{"status":"available","doknr":"OLD312951","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U398.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 398/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat bis auf den\nvom Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nanerkannten Betrag in Höhe von 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit\ndem 05.01.1994 in der Sache Erfolg.\n\n5\n\nDer Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch über\nden anerkannten Betrag hinaus zu.\n\n6\n\nDer Beklagte kann als Konkursverwalter über das Vermögen der\nFirma A. A. und S. Konstruktion GmbH (im folgenden:\nGemeinschuldnerin) persönlich mit der vorliegenden Klage nur dann\nin Anspruch genommen werden, wenn es sich bei der Forderung der\nKlägerin um eine Masseschuld im Sinne von § 59 Abs. 1 KO handelt;\nhandelt es sich dagegen um eine einfache Konkursforderung, könnte\ndiese nur durch Anmeldung zur Konkurstabelle und gegebenenfalls\ngerichtliche Feststellung gemäß §§ 138 ff. KO geltend gemacht\nwerden.\n\n7\n\nDer vom Landgericht zuerkannte Anspruch der Klägerin gemäß § 557\nAbs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch im vorliegenden Fall keine Masseschuld\nim Sinne des § 59 Abs. 1 KO, sondern einfache Konkursforderung. Der\nAnspruch wäre eine Masseschuld nur dann, wenn der Mietvertrag die\nKonkurseröffnung überdauert hätte, da nur dann eine Vorenthaltung\nder Mietsache im Sinne von § 557 BGB in der Person des\nKonkursverwalters gegeben wäre und nicht nur in der Person der\nGemeinschuldnerin (vgl. BGH ZIP 1993, 1874 ff. =\nRevisionsentscheidung zu OLG Hamm ZIP 1992, 1563 f.). So liegt der\nFall hier aber nicht. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis\nunstreitig bereits mit Schreiben vom 15.12.1993 vor Eröffnung des\nKonkursverfahrens am 01.01.1994 fristlos gekündigt.\n\n8\n\nSoweit der Konkursverwalter auch nach der Kündigung die\nMieträume noch benutzt hat, könnten dadurch Masseschulden nur\ninsoweit entstanden sein, als entsprechende Ansprüche gegen den\nKonkursverwalter aus rechtsgeschäftlichem oder sonstigem Handeln\noder aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse bestehen (§ 59\nAbs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KO).\n\n9\n\nEin Anspruch aus einem \"Geschäft\" des Konkursverwalters im Sinne\nvon § 59 Abs. 1 Nr. 1, erste Alternative KO scheidet hier\nersichtlich aus; die Klägerin behauptet selbst nicht eine\nrechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Weiternutzung der Räume\ndurch den Konkursverwalter.\n\n10\n\nEs fehlt aber auch an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus\neiner \"Handlung\" des Konkursverwalters im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr.\n1, zweite Alternative KO. Dazu gehören zwar auch unerlaubte\nHandlungen, die im Zusammenhang mit der Konkursverwaltung begangen\nwerden und Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen können\n(vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage 1994, Randnummer\n2 d) und g) zu § 59); inwieweit aber in der Weiternutzung der Räume\ndurch den Konkursverwalter eine zum Schadensersatz verpflichtende\nrechtswidrige und schuldhafte Handlung lag, ist von der Klägerin\nebensowenig dargetan wie ein Schaden durch entgangene\nMieteinnahmen.\n\n11\n\nIn Betracht kommt vorliegend daher nur ein Bereicherungsanspruch\nim Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO.\n\n12\n\nUnstreitig hat der Beklagte als Konkursverwalter ohne\nrechtlichen Grund die ehemals an die Gemeinschuldnerin vermieteten\nRäume vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an bis etwa Mitte August\n1994 insoweit genutzt, als er die in einem Kellerraum befindliche\nComputeranlage der Gemeinschuldnerin weiterbetrieben hat und die im\nEmpfangsbereich im Erdgeschoß installierte Telefonanlage nicht\nhatte abbauen lassen, um sich des betreffenden Telefonanschlusses\nweiter bedienen zu können. Eine weitergehende \"Nutzung\" der Räume\nhat auch die Klägerin nicht substantiiert behauptet, insbesondere\nnicht eine Nutzung aller ehemals vermieteten Räumlichkeiten. Dabei\nist zu berücksichtigen, daß die \"Vorenthaltung\" der Räume im Sinne\nvon § 557 BGB, die keinen Besitz der Mietsache voraussetzt (vgl.\nBGH NJW 1988, 2665, 2666 unter 2. a) aa)), nicht gleichzusetzen ist\nmit der aktiven Nutzung der Räume und der Erlangung von\nGebrauchsvorteilen durch eine solche Nutzung, die allein als\ngeldwerte Bereicherung im Sinne der §§ 812, 818 BGB angesehen\nwerden kann. Insofern kommt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der\nGesamtmiete für alle ehemals vermieteten Räume, wie § 557 BGB ihn\ngewährt, nicht in Betracht, so daß auch dahingestellt bleiben kann,\nob im vorliegenden Falle eine \"Vorenthaltung\" der Mietsache gegeben\nwar.\n\n13\n\nEine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse ist vorliegend nur\ninsoweit eingetreten, als der Beklagte als Konkursverwalter zwecks\nWeiternutzung der Computer- und der Telefonanlage keinen besonderen\nRaum hatte anmieten müssen. An Mietzins für einen solchen Raum wäre\naber nach Schätzung des Senats nicht mehr aufzuwenden gewesen, als\nder vom Beklagten anerkannte Betrag von 3.000,00 DM ausmacht, wie\nin der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Diese Summe\nentspricht bei einer Mietzeit von ca. 7 1/2 Monaten einer\nMonatsmiete von 400,00 DM. Mehr kann die Klägerin daher vom\nBeklagten nicht verlangen.\n\n14\n\nSoweit das Landgericht einen höheren Betrag zugesprochen hat,\nwar daher das Urteil auf die Berufung des Beklagten hin\nabzuändern.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO (da es sich\nbei dem Teilanerkenntnis des Beklagten nicht um ein sofortiges\nAnerkenntnis handelt, war von § 93 ZPO kein Gebrauch zu\nmachen).\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 25.708,06 DM.\n\n18\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: 22.708,06 DM;\n\n19\n\nWert der Beschwer für den Beklagten: 3.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-398-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-398-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312951","retrieved":"2026-07-09 03:44:07.042685+00:00"}}