{"status":"available","doknr":"OLD312957","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U6.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 6/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nNachdem der Kläger in der Berufungsinstanz klargestellt hat, daß\ner Freistellung nur von dem gegen ihn ergangenen\nKostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Aachen vom 19. Mai 1992\n(5.888,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1992) und im übrigen\ndie Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm\nauch weiterhin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren, ist\nsein Klagebegehren in vollem Umfang begründet.\n\n4\n\nDie Beklagte ist als Rechtsschutzversicherer des Klägers\naufgrund des Vertragsverhältnisses der Parteien zu der begehrten\nFreistellung sowie zur Gewährung weiteren bedingungsgemäßen\nDeckungsschutzes gemäß der §§ 1, 2 ARB sowie aufgrund der dem\nKläger unter dem 14. August 1991, 12. Oktober 1992 und 19. Juli\n1993 erteilten Deckungszusagen verpflichtet.\n\n5\n\nAuf den Leistungsausschluß des § 4 Abs. 2 a ARB kann sie sich -\nentgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts - nicht mit Erfolg\nberufen.\n\n6\n\nHiernach ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von\nVersicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und\nrechtswidrig verursacht hat, vom Versicherungsschutz\nausgeschlossen. Zwar hat die Beklagte ihre Deckungszusagen jeweils\nunter einem entsprechenden Vorbehalt, daß nämlich die in § 4 Abs. 2\na ARB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen dürften, erteilt;\ndaß diese Voraussetzungen vorliegen, hat sie jedoch nicht\nnachgewiesen.\n\n7\n\nDabei kann dahinstehen, ob zur vorsätzlichen Verursachung des\nVersicherungsfalls im Sinne des § 4 Nr. 2 a ARB auch das Bewußtsein\ndes Versicherungsnehmers gehört, daß der vorsätzliche Rechtsverstoß\nnach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu\neiner rechtlichen Auseinandersetzung und dadurch zur Entstehung von\nKosten zu Lasten des Rechtsschutzversicherers führen wird (so OLG\nKöln r+s 1993, 220; VersR 1992, 1464; a.A. OLG Celle r+s 1994, 19;\nOLG Oldenburg r+s 1992, 239). Denn es fehlt bereits am Nachweis\ndafür, daß der in § 14 ARB definierte \"Versicherungsfall\"\nvorsätzlich und rechtswidrig verursacht worden ist. Die Beklagte\nträgt die volle Beweislast dafür, daß der Kläger gegenüber seinem\nKaskoversicherer vorsätzlich und rechtswidrig gegen Rechtspflichten\noder Rechtsvorschriften im Sinne von § 14 Nr. 3 Satz 1 ARB\nverstoßen, das heißt vorliegend, den Diebstahl seines Pkw Porsche\nlediglich vorgetäuscht hat. Beweiserleichterungen, wie sie dem\nDiebstahlversicherer im Prozeß gegen seinen Versicherungsnehmer\nzugute kommen, kann sie nicht in Anspruch nehmen.\n\n8\n\nEs liegen keine Beweisanzeichen vor, die aussreichen, um dem\nSenat gemäß § 286 ZPO die sichere Überzeugung von einem\nvorgetäuschten Diebstahl zu vermitteln.\n\n9\n\nZwar ist es dem Senat nicht verwehrt, die heimlich\naufgezeichneten Telefongespräche zwischen dem Kläger und seiner\ndamaligen Freundin Sch., die das \"Verschwindenlassen\" des Porsche\nzum Gegenstand haben, zu verwerten. Insoweit besteht kein\nVerwertungsverbot, weil der Kläger und Frau Sch. den Inhalt ihrer\nGespräche sowohl vor der Polizei in Aachen als auch vor dem\nLandgericht Aachen in dem Rechtsstreit - 9 O 527/91 - nach\nordnungsgemäßer Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht selbst\noffenbart und sich freiwillig des Schutzes ihres Rechts am eigenen\nWort begeben haben (vgl. BayOLG NJW 1990, 197 f; OLG Köln NJW - RR\n1994, 720). Auch bestreitet der Kläger im vorliegenden Verfahren\nnicht, daß das von seinem Arbeitskollegen S. vor der Polizei in\nAachen geschilderte Gespräch aus Anfang Juli 1990, wonach er, der\nKläger, diesen gefragt habe, ob er den Porsche nicht verschwinden\nlassen könne oder zumindest \"einen kennen würde, der das machen\nwürde\", tatsächlich stattgefunden hat. Der Senat ist auch im\nHinblick auf die Telefonate, in denen die geplante Tat in\nEinzelheiten konkret und präzise geschildert wird sowie aufgrund\ndes vorgenannten Gesprächs mit dem Arbeitskollegen S. von der\nErnsthaftigkeit der Absicht des Klägers, das Fahrzeug entwenden zu\nlassen, überzeugt. Plausible Gründe, die dagegen sprechen, trägt\nder Kläger nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß er in\nder Folgezeit ernsthaft versucht hätte, den Porsche zu veräußern;\nein einziges unter dem 17. August 1990 in Rechnung gestelltes\nInserat vermag intensive Verkaufsbemühungen nicht erkennen\nlassen.\n\n10\n\nDennoch ist nicht auszuschließen, daß der Kläger von seinem\nursprünglich ernsthaft gefaßten Plan der Vortäuschung eines\nDiebstahls in der Folgezeit wieder Abstand genommen hat. Denkbar\nist durchaus, daß er, nachdem er zunächst fest mit einer Beihilfe\nseines Arbeitskollegen S. (H.) gerechnet hatte, nach dessen\nAblehnung keine weitere geeignete Person gefunden hat, die bereit\ngewesen wäre, ihm beim Verschwindenlassen des Porsche behilflich zu\nsein. So hat er auch seinen Kollegen S. ausdrücklich nach einer\nhierfür geeigneten dritten Person gefragt. Auch könnte ein\nmöglicher finanzieller Engpaß - den der Kläger im vorliegenden\nVerfahren allerdings bestreitet - durch die Auszahlung der\nLebensversicherung in Höhe von 49.790,90 DM im September 1990\nbehoben worden und deshalb ein Versicherungsbetrug nicht mehr\nvonnöten gewesen sein. Schließlich ist auch nicht ganz von der Hand\nzu weisen, daß der betrogene Ehemann der Frau Sch. nach Abgabe der\nheimlich aufgenommenen Telefonaufzeichnungen bei der Polizei auf\ndie Ausführung der Tat durch den Kläger gewartet und schließlich\nselbst \"nachgeholfen\" hat, um den Kläger als seinen \"Nebenbuhler\"\nin die Falle zu locken. Berücksichtigt man weiterhin, daß zwischen\nden Äußerungen des Klägers über die geplante Vortäuschung des\nDiebstahls und dem Verschwinden des Porsche am 13. November 1990\nkein unmittelbarer enger zeitlicher Zusammenhang besteht, sondern\ndazwischen ca. 4 Monate liegen, und daß ein Porsche bekanntermaßen\neinen besonderen Anreiz für Diebe darstellt, sind die vorliegenden\ngegen den Kläger sprechenden Beweisanzeichen letztendlich nicht\ngeeignet, den vollen Beweis für die Vortäuschung des\nVersicherungsfalls zu erbringen; daß sie, was im Vorprozeß zu einer\nAbweisung der Deckungsklage gegen den Kaskoversicherer ausreichte,\neine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür begründen, ist für den\nerforderlichen Vollbeweis nicht ausreichend.\n\n11\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger den\nVersicherungsfall dadurch herbeigeführt hat, daß er sowohl seiner\nFreundin als auch seinem Arbeitskollegen von seinem Vorhaben\nerzählt hat. Ganz abgesehen von der Frage, ob der Kläger mit diesen\nErklärungen die Entwendung des Fahrzeugs vorsätzlich bewirken\nwollte, ist nicht sicher festzustellen, daß durch diese Aktivitäten\n\"einschlägige Kreise\" auf den Porsche aufmerksam geworden sind und\ndiesen schließlich entwendet haben. Die bloße Möglichkeit eines\nsolchen Geschehensablaufs reicht nicht aus.\n\n12\n\nDie Beklagte ist deshalb verpflichtet, den Kläger von den gegen\nihn mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19. Mai 1992 festgesetzten\nKosten freizustellen sowie ihm auch weiterhin bedingungsgemäßen\nDeckungsschutz zu gewähren.\n\n13\n\nAus dem Vorhergesagten ergibt sich, daß die Widerklage\nunbegründet ist.\n\n14\n\nDenn auch im Rahmen der Rückforderung der bereits geleisteten\nBeträge in Höhe von 25.940,52 DM aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist\ndie Beklagte für den fehlenden Rechtsgrund infolge des\nRisikoausschlusses nach § 4 Abs. 2 a ARB voll beweispflichtig. Der\nVorbehalt selbst begründet keine selbständige Rückzahlungspflicht,\nsondern soll in der Regel als einseitige Erklärung des Schuldners\nlediglich im Fall einer Rückforderung der Leistung nach § 812 Abs.\n1 BGB den Einwand der Gegenseite aus § 814 BGB ausschließen, die\nLeistung sei in Kenntnis der Nichtschuld erbracht worden (vgl. BGH\nVersR 1991, 331 ff, 332; NJW 1984, 2826, 2827). Dafür, daß mit dem\nerklärten Vorbehalt dem Kläger für einen späteren\nRückforderungsprozeß die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs\nauferlegt werden sollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. BGH\nNJW 1984, 2826, 2827).\n\n15\n\nIst die Widerklage unbegründet, so war bis zu ihrer Erhebung das\nentsprechende negative Feststellungsbegehren des Klägers zulässig\nund begründet, so daß auf Antrag des Klägers insoweit die\nHauptsachenerledigung festzustellen ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt\nsich aus den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer:\n\n18\n\nKlage: 5.888,32 DM (Freistellungsantrag)\n\n19\n\n3.000,00 DM (Feststellungsantrag)\n\n20\n\nWiderklage 25.940,52 DM\n\n21\n\n____________\n\n22\n\n34.828,84 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-6-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-6-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312957","retrieved":"2026-07-09 03:44:07.564059+00:00"}}