{"status":"available","doknr":"OLD312938","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0926.22U13.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-26","aktenzeichen":"22 U 13/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache hat\nlediglich das Rechtsmittel der Beklagten - teilweise - Erfolg,\nwährend die Berufung des Klägers insgesamt unbegründet ist.\n\n3\n\nDem Kläger steht in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB\ngegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 54.963,95\nDM zu.\n\n4\n\nDer Kläger war zwar für die Beklagte nicht als Handelsvertreter,\nsondern als Eigenhändler tätig. Nach ständiger Rechtsprechung ist\ndem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn\nzwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das\nsich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft,\nsondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in\ndie Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er\nwirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter\nvergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei\nVertragsende seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen,\nso daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms nutzbar machen\nkann (BGH, ZIP 1987, 1383; BGH, DB 1993, 1031; BGH, DB 1993, 2526).\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n5\n\nDer Kläger war in die Absatzorganisation der Beklagten\neingebunden, wie sich u.a. aus seiner vertraglich übernommenen\nVerpflichtung ergibt, eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen, die\nRichtlinien der Beklagten betreffend Lagerung und Auslieferung von\nNeufahrzeugen zu befolgen sowie ein Ersatzteillager und eine\nWerkstatt zur Reparatur von RenaultFahrzeugen zu unterhalten. Der\nKläger war ferner zur Übertragung seines in der Vertragszeit\ngewonnenen Kundenstamms verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf\nan, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder schon\nwährend der Vertragszeit durch laufende Übermittlung der\nKundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist,\ndaß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den\nKundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter\nnutzbar zu machen (BGH, DB 1993, 2526). Der Kläger mußte nach den\nVorgaben der Beklagten, wie diese nicht näher bestritten hat, jede\nBestellung/Zulassung eines Neufahrzeugs über EDV an die Beklagte\nmelden. Hierbei wurden der Beklagten auch die Kundendaten (Namen,\nAnschrift) mitgeteilt. Aufgrund dieser Meldungen verfügte die\nBeklagte über alle sie interessierenden Kundendaten des Klägers.\nSie war deshalb in der Lage, seinen Kundenstamm nach\nVertragsbeendigung weiter zu nutzen.\n\n6\n\nNach dem vorgetragenen Sachverhalt muß auch davon ausgegangen\nwerden, daß die Beklagte aus der Geschäftverbindung mit neuen\nKunden, die der Kläger geworben hat, noch nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses Vorteile hat, während der Kläger keine der\nProvision vergleichbare Teile des Händlerrabatts mehr erhält. Der\nKläger hat insoweit seiner Darlegungslast genügt, indem er für das\nletzte Vertragsjahr eine Liste der von ihm geworbenen\nMehrfachkunden vorgelegt und darin die Daten dieser Kunden und der\nan sie getätigten Verkäufe aufgeführt hat. Dem Inhalt dieser Liste\nist die Beklagte nicht näher entgegengetreten. Ihre Behauptung, die\nerwähnten Mehrfachkunden des Klägers seien bereits von der Firma G.\ngeworben worden, ist ohne Angabe der entsprechenden Kunden- und\nVerkaufsdaten der Firma G. unsubstantiiert und damit unbeachtlich.\nGrundlage für den Ausgleichsanspruch des Klägers ist danach die von\nihm vorgetragene Liste seiner Mehrfachkunden.\n\n7\n\nFür die weitere Berechnung des Ausgleichsanspruchs gilt im\neinzelnen folgendes:\n\n8\n\n1. Das Landgericht ist bei seiner Berechnung zutreffend von den\nunverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten ausgegangen. Soweit\nder Kläger seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat, minderte dies\nzwar seinen Gewinn, nicht aber den Vorteil, den die Beklagte aus\ndem übertragenen Kundenstamm hat. Dies rechtfertigt es, die\nunverbindlichen Preisempfehlungen der Beklagten zugrundezulegen.\nDie Gewinneinbußen des Klägers durch gewährte Rabatte führen\njedoch, wie noch darzulegen ist, im Rahmen der\nBilligkeitserwägungen zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs\n(vgl. BGH, NJW 1961, 120, 121).\n\n9\n\n2. Das Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe der\näProvisionsverlusteô im Einklang mit der Rechtsprechung auf den\nUmsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr\nabgestellt, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden\n(vgl. BGH, NJW 1983, 2877, 2879; BGH, ZIP 1987, 1383, 1387). Nach\nden nicht bestrittenen Zahlenangaben des Klägers betrug dieser\nUmsatz auf der Basis der unverbindlichen Preisempfehlungen der\nBeklagten 350.393,20 DM.\n\n10\n\nEin weiterer potentieller Mehrfachkundenumsatz aus dem Kreis der\nNeukunden des letzten Vertragsjahres ist vom Landgericht zu Recht\naußer Betracht gelassen worden. Der Handelsvertreter kann nur für\nbereits geworbene neue Stammkunden einen Ausgleich fordern, nicht\naber für eine erst bei Fortsetzung seiner Tätigkeit zu erwartende\nweitere Vermehrung des Kundenstamms (BGH, NJW 1974, 1242, 1243).\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch\nnicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.7.1987 (ZIP 1987,\n1383, 1386). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch dort unter B 1\nb) auf die in der Vertragszeit ermittelten Mehrfachkunden\nabgestellt.\n\n11\n\n3. Bei einem Eigenhändlervertrag wie im vorliegenden Fall ist\ndie der Provision des Handelsvertreters vergleichbare\nHändlervergütung in dem vom Hersteller gewährten Händlerrabatt\nenthalten. Der durchschnittliche Händlerrabatt der Beklagten,\nnämlich die Differenz zwischen ihren unverbindlichen\nPreisempfehlungen und dem Einkaufspreis des Händlers, ist vom\nKläger mit 17 % und von der Beklagten zunächst in der\nBerufungsbegründung mit 16,5 % und später in ihrem Schriftsatz vom\n19.5.1995 mit rund 16 % angegeben worden. Der Senat geht im Wege\nder Schätzung (§ 287 ZPO) von einem Mittelwert von 16,5 % aus, da\ndie Differenz zwischen den Angaben der Parteien gering ist und eine\ngenaue Ermittlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich\nwäre.\n\n12\n\nVon diesem Händlerrabatt kann jedoch nach ständiger\nRechtsprechung für den Ausgleich nach § 89 b HGB nur der Anteil\nberücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers\nabgegolten wird (BGH, NJW 1985, 860, 861; BGH, ZIP 1987, 1383,\n1388).\n\n13\n\nVon dem Händlerrabatt sind zunächst die Verwaltungskosten\nabzuziehen (BGH, NJW 1985, 860, 861). Der Kläger hat diese Kosten\nmit 2,5 % der unverbindlichen Preisempfehlung angegeben. Bedenken,\ndaß diese Angabe zu niedrig sein könnte, bestehen schon deshalb\nnicht, weil der Kläger nur einen geringen Neuwagenumsatz hatte (47\nFahrzeuge im letzten Vertragsjahr), wofür nur eine kleine\nAusstellungsfläche und kaum zusätzliches Personal erforderlich war.\nDie Beklagte, die für einen höheren Verwaltungskostenanteil\ndarlegungspflichtig ist (BGH, BB 1988, 2199, 2200) hat keine auf\ndie konkreten Verhältnisse des Klägers bezogene abweichende\nDarstellung vorgetragen, so daß ein Verwaltungskostenanteil von 2,5\n% zugrundezulegen ist.\n\n14\n\nAbzuziehen sind im Rahmen der Billigkeitserwägungen ferner die\nvom Kläger gewährten Preisnachlässe, weil hierdurch der in dem\nHändlerrabatt der Beklagten enthaltene Gewinnanteil gemindert wird\n(vgl. BGH, NJW 1961, 120, 121; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.1994\n- 13 U 72/94). Die Beklagte beziffert die durchschnittlichen\nNachlässe ihrer Händler mit 6,5 %. Durchschnittsangaben für die\nNachlässe des Klägers sind nicht ermittelt. Nach den zu den Akten\ngereichten Unterlagen des Klägers erscheinen seine Nachlässe im\nMittel niedriger als die Durschnittsangaben der Beklagten von 6,5\n%. Hierauf deutet auch die niedrige Zahl seiner Neuwagenverkäufe\nhin. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch der\nInzahlungnahmen von Gebrauchtwagen zu günstigem Preise schätzt der\nSenat den durchschnittlichen Preisnachlaß des Klägers auf 5 %.\n\n15\n\nDamit verbleibt nach Abzug der Verwaltungskosten und des\nPreisnachlasses ein der Provision des Handelsvertreters\nentsprechender Gewinnanteil des Klägers von 9 %, so daß auf seinen\nStammkundenumsatz von 1992 (350.393,20 DM) eine äProvisionô von\n31.535,38 DM entfiel.\n\n16\n\n4. Hiervon ist eine jährliche Abwanderungsquote abzuziehen, die\nder Senat mit 25 % ansetzt (ebenso BGH, ZIP 1987, 1386). Die\nPrognosedauer bemißt der Senat mit Rücksicht darauf, daß bei\nKraftfahrzeugen Neubestellungen in der Regel erst nach einem\nlängeren Zeitraum erfolgen, mit fünf Jahren (vgl. die\nRechtsprechungsnachweise bei Küstner/von Manteuffel, Handbuch des\ngesamten Außendienstrechts, Band II, 5. Aufl., Rn. 302). Die\nAbwanderungsquote von 25 % bezieht sich allerdings entgegen der\nAuffassung der Beklagten nur für das erste Prognosejahr auf die 100\n% des letzten Vertragsjahres, für die folgenden Prognosejahre\ndagegen immer auf den prozentual geminderten Betrag des\nvorangehenden Prognosejahrs (vgl. Küstner/von Manteuffel, a.a.O.,\nRn. 299). Hierfür spricht, daß der überlassene Kundenstamm sich\ndurch die Abwanderung im Zweifel gleichmäßig mindert, so daß die\nVerlustquote von 25 % ab dem zweiten Prognosejahr von dem bereits\ngeminderten Betrag des Vorjahrs abzuziehen ist.\n\n17\n\nDanach ergibt sich für die Jahre 1993 bis 1997 folgender\nProvisionsausfall des Klägers:\n\n18\n\nl993 23.651,54 DM 1994 17.738,65 DM 1995 13.303,99 DM 1996\n9.977,99 DM 1997 7.483,49 DM 72.155,66 DM.\n\n19\n\n5. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist von diesem\nBetrag allerdings im Rahmen der Billigkeitserwägungen ein Abzug\nwegen der äSogwirkungô der Marke veranlaßt (vgl. BGH, NJW 1982,\n2819; BGH, ZIP 1987, 1386). Der Entschluß zum Kauf eines neuen\nKraftfahrzeugs wird erfahrungsgemäß nicht allein durch die werbende\nTätigkeit des Eigenhändlers beeinflußt, sondern in erheblichem\nUmfang auch durch die Besonderheiten des Fabrikats der Beklagten\nund durch deren Werbung. Der Senat schätzt diese Sogwirkung auf 25\n%, so daß nach Abzug dieser Quote ein Betrag von 54.116,75 DM\nverbleibt.\n\n20\n\nDer Umstand, daß der Kläger sein Unternehmen an einen\nPeugeotHändler verkauft hat, rechtfertigt keinen weiteren Abzug.\nDie Behauptung der Beklagten, daß dem Kläger hierbei bereits sein\nKundenstamm vergütet worden sei, ist unsubstantiert und im übrigen\nauch unerheblich, weil nicht erkennbar ist, daß hierdurch gegenüber\nder Beklagten bestehende Ansprüche von einem Dritten erfüllt worden\nsein könnten.\n\n21\n\n6. Wegen der vorzeitigen Fälligkeit der Ausgleichssumme ist -\nunstreitig - eine Abzinsung erforderlich, die nach der Methode\nGillardon (54.116,75 : 60 x 52,9907) einen Betrag von 47.794,74 DM\nergibt.\n\n22\n\nHierauf kann der Kläger 15 % Mehrwertsteuer aufschlagen, da für\nden Ausgleichsanspruch die Bruttoprovisionen maßgebend sind und der\nKläger seinen Stammkundenumsatz auf der Basis von Nettopreisen\nerrechnet hat (BGH, ZIP 1987, 1387). Der Ausgleichsanspruch beträgt\ndamit insgesamt 54.963,95 DM.\n\n23\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 352, 353 HGB. Ein höherer\nZinssatz konnte nicht zugesprochen werden, da die Beklagte die\nAufnahme von Bankkredit bestritten hat und eine Bankbescheinigung\nvom Kläger nicht vorgelegt worden ist.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713\nZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 113.255,79 DM\nUrteilsbeschwer des Klägers: 58.291,84 DM Urteilsbeschwer der\nBeklagten: 54.963,95 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-26/22-u-13-95","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-26/22-u-13-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312938","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.909538+00:00"}}