{"status":"available","doknr":"OLD312949","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U388.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 388/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der\nSache selbst Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts\ngegenüber der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom\n10.07.1993 kein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten\nfür das Fahrzeug Ford Escort, amtliches Kennzeichen X,\nunterhaltenen Vollkaskoversicherung zu. Die Beklagte ist gem. § 61\nVVG wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles\nleistungsfrei.\n\n4\n\nDer Verkehrsunfall, bei dem das versicherte Fahrzeug beschädigt\nwurde, ist unstreitig dadurch verursacht worden, daß der Sohn des\nKlägers, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muß, an\nder Kreuzung der von ihm befahrenen K 28 mit der B 56 das\nStoppschild nicht beachtete, vielmehr erst ca. 1,20 Meter vor der\nHaltelinie eine Vollbremsung durchführte, um einen Zusammenstoß mit\ndem von rechts auf der bevorrechtigten Straße heranfahrenden LKW zu\nvermeiden. Unter den hier gegebenen konkreten Umständen war dieses\nVerkehrsverhalten sowohl objektiv als auch subjektiv grob\nfahrlässig im Sinne von § 61 VVG.\n\n5\n\nObjektiv grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr\nerforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer acht läßt\nund nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem\neinläuchten mußte (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Auflage, Anmerkung\n12 zu § 6). Speziell im Rahmen des § 61 VVG muß es sich ferner um\nein Verhalten handeln, von dem der Versicherungsnehmer oder ein\nDritter, für dessen Fehlverhalten der Versicherungsnehmer einstehen\nmuß, wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des\nVersicherungsfalles zu fördern (Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 4 B zu\n§ 61). In subjektiver Hinsicht muß es sich um ein schlechthin\nunentschuldbares Verhalten handeln (Prölss/Martin, a.a.O.).\n\n6\n\nIn Fällen des Überfahrens eines Stoppschildes gilt im Grundsatz\nfolgendes: Die strikte und bedinungslose Beachtungs eines\nStoppschildes gehört zu den bedeutensten und elementarsten Regeln\ndes Straßenverkehrs. Ein Stoppschild wird, wie jedem\nVerkehrsteilnehmer bekannt sein dürfte, gerade an solchen\nKreuzungen aufgestellt, die aufgrund bestimmter Gegebenheiten\nbesonders gefährlich sind, etwa wegen ihrer Unübersichtlichkeit\noder weil der Verkehr an dieser Stelle nicht unbedingt mit einer\nkreuzenden bevorrechtigten Straße rechnet. Der Zweck eines\nStoppschildes ist es daher, eine ruhige und besonders aufmerksame\nBeurteilung der Verkehrslage praktisch zu erzwingen, ehe die\nKreuzung passiert wird. Richtet daher ein Kraftfahrer sein\nFahrverhalten nicht entsprechend dieser Funktion des Stoppschildes\nein, fährt er vielmehr in völliger Mißachtung des Schildes oder\naufgrund einer verspäteten Reaktion auf das Schild ohne anzuhalten\nund ohne sich zuvor in dem erforderlichen Maße über den Querverkehr\norientiert zu haben, in die Kreuzung hinein, handelt er\nleichtfertig und mit einer sorglosigkeit, die sich aus den gerade\nim Straßenverkehr nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen\nauffallend heraushebt; er beachtet nicht, was unter den gegebenen\nUmständen jedem einleuchten mußte. Zudem weiß ein Kraftfahrer oder\nmuß es zumindest wissen, daß bei einer durch Stoppschild geregelten\nKreuzung ein leichtsinniges Verhalten besonders geeignet ist, den\nEintritt eines Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung zu\nfördern, nämlich einen Unfall zu provozieren, bei dem erhebliche\nSchäden am eigenen Fahrzeug eintreten können.\n\n7\n\nEntsprechend diesen Grundsätzen kann das Verhalten des Sohnes\ndes Klägers im vorliegenden Fall nur als grob fahrlässig erachtet\nwerden. Die unstreitige Tatsache, daß er erst 1,20 Meter vor der\nHaltelinie mit einer Vollbremsung eingesetzt hat, um eine Kollision\nmit dem auf der bevorrechtigten B 56 fahrenden LKW zu vermeiden,\nläßt darauf schließen, daß er sich entweder um das Stoppschild und\ndie gebotene Wartepflicht an der Halte- bzw. Sichtlinie schlicht\nnicht gekümmert hat oder daß er sämtliche auf die Kreuzung und die\nVorfahrtregelung hindeutende Zeichen in einer geradezu\nleichtsinnigen Weise mißachtet hat und die im Straßenverkehr\nerforderliche Aufmerksamkeit erst dadurch \"geweckt\" wurde, daß er\nden von rechts in den Kreuzungsbereich schon einfahrenden LKW\nwahrnahm. Es waren genügend Hinweise auf die zu erwartende\nVerkehrssituation vorhanden, die den Sohn des Klägers bei einer\nauch nur durchschnittlichen Aufmerksamkeit zu einem entsprechenden\nverkehrsrichtigen Verhalten hätten veranlassen können. So befand\nsich ca. 150 Meter vor der Kreuzung bereits das Verkehrszeichen 205\n\"Vorfahrt gewähren\" mit einem Zusatzschild darunter \"Stop 150 m\".\nFerner war ca. 100 Meter vor der Kreuzung ein überdimensionaler\nVorwegweiser aufgestellt, der gleichfalls auf eine größere und\nverkehrswichtige Kreuzung schließen ließ. Zugleich ging die bislang\ngestrichelte Mittellinie in zwei durchgehende parallel verlaufende\nweiße Linien über, die in Richtung auf die Kreuzung hin\nauseinanderliefen und eine schraffierte Fläche zwischen sich\naufnahmen, an deren Ende sich auf der Fahrbahnmitte unmittelbar vor\nder Kreuzung eine Verkehrsinsel befand. Auf dieser sowie am rechten\nFahrbahnrand standen die beiden Stoppschilder, die der Sohn des\nKlägers entweder mißachtete oder erst wahrnahm, als er nur noch\n1,20 Meter von ihnen entfernt war.\n\n8\n\nAn der deutlichen Hinweis- und Warnfunktion der genannten\nVerkehrseinrichtungen änderte sich auch nichts dadurch, daß es zur\nUnfallzeit dunkel war. Straßenschilder und weiße\nFahrbahnmarkierungen wie hier sind gerade bei Dunkelheit im\nScheinwerferlicht des Fahrzeugs gut zu erkennen; oftmals sogar\nbesser als im hellen Tages- oder Sonnenlicht.\n\n9\n\nSoweit der Kläger die Hinweisfunktion des Vorwegweisers und der\nFahrbahnmarkierungen damit in Frage stellt, daß derartige\nVerkehrseinrichtungen auch auf Vorfahrtsstraßen zu finden sind,\nläßt dieses Vorbringen außer acht, daß der Vorwegweiser und die\nFahrbahnmarkierungen sowie die Verkehrsinsel jedenfalls auf eine\nverkehrswichtige Kreuzung hinwiesen, an der nicht auszuschließen\nwar, daß dort dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren war.\n\n10\n\nDer Vorwurd grob fahrlässigen Verhaltens ist daher unter diesen\nUmständen objektiv gerechtfertigt.\n\n11\n\nDem Sohn des Klägers ist jedoch auch in subjektiver Hinsicht ein\nsolcher Vorwurf zu machen. Dabei kann vom äußeren Geschehensablauf\nund vom Ausmaß des objektiven Pflichtenverstoßes auf innere\nVorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden\n(so BGH Versicherungsrecht 1992, 1085 f.; 1989, 582). Mangels\nentlastender Umstände ist vorliegend aufgrund des objektiv groben\nVerkehrsverstoßes der Schluß gerechtfertigt, daß der Sohn des\nKlägers auch subjektiv in erheblichem Maße vorwerfbar und\nschlechthin unentschuldbar handelte, als er entgegen seiner\nWartepflicht in den Kreuzungsbereich einfuhr. Die Würdigung aller\nvom Kläger dargelegten oder sonstwie ersichtlichen Umstände läßt\ndas Verhalten seines Sohnes nicht in einem milderen Licht\nerscheinen.\n\n12\n\nDer Auffassung des Klägers, in subjektiver Hinsicht wiege das\nÜbersehen eines Stoppschildes oder die zu späte Reaktion auf das\nSchild nicht schwerer als ein entsprechendes Verhalten bei anderen\nVerkehrsschildern, kann nicht gefolgt werden. Zum einen\nsignalisiert ein Stoppschild eine gesteigerte Gefährlichkeit der\nKreuzung und gebietet, anders als das normale Vorfahrtsschild, ein\nstricktes und bedinungsloses Anhalten vor dem Einfahren in den\nKreuzungsbereich, so daß auch die subjektive Hemmschwelle zur\nMißachtung des Verkehrszeichens ungleich höher liegt und daher in\ndiesen Fällen ein erheblich gesteigertes Verschulden vorliegt; zum\nanderen war der Verkehr hier noch durch das Vorfahrtsschild mit\nZusatz \"Stop 150 m\" ausdrücklich auf das Stoppschild hingewiesen\nund vorgewarnt worden, so daß es nur auf einer schwerwiegenden und\nlängeren Unaufmerksamkeit des Sohnes des Klägers beruht haben kann,\ndaß dieser in derart leichtsinniger Weise in den Kreuzungsbereich\nhineingefahren ist.\n\n13\n\nAuch der Umstand, daß der Sohn des Klägers zur Unfallzeit erst\nca. 4 Monate den Führerschein besaß, vermag den Verschuldensvorwurf\nin subjektiver Hinsicht nicht abzumildern. Das grob fahrlässige\nVerhalten liegt nicht in mangelnder Beherrschung des Fahrzeugs und\neiner noch fehlenden Fahrpraxis, sondern in der fehlenden\nAufmerksamkeit, die der Sohn des Klägers den Verkehrsschildern\nentgegengebracht hat.\n\n14\n\nDie somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht\ngrob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von\n§ 61 VVG muß sich der Kläger wie eigenes Verhalten zurechnen\nlassen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die\nversicherungsrechtliche Repräsentantenhaftung des\nVersicherungsnehmers für grob fahrlässige Verkehrsverstöße eines\nRepresentanten in der Fahrzeugversicherung überhaupt gilt (vgl. zum\nMeinungsstand Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 zu § 61); vorliegend ist\ndas Verhalten des Sohnes des Klägers diesem schon gem. § 79 Abs. 1\nVVG zuzurechnen, da der Sohn des Klägers nach dem nicht\nsubstantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten (vgl. jeweils\nSeite 2 der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung) Eigentümer\ndes Fahrzeugs war und insoweit zu seinen Gunsten eine\nFremdversicherung im Sinne des § 79 Abs. 1 VVG bestand; versichert\nist nämlich in der Fahrzeugversicherung speziell das\nEigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Fahrzeugs\n(vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 1 a zu § 12 AKB).\n\n15\n\nNach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin die Klage\nabzuweisen.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 10.150,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-388-94","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-388-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312949","retrieved":"2026-07-09 03:44:06.866367+00:00"}}