{"status":"available","doknr":"OLD312937","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0926.16WX134.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-26","aktenzeichen":"16 WX 134/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§\n43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und\nführt in der Sache zur Abänderung des angefochtenen\nBeschlusses.\n\n3\n\nDie angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei\nvon Rechtsfehlern bei der Auslegung des § 14 Nr. 1 WEG.\n\n4\n\nDer Grundsatz des § 13 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit\nden in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben\nverfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben\nin einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, daß nach § 14 Nr.\n1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem\nSondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem\ngemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu\nmachen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei\neinem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein\nNachteil erwächst. Damit wird wie in § 138 BGB (gute Sitten), § 242\nBGB (Treu und Glauben) und § 276 BGB (die im Verkehr erforderliche\nSorgfalt) auf die Verkehrsanschauungen verwiesen, die je nach den\nkonkreten Verhältnissen zu unterschiedlichen Beurteilungen führen\nkönnen (Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl. 1995, § 14 Rdnr. 3). Dabei\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unbeschränkte\nHaustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die\nTeilungserklärung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine\nunzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt und\ndamit unbillig ist, ohne daß es auf eine konkrete\nGeruchsbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt (vgl. KG\nNJW 1956, 1679, 1680; BayObLGZ 1972, 90, 93; KG NJW-RR 1991, 1116,\n1117).\n\n5\n\nDem folgt der Senat. Es liegt auf der Hand, daß übermäßige\nTierhaltung die Besorgnis vermehrt störender Geruchsbelästigung\noder gar der Ausbreitung von Ungeziefer mit sich bringt. Bereits\neine solche typischerweise bestehende Gefahr rechtfertigt es, die\nZahl der in einer Eigentumswohnung zu haltenden Haustiere unter\nBerücksichtigung der konkreten Umstände durch gerichtliche\nEntscheidung auf die zumutbare Anzahl zu beschränken (so auch KG\nNJW 1991, 1116, 1117).\n\n6\n\nDanach kommt es auf die konkreten Auswirkungen der Tierhaltung\nnur insoweit an, als ein begründeter Anlaß für die Besorgnis\nvermehrter Geruchsbelästigung bzw.der Verbreitung von Ungeziefer\nvorliegen muß.\n\n7\n\nDarüber hinaus wird in vielen Fällen bei übermäßiger Tierhaltung\nebenso wie bei der Haltung exotischer Tiere, die üblicherweise\nnicht zur allgemeinen Lebensführung gehören, die vorgegebene\nNutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht eingehalten\nworden sein und eine unzulässige Zweckentfremdung vorliegen. Diese\nkann dazu führen, daß bei Fortdauer der beanstandeten Tierhaltung\neine Wertminderung der Wohnungen der übrigen Miteigentümer\neintritt. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, daß sich\npotentielle Käufer von Sondereigentum in dem fraglichen Hause\ndeshalb gegen einen Erwerb entscheiden, weil sie keine Wohnnutzung\nbzw. Nutzung im Rahmen des Verkehrsüblichen vorfinden (vgl. OLG\nFrankfurt NJW-RR 1990, 1430, 1431 - für unzulässige\nSchlangenhaltung).\n\n8\n\nLetzteres kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls besteht\ndie Besorgnis vermehrter Geruchsbelästigung sowie der Verbreitung\nvon Ungeziefer. Die Antragsgegnerin hält in ihrer Wohnung nach den\nFeststellungen des Amtsgerichtes über 100 Kleintiere wie\nChinchillas, Kaninchen, Vögel, darunter Beos und exotische\nZiervögel, Hamster und Mäuse. Die Wohnung ist - auch ausweislich\nder vom Amtsgericht in Bezug genommenen, bei den Akten befindlichen\nFotos - mit Tierkäfigen zugestellt, es finden sich offene\nFutterbehältnisse, der Boden ist teilweise mit Futterresten und\nStreu bedeckt. In einem Falle sind bereits Maden aus einem\numgekippten Mülleimer in den Hausflur gelangt.\n\n9\n\nDie Gesamtumstände, wie sie sich bereits nach den getroffenen\nFeststellungen darstellen, geben jedenfalls Grund zu der Besorgnis,\ndaß störende Geruchsbelästigungen auftreten können und vor allem\nUngeziefer sich verbreiten kann.\n\n10\n\nDieser, das gedeihliche Zusammenleben der Hausgemeinschaft\ntangierenden Besorgnis ernsthafter Störungen läßt sich nach\nAuffassung des Senates nur dadurch begegnen, daß die\nAntragsgegnerin alle in ihrer Wohnung befindlichen Kleintiere\nentfernt und ihr Wohnungseigentum durch ein Fachunternehmen\nentwesen und desinfizieren läßt. Diese Maßnahmen sind aus der Sicht\nder übrigen Wohnungseigentümer und aus objektiver Sicht geeignet\nund erforderlich um zu gewährleisten, daß es künftig nicht zu\nGeruchsbelästigung und Ungezieferverbreitung kommen wird.\n\n11\n\nDas bedeutet nicht, daß die Antragsgegnerin alle Tiere\nabschaffen muß. Die Frage, in welcher Art und Weise und in welchem\nUmfang die Antragsgegnerin künftig Kleintiere halten können wird,\nist nach der Verkehrsanschauung zu beantworten. Danach ist ohne\nweiteres zu verlangen, daß eine Tierhaltung künftig nur noch in\nhygienisch einwandfreier Weise erfolgen darf. Der Umfang der\nTierhaltung kann hingegen bereits deshalb nicht verbindlich\nfestgelegt werden, weil der Senat nicht weiß, welcher Art die Tiere\nsein werden, die die Antragsgegnerin künftig halten wird. Es ist\naber nicht angängig, wie beantragt, der Antragsgegnerin die\nTierhaltung nur \"in einem die übrigen Wohnungseigentümer nicht\nbeeinträchtigenden Umfang\" zu gestatten. Die Beeinträchtigung soll\nverhindert werden, kann jedoch nicht Maßstab für die ordnungsgemäße\nNutzung sein. Der Maßstab muß ex ante aufgrund tatrichterlicher\nWürdigung abstrakt feststellbar sein und hat sich im Hinblick auf\ndie in § 14 Nr. 1 WEG kodifizierte Grundregel des Zusammenlebens an\nder allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren. Demzufolge ist\nauszusprechen, daß sich die Tierhaltung künftig im Rahmen des nach\nder allgemeinen Verkehrs-auffassung Üblichen zu halten hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Weil die\nAntragsgegnerin insgesamt unterlegen ist, entspricht es billigem\nErmessen, ihr die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen.\nDemgegenüber entspricht es keinem Gebot der Billigkeit, abweichend\nvon dem Kostengrundsatz des § 47 Satz 2 WEG eine Erstattung\naußergerichtlicher Kosten anzuordnen.\n\n13\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-26/16-wx-134-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-26/16-wx-134-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312937","retrieved":"2026-07-09 03:44:05.828984+00:00"}}