{"status":"available","doknr":"OLD312953","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U400.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 400/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht unter entsprechender Anwendung des\n§ 67 Abs. 1 VVG die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag zu\nerstatten, den diese wegen Verletzung der im Sicherungsschein\ngegenüber der Leasinggeberin übernommenen Pflicht zur sofortigen\nBenachrichtigung einer Kündigung der Fahrzeugversicherung an die\nLeasing-Firma zu zahlen hatte. Dadurch, daß die Beklagte die\nFahrzeugversicherung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles\ngekündigt hatte, hat sie gegen ihre nach den Leasingbedingungen\nbestehende Verpflichtung, für das geleaste Fahrzeug eine\nVollkaskoversicherung zu unterhalten, verstoßen und hätte der\nLeasinggeberin den durch die fehlende Kaskoversicherung\nentstandenen Schaden ersetzen müssen, wenn die Klägerin diesen\nSchaden nicht reguliert hätte. Bei dem Anspruch der Leasing-Firma\ngegen die Beklagte handelt es sich allerdings nicht um einen\nAnspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz des Schadens gegen\neinen Dritten, wovon § 67 Abs. 1 VVG nach seinem Wortlaut an sich\nausgeht, sondern um einen Anspruch des - ehemals - Versicherten im\nSinne der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung\nnach §§ 74 ff. VVG gegen den - ehemaligen - Versicherungsnehmer. Da\ndie Leasinggeberin Eigentümerin des Leasingfahrzeugs war und\nGegenstand der Kaskoversicherung speziell das Eigentümerinteresse\nan der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs ist (vgl.\nPrölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 1 a zu § 12 AKB), ergab sich\naus den Umständen, daß die Fahrzeugversicherung für die\nLeasinggeberin, also für deren Rechnung genommen wurde (§ 80 Abs. 1\nVVG). Jedoch gebietet es die gleiche Interessenlage, in Fällen der\nvorliegenden Art § 67 Abs. 1 VVG entsprechend anzuwenden, d. h. von\neinem gesetzlichen Übergang der Schadensersatzforderung der\nLeasing-Firma gegen den Leasingnehmer auf den Versicherer, der\ngemäß dem erteilten Sicherungsschein Entschädigung geleistet hat,\nauszugehen (so auch die herrschende Meinung; vgl. Prölss/Martin,\na.a.O., Anm. 3 am Ende zu § 67; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl.,\nAnm. 58 und 130 zu § 67; Bruck/Möller/Johannsen,\nKraftfahrtversicherung, 8. Aufl., Anm. J 173 = Seite F 259 unten).\n§ 67 Abs. 1 VVG soll entsprechend den allgemein-rechtlichen\nGrundsätzen in Fällen des Schadensausgleichs durch Leistungen\nDritter (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl.,\nVorbemerkungen vor § 249, Rdnr. 131 ff.; vgl. ferner die Bestimmung\ndes § 255 BGB, der im Gegensatz zu § 67 Abs. 1 VVG allerdings\nkeinen gesetzlichen Forderungsübergang vorsieht), verhindern, daß\nder Empfänger einer Versicherungsentschädigung (zumeist der\nVersicherungsnehmer) durch die Leistung des Versicherers bereichert\nund der schadenersatzpflichtige Dritte von seiner Verpflichtung\nbefreit wird (vgl. Prölss/Martin, a.a.O. Anm. 1 A zu § 67). Der\nSchaden soll letztlich bei demjenigen verbleiben, der ihm näher\nsteht, ihn insbesondere in erster Linie herbeigeführt hat (anders\nals bei der - hier nicht gegebenen - gleichstufigen Gesamtschuld,\ndie einen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern vorsieht; vgl.\ndazu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 255 und Rdnr. 7\nzu § 421). Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte den Schaden\nder Leasinggeberin, nämlich den fehlenden Kaskoversicherungsschutz\nfür das Leasingfahrzeug, dadurch herbeigeführt, daß sie den Vertrag\ngekündigt hat. Der Umstand, daß die Klägerin nur deshalb gehalten\nwar, die Versicherungsleistung dennoch zu erbringen, weil sie ihrer\nMitteilungspflicht aus dem Sicherungsschein in bezug auf die\nerfolgte Vertragskündigung nicht nachgekommen war, gibt keinen\nAnlaß, die grundsätzliche Schadenszuweisung an die Beklagte zu\nLasten der Klägerin zu ändern. Diese hat mit der unterlassenen\nBenachrichtigung der Leasinggeberin keine Verpflichtung der\nBeklagten gegenüber verletzt, sondern ausschließlich eine aufgrund\ndes erteilten Sicherungsscheins der Leasing-Firma gegenüber\neingegangene Verpflichtung (vgl. zur Rechtsnatur des Verhältnisses\nzwischen Versicherer und Sicherungsscheininhaber im einzelnen Tron,\nDer KfzSicherungsschein, 1967, §§ 22-24 Seite 68 ff.; ferner OLG\nKöln, 5. Zivilsenat, r + s 1992, 225 f.). Die Stellung der Klägerin\nist daher eher derjenigen eines Bürgen vergleichbar, der es\nübernommen hatte, für die Erfüllung der Verpflichtung des\nLeasingnehmers zur Unterhaltung einer Kaskoversicherung\neinzustehen, sodann aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde\nund nunmehr kraft gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 774 BGB\nbeim Hauptschuldner Regress nimmt.\n\n4\n\nEtwas anderes gilt im Streitfall auch nicht deshalb, weil die\nKlägerin es nach den - allerdings erstmals in der\nBerufungsbegründung aufgestellten - Behauptungen der Beklagten\nversäumt hat, wie in anderen Fällen auch die Vertragskündigung\nschriftlich zu bestätigen, und die Beklagte aus diesem Grunde\nangeblich von einem Fortbestehen des Versicherungsvertrages\nausgegangen ist. Es kann dahinstehen, ob es der Klägerin, falls\ndieses Vorbringen zuträfe, verwehrt wäre, bei der Beklagten Regress\nzu nehmen. Der betreffende Vortrag ist, wie in der mündlichen\nVerhandlung erörtert wurde, schon nicht schlüssig und zudem auch\nnicht unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat schon mit der\nKlageschrift eine Kopie eines entsprechenden Bestätigungsschreibens\nvom 27.02.1991 vorgelegt. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, daß\ndiese Kopie gemäß dem Stempelaufdruck ,11.11.1992 Thelen\" erst im\nNovember 1992, also erst nach dem Diebstahl des Fahrzeugs, bei ihr\neingegangen sei, hat die Klägerin dieses Vorbringen damit\nentkräftet, daß es sich bei dem Namen Thelen um den Namen ihres\nSachbearbeiters handele und der Stempelaufdruck von diesem selbst\nstamme. Das leuchtet ohne weiteres ein, da nicht ersichtlich ist,\nwie die Klägerin in den Besitz eines Schreibens mit einem von\nBeklagtenseite aufgedruckten Eingangsstempel gelangt sein soll.\nZudem weist auch das Schreiben selbst einen Herrn Thelen als\nzuständigen Sachbearbeiter aus.\n\n5\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.\n1 ZPO zurückzuweisen.\n\n6\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n7\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Beklagte: 26.573,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-400-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-400-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312953","retrieved":"2026-07-09 03:44:07.209482+00:00"}}