{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0928.18U32.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"18. Zivilsenat","decided":"1995-09-28","aktenzeichen":"18 U 32/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das am 12. Januar 1995 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann aufgrund des Verkehrsunfalls vom 01.02.1993 im Autobahnkreuz A-Ost aus abgetretenem Recht von der Beklagten keinen weiteren Schadensersatz verlangen, als ihm durch das angefochtene Urteil bereits zugesprochen worden ist, § 536 ZPO.\n\nVertragliche Pflicht der Beklagten, die für, das Verschulden ihrer Mitarbeiter gem. § 278 BGB einzustehen hat, war es, das Ladegut so zu verladen und zu verpacken, daß durch die Art der Verladung und Verpackung keine Schäden an dem dem Kläger gehörenden Transportfahrzeug eintraten. Das folgt aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1; 18 Abs. 3:KVO, wonach die Beklagte .als Absenderin das Transportgut verladen mußte und für alle Folgen des mangelhaften Zustandes der Verladung haftet.\n\nUnstreitig bzw. aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen sind folgende Umstände:\n\nDie Eisenteile waren auf Paletten verpackt und auf diesen mit Stahlbändern befestigt. Diese Art der Befestigung war unzureichend, wie der Sachverständige A überzeugend anhand der konkreten Umstände in seiner mündlichen Anhörung vom 09.06.1994 vor dem Landgericht dargelegt hat. Hierauf wird verwiesen.\n\nEs steht weiterhin fest, daß die Paletten auf der Ladefläche des LKW´s nicht mit Bändern, Seilen, Ketten oder ähnlichem festgezurrt waren.\n\nDer LKW war technisch in Ordnung. Im Unfallzeitpunkt ist der Streithelfer mit dem LKW in der Kurve, in der es zum Unfall kam, nicht zu schnell gefahren. Das ergibt sich aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen B vom 10.11.1994. Danach betrug die Geschwindigkeit des LKWs im Kurvenbereich etwa 80 km/h. Diese Geschwindigkeit liegt nach den Angaben des Sachverständigen grundsätzlich im technisch unkritischen Bereich. Der Unfall hat sich nicht aufgrund einer für sich genommen  bereits überhöhten Geschwindigkeit ereignet, sondern ist durch das Verrutschen der Ladung geschehen.\n\nNicht festgestellt werden kann jedoch, ob das Transportgut dadurch ins Rutschen und der LKW infolgedessen ins Schleudern geriet, weil eine  Befestigung des Guten auf der Ladefläche nicht erfolgt war, oder weil sich eines oder mehrere Stahlbänder gelöst hatten, mit denen die Eisenteile auf den Paletten gesichert waren.\n\nDie vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat zu der eigentlichen Unfallursache nichts ergeben. Die Sachverständigen haben dazu keine Angaben machen können. Hierzu sind auch keine weiteren Feststellungen möglich. Der Beweisantritt des Klägers dazu, unmittelbar vor dem Unfall habe es einen lauten Knall gegeben, woraus zu schließen sei, daß sich die Stahlbänder gelöst hätten und die.Ladung daraufhin verrutschte, ist ungeeignet. Denn die Wahrnehmung eines lauten Knalls läßt nicht zwingend darauf schließen, daß ein Stahlband gerissen ist.\n\nDer Kläger als Geschädigter muß indes beweisen, daß die Pflichtverletzung, nämlich die unzureichende Befestigung des Transportgutes auf den Paletten, schadensursächlich war. Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Es bleibt die ebenso wahrscheinliche Möglichkeit, daß die unterbliebene Verzurrung der Ladung auf der Ladefläche zum Unfall geführt hat. Für letztere Schadensursache hätte der Kläger selbst einzustehen, weil nach § 17 Abs. 1 Satz 3 KVO der Transportunternehmer für die betriebssichere Verladung verantwortlich ist und nach § 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO der Fahrzeugführer die Verantwortlichkeit für die betriebssichere Verstauung trägt.\n\nEine Lebenserfahrung, wonach die unzureichende Befestigung des Ladegutes auf den Paletten kausal für das Unfallgeschehen ist, gibt es nicht, so daß zu Gunsten des Klägers auch kein Anscheinsbeweis eingreift.\n\nDanach kann ein weitergehender Schadensersatzanspruch als durch das angefochtene Urteil bereits zugesprochen nicht festgestellt werden.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 8.288,30 DM","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-28/18-u-32-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-28/18-u-32-95","retrieved":"2026-10-25 20:21:10.404974+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1995-09-28/18-u-32-95","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"18. 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