{"status":"available","doknr":"OLD312939","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0926.22U224.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-26","aktenzeichen":"22 U 224/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger war seit 1957 als\nVertragshändler für die Beklagte tätig, zuletzt auf der Grundlage\ndes Eigen-Händlervertrages vom 14. Oktober 1985. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ver-tragsurkunde\nBezug genommen. Im Zuge der Wiedervereini-gung 1989/90 nahm das\nGeschäft des Klägers in erhebli-chem Umfang zu. Bei den\nKundenumfragen der Beklagten zur Frage der Betreuung durch den\njeweiligen Händler schnitt der Kläger jeweils in den Jahren 1989\nbis 1991 überdurchschnittlich ab.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. April 1990\nkündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis ordentlich zum 30.\nApril 1992. Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der\nBeklagten übernahm der Kläger eine Vertretung für die Firma\nSkoda.\n\n5\n\nDer Kläger hat vorgetragen, daß er in\ndem Zeitraum 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 insgesamt 220 Renault\nNeufahrzeuge verkauft habe und damit auf der Basis der von der\nBeklagten empfohlenen Endverkaufspreise einen Umsatz in Höhe von\nnetto 4.219.531,00 DM erzielt habe. Er hat hierzu die entsprechende\nKundenliste sowie Neu-fahrzeugrechnungen vorgelegt (Bl. 54 ff, 140\nd. A.). Er hat im einzelnen unter Nennung von Name, Anschrift und\nVerkaufsdaten sowie des Verkaufspreises auf der Basis der\nunverbindlichen Preisempfehlung dargelegt, daß 30 der 220\nNeufahrzeuge an Kunden verkauft worden seien, die bereits zuvor bei\nihm ein Fahrzeug erworben hatten. Er hat weiterhin unter Angabe der\nUmsatzzahlen sowie der davon auf Mehrfachkunden entfallenden\nBeträge für die zurückliegenden sechs Geschäftsjahre den jeweils\njährlichen Mehrfachkundenanteil in Prozent mitgeteilt. Ergänzend\nhat er vorgetragen und insoweit auf einen entsprechenden\nComputerausdruck (Bl. 156 d. A.) hinge-wiesen, daß jede Bestellung\nbei der Beklagten über EDV mittels Modem erfolgte, wobei bei der\nBestellung Name und Anschrift des Kunden sowie die für die\nIdentifizie-rung des bestellten Fahrzeugs erforderlichen Angaben\n(Fahrgestell-Nr., Modell etc.) angegeben werden mußten.\n\n6\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten,\nihm stehe analog § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber der\nBeklag-ten zu, da er wie ein Handelsvertreter in die\nAbsatzor-ganisation der Beklagten einbezogen gewesen sei und er\nzudem verpflichtet gewesen sei, bei Vertragsbeendigung der\nBeklagten seinen Kundenstamm zu übertragen. Den Ausgleichsanspruch\nhat er berechnet, indem er zu dem Mehrfachkundenanteil aus dem\nGeschäftsjahr 1. Mai 1991 bis 30. April 1992 einen hypothetischen\nMehrfachkunden-umsatz hinzugerechnet hat, den er aus den letzten\nsechs Vertragsjahren mit durchschnittlich 28,71 % errechnet hat.\nUnter Hinweis auf die bei Mercedes und Jaguar gezahlten\nHaupthändlerprovisionen und unter Abzug eines Verwaltungsanteils\nvon 2,5 % hat der Kläger sodann sei-ne Provision mit 13 %\nberechnet. Die so errechnete Pro-visionssumme hat er einem\nPrognosezeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt, wobei er jährlich\neinen Provisionsver-lust durch Abwanderung von 25 % eingerechnet\nhat. Die daraus ermittelte Endsumme hat er abgezinst gemäß der\nMethode Gillardon und auf den so errechneten Nettobe-trag 15 % MwSt\naufgeschlagen (vgl. im einzelnen Bl. 26 f d. A.).\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n287.756,93 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1992 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten,\ndem Kläger ste-he kein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu. Es\nha-be keine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung des\nKundenstammes bei Vertragsbeendigung bestanden. Sie hat\ndarüberhinaus die Angaben des Klägers zur\nMehrfachkun-deneigenschaft für unzutreffend gehalten. Hinsichtlich\neiniger Kunden hat sie darauf hingewiesen, daß es sich dabei um\nMehrfachkäufe innerhalb eines Geschäftsjahres gehandelt habe, so\ndaß ihrer Ansicht nach schon von daher eine Stammkundeneigenschaft\nzu verneinen sei. Die Kunden Eckmann und Schulz u. Waldeck müßten\nschon des-halb aus der Ausstellung des Klägers herausfallen, da\ndiese Verkäufe nach Vertragsbeendigung gelegen hätte. Hinsichtlich\nder übrigen noch verbleibenden Namen hat die Beklagte die\nMehrfachkundeneigenschaft mit Nicht-wissen bestritten, da sie über\nkeine entsprechenden Da-ten verfüge.\n\n13\n\nDie Einbeziehung eines hypothetischen\nMehrfachkundenum-satzes hat die Beklagte dem Grunde nach für\nunzulässig gehalten und darüber hinaus auch nicht für ausreichend\ndargelegt angesehen. Darüberhinaus hat sie die Ansicht vertreten,\ndem Kläger könne allenfalls eine Provision von 5 % zustehen. Die\nAbwanderungsquote von 25 % sei willkürlich festgesetzt worden.\nIhrer Ansicht nach müßten darüber hinaus von einem evtl.\nbestehenden Aus-gleichsanspruch aus Billigkeitsgründen 25 % für die\nso-genannte Sogwirkung des Produkts sowie weiter 25 % für den\nnachfolgenden Vertrieb des Konkurrenzprodukts Skoda abgezogen\nwerden. Darüber hinaus war der Kläger nach Ansicht der Beklagten\nnicht berechtigt, 15 % MwSt auf den Ausgleichsbetrag zu\nverlangen.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 17. August 1994, auf\ndessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird,\nhat das Landgericht der Klage im Umfang von 118.871,56 DM\nstattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen\nausgeführt, daß die Voraussetzungen der analogen Anwendung des\nParagraphen 89 b HGB erfüllt seien. Hinsichtlich der Berechnung des\nsomit dem Grunde nach gegebenen Ausgleichsanspruchs hat das\nLandgericht den Vortrag des Klägers zum Mehrfachkundenumsatz\nausge-hend von den unverbindlichen Preisangaben der Beklagten für\nsubstantiiert, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten mit\nNichtwissen für unzulässig gehalten. Das Landgericht hat lediglich\ndie Kunden nicht als Mehr-fachkunden angesehen, bei denen der\nWiederholungskauf erst nach Ende des letzten Verkaufsjahres\nstattgefunden hat. Einen Umsatz mit hypothetischen Mehrfachkunden\nhat das Landgericht dem Kläger nicht zugebilligt, da es seiner\nAnsicht nach allein auf Stammkunden zum Zeit-punkt der\nVertragsbeendigung ankommen könne. Den Provi-sionsverlust analog §\n89 b Abs. 1 Ziffer 2 HGB hat das Landgericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO\nauf 10 % geschätzt. Es ist bei der Ermittlung der\nProvisionsverluste des Klägers von einem Prognosezeitraum von 5\nJahren ausge-gangen, hat den dann errechneten Betrag abgezinst und\ndem Kläger auf den verbleibenden Betrag 15 % MwSt zuge-sprochen, da\nBemessungsgrundlage für den Ausgleichsan-spruch die Bruttoprovision\ndes Handelsvertreters sei, der Mehrfachkundenumsatz seitens des\nKlägers jedoch auf der Basis von Nettoverkaufspreisen errechnet\nworden sei. Einen weitergehenden Abzug wegen der Sogwirkung der\nMarke und der nachvertraglichen Tätigkeit des Klä-gers für die\nFirma Skoda hat das Landgericht nicht vor-genommen.\n\n15\n\nGegen dieses ihr am 15. September 1994\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 12. Oktober 1994\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember\n1994 mit einem am 8. Dezember 1994 bei Ge-richt eingegangenen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n16\n\nDer Kläger hat seinerseits gegen das\nihm am 19. Sep-tember 1994 zugestellte Urteil mit am 19. Oktober\n1994 eingegangenem Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt, die er\nnach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.\nDezember 1994 mit einem am selben Tage bei Gericht eingegangen\nSchriftsatz begründet hat.\n\n17\n\nDie Beklagte verfolgt in der\nBerufungsinstanz den gel-tend gemachten Klageabweisungsantrag\nweiter. Sie wie-derholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Ergänzend führt sie hinsichtlich des vom Landgericht\nangenommenen Provisionssatzes von 10 % aus, daß dieser erheblich\nüberhöht sei, da angesichts der ihr vorlie-genden\nDurchschnittsangaben anderer Vertragshändler von dem allenfalls\nanzunehmenden Bruttogewinn von 16,5 %, 6,5 % für unabhängige\nKosten, 4,8 % für indirekte Be-triebskosten sowie jeweils 1,5 % für\nMiet- und Zinsko-sten abzuziehen seien.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\n1. das angefochtene Urteil abzuändern\nund die Klage abzuweisen,\n\n21\n\n \n\n22\n\n2. der Beklagten zu gestatten, eine\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-\n\n23\n\n \n\n24\n\nbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen\n\n25\n\n \n\n26\n\nSparkassse zu erbringen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n \n\n29\n\n1. unter teilweiser Aufhebung des\nUrteils des\n\n30\n\n \n\n31\n\nLandgerichts Köln vom 17.08.1994\n\n32\n\n \n\n33\n\n- Az. 91 0 82/94 - die Beklagte zu\nverur-\n\n34\n\n \n\n35\n\nteilen, an den Kläger DM 287.756,93\nnebst\n\n36\n\n \n\n37\n\n11,2 % Zinsen seit dem 1.05.1992 zu\nzahlen.\n\n38\n\nsowie\n\n39\n\nZurückweisung der Berufung der\nBeklagten.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung des Klägers\nzurückzuweisen.\n\n42\n\nDer Kläger vertieft und wiederholt sein\nerstinstanz-liches Vorbringen. Er ist seinerseits ebenfalls der\nAnsicht, daß der vom Landgericht angesetzte Provisions-satz von 10\n% falsch sei, da er zu niedrig sei. Im Durchschnitt der\nVergleichszahlen anderer Haupthändler liege der Provisionssatz\ndeutlich über 13 %. Er trägt darüber hinaus vor, daß die\nRabattmarge bei Renault-Fahrzeugen durchschnittlich 17 % betragen\nhabe und legt darüber hinaus im einzelnen dar, daß und warum sein\nVerwaltungskostenaufwand allenfalls 2,5 % betragen ha-be. Der\nKläger vertritt im übrigen die Ansicht, daß es Sache der Beklagten\nsei, substantiiert darzulegen, war-um 2,5 % zu niedrig seien.\n\n43\n\nDer Kläger behauptet, ständig in einer\ndie Klagesumme übersteigenden Höhe einen Kontokorrentkredit in\nAn-spruch zu nehmen, für den er derzeit 11,2 % Zinsen p. a. zahlen\nmüsse.\n\n44\n\nDie Beklagte bestreitet den Zinsschaden\ndes Klägers.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streit-standes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n47\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise\nbegrün-det; die ebenfalls form- und fristgerecht eingelegte und im\nübrigen zulässige Anschlußberufung des Klägers hat hingegen in der\nSache keinen Erfolg.\n\n48\n\nI.\n\n49\n\nDem Kläger steht in entsprechender\nAnwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch\nauf Zah-lung von 51.855,89 DM zu.\n\n50\n\nDer Kläger war zwar für die Beklagte\nnicht als Handelsvertreter, sondern als Eigenhändler tätig. Nach\nständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein\nAusgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem\nLieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer\nbloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den\nEigenhändler aufgrund vertragli-cher Abmachungen so in die\nAbsatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er\nwirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter\nvergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei\nVertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen,\nso daß dieser sich die Vorteile des Kun-denstamms nutzbar machen\nkann (BGH ZIP 1987, 1383; DB 1993, 1031; DB 1993, 2526). Diese\nVoraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n51\n\n1.\n\n52\n\nDer Kläger war in die\nAbsatzorganisation der Beklagten eingebunden, wie sich u. a. aus\nseiner vertraglich übernommenen Verpflichtung ergibt, eine\nKonkurrenztä-tigkeit zu unterlassen, die Richtlinien der Beklagten\nbetreffend Lagerung und Auslieferung von Neufahhrzeugen zu befolgen\nsowie ein Ersatzteillager und eine Werk-statt zur Reparatur von\nRenault-Fahrzeugen zu unterhal-ten. Der Kläger war ferner zur\nÜbertragung seines in der Vertragszeit gewonnenen Kundenstamms\nverpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese\nVerpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder schon während der\nVer-tragszeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an den\nHersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller\ndadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch\nnach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen\n(BGH DB 1993, 2526). Der Kläger mußte nach den Vorgaben der\nBeklagten, wie diese nicht näher bestritten hat, jede\nBestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte\nmelden. Hierbei wurden der Beklagten auch die Kundendaten (Namen,\nAnschrift) mitgeteilt. Aufgrund dieser Meldungen verfügte die\nBeklagte über alle sie interessierenden Kundendaten des Klägers.\nSie war des-halb in der Lage, seinen Kundenstamm nach\nVertragsbeen-digung weiter zu nutzen.\n\n53\n\n2.\n\n54\n\nNach dem vorgetragenen Sachverhalt muß\nauch davon aus-gegangen werden, daß die Beklagte aus der\nGeschäftsver-bindung mit neuen Kunden, die der Kläger geworben hat,\nnoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat,\nwährend der Kläger keine der Provision vergleich-baren Teile des\nHändlerrabatts mehr erhält. Der Kläger hat insoweit seiner\nDalegungslast genügt, indem er für das letzte Vertragsjahr eine\nListe der von ihm geworbe-nen Mehrfachkunden vorgelegt und darin\ndie Daten dieser Kunden und der an sie getätigten Verkäufe\naufgeführt hat. Aufgrund der bereits oben angesprochenen Pflicht\ndes Klägers, jede Bestellung/Zulassung eines Neufahr-zeugs über EDV\nan die Beklagte zu melden, war die Be-klagte ohne weiteres in der\nLage, die Angaben des Klä-gers zu überprüfen. Ihr diesbezügliches\nBestreiten mit Nichtwissen ist daher unzulässig.\n\n55\n\n3.\n\n56\n\nDie vorgetragene Liste der\nMehrfachkunden kann jedoch nicht in vollem Umfang Grundlage für den\nAusgleichsan-spruch des Klägers sein. Herauszunehmen sind insoweit\ndie Kunden Schulz u. Waldeck (Bl. 90 f d. A.), Eckmann (Bl. 84 f\nund 86 f d. A.), die Wohnbaugemeinschaft Greifswald (Bl. 58-75 d.\nA.) sowie der Kunde Tertin (Bl. 137 f d. A.).\n\n57\n\nBerechnungsgrundlage für den\nAusgleichsanspruch des Klägers ist nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundes-gerichtshofs (vgl. u. a. NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987,\n1383 ff) der Eigenumsatz des Händlers mit Neuwagen im letzten\nGeschäftsjahr, d. h. hier konkret in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis\n30. April 1992. Ein dem Geschäfts-jahr zurechenbarer Umsatz ist\njedoch erst erzielt, wenn das Geschäft, d. h. der Neuwagenkauf\nendgültig durchgeführt ist. Es kommt somit nicht auf den Zei-tpunkt\nder Bestellung, sondern auf die Auslieferung des Fahrzeugs an den\nKäufer unter gleichzeitig erfolgender Rechnungstellung an. Dies hat\nentgegen seiner im Prozeß vertretenen Ansicht letztlich der Kläger\nstets auch so gesehen. Aus den von ihm überreichten Unterlagen geht\nnämlich hervor, daß er z. B. in den Umsatz des Jahres 1. Mai 1991\nbis 30. April 1992 Verkäufe einberechnet hat, bei denen die\nAuslieferung und Rechnungstellung in diesem Geschäftsjahr lag, die\nBestellung jedoch bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgt\nwar (siehe z. B. den Kunden Böttcher, Bl. 55, 57 d. A.).\n\n58\n\nZutreffend hat daher das Landgericht\nden mit dem Kunden Schulz u. Waldeck erzielten Umsatz in Höhe von\n40.798,47 DM sowie die letzten beiden mit dem Kunden Heinz Eckmann\nerfolgten Geschäftsabschlüsse in Höhe von 17.992,00 DM und\n19.517,54 DM nicht dem Umsatz des Ge-schäftsjahres 1. Mai 1991 bis\n30. April 1992 zugerech-net, da bei diesen drei Verkäufen die\nAuslieferung und Rechnungsstellung erst im Mai bzw. Juni 1992\nerfolgt ist.\n\n59\n\nNach Ansicht des Senats kann darüber\nhinaus der mit der Wohnbaugemeinschaft Greifswald und dem Zeugen\nTertin erzielte Umsatz nicht in den Ausgleichsanspruch mit\neinbezogen werden, da in diesen Fällen die anspruchs-begründende\nStammkundeneigenschaft nicht bejaht werden kann. Zur Begründung der\nMehrfachkundeneigenschaft reicht nämlich nicht aus, daß mit einem\nKunden mehrere Geschäfte getätigt worden sind. Man muß vielmehr\ndanach differenzieren, ob die Mehrfachverkäufe auf einem oder\nmehreren Kaufentschlüssen des Kunden beruhten. Denn in der\nRechtsprechung wird zutreffend (von dem hier nicht einschlägigen\nSonderfall BGH NJW-RR 1991, 1050 abgese-hen) mindestens ein\nNachkauf gefordert, um von einem Stammkunden sprechen zu können.\nEin Nachkauf liegt aber nach Ansicht des Senats nur vor, wenn das\nnachfolgende Geschäft auf einem neuen Kaufentschluß beruht. Da die\nVerkäufe an die Wohnbaugemeinschaft Greifswald und den Zeugen\nTertin auf Bestellungen beruhten, die jeweils am selben Tag\nerfolgten, fehlt diesen Kunden die Mehr-fachkundeneigenschaft. Die\nUmsätze in Höhe in Höhe von 135.298,40 DM und 22.650,00 DM sind\ndaher ebenfalls ab-zuziehen.\n\n60\n\nFür die weitere Berechnung des\nAusgleichsanspruchs gilt im einzelnen folgendes:\n\n61\n\n3.\n\n62\n\nDas Landgericht ist bei seiner\nBerechnung zutreffend von den unverbindlichen Preisempfehlungen der\nBeklagten ausgegangen. Soweit der Kläger seinen Kunden einen Rabatt\ngewährt hat, minderte dies zwar seinen Gewinn, nicht aber den\nVorteil, den die Beklagte aus dem über-tragenen Kundenstamm hat.\nDies rechtfertigt es, die un-verbindlichen Preisempfehlungen der\nBeklagten zugrunde zu legen. Die Gewinneinbußen des Klägers durch\ngewährte Rabatte führen jedoch, wie noch darzulegen ist, im Rah-men\nder Billigkeitserwägungen zu einer Herabsetzung des\nAusgleichsanspruchs (vgl. BGH NJW 1961, 120, 121).\n\n63\n\n4.\n\n64\n\nDas Landgericht hat bei der Berechnung\nder Höhe der \"Provisionsverluste\" im Einklang mit der\nRechtsprechung auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im\nletz-ten Vertragsjahr abgestellt, und zwar beschränkt auf den\nUmsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff; ZIP 1987,\n1383 ff). Nach den insoweit zugrunde zu legenden Zahlenangaben des\nKlägers mit den unter I, 2 ausgeführten Abzügen betrug dieser\nUmsatz auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen der\nBeklagten 330.579,24 DM.\n\n65\n\nEin weiterer potentieller\nMehrfachkundenumsatz aus dem Kreis der Neukunden des letzten\nVertragsjahres ist vom Landgericht zu Recht außer Betracht gelassen\nworden. Der Handelsvertreter kann nur für geworbene neue\nStamm-kunden einen Ausgleich fordern, nicht aber für eine erst bei\nFortsetzung seiner Tätigkeit zu erwartende weitere Vermehrung des\nKundenstammes (BGH NJW 1974, 1242 ff). Etwas anderes ergibt sich\nentgegen der An-sicht des Klägers auch nicht aus dem Urteil des\nBundes-gerichtshofs vom 2. Juli 1987 (ZIP 1987, 1383, 1386).\nVielmehr hat der Bundesgerichtshof auch dort unter B 1 b) auf die\nin der Vertragszeit ermittelten Mehr-fachkunden abgestellt.\n\n66\n\n5.\n\n67\n\nBei einem Eigenhändlervertrag wie im\nvorliegenden Fall ist die der Provision des Handelsvertreters\nvergleich-bare Händlervergütung in dem vom Hersteller gewährten\nHändlerrabatt enthalten. Der durchschnittliche Händler-rabatt der\nBeklagten, nämlich die Differenz zwischen ihren unverbindlichen\nPreisempfehlungen und dem Ein-kaufspreis des Händlers, ist vom\nKläger mit 17 % und von der Beklagten zunächst mit 16,5 % und\nspäter in ih-rem Schriftsatz vom 30. Mai 1995 mit rund 16 %\nangege-ben worden. Der Senat geht im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO)\nvon einem Mittelwert von 16,5 % aus, da die Diffe-renz zwischen den\nAngaben der Parteien gering ist und eine genaue Ermittlung nur mit\nunverhältnismäßigem Auf-wand möglich wäre.\n\n68\n\nVon diesem Händlerrabatt kann jedoch\nnach ständiger Rechtsprechung für den Ausgleich nach § 89 b HGB nur\nder Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit\ndes Händlers abgegolten wird (BGH NJW 1985, 1860, 1861; ZIP 1987,\n1383, 1388).\n\n69\n\nVon dem Händlerrabatt sind zunächst die\nVerwaltungs-kosten abzuziehen (BGH NJW 1985, 860, 861). Der Kläger\nhat diese Kosten mit 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung\nangegeben und die Grundlagen seiner Berechnung im Schriftsatz vom\n16. Mai 1995 im einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Bedenken, daß\ndiese Angaben zu niedrig sein könnten, bestehen nicht. Es war Sache\nder Beklagten, die für einen höheren Verwaltungsko-stenanteil\ndarlegungspflichtig ist (BGH BB 1988, 2199, 2200), eine auf die\nkonkreten Verhältnisse des Klägers bezogene abweichende Darstellung\nvorzutragen. Ihre An-sicht, sie könne dies nicht tun, da der Kläger\nihr kei-ne Ergebnismeldungen eingereicht und auch an internen\nBetriebsvergleichen nicht teilgenommen habe, kann nicht gefolgt\nwerden. Die Beklagte war vielmehr, insbesondere nachdem der Kläger\ndetailliert zu der Zusammensetzung seiner Verwaltungskosten\nvorgetragen hatte, verpflich-tet und auch ohne Kenntnis der\nBetriebsergebnisse des Klägers durchaus in der Lage, konkret\ndarzulegen, daß und warum die Ansätze des Klägers falsch bzw. zu\nniedrig sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zu pauschal,\num der sie treffenden Darlegungslast genügen zu können. Es ist\ndaher ein Verwaltungskostenanteil von 2,5 % zugrunde zu legen.\n\n70\n\n6.\n\n71\n\nAbzuziehen sind im Rahmen der\nBilligkeitserwägungen ferner die vom Kläger gewährten\nPreisnachlässe, weil hierdurch der in dem Händlerrabatt der\nBeklagten enthaltene Gewinnanteil gemindert wird (vgl. BGH NJW\n1961, 120, 121; OLG Stuttgart Urteil vom 22. Dezember 1994 - 13 U\n72/94 -). Die Beklagte beziffert die durchschnittlichen Nachlässe\nihrer Händler mit 6,5 %. Durchschnittsangaben für die Nachlässe des\nKlägers sind nicht ermittelt. Nach den zu den Akten gereichten\nUn-terlagen des Klägers erscheinen seine Nachlässe im Mit-tel\nniedriger als die Durchschnittsangaben der Beklag-ten von 6,5 %.\nUnter Berücksichtigung dieses Umstands und auch der Inzahlungnahme\nvon Gebrauchtwagen zu gün-stigem Preis schätzt der Senat den\ndurchschnittlichen Preisnachlaß des Klägers auf 5 %.\n\n72\n\nDamit verbleibt nach Abzug der\nVerwaltungskosten und des Preisnachlasses ein der Provision des\nHandelsver-treters entsprechender Gewinnanteil des Klägers von 9 %,\nso daß auf seinen Stammkundenumsatz von 1992 (330.579,24 DM) eine\n\"Provision\" von 29.752,13 DM entfiel.\n\n73\n\n7.\n\n74\n\nHiervon ist eine jährliche\nAbwanderungsquote abzuzie-hen, die der Senat mit 25 % ansetzt\n(ebenso BGH ZIP 1987, 1386). Die Prognosedauer bemißt der Senat mit\nRücksicht darauf, daß bei Kraftfahrzeugen Neubestel-lungen in der\nRegel erst nach einem längeren Zeitraum erfolgen, mit 5 Jahren\n(vgl. die Rechtsprechungsnach-weise bei Küstner/von Manteuffel,\nHandbuch des gesamten Außendienstrechts, Band II, 5. Aufl., Rn.\n302). Die Ab-wanderungsquote von 25 % bezieht sich allerdings\nentge-gen der Auffassung der Beklagten nur für das erste\nPro-gnosejahr auf 100 % des letzten Vertragsjahres, für die\nfolgenden Prognosejahre dagegen immer auf den prozentu-al\ngeminderten Betrag des vorangehenden Prognosejahrs (vgl.\nKüstner/von Manteuffel, a.a.O. Rn. 299). Hierfür spricht, daß der\nüberlassene Kundenstamm sich durch die Abwanderung im Zweifel\ngleichmäßig mindert, so daß die Verlustquote von 25 % ab dem\nzweiten Prognosejahr von dem bereits geminderten Betrag des\nVorjahres abzuziehen ist.\n\n75\n\nDanach ergibt sich für die Jahre\n1993-1997 folgender Provisionsausfall des Klägers:\n\n76\n\n1993 22.314,10 DM,\n\n77\n\n1994 16.735,58 DM,\n\n78\n\n1995 12.551,69 DM,\n\n79\n\n1996 9.413,77 DM,\n\n80\n\n1997 7.060,33 DM\n\n81\n\n68.075,47 DM.\n\n82\n\n8.\n\n83\n\nEntgegen der Auffassung des\nLandgerichts ist von diesem Betrag allerdings im Rahmen der\nBilligkeitserwägungen ein Abzug wegen der \"Sogwirkung\" der Marke\nveranlaßt (vgl. BGH NJW 1982, 2819; ZIP 1987, 1386). Der Ent-schluß\nzum Kauf eines neuen Kraftfahrzeugs wird erfah-rungsgemäß nicht\nallein durch die werbende Tätigkeit des Eigenhändlers beeinflußt,\nsondern in erheblichem Umfang auch durch die Besonderheiten des\nFabrikats der Beklagten und durch deren Werbung. Der Senat schätzt\ndiese Sogwirkung auf 25 %, so daß nach Abzug dieser Quote ein\nBetrag von 51.056,60 DM verbleibt.\n\n84\n\nDer Umstand, daß der Kläger sein\nUnternehmen mit Fahr-zeugen der Marke Skoda weitergeführt hat,\nrechtfertigt entgegen der Ansicht der Beklagten hingegen keinen\nwei-teren Abzug.\n\n85\n\nDas Landgericht hat insofern zutreffend\nausgeführt, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht\nverein-bart gewesen, so daß insofern das Verhalten des Klägers\nnicht zu beanstanden ist. Es mag zwar durchaus Fälle geben, in\ndenen bei Fortführung des Geschäft mit einem Konkurrenzprodukt ein\nTeil des in früherer Zeit gewor-benen Kundenstamm zu dem\nKonkurrenzprodukt übergeht. Das setzt aber nach Ansicht des Senats\neine erhebliche Vergleichbarkeit der konkurrierenden Produkte\nvoraus. Gründe für eine derartige Vergleichbarkeit der beiden\nMarken sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen und auch sonst\nnicht erkennbar, worauf auch das Landge-richt schon hingewiesen\nhat. Die Möglichkeit der Über-nahme des Kundenstamms durch den\nKläger könnte deshalb allenfalls in einem ganz geringen Umfang\nbestanden ha-ben; dies rechtfertigt keinen weiteren Abzug.\n\n86\n\n9.\n\n87\n\nWegen der vorzeitigen Fälligkeit der\nAusgleichssumme ist - unstreitig - eine Abzinsung erforderlich, die\nnach der Methode Gillardon (51.056,60 : 60 x 52,9907) einen Betrag\nvon 45.092,08 DM ergibt.\n\n88\n\n10.\n\n89\n\nHierauf kann der Kläger 15 % MwSt\naufschlagen, da für den Ausgleichsanspruch die Bruttoprovisionen\nmaßgebend sind und der Kläger seinen Stammkundenumsatz auf der\nBasis von Nettopreisen errechnet hat (BGH ZIP 1987, 1387). Der\nAusgleichsanspruch beträgt damit insgesamt 51.855,89 DM.\n\n90\n\n11.\n\n91\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§\n352, 353 HGB. Ein höherer Zinssatz konnte nicht zugesprochen\nwerden, da die Beklagte die Aufnahme von Bankkredit bestritten hat\nund eine Bankbescheinigung vom Kläger nicht vorgelegt worden\nist.\n\n92\n\nII.\n\n93\n\nDie Anschlußberufung des Klägers war\naus den unter I. dargelegten Gründen insgesamt als unbegründet\nabzu-weisen.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,\n92, 97 ZPO,\n\n95\n\ndie Entscheidung über die vorläufige\nVolstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n96\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n97\n\nbis zum 19. Oktober 1994: 118.871,56\nDM,\n\n98\n\ndanach: 287.756,93 DM.\n\n99\n\nUrteilsbeschwer des Klägers: 235.900,11\nDM\n\n100\n\nUrteilsbeschwer der Beklagten:\n51.855,89 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-26/22-u-224-94","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-26/22-u-224-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312939","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.996618+00:00"}}