{"status":"available","doknr":"OLD312956","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U59.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 59/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten\nist auch in der Sache begründet.\n\n3\n\nDie Klage ist abzuweisen. Der Klägerin stehen wegen des\nSchadenfalles vom 18./30. Dezember 1992 aus der für ihr Fahrzeug\nmit dem amtlichen Kennzeichen K abgeschlossenen Kaskoversicherung\nAnsprüche gegen den Beklagten nicht zu.\n\n4\n\n1. Nach § 12 Nr. 1 I b S. 1 AKB umfaßt die abgeschlossene\nVersicherung unter anderem die Beschädigung des versicherten\nFahrzeugs durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten\nGebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und\nUnterschlagung.\n\n5\n\nZu Unrecht hat das Landgericht einen Diebstahl durch den Fahrer,\nder sich O. nannte, und seine etwaigen Mittäter angenommen.\n\n6\n\nDer Begriff des Diebstahls ist in § 12 AKB rein strafrechtlich\nzu verstehen (vgl. § 242 StGB) und setzt demnach eine\nZueignungsabsicht beim Täter voraus, wie das Landgericht zutreffend\nerkannt hat (Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 a zu § 12 AKB\nm.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht jedoch entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nichts dafür, daß der oder die Täter\nsich das Fahrzeug selbst zueignen wollten. Ihnen kam es ganz\noffensichtlich nicht auf das Fahrzeug, sondern ausschließlich auf\ndessen Ladung an. Dies zeigt der tatsächliche Ablauf der Dinge mit\naller Deutlichkeit.\n\n7\n\nAus denselben Erwägungen kommt auch eine Unterschlagung nicht in\nBetracht.\n\n8\n\nNach § 12 Nr. 1 I b AKB ist zwar auch der Verlust des Fahrzeugs\ndurch Entwendung versichert. Entwendung ist die widerrechtliche\nSachentziehung, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des\nEigentümers führt. Hier ist ein subjektives Unrechtselement nicht\nzu fordern. Auf die innere Willensrichtung des Wegnehmenden kommt\nes nicht an (vgl. BGH r+s 95, 125).\n\n9\n\nDie für eine Entwendung notwendige Wegnahmehandlung erfordert\njedoch einen Gewahrsamsbruch unter Herstellung neuen Gewahrsams.\nAls Bruch des Gewahrsams wird dessen Entzug gegen den Willen des\nInhabers bezeichnet. Einverständnis mit dem vom Täter erstrebten\nund erlangten Gewahrsam schließt das Merkmal der Wegnahme aus. Das\ngilt auch dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erzielt\nworden ist. Auf den Beweggrund kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH\nVersR 75, 225, 226 m.w.N.). Das durch Täuschung erlangte\nEinverständnis muß sich jedoch auf die erstrebte Gewahrsamsänderung\nin ihrem vollem Umfang erstrecken. Willigt der Getäuschte nur in\neine Lockerung seines Gewahrsams ein und muß der Täter daher noch\ndurch eine weitere, eigenmächtige Handlung den vorbehaltenen\n,Gewahrsamsrest\" brechen, so liegt hierin eine Wegnahme der Sache\n(BGH a.a.O.).\n\n10\n\nMag durch die zeitweilige Überlassung eines Kraftfahrzeugs an\neinen Fahrer in vielen Fällen nur eine Gewahrsamslockerung\neintreten oder jedenfalls Mitgewahrsam des Eigentümers erhalten\nbleiben, liegt der Streitfall in einem entscheidenden Punkt anders.\nAnders als in dem vom BGH entschiedenen Fall (a.a.O.) war die\nKlägerin nicht nur mit dem Verlassen ihres Betriebsgeländes durch\nden Fahrer ,O.\" einverstanden, sondern hatte ihm darüber hinaus\ngestattet, den Lkw über das Wochenende mit nach Hause zu nehmen,\nwobei die vom Fahrer angegebene Adresse nicht zutreffend war.\n\n11\n\nGewahrsam ist die tatsächliche, in der unmittelbaren\nVerwirklichung nicht behinderte Herrschaft über eine Sache. Ob\ndiese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nach der natürlichen\nAuffassung des täglichen Lebens. Anders als in dem Fall des BGH\n(a.a.O.), in dem dem Eigentümer konkrete Einwirkungsmöglichkeiten\nauf sein Fahrzeug verblieben, kann dies unter den im Streitfall\nvorliegenden Umständen nicht mehr gesagt werden. Hier hatte der\nTäter durch das Einverständnis der Klägerin Alleingewahrsam\nerlangt, ohne daß der Klägerin noch irgendwelche realen\nEinwirkungsmöglichkeiten auf ihr Fahrzeug verblieben wären. In dem\nZeitpunkt, in dem der Fahrer ,O.\" das Betriebsgelände der Klägerin\nverließ und das Fahrzeug mit ihrem Einverständnis über das\nWochenende mit ,nach Hause\" nehmen durfte, waren ihr reale\nEinwirkungsmöglichkeiten auf ihr Fahrzeug nach der natürlichen\nAuffassung des täglichen Lebens entzogen, wie sich im weiteren\nVerlauf der Dinge auch gezeigt hat.\n\n12\n\nOb der Fahrer ,O.\" den Lkw durch Betrug an sich gebracht hat,\nwas in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, bedarf\nkeiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Liegt ein\nsolcher Tatbestand vor, ist er im Rahmen der abgeschlossenen\nTeilkaskoversicherung nicht gedeckt. Lehnt man einen Betrug ab,\nbedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, daß einer der versicherten\nTatbestände vorliegt, wie sie in § 12 Nr. 1 I b AKB aufgezählt\nsind.\n\n13\n\nSchließlich liegt der Versicherungsfall ,Beschädigung des\nFahrzeugs durch unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen\"\nnicht vor. Bei dem Fahrer handelte es sich nicht um eine\nbetriebsfremde Person. Danach ist betriebsfremd, wer das Fahrzeug\nohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, es sei denn, er\nist für den Betrieb angestellt oder das Fahrzeug ist ihm vom Halter\nüberlassen worden. Nicht betriebsfremd ist demnach derjenige, der\nzwar nicht so wie geschehen mit dem Fahrzeug fahren darf, es aber\nmit Willen des Halters in Besitz hat (vgl. Senat VersR 94, 593 =\nZFS 93, 307). Letzteres ist hier der Fall. Der von der Klägerin\neingestellte Fahrer, der sich O. nannte, ist in keinem Fall eine\nbetriebsfremde Person, selbst wenn die zuletzt von ihm unternommene\nFahrt eine Schwarzfahrt mit dem Zweck gewesen ist, das Ladegut zu\nunterschlagen.\n\n14\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin: 12.165,09 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-59-95","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-59-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312956","retrieved":"2026-07-09 03:44:07.476229+00:00"}}