{"status":"available","doknr":"OLD312955","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U50.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 50/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDas die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 26.04.1994\nhat sich im Ergebnis auch nach Durchführung der Beweisaufnahme als\nrichtig erwiesen.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger\nsteht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Entschädigung für\ndas Abhandenkommen seines PKW X. zu, den er am 01.07.1992 als\nSelbstfahrervermietfahrzeug vermietet hatte und der vom Mieter dann\nnicht zurückgebracht worden ist.\n\n4\n\nDas Landgericht hat, was der Kläger mit der Berufung auch nicht\nangreift (vgl. Ziffer II. der Berufungsbegründung), zunächst zu\nRecht einen Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten\nabgeschlossenen Fahrzeugversicherung deshalb verneint, weil der\nKläger einen nach § 12 AKB zu entschädigtenden Versicherungsfall\nschon nicht schlüssig dargetan hat. In Fällen wie hier, in denen\nder Versicherungsnehmer sein Fahrzeug an einen Dritten vermietet\nhat, muß der Versicherungsnehmer vortragen und beweisen, daß das\nFahrzeug dem Mieter entwendet worden oder durch eine andere Person\nals den Mieter unterschlagen worden ist (vgl. BGH\nVersicherungsrecht 1993, 472 f. = r+s 1993, 169). Zwar kommen einem\nVersicherungsnehmer insoweit Beweiserleichterungen zugute, als er\nlediglich einen Sachverhalt dartun und beweisen muß, dem mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit eine versicherte\nFahrzeugentwendung (bzw. eine ausnahmsweise versicherte\nUnterschlagung) entnommen werden kann (vgl. Prölss/Martin VVG 25.\nAuflage, Anm. 3 b zu § 12 AKB); jedoch hat der Kläger nicht einmal\nein solches äußeres Bild einer Fahrzeugentwendung vorzutragen\nvermocht.\n\n5\n\nDem Kläger steht aber auch kein Schadensersatzanspruch gegen die\nBeklagte deshalb zu, weil, wie er behauptet, ihr\nVersicherungsagent, der Zeuge J. , ihn bei der Beantragung der\nFahrzeugversicherung schuldhaft falsch beraten und nicht auf den\nAbschluß einer besonderen Veruntreuungsversicherung für das\nFahrzeug hingewiesen hatte, die gerade das Unterschlagungsrisiko\nabgedeckt hätte.\n\n6\n\nSoweit der Kläger im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten\nhat, der Zeuge J. habe von sich aus über den fehlenden\nDeckungsschutz für das Unterschlagungsrisiko in der\nKaskoversicherung aufklären und auf die Notwendigkeit einer\nbesonderen Vertrauensschadenversicherung hinweisen müssen, kann dem\nnicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es Sache des\nVersicherungsnehmers selbst, sich um den von ihm benötigten\nVersicherungsschutz in eigener Verantwortung zukümmern. Zu diesem\nZweck kann er sich z. B. anhand von Werbebroschüren oder\neinschlägigen Versicherungsbedingungen, die er sich bei\nVersicherungsunternehmen oder deren Agenten beschaffen kann, über\neinzelne Versicherungsarten unterrichten; er kann sich aber auch\nvon einem Mitarbeiter oder einem Agenten des Versicherers im\neinzelnen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bei\nbestimmten Versicherungsarten beraten lassen. Das setzt jedoch\nvoraus, daß er den Wunsch nach Beratung deutlich zum Ausdruck\nbringt und dabei auch klarstellt, gegen welche Gefahren er im\neinzelnen versichert und über welche anderen Punkte er noch\nbesonders beraten werden will. Eine spontane Aufklärungs- und\nBeratungspflicht besteht dagegen für Versicherungsagenten\ngrundsätzlich nicht, insbesondere braucht der Agent nicht auf alle\nEinzelheiten des Deckungsumfangs oder auf alle\nAusschlußbestimmungen von sich aus aufmerksam zu machen; soweit die\nAllgemeinen Versicherungsbedingungen keine Deckung vorsehen,\nbraucht der Agent auch nicht ohne weiteres auf die Lücke im\nVersicherungsschutz hinzuweisen (vgl. dazu Prölss/Martin a.a.O.,\nAnm. 7 A. c) zu § 43 sowie Vorbemerkungen II. 3. A.; ferner Senat,\nr+s 1995, Seite 267 f.; jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur\nRechtsprechung). Ausnahmen bestehen im Einzelfall dann, wenn ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund schwieriger\nSachverhalte und komplizierter Bedingungswerke erkennbar\nüberfordert wäre, sich ohne fachkundige Beratung in den\nbetreffenden Versicherungsfragen zurechtzufinden (z. B. bei dem\nschwer zu verstehenden versicherungstechnischen Begriff\n\"Versicherungswert 1914\" in der Gebäudeversicherung; vgl. dazu BGH\nVersicherungsrecht 1989, 472) oder wenn sich der\nVersicherungsnehmer für den Agenten erkennbar falsche Vorstellungen\nüber Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht oder bei der\nAuslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen offensichtlich\neinem Irrtum unterlegen ist. Derartige Ausnahmesituationen liegen\nhier aber nicht vor.\n\n7\n\nBei der Antragsaufnahme für die Fahrzeugversicherung des Pkws\ndes Klägers stand dem Versicherungsagenten J. in der Person des\nVaters des Klägers, der nach eigenen Angaben die Gespräche mit dem\nZeugen J. geführt hatte, eine in Versicherungsfragen für\nMietfahrzeuge bewanderte Person gegenüber, deren Beratungsbedürfnis\njedenfalls aus der Sicht des Zeugen J. äußerst gering war. Der\nVater des Klägers war schon seit 27 Jahren im Vermietgeschäft mit\nLkws tätig, für die er bei der Beklagten entsprechende\nFahrzeugversicherungen unterhalten hat; darüber hinaus wußte er\nsogar nach eigenem Bekunden aus Gesprächen mit Kollegen, daß bei\nvermieteten Pkws ein großes Risiko darin liegt, daß die Mieter die\nFahrzeuge nicht zurückbringen und unterschlagen. Ein\nBeratungsbedarf über den erforderlichen Umfang des\nVersicherungsschutzes für den Fall, daß sämtliche denkbaren Risiken\nabgedeckt werden sollten, lag daher schon aus diesem Grunde nicht\nvor.\n\n8\n\nDer Zeuge J. brauchte auch nicht über den Inhalt der\neinschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die\nFahrzeugversicherung, hier die AKB, im einzelnen zu belehren, da\ndiese Bedingungen jedenfalls dem Vater des Klägers aus den\nzahlreichen Versicherungen für seine Lkws geläufig sein mußten.\nZudem kennt diese Bedingungen auch jeder private Fahrzeugbesitzer,\nda sie auch den Versicherungsverträgen für private Pkws regelmäßig\nzugrundegelegt werden. Es handelt sich bei den AKB zudem auch nicht\num ein komplexes und für versicherungstechnische Laien nur schwer\nzu durchschauendes Bedingungswerk.\n\n9\n\nAngesichts dieser Umstände wäre selbst dann kein Bedarf für eine\nspontane Belehrung und Beratung im Hinblick auf das\nUnterschlagungsrisiko gegeben gewesen, wenn der Kläger bzw. sein\nVater tatsächlich gegenüber dem Zeugen J. geäußert hätten, der PKW\ndes Klägers solle \"rundum\" versichert werden. Das konnte der Zeuge\nJ. zu Recht lediglich darauf beziehen, daß der Kläger bzw. sein\nVater eine Vollkaskoversicherung wünschten, die dann ja auch\nabgeschlossen wurde.\n\n10\n\nDie Frage einer besonderen Vertrauensschaden- oder\nVeruntreuungsversicherung, die allein das Unterschlagungsrisiko\nhätte abdecken können, mußte daher vom Zeugen J. nur dann besonders\nangesprochen werden, wenn der Kläger oder sein Vater speziell\ndieses Risiko ausdrücklich zur Sprache gebracht hätten. Das\nbehauptet der Kläger zwar nunmehr erstmals im zweiten Rechtszug;\nden Beweis dafür hat er aber nicht erbracht. Der Zeuge J. vermochte\nsich nicht daran zu erinnern, daß der Kläger oder sein Vater\nseinerzeit bei der Antragsaufnahme die Frage gestellt hatten, ob\ndie Versicherung denn auch Ersatz leiste, wenn das Fahrzeug\nvermietet worden sei und nicht mehr zurückgebracht werde. Wäre\ndiese Frage gestellt worden, so hätte sich der Zeuge J. nach seinen\nAngaben auch erst einmal \"schlaumachen\" müssen, da er\nzugestandenermaßen seinerzeit über die Möglichkeit, das\nUnterschlagungsrisiko durch eine spezielle\nVeruntreuungsversicherung abzudecken, noch gar nicht unterrichtet\nwar. Daß der Zeuge J. diese für ihn doch eigentlich blamable\nTatsache freimütig zugegeben hat, spricht für seine\nGlaubwürdigkeit. Es ist zudem auch eher unwahrscheinlich, daß\ndamals das Unterschlagungsrisiko besonders angesprochen worden war.\nNicht nur für den Zeugen J. , sondern auch für den Vater des\nKlägers war die Möglichkeit des Abschlusses einer\nVertrauensschadenversicherung seinerzeit völlig unbekannt; der\nVater des Klägers ging vielmehr als selbstverständlich davon aus,\ndaß das Unterschlagungsrisiko in der Vollkaskoversicherung bzw. der\nTeilkaskoversicherung eingeschlossen war. Ein Anlaß, diesen Punkt\nnoch besonders zu erwähnen, war daher nicht gegeben. Aus diesem\nGrunde erscheint auch die den Vortrag des Klägers voll und ganz\nbestätigende Aussage seines Vaters, des Zeugen H.-D. D. , nicht\nglaubhaft. Er hatte auch keine Erklärung dafür, warum er und\ndarüber hinaus auch noch sein Sohn angeblich die Frage gestellt\nhatten, ob die Versicherung auch den Fall abdecke, daß ein Mieter\ndas Fahrzeug nicht wieder zurückbringt. Überzeugender ist daher in\ndiesem Punkt nach Auffassung des Senats die Aussage des Zeugen J. .\nJedenfalls stehen sich hier zwei Aussagen in einer Weise gegenüber,\ndaß der Beweis für die Darstellung des Klägers nicht als geführt\nangesehen werden kann.\n\n11\n\nEs läßt sich auch nicht feststellen, daß für den Zeugen J.\nerkennbar war, daß der Kläger bzw. sein Vater irrigerweise das\nUnterschlagungsrisiko durch die Kaskoversicherung für mitversichert\nhielten. Der Kläger trägt schon nicht substantiiert vor, daß diese\nAuffassung in irgendeiner Weise bei den damaligen Gesprächen zum\nAusdruck gekommen war.\n\n12\n\nNach alledem kann dem Zeugen J. keine schuldhafte Verletzung von\nBeratungs- oder Aufklärungspflichten zur Last gelegt werden, für\ndie die Beklagte einzustehen hätte.\n\n13\n\nDie Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs.\n3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n16\n\nBis zum 09.05.1994 = 14.000,00 DM; danach = 13.600,00 DM.\n\n17\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 13.600,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-50-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-50-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312955","retrieved":"2026-07-09 03:44:07.391998+00:00"}}