei. Gleichwohl hätten die Eltern der Klägerin gegen den Rat\nder Beklagten zu 2) auf der gleichzeitigen Entlassung beider Kinder\nbestanden. Mit Schriftsatz vom 30.6.1994 hat die Beklagte zu 2)\nferner behauptet, die Entscheidung, daß die Klägerin trotz der für\nden 23.2.1988 angeordneten Augenuntersuchung entlassen werden\nkönne, sei von dem damaligen Oberarzt Dr. S. getroffen worden.\n\n64\n\nBeide Beklagten rügen, daß für den zugesprochenen zukünftigen\nimmateriellen Schadensersatz kein Raum sei, da die\nSchadensentwicklung insoweit abgeschlossen sei. Der feststellende\nTeil des Tenors des landgerichtlichen Urteils werde, so beanstanden\nsie weiter, nicht von den notwendigen entsprechenden Feststellungen\ngetragen. Auch habe das Landgericht einen unvollständigen und nicht\nausreichend geklärten Sachverhalt zugrundegelegt; insbesondere\nmüßten die Ursachen für die Blindheit der Klägerin noch durch ein\nneuro- pädiatrisches Gutachten abgeklärt werden.\n\n65\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n69\n\n##blob##nbsp;\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\nhilfsweise,\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nihnen zu gestatten, etwa angeordnete\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch\ndurch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank\noder öffentlichen Sparkasse gestellt werden kann.\n\n78\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n79\n\n##blob##nbsp;\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n##blob##nbsp;\n\n84\n\nfür den Fall der Sicherheitsleistung\nder Klägerin zu gestatten, diese durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Sparkasseninstituts\nzu erbringen.\n\n85\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet\ninsbesondere die Darstellung der Beklagten zum Inhalt des\nEntlassungsgesprächs wie auch deren Behauptung, daß ihre Entlassung\nvorzeitig und gegen den Rat der Beklagten zu 2) erfolgt sei. Über\ndie dringliche Notwendigkeit weiterer\nAugenhintergrundsuntersuchungen seien ihre Eltern zu keinem\nZeitpunkt belehrt worden.\n\n86\n\nDer Senat hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 8.12.1994 (Bl.\n484/485) Beweis erhoben u.a. zu der Frage, wie sich die\nAugenbefunde der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester zum jetzigen\nZeitpunkt darstellen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf die schriftliche Aussage des Zeugen Prof. Dr. H. vom 13.3.1995\nnebst Anlagen ( Bl. 507- 514 d.A. ) Bezug genommen.\n\n87\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf den in mündlicher Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Anlagen\nverwiesen.\n\n88\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n89\n\nDie Berufungen der Beklagten sind zulässig, insbesondere sind\nsie frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das\nRechtsmittel der Beklagten zu 1) unbegründet, während die Berufung\nder Beklagten zu 2) Erfolg hat.\n\n90\n\nDie Einstandspflicht der Beklagten zu 1) beruht hinsichtlich des\nvom Landgericht zu Recht zugesprochenen materiellen\nSchadensersatzes auf dem Behandlungsvertrag wie auch auf §§ 823,\n831 BGB, hinsichtlich des auch der Höhe nach nicht zu\nbeanstandenden Schmerzensgeldes beruht sie auf § 847 BGB. Die\nBeklagte zu 1) hat dafür einzustehen, daß die Klägerin auf beiden\nAugen infolge retrolentaler Fibroplasie erblindet ist, weil den in\nihren Diensten stehenden Ärzten eine grobe Fehlbehandlung\nanzulasten ist. Die Beklagte zu 2) ist hierfür allein deshalb nicht\neinstandspflichtig, weil sie als Assistenzärztin mit nur geringer\nBerufserfahrung nicht über den Wissens- und Erfahrungsstand\nverfügte, um die hier geschehenen Versäumnisse als grobe Fehler\nverantworten zu müssen, so daß nur hinsichtlich ihrer Haftung\nBeweiserleichterungen zugunsten der Klägerin nicht eingreifen.\n\n91\n\nI) Zur Haftung der Beklagten zu 1):\n\n92\n\n1) Auf Grund des erstinstanzlich eingeholten schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 13.11.1992 und der\nergänzenden Beweiserhebung in der Berufungsinstanz steht auch für\nden Senat fest, daß die Blindheit der Klägerin auf eine sogenannte\nretrolentale Fibroplasie zurückzuführen ist.\n\n93\n\nBei der Klägerin lagen alle die Risikofaktoren vor, die nach den\nfundierten Ausführungen des Sachverständigen typische Ursachen für\ndas gehäufte Auftreten dieser im Falle ihrer Nichtbehandlung zu\nschweren Schäden bis hin zur Erblindung führenden Augenerkrankung\ndarstellen: Die sich in dem geringen Geburtsgewicht und dem\nGestationsalter von weniger als 32 Wochen ausdrückende gravierende\nUnreife der Klägerin, die für sich genommen schon auf Grund\nunvollständiger Vaskularisation der Netzhaut alleinige Ursache der\nRetinopathia praematurorum sein kann; die äußerst niedrigen\nApgarwerte; die perinatale Asphyxie, die Mehrlingseigenschaft,\nsowie vor allem die mehrwöchige Sauerstofftherapie. Komplikationen\nwie die hier aufgetretene Hirnblutung, Krampfanfälle und die Sepsis\nwaren ebenfalls geeignet, sich ungünstig auf die\nNetzhautentwicklung auszuwirken. Die Häufigkeit einer\nFrühgeborenen-Retinopathie wird bei Kindern mit einem\nGeburtsgewicht von unter 1000g wie hier bei der Klägerin in den\nQuellen mit 53 % bis 88,5 % angegeben, wobei das bereits\ngefährliche Stadium III von 19 bis 24,7 % erreicht wird.\n\n94\n\nWie der Sachverständige weiter deutlich gemacht hat, gibt das am\nlinken Auge erreichte Stadium V der Retinopathia praematurorum eine\nadäquate Erklärung für die Erblindung der Klägerin ab. Aber auch\nbezüglich des rechten Auges stellt die Netzhautablösung eine nach\nseiner ohne weiteres nachvollziehbaren Darstellung sehr\nnaheliegende Erklärung für die Erblindung der Klägerin dar, auch\nwenn die Erkrankung an diesem Auge nur das Stadium IV, also eine\nnoch nicht vollständige Netzhautablösung, erreicht hat. Insoweit\nhat der Sachverständige auf die sowohl von der\nUniversitätsaugenklinik Köln als auch der Augenklinik des\nKrankenhauses M. in den Befundberichten vom Mai und Juni 1988\nbeschriebenen subretinalen Exsudate bzw. gelblichen Präzipate des\nrechten Auges hingewiesen. Rückschlüsse darauf, daß eine Erblindung\nder Klägerin auf beiden Augen sukzessive als Folge einer sich\nausbreitenden Netzhautschädigung eintrat und nicht durch eine von\nGeburt an vorhandene Schädigung der Sehnerven bedingt war, lassen\nsich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge insbesondere\ndaraus ziehen, daß bei der Untersuchung am 12.1.1988 noch ein\nhellroter Fundusreflex am Augenhintergrund und ein ständiges sog.\nBell`sches Phänomen aufgefallen waren. Dieses Phänomen, bei dem\ndurch willentlichen Lidschluß die Augen nach außen und oben\nverdreht werden, erklärt sich nach den Ausführungen des\nSachverständigen zwanglos als Reaktion auf einen optisch\nwahrgenommenen Blendungsreiz. Bei den späteren Untersuchungen der\nKlägerin im Zuge der Behandlung der Netzhautablösungen seien solche\nBeobachtungen nicht mehr gemacht worden: Untersuchungen im\nKrankenhaus M. am 22.11.1988 und 23.11.1988 berichteten von einer\nbeidseits extremen Augensenkung und stets geschlossenen Lidern\nsowie dem beidseitigen Fehlen von Lichtreaktionen.\n\n95\n\nWie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom\n13.11.1992 plausibel dargelegt hat, kommen noch weitere\nGesichtspunkte hinzu, die einen Hirnschaden als Ursache der\nBlindheit bei der Klägerin ausschließen: Eine ausgeprägte\nHirnatrophie bei überlebensfähigen Frühgeborenen wird nur selten\nbeobachtet. Vorbedingung einer solchermaßen bedingten Erblindung\nvon Geburt an sind indes umfangreiche Schäden beider Hirnhälften im\nBereich der zentralen Sehbahn oder in der Hirnrinde. Hierfür gibt\nes keinerlei Anhaltspunkte: Von einer hirnatrophischen Erblindung\nder Klägerin ist in den Krankenunterlagen der Beklagten zu 1)\nnichts erwähnt. Die Aussage in dem Verlegungsbericht der\nIntensivstation, das Kind befinde sich in gutem Allgemeinzustand,\nspricht dagegen. Eine hirnorganische Erblindung hätte, wie der\nSachverständige einleuchtend ausgeführt hat, den Kinderärzten der\nBeklagten zu 1) im übrigen deutlich auffallen und entsprechend\ndokumentiert werden müssen. Auch der neurologische Bericht aus dem\nKrankenhaus M. vom 23.11.1988 enthält keine Hinweise auf eine\nhirnorganische Schädigung im Bereich der Sehbahn oder Sehrinde.\nSelbst der am 22.2.1989 in der Abteilung für Neurologie bei der\nBeklagten zu 1) angefertigte Befund der cranialen Computer-\nTomographie läßt keine Schlüsse auf eine stärkere Schädigung dieser\nStrukturen zu. Nicht von ungefähr sind alle mit der Behandlung der\nKlägerin befaßten Augenärzte, wie die bei den Akten befindlichen\numfangreichen Behandlungsunterlagen deutlich machen, ohne Vorbehalt\nvon einer Erblindung der Klägerin durch RLF ausgegangen.\n\n96\n\nIn Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte hat sich der\nSachverständige überzeugend in der Lage gesehen, die Frage nach\neiner hirnorganischen Erblindung der Klägerin von Geburt an zwar\nindirekt, aber sehr sicher verneinen zu können (S. 8 des Gutachtens\nvom 13.11.1992, Bl. 232 d.A.). Soweit der Sachverständige in seinem\nResümee auf S. 23 des Gutachtens (Bl. 247 d.A.) eine hirnorganische\nbedingte Erblindung für \"sehr wenig wahrscheinlich\" gehalten und\nzur Absicherung dieser Frage die Einholung eines\nneuro-pädiatrischen Zusatzgutachtens empfohlen hat, kann dies nur\nals Ausdruck äußerster Vorsicht aufgefaßt werden.\n\n97\n\nDer Senat sieht sich weder hierdurch noch durch das\nBerufungsvorbringen der Beklagten zur Einholung eines zusätzlichen\nGutachtens veranlaßt. Das überaus sorgfältige augenfachärztliche\nGutachten Prof. D.s bietet nach Auffassung des Senats eine\nzuverlässige Basis, um die retrolentalen Fibroplasie der Klägerin\nals entscheidende Erblindungsursache nachzuvollziehen zu können.\nVon der Einschaltung eines Neuropädiaters sind keine zusätzlichen,\nerst recht nicht bessere, Aufschlüsse zu erwarten, zumal\nneurologische Erkenntnisse in Gestalt des bereits erwähnten\nBefundes vom 23.11.1988 in das Gutachten bereits Eingang gefunden\nund die Einschätzung des Sachverständigen sogar bestärkt haben.\n\n98\n\nEine weitere Begutachtung erscheint auch nicht im Hinblick auf\ndie Darstellung der Beklagten angebracht, der von Geburt an\nbestehende Hirnschaden hätte die Klägerin in jedem Falle daran\ngehindert, optische Reize - wenn sie denn noch von ihr hätten\nwahrgenommen werden können- geistig zu verarbeiten. Daß ein derart\nschwerwiegender Hirnschaden nicht vorliegt, läßt sich nicht nur aus\ndem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten folgern. Auch\ndie in der Berufungsinstanz eingeholte schriftliche Aussage des\nderzeit behandelnden Augenarztes Prof. H. vom 13.3.1995 ( Bl. 507\nd.A.) macht deutlich, daß Ursache der Blindheit der Klägerin nicht\nein hirnorganischer Schaden ist; der Zeuge hat ersichtlich keine\nZweifel daran, daß die - sich im übrigen weiterhin verschlechternde\n- RLF zur Erblindung der Klägerin geführt hat. Darüber hinaus\nsprechen alle bei den Akten befindlichen einschlägigen\nBefundberichte- so u.a. der Bericht der Kinderklinik der Beklagten\nzu 1) vom 5.5.1989- die geistigen Schäden der Klägerin lediglich\nals - schwere- Retardation, verbunden mit neurologischen\nAuffälligkeiten, an, wobei nach Einschätzung des Berichts der\nUniversitäts- Augenklinik K. vom 3.8.1988 die Entwicklung der\nKlägerin zusätzlich durch die retrolentale Fibroplasie negativ\nbeeinflußt wurde ( vgl. die bei den Patientenunterlagen von Dr. K.\nbefindlichen Berichte). Hiermit stehen ärztliche Erkenntnisse aus\njüngster Zeit in Einklang; so wird in der Bescheinigung des\nKinderarztes Dr. E. vom 4.10.1993, in welcher dieser darauf\nhinweist, daß das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten\naufgeschlossen sei, die Einschätzung ausgesprochen, daß sich die\nKlägerin bei besserer Sehfähigkeit günstiger entwickelt hätte.\n\n99\n\n2) Daß der Verdacht der Frühgeborenen- Retinopathie nicht\nrechtzeitig abgeklärt wurde, gereicht den auf der Früh- und\nNeugeborenenstation der Beklagten zu 1) tätig gewesenen\nKinderärzten, insbesondere der Beklagten zu 2), als\nBehandlungsfehler zum Vorwurf.\n\n100\n\nDie auf der Station tätigen Ärzte waren verpflichtet, den\nVerdacht einer RLF entsprechend den Vorschlägen der augenärztlichen\nKonsilsberichte so frühzeitig wie möglich abklären zu lassen und,\nweil dies vor der Entlassung der Klägerin nicht mehr geschehen war,\ndafür Sorge zu tragen, daß die Kontrolle lückenlos an die ambulante\närztliche Nachsorge weitergereicht wurde.\n\n101\n\nWie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. D. ergibt,\nsetzt eine erfolgreiche Behandlung der RLF unverzichtbar eine\nFrüherkennung voraus. Dies entsprach im hier entscheidenden\nZeitraum bereits gesicherter medizinischer Erfahrung ( vgl. dazu\nauch BGH AHRS 3110/27,S. 49,51: gesicherte Erkenntnisse bereits im\nJahre 1977 ), wobei den Darlegungen des Sachverständigen zufolge\nlediglich unbedeutende Meinungsunterschiede hinsichtlich der\nHäufigkeit und des genauen Zeitpunktes der\nFrüherkennungsuntersuchungen bestanden. Verbreitet war die\nEmpfehlung, Risikokinder mit Retinopathiezeichen etwa wöchentlich\nbis zur Befundstabilisierung zu kontrollieren, bei unauffälligem\nErstbefund mit 5- 6 Monaten.\n\n102\n\nNachdem die zeitgerechten augenärztlichen Kontrolluntersuchungen\nbis zum 21.1.1988 keine Klarheit erbracht hatten, durfte, wie nach\nden Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres einleuchtet,\nnicht von einem Normalbefund ausgegangen werden, der kurzfristige\nKontrollen nicht mehr erforderlich machte. Die weiterhin bestehende\nakute Gefährdung der Klägerin erforderte es, dem Vorschlag des am\n21.1.1988 abgehaltenen augenärztlichen Konsils unbedingt Folge zu\nleisten und eine weitere Untersuchung nach Ablauf von drei Wochen\nanzufordern. Indem sich die Kinderärzte der Früh- und\nNeugeborenenstation - ob es die Beklagte zu 2) oder ein nach ihrer\nDarstellung entscheidendes Team war, kann an dieser Stelle\ndahinstehen- über den Terminvorschlag hinwegsetzten, handelten sie\nihren Behandlungspflichten zuwider. Eine erst auf den 23.2.1988\nangesetzte erneute Kontrolluntersuchung, wie sie die Beklagte zu 2)\nanberaumt haben will, verstieß wegen der damit verbundenen\nÜberziehung um knapp zwei Wochen eindeutig gegen den\naugenärztlichen Vorschlag. Da die nächste Kontrolluntersuchung\ndamit überfällig wurde, hätte nach den überzeugenden Darlegungen\ndes Sachverständigen eine vorzeitige Entlassung der Klägerin es\nerfordert, daß die dringend notwendige Kontrolluntersuchung\nlückenlos an die ambulante ärztliche Nachsorge weitergereicht\nwurde, was zweifelsfrei hätte dokumentiert werden müssen.\n\n103\n\nHieran fehlte es vorliegend. Der an den weiterbehandelnden\nKinderarzt gerichtete vorläufige Entlassungsbericht (Bl. 151 d.A.)\nenthält entgegen der Auffassung der Beklagten an keiner Stelle\neinen Hinweis auf eine dringlich zu veranlassende Untersuchung des\nAugenhintergrundes bei der Klägerin. Der am Ende enthaltene Hinweis\nauf eine Augen-, KUS- ( Kopfultraschall-) und\nAtemmonitorüberwachung bezog sich zweifelsfrei allein auf den für\nden 7.6.1988 vorgesehen Termin zur Entwicklunsgdiagnostik. Dies\nfolgt zum einen aus der räumlichen und sprachlichen Textgestaltung.\nBestätigt wird dies auch durch die Aussage der Zeugin H. , wonach\nsich die gleichlautende Eintragung in dem für die Klägerin\nmitgegebenen Nahrungsplan ( Bl. 42 d.A.) ebenfalls ausschließlich\nauf den Untersuchungstermin vom 7.6.1988 bezog ( Bl. 128 d.A.). Vor\nallem aber macht der von der Beklagten zu 2) diktierte offizielle\nEntlassungsbericht vom 13.5.1988 deutlich, daß diese selbst die\nEintragung seinerzeit lediglich auf die im Juni 1988 im Hause der\nBeklagten zu 1) durchzuführende Nachuntersuchung bezogen wissen\nwollte. Denn es heißt dort, daß eine ambulante\nAugenhintergrunduntersuchung mit den Eltern der Klägerin besprochen\nund \"ferner ein Termin zur Entwicklungsdiagnostik am 7.6.1988 mit\nzusätzlicher Überprüfung des Augenhintergrundes und\nKopfultraschallkontrolle wie auch Atemmonitorüberwachung mit der\nhiesigen Poliklinik vereinbart\" worden sei.\n\n104\n\nAuch aus den sonstigen Eintragungen in dem vorläufigen\nEntlassungsbericht mußte selbst ein mit der besonderen Problematik\nvertrauter Kinderarzt keineswegs entnehmen, daß umgehend eine\ngezielte augenärztliche Kontrolle zu veranlassen sei. Daß nämlich\nzum Entlassungszeitpunkt der Verdacht auf eine Frühgeborenen-\nRetinopathie in keiner Weise abgeklärt war, ging aus dem\nvorläufigen Entlassungsbericht nicht hervor. Im Gegenteil erweckte\nder Bericht dadurch, daß die Rubrik über eine in der Klinik bereits\nerfolgte ophtalmologische Untersuchung ausgefüllt und auf die\nUntersuchung im Juni 1988 verwiesen war, den Eindruck, als habe\nsich bei der Klägerin in der Klinik ein Normalbefund ergeben. Ein\nsolcher hätte, wie schon erwähnt, nach den im Jahre 1987 geltenden\nEmpfehlungen bei unauffälligem Erstbefund eine erneute\naugenärztliche Kontrolluntersuchung erst im Alter des Kindes von 5-\n6 Monaten erforderlich gemacht, womit der für den 7.6.1988\nvorgesehene klinische Untersuchungstermin in etwa\nkorrespondiert.\n\n105\n\nAuf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der vorläufige\nEntlassungsbericht den Eltern der Klägerin am 19.2.1988 mitgegeben\nwurde und diese ihn erst am 4.3.1988 an Dr. K. aushändigten- wofür\nallerdings sehr vieles spricht- kommt es deshalb nicht an.\n\n106\n\nDie nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\nentgegen ursprünglicher Darstellung der Klägerin bei der Entlassung\nerfolgte mündliche Unterrichtung der Eltern über die Notwendigkeit\neines augenärztlichen Kontrolltermins genügte unter den gegebenen\nUmständen bei weitem nicht, um die dringend notwendige lückenlose\nWeitergabe an die ärztliche Ambulanz zu gewährleisten.\n\n107\n\nWie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend\ngemeint hat, war der von der Zeugin H. geschilderte Hinweis der\nBeklagten zu 2) an die Eltern der Klägerin als solcher schon nicht\neindringlich genug. Zwar hat die Beklagte zu 2) nach der\nglaubhaften Schilderung der Zeugin den Eltern erklärt, daß für die\nkommende Woche noch eine Augenuntersuchung bei der Klägerin\neingeplant sei, deren ambulante Nachholung für die Klägerin \"sehr\nwichtig\" sei. Daß der Klägerin anderenfalls Erblindung drohe, ist\nden Eltern jedoch nicht gesagt worden. Erst recht ist ihnen nicht\nklar gemacht worden, daß die Untersuchung äußerst dringlich war und\nkeinerlei Aufschub duldete, nachdem schon in der Klinik die dafür\neinzuhaltende Frist deutlich überschritten war. Die mit den Eltern\nder Klägerin nach Aussage der Zeugin H. angestellte Überlegung, daß\nder von ihnen aufzusuchende Kinderarzt einen Augenarzt empfehlen\nkönne, barg zwangsläufig die Gefahr weiterer Verzögerungen, zumal\ndavon ausgegangen werden mußte, daß die auf diese Weise notwendigen\nzwei ärztlichen Untersuchungstermine nicht von heute auf morgen zu\nerhalten waren.\n\n108\n\nVor allem aber mußte in Rechnung gestellt werden, daß eine\nsolche nur wenig eindringliche Belehrung bei den Eltern der\nKlägerin mit großer Wahrscheinlichkeit in Vergessenheit geraten\nkonnte. Immerhin hatten die Eltern nach der Heimkehr gleich für\nzwei problematische Säuglinge zu sorgen. Bedenkt man, welche\ndurchgreifenden Umwälzungen im alltäglichen Leben eines\nElternpaares schon die Konfrontation mit der Sorge für das\nerstgeborene Kind in den ersten Wochen und Monaten mit sich bringt,\ngilt dies erst recht, wenn es sich gleich um zwei Kinder handelt,\nderen Betreuung wie hier auf Grund ihres Entwicklunsgzustandes\njeweils erheblich mehr Aufwand und Fürsorge erforderte als die\nPflege eines gesunden Neugeborenen.\n\n109\n\nVon daher wäre es erforderlich gewesen, die Notwendigkeit der\ndringlichen augenärztlichen Kontrolluntersuchung für die Eltern der\nKlägerin schriftlich niederzulegen. Hierzu bot sich ein\nentsprechender Vermerk im Nahrungsplan an, den die Beklagte zu 2)\nbzw. die Zeugin H. zutreffend für auch für die schriftliche\nFixierung sonstiger, nicht unmittelbar mit der Ernährung\nzusammenhängender Hinweise benutzt haben.\n\n110\n\nAn dieser Beurteilung vermag die Bekundung der Zeugin H., den\nEltern sei früher wiederholt die Notwendigkeit gezielter\nAugenuntersuchungen erläutert worden, nichts zu ändern, da die\nZeugin hierzu keine näheren Angaben machen konnte. Vor allem ergab\nsich aus ihren Bekundungen nicht, daß die Eltern der Klägerin auch\ndarüber belehrt worden waren, daß zur Vermeidung einer Erblindung\nbei der Klägerin auch nach deren Entlassung unbedingt noch gezielte\naugenärztliche Untersuchungen stattfinden müßten. Die Aufklärung,\ndie dem Vater der Klägerin zu Beginn der Intensivbehandlung zuteil\ngeworden war, bezog sich ersichtlich nicht auf solche späteren\nUntersuchungen, sondern lediglich auf das Risiko der Erkrankung an\nretrolentaler Fibroblasie unter Umständen auch mit der Folge einer\nErblindung, nicht dagegen auf die Behandlungsnotwendigkeiten.\n\n111\n\n3) Allerdings ist nicht bewiesen, daß bei einer rechtzeitigen\nKontrolle die Erblindung der Klägerin verhindert worden wäre.\nSelbst wenn noch fristgerecht- d.h. grundsätzlich schon am\n11./12.2.1988 durch die Augenärzte der Beklagten zu 1)- die\nVeränderungen am Augenhintergrund erkannt worden und eine\nalsbaldige Operation der Klägerin veranlaßt worden wäre, hätte\ndiese nicht notwendig zu einem Erfolg führen müssen.\n\n112\n\nAls Therapiemöglichkeit stand die Kältekoagulation der Netzhaut\nzur Verfügung, die im Stadium III der aktiven Retinopathie sinnvoll\nist. Dies entsprach bereits im Jahre 1988 verbreiteter Erkenntnis,\nwie der Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, wobei die\nEinschätzung der Erfolge in der ersten Zeit noch vorsichtig\nerfolgte. Eine im April 1988, also kurz nach der Entlassung der\nKlägerin, erschienene multizentrische Studie hat ergeben, daß sich\ndurch das Koagulationsverfahren die Entwicklung später\nRetinopathiefolgen um rund die Hälfte vermindern ließ. In der\nUniversitätsaugenklinik Köln gehörte, wie der vorliegende Fall\nverdeutlicht, diese Art der Behandlung bereits zum\nselbstverständlichen Vorgehen. Die Chancen einer solchen Behandlung\nwären nach der zurückhaltenden Einschätzung des Sachverständigen\nzumindest nicht schlecht gewesen, da immerhin bei der\nAugenuntersuchung in der 9. Lebenswoche der Klägerin die Papille\nnoch als unauffällig beschrieben worden war. Insgesamt hätte nach\nEinschätzung des Sachverständigen die Wahrscheinlichkeit der\nErblindung jedenfalls etwa auf die Hälfte reduziert werden\nkönnen.\n\n113\n\nDie auf diese Weise verbleibenden Zweifel an der Ursächlichkeit\ndes behandlungsfehlerhaften Verhaltens für die Erblindung der\nKlägerin gehen zu Lasten der Beklagten zu 1). Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. BGH NJW 1988, 1513,\n1514 sowie aus neuerer Zeit BGH NJW 1995, 778/779), der sich der\nSenat in der Vergangenheit bereits angeschlossen hat ( vgl. etwa\nVersR 1992, 1003/1004), können dem geschädigten Patienten für die\nFrage der Kausalität Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der\nBeweislast zugute kommen, wenn dem behandelnden Arzt ein grober\nBehandlungsfehler unterlaufen ist und das grobe Versäumnis generell\ngeeignet war, den eingetretenen Mißerfolg herbeizuführen ( vgl.\ndazu auch Laufs, Arztrecht, 5. Aufl. Rdn. 599 m.w.N.). Für die\nBeurteilung eines ärztlichen Verhaltens als eines \" groben\" Fehlers\nkommt es dabei nur darauf an, ob es eindeutig gegen gesicherte und\nbewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß (BGH\nVersR 1986, 366/367).\n\n114\n\nSo liegt es hier: Die Entlassung der Klägerin ohne die dringend\nnotwendige Absicherung einer lückenlosen ambulanten augenärztlichen\nNachsorge , noch dazu, nachdem schon die im letzten Konsilbericht\nvorgeschlagene Kontrolluntersuchung längst überfällig war, stellte\nein Fehlverhalten dar, welches aus objektiver Sicht bei Anlegung\neines für einen auf einer Früh- und Neugeborenenstation tätigen\nFacharzt für Kinderheilkunde geltenden Ausbildungs- und\nWissensmaßstabes nicht mehr zu verstehen ist, weil ein derartiger\nFehler einem solchen Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen\ndarf (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2080, 2081). Die auf solchen\nStationen übliche Befassung mit den typischen Risiken extremer\nFrühgeburten mußte es jedem auf der Station tätigen Facharzt\nzweifelsfrei klar sein lassen, daß der von den Konsilärzten\nvorgeschlagene Kontrollrhythmus keineswegs beliebig war und deshalb\nunbedingt eingehalten werden mußte. Darüber hinaus hätten die auf\neiner solchen Station in jahrelangem Umgang mit den Eltern der\nkleinen Patienten gesammelten Erfahrungen jedem Facharzt\nsignalisiert, daß die schon für \"Normalfälle\" geforderte eindeutige\nDokumentation der Weiterreichung von Therapievorschlägen (vgl. dazu\netwa BGH NJW 1987, 2927 ) bei den vorliegenden schwierigen\nhäuslichen Startbedingungen in besonderem Maße abgesichert sein\nmußte. Mit einer - noch dazu wenig eindringlichen - und lediglich\nmündlichen Unterrichtung der offensichtlich überforderten jungen\nEltern hätte sich ein Kinderarzt mit der entsprechenden\nBerufserfahrung ganz offensichtlich nicht begnügen dürfen. Es hätte\nauch nahe gelegen, für solche Fälle auf der Station Formulare\nvorzuhalten, in denen Anweisungen und Ratschläge für Eltern\ngefährdeter Frühgeborener unmißverständlich aufgeführt werden\nkönnen. Das Fehlen klarer Anweisungen sowohl zur Sicherung der\nfristgerechten ophtalmologischen Kontrolle wie zur Führung\nüberforderter Eltern frühgeborener Zwillingskinder hinsichtlich\nwichtigster ambulanter Kontrolluntersuchungen stellt einen schweren\nBehandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens dar, für\nden die Beklagte zu 1) haftet.\n\n115\n\nEin Mitverschulden der Eltern, welches den objektiv groben\nFehler in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, liegt\nnicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn man die jetzige\nBehauptung der Beklagten zugrundelegt, die Klägerin sei mit\nRücksicht auf die angeblich auf den kommenden Dienstag angesetzte\nAugenuntersuchung gegen den ärztlichen Rat der Beklagten zu 2)\nentlassen worden. Bedenklich ist schon, daß das diesbezügliche\nVorbringen der Beklagten zu 2) in der Berufungsinstanz mit ihrem\nerstinstanzlichen Vorbringen nicht recht in Einklang steht. Eine -\ndokumentationspflichtige- Entlassung der Klägerin entgegen\närztlichem Rat ist zudem nirgends, auch nicht in dem offiziellen\nEntlassungsbericht vom 13.5.1988, erwähnt. Selbst wenn man diese\nBehauptung jedoch als wahr unterstellt, blieben doch immer noch die\nbereits ausgeführten Bedenken gegenüber der Eindringlichkeit der\nangeblich mitgeteilten Warnung, die einen etwaigen\nMitverursachungsanteil der Eltern vollständig in den Hintergrund\ntreten lassen würden. Eine erneute Vernehmung der vom Landgericht\nersichtlich ausführlich vernommenen Zeugin H. durch den Senat war\nauch von daher entbehrlich.\n\n116\n\n4) Folge des behandlungsfehlerhaft bedingten Gesundheitsschadens\nder Klägerin ist eine Einstandspflicht der Beklagten zu 1) aus dem\nBehandlungsvertrag bzw. nach den §§ 823, 831, 847 BGB.\n\n117\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschäden sind\nzwischen den Parteien nicht mehr im Streit.\n\n118\n\nAber auch das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe\nvon 150.000,- hält einer Überprüfung stand. Entscheidend war, wie\ndas Landgericht zutreffend gemeint hat, vor allem auf Art und\nUmfang des Gesundheitsschadens wie auch die Nachhaltigkeit und\nDauer der damit verbundenen Beschwerden- darunter auch die\nzahlreichen unangenehmen und schmerzhaften Augenuntersuchungen und\n-eingriffe, die weiterhin noch erforderlich sein werden-\nabzustellen.\n\n119\n\nAuch unter Berücksichtigung einer Vorschädigung des Sehvermögens\nder Klägerin- selbst bei rechtzeitiger Behandlung hätte sie\nwahrscheinlich keine volle Sehschärfe erreicht, wie das Beispiel\nihrer hochmyopen Schwester zeigt- erscheint das Schmerzensgeld in\nseiner Höhe angemessen. Der vollständige Verlust der Sehfähigkeit\nbedeutet eine schwerste lebenslange Beeinträchtigung, die gerade\nauch bei einer zusätzlichen geistigen Behinderung tiefgreifend\nnachteilige Folgen für das Wohlbefinden und die Entfaltung der\npersönlichen Anlagen hat.\n\n120\n\nAuch das Feststellungsbegehren der Klägerin ist gegenüber der\nBeklagten zu 1) in vollem Umfang gerechtfertigt.\n\n121\n\nZukünftige Schäden, u.a. in Gestalt zur Zeit nicht\nvorhersehbarer immaterieller Schäden, sind nicht auszuschließen, so\ndaß das Feststellungsbegehren der Klägerin zulässig und begründet\nist.\n\n122\n\nDie antragsgemäß untergliederte Tenorierung der einzelnen\nlandgerichtlichen Feststellungen ist nicht zu beanstanden. Ihrem\nGesamtinhalt nach richten sich die Feststellungen darauf, daß die\nBeklagte zu 1) für die Erblindung der Klägerin einzustehen hat.\n\n123\n\nDie Beklagte zu 1) hat auch für das Unterbleiben der\naugenärztlichen Kontrolluntersuchung am 11. bzw. 12.2.1988\neinzustehen, welches dem Gutachten des Sachverständigen zufolge\ngegen den an den seinerzeit gültigen Empfehlungen orientierten\nVorschlag des Augenkonsils vom 21.1.1988 verstieß und jedenfalls in\nVerbindung mit der ungesicherten Entlassung der Klägerin\nnachteilige Auswirkungen hatte. Welche Ärzte für die Entscheidung,\ndie Kontrollfrist nicht einzuhalten, verantwortlich waren- ob etwa\ndie Beklagte zu 2) allein oder ein Team von namentlich im einzelnen\nnicht näher bekannten Kinderärzten auf der Station- bedarf keiner\nEntscheidung, da eine Exkulpation der Beklagten zu 1) für alle\nFälle fehlt.\n\n124\n\nEinzig der in Bezug auf die unterlassene Aufklärung der Eltern\nformulierte Feststellungstenor bedarf der - klarstellenden-\nInterpretation, und zwar insofern, als sich die Haftung der\nBeklagten zu 1) insoweit auf einen nicht ausreichenden Hinweis an\ndie Eltern gründet.\n\n125\n\nII. Zur Haftung der Beklagten zu 2):\n\n126\n\nEine Einstandspflicht der Beklagten zu 2) besteht entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nicht.\n\n127\n\nDie Beweiserleichterung, die der Klägerin gegenüber der\nBeklagten zu 1) zugute kommt, greift gegenüber der Beklagten zu 2)\nnicht ein, da in ihrer Person nicht der Vorwurf eines groben\nBehandlungsfehlers verwirklicht ist.\n\n128\n\nWie oben zur Haftung der Beklagten zu 1) ausgeführt ist, lag\nzwar ein ärztliches Fehlverhalten vor, welches als schwerwiegend\nhätte qualifiziert werden müssen, wenn die Entlassung der Klägerin\nvon einem erfahrenen Facharzt der Station durchgeführt worden wäre.\nDa sich die Beklagte zu 2) jedoch noch am Anfang ihrer Ausbildung\nzur Kinderärztin befand und erst seit einigen wenigen Monaten auf\nder Station tätig war, ist ihr gegenüber für die\nSorgfaltsanforderungen, die an einen erfahrenen Facharzt zu richten\nwären, kein Raum. Der von der Beklagten zu 2) zu verlangende\nKenntnis- und Wissensstandard kann sich insoweit nur nach den\nMaßstäben richten, die an das ärztliche Handeln eines\nAssistenzarztes mit einem ihr vergleichbaren Ausbildungsstand\nanzulegen sind ( vgl. dazu OLG Düsseldorf AHRS Kza 6551/9). Hinzu\nkommt, daß die Tätigkeit der Beklagten zu 1) durch eine eingehende\nOrganisation der fristgerechten Augenkontrolle und sicheren\nschriftlichen Unterrichtung der Eltern hätte unterstützt werden\nmüssen. Bei ordnungsmäßiger Organisation z.B. von\nEntlassungsformularen hätte die unerfahrene Beklagte zu 2) die\nGefährlichkeit ihrer Handhabung des Falles der Klägerin erkennen\nund vermeiden können.\n\n129\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagten zu 2)\npersönlich lediglich ein einfacher Behandlungsfehler vorzuwerfen.\nDenn die Notwendigkeit einer schriftlich dokumentierten Belehrung\nder Eltern bezüglich der dringlichen augenärztlichen Untersuchung\nmußte sich der Beklagten zu 2) nicht förmlich aufdrängen, da es ihr\nangesichts ihrer erst kurzen Beschäftigung auf der Station an\npraktischen Erfahrungen fehlte. Auch die auf allgemeiner\nLebenserfahrung beruhende Überlegung, daß die Eltern der Klägerin\nmit der Pflege der Kinder überfordert sein würden und von daher die\nGefahr bestand, daß sie die ihnen erteilten mündlichen Belehrungen\nvergessen würden, kann der Beklagten zu 2) nicht ohne weiteres\nabverlangt werden. Dazu gehören grundsätzlich ähnliche eigene\nErfahrungen oder zumindest das nahe Miterleben der häuslichen\nSituation mit einem Neugeborenen, was beides hinsichtlich der\nBeklagten zu 2) nicht vorausgesetzt werden kann, oder die Erfahrung\nmit einer Vielzahl ähnlicher Fälle, bei denen dann teilweise auch\neine Rückmeldung von seiten der Eltern erfolgt.\n\n130\n\nDer Beklagten zu 2) ist auch kein grobes Übernahmeverschulden\nanzulasten. War die Entlassung, wie die Klägerin behauptet, von\nSeiten der Klinik geplant, wäre es Aufgabe der erfahreneren Ärzte\nauf der Station gewesen, durch Vorbereitung schriftlicher\nUnterlagen auf eine Absicherung der wichtigen Augenuntersuchung\nhinzuwirken. Eine solche schriftliche Dokumentation war indes zu\ndamaliger Zeit offensichtlich auf der Station nicht üblich.\n\n131\n\nAus diesem Grunde spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte zu\n2) möglicherweise bei der Entlassung der Klägerin eigenmächtig\nhandelte, wie es bei ihrem Vorbringen, sie sei mit dem Wunsch der\nEltern nach einer vorzeitigen Entlassung der Klägerin konfrontiert\nworden, denkbar ist. Eine Rücksprache mit den auf der Station\ntätigen Kinderärzten hätte angesichts des Fehlens genereller\nVorkehrungen nicht zwangsläufig zu einer besseren Belehrung der\nEltern geführt.\n\n132\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n133\n\nWert des Berufungsverfahrens : DM 358.920,68\n\n134\n\nBeschwer der Klägerin und der Beklagten zu 1) :\n\n135\n\njeweils DM 358.920,68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-28/5-u-174-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-28/5-u-174-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312935","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.644624+00:00"}}