{"status":"available","doknr":"OLD312936","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0927.5U146.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-27","aktenzeichen":"5 U 146/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zulässig. In der Sache ist sie teilweise\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nDie Beklagten haften dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der\nschuldhaften Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages auf Ersatz des\nihm dadurch entstandenen Schadens.\n\n4\n\nNach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGHR § 675 Stichwort\nRechtsanwalt 7) ist der um Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer\numfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet,\nwobei sich Inhalt und Umfang nach dem Gegenstand des Auftrags\nrichten. Im Streitfall war der Beklagte zu 2) beauftragt, die\nErfolgsaussicht der von ihm weisungsgemäß fristwahrend eingelegten\nBerufung zu prüfen, dem Kläger das Prüfergebnis mitzuteilen und,\ndessen Entschließung folgend, das Rechtsmittel entweder\nzurückzunehmen oder durchzuführen. Er war demgemäß verpflichtet,\ndie Erfolgsaussicht der Berufung unter Berücksichtigung der\nneuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Zugrundelegung\ndes erstinstanzlichen Prozeßstoffs und erforderlichenfalls zu\nerfragenden Sachverhaltsergänzungen zu prüfen. Ferner war zu\nprüfen, ob hinreichende Aussicht bestand, die Behauptungen des\nAuftragsgebers mit den vorhandenen Beweismitteln zu beweisen, wobei\nfreilich die Beweislast zu berücksichtigen war.\n\n5\n\nDer Kläger macht mit Recht geltend, daß der Beklagte zu 2), für\ndessen Fehlverhalten sämtliche Mitglieder der Anwaltssozietät als\nGesamtschuldner gemäß §§ 420 ff BGB haften, die Erfolgsaussicht\ngegen das im Rechtsstreit 25 O 153/88 LG Köln am 13. Juli 1989\nergangene Urteil eingelegten Berufung zu Unrecht verneint hat und\nder darauf basierende Rat, die Berufung zurückzunehmen, fehlerhaft\nwar.\n\n6\n\nAuf der Grundlage des vom Kläger in jenem Prozeß vorgetragenen\nSachverhalts war die Berufung durchaus erfolgversprechend. Entgegen\nder Annahme des Landgerichts war es nämlich keineswegs sicher, daß\nder damals beklagte Versicherer den Vertragsabschluß gemäß §§ 22,\n16 VVG wirksam angefochten hatte. Nach der unter Zeugenbeweis\ngestellten Behauptung des Klägers fehlte es nämlich an einer\nTäuschung über gefahrerhebliche Umstände, weil er dem den Antrag\naufnehmenden Agenten angeblich sämtliche Vorerkrankungen auch\nwahrheitsgemäß mitgeteilt hatte. Da die Kenntnisse und das Wissen\ndes Agenten unmittelbar dem Versicherer zuzurechnen sind (vgl. BGH\nVersR 1988, 234), kam es nicht darauf an, ob der Agent seine\nKenntnisse an den für die Antragsannahme zuständigen Sachbearbeiter\ndes Versicherers weiterleitete oder nicht, so daß es auch\nunerheblich sein mußte, daß der Kläger bei der Unterzeichnung des\nAntragsformulars erkannte, daß der Agent die Angaben über\nVorerkrankungen und Sanatoriumsaufenthalte unrechtigerweise mit\n\"Nein\" beantwortet hatte. Die Grenzen der Kenntniszurechnung setzen\nerst bei kollusivem Zusammenwirken des Antragstellers mit dem\nAgenten zum Nachteil des Versicherers ein. Davon konnte aber weder\nnach dem Vortrag des Klägers noch der damaligen Beklagten, die im\nübrigen dafür beweisbelastet ist, die Rede sein, denn der Kläger\nhatte auf die angebliche Auskunft des Agenten, die Vorerkrankungen\nseien nicht anzeigepflichtig, vertraut und nicht etwa im Bewußtsein\nder Anzeigepflicht und im Einvernehmen mit dem Agenten gewollt und\ngebilligt, daß die Gefahrumstände im Antragsformular nicht erwähnt\nwurden (vgl. dazu Senat Recht und Schaden 1991, 320). Auch ein\nRücktrittsrecht, das im übrigen den Anspruch auf das\nKrankentagegeld für die Behandlung des depressiven Syndroms gemäß §\n21 VVG unberührt gelassen hätte, kam danach mangels einer\nAnzeigepflichtverletzung im Sinne von §§ 16, 17 VVG nicht in\nBetracht.\n\n7\n\nOb der Beklagte zu 2) unter dem Gesichtspunkt kollusiven\nZusammenwirkens die Erfolgsaussicht der Berufung berechtigterweise\nanders - nämlich wie geschehen negativ - hätte beurteilen dürfen,\nwenn dem Kläger damals \"völlig klar und bewußt gewesen wäre, daß\nder Versicherer bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der\nGesundheitsfragen im Antragsformular den Antrag auf keinen Fall\nangenommen hätte\", kann offen bleiben. Der Senat kann nicht\nfeststellen, daß der Kläger bei Antragstellung davon ausgegangen\nist, wie die Beklagten behaupten. Er hat sowohl im Verfahren 25 O\n153/88 LG Köln als auch im anschließend gegen den Agenten geführten\nProzeß vor dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm (12\nO 124/91 LG Essen; 20 O 382/91 OLG Hamm) stets vortragen lassen,\ndaß er der Erklärung des Agenten, die jenem mitgeteilten\nVorerkrankungen brauchten nicht angegeben zu werden, weil sie\nunerheblich seien, geglaubt habe. Er habe zwar zunächst damit\ngerechnet, daß der zu schließende Versicherungsvertrag\nmöglicherweise entsprechend den Vorerkrankungen \"angepaßt\" werden\nkönnte; der Agent habe aber abgewiegelt und erklärt, die\nVorerkrankungen seien unerheblich.\n\n8\n\nEs ist auch nicht bewiesen, daß der Kläger dem Beklagten zu 2)\nauf Rückfrage erklärt hat, er sei sich \"völlig klar und bewußt\ngewesen\", daß der Versicherungsvertrag bei Angabe der\nVorerkrankungen nicht zustandegekommen sein würde. Der Kläger hat\ndies bei seiner Parteivernehmung vor dem Senat in Abrede gestellt.\nAngesichts aller Umstände vermag der Senat die anders lautenden\nBekundungen des Beklagten zu 2) seiner Entscheidung nicht\nzugrundezulegen. Zwar hat der Senat an der persönlichen Lauterkeit\ndes Beklagten zu 2) keine Zweifel; es erscheint aber nicht\nausgeschlossen, daß er sich in diesem Punkt irrt, nachdem der\nVorgang um einige Jahre zurückliegt. Dafür spricht, daß er in\nseinem Schriftsatz vom 7. November 1989 an die Rechtsanwälte L. und\nG. in H. selbst angegeben hat, die Unterredung mit dem Kläger habe\nkeine neuen Gesichtspunkte ergeben. Das kann nur dahin verstanden\nwerden, daß das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers unverändert\ngeblieben ist. Es hätte aber nahegelegen, in diesem Schreiben den\n\"neuen Gesichtspunkt\" niederzulegen, weil es hierauf für die\nBeurteilung der Rechtslage entscheidend ankommt. Der Beklagte zu 2)\nist hierauf indessen mit keinem Wort eingegangen.\n\n9\n\nBei dieser Sachlage kann der Kläger nicht darauf verwiesen\nwerden, daß es seine Sache sei, die Behauptung der Beklagten zu\nwiderlegen. Der Senat ist zwar der Auffassung, daß ein Kläger für\nseine Behauptung, der beauftragte Rechtsanwalt habe ihn unrichtig\nbelehrt oder aufgeklärt, die Beweislast trägt, auch wenn ihm damit\nder Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (vgl. auch BGH\nNJW 1986, 2570). Dies gilt aber uneingeschränkt nur, wenn der\nRechtsanwalt eine bestimmte Belehrung oder Aufklärung behauptet\noder bestreitet, daß ihm ein bestimmter Sachverhalt mitgeteilt\nworden ist. Behauptet er hingegen im Rahmen eines gegen ihn\ngerichteten Schadensersatzprozesses, der Auftraggeber habe ihm in\nAbweichung von seinem früheren Vortrag eine für die Beurteilung der\nRechtslage entscheidende Änderung des Sachverhalts mitgeteilt, die\nweder in einem zeitnah gefertigten Aktenvermerk noch einem\nsonstigen Schriftstück seinen Niederschlag gefunden hat, muß er\ndiese Änderung beweisen. Andernfalls würde der Kläger in eine\nausweglose Lage gedrängt.\n\n10\n\nDer nach allem dem Beklagten zu 2) anzulastende Beratungsfehler\nist auch vorwerfbar. Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur\nKenntnis- und Wissenszurechnung der dem Vermittlungsagenten\nmitgeteilten Gefahrumstände ist seit der Veröffentlichung der\nentsprechenden Urteile in NJW 88, 973 und 89, 2060 als bekannt\nvorauszusetzen. Die mangelnde Kenntnisnahme hiervon ist\nvorwerfbar.\n\n11\n\nDurch die Berufungsrücknahme ist dem Kläger auch ein\nVermögensschaden entstanden. Er ist dadurch nämlich seines\nAnspruchs auf Versicherungsleistungen aus der\nKrankentagegeldversicherung in Höhe von 15.080,00 DM verlustig\ngegangen, ferner sind ihm die Prozeßkosten auferlegt worden, beides\nVermögensnachteile, die nicht eingetreten wären, wenn die Berufung\ndurchgeführt worden wäre.\n\n12\n\nDer Anspruch auf die Versicherungsleistungen beruht auf dem\nwirksam zustandegekommenen Krankentagegeldversicherungsvertrag. Der\nVersicherungsfall war auch eingetreten, denn der Kläger war in der\nZeit vom 21. Juli 1987 bis 11. September 1988 wegen eines\ndepressiven Syndroms arbeitsunfähig erkrankt, wie sich aus der\nBescheinigung der Bundesknappschaft vom 14. Oktober 1988 ergibt\n(vgl. Bl. 68 d.A. 25 O 153/88 LG Köln), die Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung war. Der Kläger hat auch bewiesen, daß\ndieser Anspruch nicht infolge Arglistanfechtung und/oder Rücktritt\ndes Versicherers untergegangen ist. Nach dem Ergebnis der\nVernehmung der Zeugen W., J. und O. kann nicht festgestellt werden,\ndaß der Kläger bei Antragsaufnahme dem Agenten O. gefahrerhebliche\nUmstände verschwiegen oder mit jenem kollusiv zum Nachteil des\nVersicherers zusammengewirkt hat. Die Zeugen W. und J. haben den\nKlägervortrag bestätigt. O. hat dagegen bestritten, daß der Kläger\ndie in Rede stehenden Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet\nhat. Der Senat vermag nicht festzustellen, welcher Zeuge die\nUnwahrheit gesagt hat. Gegen die Zeugin W. spricht, daß sie als\nEhefrau des Klägers ein persönliches und wirtschaftliches Interesse\nam Ausgang des Rechtsstreits hat; für die Richtigkeit ihrer Aussage\nspricht die Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen J., der als\nAußenstehender am Ausgang des Rechtsstreits eher uninteressiert\nist. Seine Aussage ist auch in sich stimmig und plausibel.\nLetzteres gilt zwar auch für die Angaben des Zeugen O., der\nfreilich als Agent des Versicherers eher in dessen Lager steht.\nMangels weiterer Anhaltspunkte ist von einem non liquet\nauszugehen.\n\n13\n\nDieses Ergebnis geht zu Lasten des Versicherers, der die\ntatsächlichen Voraussetzungen der Arglistanfechtung und des\nRücktritts zu beweisen hat. Dieser Beweis ist nicht schon deshalb\nerbracht, weil der Kläger das unrichtig ausgefüllte Antragsformular\nwissentlich unterzeichnet hat. Der BGH hat klargestellt, daß mit\nder Vorlage des vom Agenten ausgefüllten und dem Antragsteller\nunterschriebenen Formular allein nicht bewiesen ist, daß der\nVersicherungsnehmer entgegen seiner substantiierten Behauptung den\nAgenten nicht mündlich zutreffend unterrichtet hat (BGH NJW 1989,\n2061).\n\n14\n\nSchließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß eine relevante\nObliegenheitsverletzung des Klägers auch nicht darin zu sehen ist,\ndaß er nach Angaben der Zeugen W. und J. dem Agenten nur\n\"Rückenbeschwerden\" angegeben hat, derentwegen er eine Kur\nabsolviert habe, statt die Beschwerden genauer zu substantiieren\n(\"Bandscheibenerkrankung\"). Dem Versicherer steht nämlich weder ein\nAnfechtungs- noch ein Rücktrittsrecht zu, wenn er im Rahmen der\nRisikoprüfung Rückfragen unterläßt, die wegen unpräziser oder\nunzulänglicher Angaben des Versicherungsnehmers geboten gewesen\nwären (vgl. BGH VersR 1992, 603). Dies gilt auch, wenn die\nunzulänglichen Angaben (nur) gegenüber dem Agenten erfolgt sind\n(vgl. BGH VersR 1993, 871). So liegt es hier. Rückenbeschwerden,\ndie Veranlassung zu einer Kurbehandlung gegeben haben, können auf\nernsthafte Wirbelsäulenerkrankungen hindeuten und müssen Anlaß zu\neingehender Risikoprüfung einschließlich der gebotenen Rückfragen\ngeben.\n\n15\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß der\nKläger - abgesehen von den von ihm veranlaßten Säumniskosten - bei\nDurchführung der Berufung auch nicht mit den Prozeßkosten belastet\nworden wäre (§ 91 ZPO). Somit haben die Beklagten als weiteren\nSchadensposten auch diese Kosten zu erstatten (erstinstanzliche\nKosten: 4.284,20 DM, davon 2 x 1.698,60 DM Rechtsanwaltskosten\nzuzüglich 887,00 DM Gerichtskosten + 1.273,05 DM zweitinstanzliche\nKosten, davon 153,00 DM Gerichtskosten, insgesamt 5.557,25 DM).\n\n16\n\nDieser Anspruch ist zwar zunächst auf den\nRechtsschutzversicherer des Klägers übergegangen; infolge Abtretung\nist der Kläger aber wieder Anspruchsinhaber geworden.\n\n17\n\nDer Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs\ngerechtfertigt.\n\n18\n\nDie Kosten des erfolglos gegen den Agenten O. vor dem\nLandgericht Essen und Oberlandesgericht Hamm geführten Prozesses\nkann der Kläger allerdings nicht ersetzt verlangen. Insoweit fehlt\nes am notwendigen Zurechnungszusammenhang zwischen der\nPflichtverletzung des Beklagten zu 2) und der späteren\nProzeßführung. Der Prozeß gegen den Agenten ist weder vom Beklagten\nzu 2) veranlaßt worden noch diente er zur Beseitigung eines durch\ndie Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen oder zu\nbefürchtenden Schadens. Er beruhte vielmehr auf der\neigenverantwortlichen Entschließung des Klägers, die von der\nanwaltlichen Beratung seines damaligen erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten getragen war. Dafür haben die Beklagten\nnicht einzustehen.\n\n19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n20\n\nWert der Beschwer: für sämtliche Parteien unter 60.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-27/5-u-146-94","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-27/5-u-146-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312936","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.743047+00:00"}}