{"status":"available","doknr":"OLD312950","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U395.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 395/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nist in der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n4\n\nDer Klägerin stehen wegen des Schadenfalles vom 23.11.1993 aus\nder für ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen\n\n5\n\nOE-EW 546 abgeschlossenen Kaskoversicherung Ansprüche gegen den\nBeklagten nicht zu.\n\n6\n\nBei dem Schadenereignis, von dem die Klägerin betroffen worden\nist, handelt es sich um einen sogenannten Betriebsschaden.\nBetriebsschäden sind jedoch nach § 12 Nr. 1 II e 2. HS AKB vom\nVersicherungsschutz nicht umfaßt. Versicherungsschutz wird (u.a.)\nfür Unfallschäden gewährt, zu denen nach der ausdrücklichen\nDefinition in § 12 Nr. 1 II e AKB Betriebsschäden aber nicht\nzählen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die\nzutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, §\n543 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend\nauszuführen:\n\n8\n\nBetriebsschäden im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB sind solche\nSchäden, die typischerweise dadurch entstehen, daß sich Gefahren\nverwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner Verwendung im\ngewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Es handelt sich um\nSchäden, in denen sich nur das normale Betriebsrisiko verwirklicht.\nAnders liegt es, wenn sich beim gewöhnlichen Betrieb ein Risiko\nverwirklicht, das als außergewöhnliches Unfallereignis angesehen\nwerden muß. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht auf die Idee kommen\nwürde, ein solches Risiko in eine Betriebskostenkalkulation\neinzubeziehen (OLG Hamm r + s 93, 405 m.w.N.).\n\n9\n\nIn Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug wie hier infolge des\nStraßenzustandes zu Schaden kommt, ist für die Abgrenzung von\nUnfall- und Betriebsschäden darauf abzustellen, ob die Unebenheit\noder Beschädigung der Fahrbahn nach dem allgemeinen Zustand der\nbefahrenen Straße erwartet werden konnte oder ob dies ungewöhnlich\nund unerwartet war (vgl. Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung 15.\nAufl., Rdn. 65 zu § 12 AKB).\n\n10\n\nVon letzterem kann im Streitfall keine Rede sein. Der Fahrer der\nKlägerin befuhr einen Baustellenbereich. Die Klägerin hat selbst\nmehrfach vorgetragen (vgl. Schreiben vom 23.12.1993 an den\nBeklagten Bl. 17 d.A.; Berufungsbegründung Seite 3, 11; anders\nSchriftsatz vom 8.5.1995 Seite 4), daß der Schadenfall in einem\nBaustellenbereich eingetreten ist. Das belegen auch - entgegen\nihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 8.5.1995 - die mit diesem\nSchriftsatz eingereichten Fotos.\n\n11\n\nKurz vor der Schadenstelle befindet sich das Verkehrszeichen 121\n(einseitig (rechts) verengte Fahrbahn) und im unmittelbaren Bereich\nder Schadenstelle das Verkehrszeichen 123 (Baustelle).\n\n12\n\nIn dem vom Fahrer der Klägerin befahrenen Baustellenbereich war\ndie Straße nicht asphaltiert, diese stieg nach einer Bodensenke\nwieder leicht an und wies etwa in Straßenmitte einen Kanaldeckel\nauf, der etwas, jedoch nicht weit herausragte, wie ebenfalls auf\nden Fotos deutlich zu erkennen ist.\n\n13\n\nSoweit der Abschleppwagen der Klägerin infolge dieser\nStraßenunebenheiten und der Anhängelast an dem Kanaldeckel\nhängengeblieben und beschädigt worden ist, ist dies dem normalen\nBetriebsrisiko zuzurechnen. Mit solchen Unebenheiten muß in einer\nBaustelle gerechnet werden, sie sind nicht ungewöhnlich, sondern\ngeradezu typisch, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Die\nSchadenstelle bot hier keine außergewöhnlichen Besonderheiten, die\ndas Schadenereignis als Unfallereignis im Sinne von § 12 Nr. 1 II e\nAKB charakterisieren.\n\n14\n\nJedenfalls hat die Klägerin unter den vorliegenden Umständen\neinen versicherten Unfallschaden nicht bewiesen. Der\nVersicherungsnehmer trägt aber die Beweislast für die\nVoraussetzungen eines versicherten Tatbestandes.\n\n15\n\n§ 12 Nr. 1 II e 2. HS AKB (\"Betriebsschäden sind keine\nUnfallschäden\") enthält keinen vom Versicherer zu beweisenden\nechten Risikoausschluß (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl., § 6 b zu\n§ 12 AKB). Selbst wenn hier am Vorliegen eines Betriebsschadens\nZweifel bestünden, bliebe offen, ob ein versicherter Unfallschaden\nvorliegt, so daß die insoweit beweispflichtige Klägerin\nbeweisfällig geblieben ist.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nKlägerin: 23.706,34 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-395-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-395-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312950","retrieved":"2026-07-09 03:44:06.961180+00:00"}}