{"status":"available","doknr":"OLD312941","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0925.21UF6.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-25","aktenzeichen":"21 UF 6/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Rechtsmittel sind zulässig. Während die Beschwerde des\nAntragstellers ohne Erfolg ist, ist die Anschlußbeschwerde der\nAntragsgegnerin bis auf die zeitliche Beschränkung auf 5 Jahre\nbegründet.\n\n3\n\nDer Senat hat der Antragsgegnerin die Ehewohnung gemäß §§ 2 ff.\nHausratsVO zugewiesen, weil dies im Interesse der\ngemeinschaftlichen Kinder P.(geb. am 05.04.1990) und F. (geb. am\n21.01.1992) liegt, die von der Antragsgegnerin betreut werden. Zwar\nsoll dies gemäß § 3 Abs. 1 HausratsVO nur geschehen, wenn für den\nNichteigentümer-Ehegatten eine unbillige Härte vorliegt, wenn sie,\nwie es die Regel ist, dem Eigentümer zugewiesen wird. So liegt es\nhier. Denn es ist allgemein anerkannt, daß vom Vorliegen einer\nunbilligen Härte ausgegangen werden kann, wenn ein Ehegatte für\nsich und die von ihm betreuten gemeinsamen Kinder keine geeignete\nWohnung finden kann, die für ihn (und die Kinder) erschwinglich ist\n(Schab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Kap. VIII\nRdz. 40 S. 1617; Baumeister/Fehmel, Familiengerichtsbarkeit, § 3\nHausratsVO Rdz. 11; Johannsen/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., § 3\nHausratsVO Rdz. 4). Zwar hat der Antragsteller der Antragsgegnerin\nden Tausch mit der Wohnung angeboten, in der er, der Antragsteller,\nzur Zeit wohnt, wobei er auch sichergestellt hat, daß er weiterhin\ndie Miete für diese Wohnung zahlt. Aber diese Lösung ist für die\nAntragsgegnerin im Interesse der beiden kleinen Kinder nicht\nzumutbar. Denn diese Wohnung weist nur ein Wohnzimmer und ein\nSchlafzimmer auf. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin,\ndaß sie im Wohnzimmer schlafen müßte, während die beiden Kinder im\nSchlafzimmer schlafen müßten. Für den Antragsteller ist diese\nAufteilung der (von ihm) angemieteten Wohnung ohne weiteres\nmöglich. So hat er es bisher auch gehalten. Denn er steht alleine.\nSein Vortrag, sein Sohn B. könne mit ihm zusammen wohnen, so daß\nihm auch aus diesem Grunde die Ehewohnung zugewiesen werden müsse,\nist demgegenüber nicht stichhaltig. Denn offensichtlich betreut er\nden Sohn B. nicht durchgehend. Daß ihm insoweit die elterliche\nSorge zusteht, hat er nicht vorgetragen.\n\n4\n\nDa somit bereits wegen der räumlichen Verhältnisse der\nAntragsgegnerin die Ehewohnung zugewiesen werden muß, kommt es\nnicht mehr darauf an, ob den Kindern (auch) aus gesundheitlichen\nGründen der Umzug in die vom Antragsteller gemietete Wohnung nicht\nzumutbar ist.\n\n5\n\nAllerdings hat der Senat die Zuweisung der Ehewohnung auf den\nZeitraum von 5 Jahren begrenzt, weil dem Antragsteller als\nEigentümer nicht auf Dauer die Nutzung der Ehewohnung versagt\nwerden kann und der Antragsgegnerin innerhalb dieser Zeit durchaus\nzugemutet werden kann, für sich und die von ihr betreuten Kinder\neine andere passende Wohnung zu finden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausratsVO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 10.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-25/21-uf-6-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-25/21-uf-6-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312941","retrieved":"2026-07-09 03:44:06.196673+00:00"}}