{"status":"available","doknr":"OLD312948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U338.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 338/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung aus einer\nfür das Fahrzeug BMW 320 i, amtliches Kennzeichen .........,\nabgeschlossenen Vollkaskoversicherung. Sie hatte dieses Fahrzeug\ndurch \"Zusatzvertrag über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz\"\nihrem Prokuristen N.B. zur geschäftlichen Nutzung und auch für\nPrivatfahrten überlassen. Dieser war unter anderem verpflichtet,\nfür die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen,\ndie vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsdienste fristgerecht\nausführen zu lassen, es termingerecht zur Hauptuntersuchung beim\nTÜV vorzuführen und auch die Profiltiefe sowie den allgemeinen\nZustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen. Wegen des weiteren\nInhalts des Zusatzvertrages wird auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug\ngenommen.\n\n3\n\nAm 5.4.1992, morgens gegen 1.10 Uhr, wurde das Fahrzeug auf\neiner Fahrt des Zeugen B. bei einem Verkehrsunfall total\nbeschädigt. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben nach Auswertung\nder Unfallspuren und aufgrund von Äußerungen zweier Zeugen\nfolgenden Unfallhergang: \"Zum Unfallzeitpunkt befuhr 01 (der Zeuge\nB.) mit seinem Pkw die BAB 3 in Fahrtrichtung O., wobei er im AK\nK.-Ost die Zufahrt zur BAB .. RF Zentrum (Stadtautobahn/Zoobrücke)\nbenutzte. Von dort kam der Pkw aus ungeklärter Ursache nach rechts\nvon der Fahrbahn ab (deutlich sichtbare Kratzspur), überquerte die\nTangente zur BAB .. RF O. und geriet anschließend in die rechts\nneben der BAB ansteigende Böschung. Nach dem Durchqueren der\nBöschung prallte der PKW gegen die oberhalb der Böschung\nbefindliche Lärmschutzwand. Hier wurde der PKW zurückgeschleudert,\nschlug innerhalb der Böschung um und kam dort auf dem Dach liegend\nzum Stillstand. Beim Eintreffen der beiden Zeugen saß der\nvermutliche Fahrer neben seinem Fahrzeug in der Böschung. Beide\nZeugen gaben an, daß die männliche Person stark nach Alkohol roch\nund Schnittverletzungen im Gesicht und an den Händen aufwies. Als\ndie beiden Zeugen von der nächsten Notrufsäule zur Unfallstelle\nzurückkehrten, sahen sie, daß sich die eben noch neben dem\nverunfallten PKW sitzende männliche Person über die Tangente zur\nBAB .. RF O. von der Unfallstelle entfernte\" (Bl. 3 d. BA).\n\n4\n\nAn der Lärmschutzwand entstand ein Schaden von mindestens\n30.000,- DM (Bl. 2 d. BA). Gegen 12.10 Uhr desselben Tages erschien\nder Zeuge B. auf der Wache der Autobahnpolizei und meldete den\nVerkehrsunfall.\n\n5\n\nDas Schadensereignis wurde der Beklagten mit Schadensanzeige vom\n6.4.1992 angezeigt. Diese lehnte Entschädigungsleistungen aus der\nVollkaskoversicherung aber mit der Begründung ab, der Zeuge B. habe\nsich unerlaubt vom Unfallort entfernt, was sich die Klägerin\nzurechnen lassen müsse, da er ihr Repräsentant sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat dies in Abrede gestellt und behauptet, dem\nZeugen B. habe ausweislich des Zusatzvertrages über die Benutzung\neines firmeneigenen Fahrzeugs dieses Fahrzeug weder ständig noch\nuneingeschränkt zur Verfügung gestanden, auch haber er nicht die\nBefugnis gehabt, selbständig in beachtlichem Umfang für die\nKlägerin zu handeln und dabei ihre Rechte und Pflichten als\nVersicherungsnehmerin wahrzunehmen. Zudem habe sie, die Klägerin,\nauch im wesentlichen die Kosten der Fahrzeughaltung zu tragen\ngehabt und sich insbesondere nicht der Verfügungsbefugnis über das\nFahrzeug begeben.\n\n7\n\nDarüber hinaus, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe der\nZeuge B. keine Verkehrsunfallflucht i.S.d. § 142 StGB begangen. Er\nhabe bei dem Unfall eine Schädelprellung mit einer Platzwunde und\neinen schweren Schock erlitten und keine Erinnerung mehr an das\nUnfallgeschehen. Es sei daher davon auszugehen, daß er sich\nentweder nicht willentlich oder entschuldigt vom Unfallort entfernt\nhabe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n36.637,49 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich das\nVerhalten ihres Prokuristen B. schon deshalb zurechnen lassen, weil\ner Mit - Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen sei; jedenfalls\nsei er Repräsentant der Klägerin, weil die tatsächlichen\nVerfügungs- und Verantwortlichkeitsbefugnisse für das versicherte\nFahrzeug vollständig bei ihm gelegen hätten und er außerdem\naufgrund besonderer Abreden befugt gewesen sei, die Rechte und\nPflichten des Eigentümers als des Versicherungsnehmers zumindest\nteilweise wahrzunehmen; zudem sei er der wahre wirtschaftliche\nBerechtigte gewesen.\n\n13\n\nZur Frage der Unfallflucht hat die Beklagte vorgetragen, sie\nbestreite, daß der Zeuge B. einen schweren Schock erlitten und\nkeine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen habe; er habe vielmehr\ndurchaus ein Motiv gehabt, Unfallflucht zu begehen; die an der\nUnfallflucht anwesenden Zeugen könnten bestätigen, daß Herr B.\nstark nach Alkohol gerochen habe.\n\n14\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen\nEinzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage\nabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen\nVerletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, da sich die\nKlägerin die in objektiver und subjektiver Hinsicht gegebene\nUnfallflucht ihres Prokuristen N.B. zurechnen lassen müsse; dieser\nsei als ihr Repräsentant anzusehen, da er einerseits die\nvollständige Nutzungsmöglichkeit und Obhut über das Fahrzeug gehabt\nhabe und zudem in seiner Eigenschaft als Prokurist auch noch Rechte\nund Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis wahrzunehmen gehabt\nhabe.\n\n15\n\nGegen das ihr am 30.8.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 30.9.1994 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerungen der\nBerufungsbegründungsfrist bis zuletzt am 9.12.1994 mit einem an\ndiesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet\nhat.\n\n16\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und ist der Ansicht, daß die vom Landgericht angenommene\ntatsächliche Obhut über das Fahrzeug und die vollständige\nNutzungsmöglichkeit nicht ausreichten, um eine\nRepräsentantenstellung des Zeugen B. anzunehmen; erforderlich sei\nvielmehr, daß sie, die Klägerin, sich der Verfügungbefugnis und der\nVerantwortlichkeit für das Fahrzeug vollständig begeben habe, was\naber nicht der Fall gewesen sei und wogegen insbesondere der\nKfz-Überlassungsvertrag spreche, in dem ihr weitreichende\nEingriffs- und Dispositionsrechte bezüglich des überlassenen\nFahrzeugs vorbehalten worden seien.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.637,49 DM nebst 10 %\nZinsen seit dem 12.6.1992 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und schließt sich den ihrer Meinung nach zutreffenden\nAusführungen des Landgerichts an.\n\n22\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n23\n\nDie Strafakte 402 Js 384/92 StA Köln war Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache überwiegend Erfolg.\n\n26\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin wegen des\nSchadensereignisses vom 5.4.1992 aus der für das Fahrzeug BMW 320\ni, amtliches Kennzeichen ......., abgeschlossenen\nVollkaskoversicherung in Höhe von 35.953,28 DM Entschädigung zu\nleisten. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts\nnicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in Form der\nUnfallflucht seitens des Fahrers des Fahrzeugs, des Zeugen B.,\nleistungsfrei.\n\n27\n\nAllerdings hat das Landgericht eine Unfallflucht des Zeugen B.\ni.S.v. § 142 StGB und auch die weiteren Voraussetzungen einer\nVerletzung der Aufklärungsobliegenheit i.S.d. §§ 7 Nr. I Abs. 2 S.\n3 und Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG in objektiver und\nsubjektiver Hinsicht zu Recht bejaht und dies auch mit zutreffenden\nAusführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug\ngenommen wird, begründet. Soweit die Klägerin hiergegen mit der\nBerufung einwendet, dem Zeugen B. könne wegen eines Schockzustandes\nnach dem Unfall kein Schuldvorwurf gemacht werden, greift dies\nnicht durch. Beweispflichtig für den Zustand der Schuldunfähigkeit\ni.S.v. § 827 BGB ist die Klägerin (vgl. dazu Senat, r + s 1994,\n370, 371). Dieser Beweis ist im Streitfall aber nicht erbracht. Daß\nder angebliche Schockzustand damals bei dem Zeugen B. einen die\nfreie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung\nder Geistestätigkeit herbeigeführt hat, ist nicht ersichtlich und\nläßt sich insbesondere nicht dem von der Klägerin vorgelegten\nAttest der Ärzte Dr. Heinen und Bücken vom 9.4.1992 entnehmen.\nObjektive Befunde über den Zustand der Geistestätigkeit im\nUnfallzeitpunkt werden dort ebensowenig mitgeteilt wie konkret\ndurchgeführte Untersuchungsmaßnahmen zur Abklärung einer etwaigen\ndie freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit. Wenn es in der ärztlichen Bescheinigung heißt,\nman müsse dem Patienten \"sicherlich eine verminderte\nZurechnungsfähigkeit zubilligen\", kommt hierin eher eine bloße\nVermutung zum Ausdruck, die aber objektiver Belege entbehrt; zudem\nbedeutet eine verminderte Zurechnungsfähigkeit noch keineswegs, daß\nein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter\nStörung der Geistestätigkeit vorlag. Zudem ist nicht einmal der für\nden Unfallzeitpunkt attestierte \"schwere Schockzustand\" überzeugend\nnachgewiesen, wenn es heißt, der Patient habe gegen 10.00 Uhr\n\"offensichtlich immer noch\" unter einem Schockzustand\ngestanden.\n\n28\n\nSodann spricht im vorliegenden Fall auch viel dafür, daß der\nZeuge B. tatsächlich, wie vom Landgericht angenommen wurde,\nRepräsentant der Klägerin im versicherungsrechtlichen Sinne war.\nRepräsentant ist nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung,\nwer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,\naufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die\nStelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist,\nselbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für\nden Versicherungsnehmer zu handeln (sogenannte Risikoverwaltung),\nwobei entgegen früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht\nnoch hinzutreten muß, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus\ndem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat; ferner kann eine\nRepräsentantenstellung gegeben sein, wenn der Dritte aufgrund eines\nVertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des\nVersicherungsvertrages eigenverantwortlich ausübt, ohne daß ihm\nzugleich die Obhut über die versicherte Sache überlassen worden ist\n(vgl. BGH VersR 1993, 828 ff. = r + s 1993, 321 f.; zur älteren\nRechtsprechung vgl. insbesondere BGH VersR 1989, 737 f. = r + s\n1989, 262 f.). In Fällen der Überlassung einer gegen Verlust oder\nBeschädigung versicherten Sache an einen Dritten, die, wie hier bei\neinem Kfz, einer ständigen Betreuung bedarf, nimmt der Dritte\ninsbesondere dann eine Repräsentantenstellung ein, wenn ihm\nlängerfristig die alleinige Obhut über die Sache übertragen worden\nist und er anstelle des Versicherungsnehmers für die laufende\nBetreuung zu sorgen, insbesondere auch die sogenannte\nGefahrstandspflicht i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG (Verbot der Vornahme von\nGefahrerhöhungen) wahrzunehmen hat.\n\n29\n\nDafür, daß der Zeuge B., dem das versicherte Fahrzeug zur\ngeschäftlichen und auch privaten Nutzung zur Verfügung gestellt\nworden war, in diesem Sinne Repräsentant der Klägerin war, spricht\ndie Tatsache, daß er gemäß dem Zusatzvertrag über die Benutzung\neines firmeneigenen Kfz verpflichtet war, für die Betriebs- und\nVerkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, dieses termingerecht\nzur Hauptuntersuchung dem TÜV vorzuführen und fristgerecht für die\nim Kundendienst-Scheckheft des Fahrzeugherstellers vorgesehenen\nArbeiten zu sorgen, ferner das Fahrzeug umsichtig zu fahren und\nsorgfältig zu pflegen sowie die Profiltiefe und den allgemeinen\nZustand der Reifen regelmäßig zu überprüfen (§ 3 des\nZusatzvertrages). Hinzu kommt, daß der Zeuge B. darüber hinaus auch\nverpflichtet war, bei Verkehrsunfällen die Polizei zu verständigen\nund die Unfälle der Versicherung auf den dafür bestimmten\nUnfallformularen zu melden (§ 6 des Zusatzvertrages). Daß\ndemgegenüber die Klägerin sämtliche Kosten für Pflege, Wartung und\nReparaturen zu tragen hatte, steht der Annahme einer\nRepräsentantenstellung nicht zwingend entgegen, da dieser Umstand\nnoch nichts darüber aussagt, wer für die laufende Betreuung des\nFahrzeugs im Sinne einer Risikoverwaltung tatsächlich und nicht nur\nfinanziell zu sorgen hat (vgl. dazu auch den ähnlich gelagerten\nFall BGH VersR 1969, 1086 ff.; ferner OLG Hamm r + s 1995, 41).\n\n30\n\nWürde man aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall eine\nRepräsentantenstellung des Zeugen B. bejahen, könnte die von ihm\nbegangene Unfallflucht und die dadurch verwirklichte Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit dennoch nicht der Klägerin zugerechnet\nwerden. Es fehlt insoweit an einer zurechenbaren \"Repräsentation\"\ndes Zeugen B.. Die Haftung des Versicherungsnehmers für seine\nRepräsentanten setzt, wie in anderen Fällen der\nVerhaltenszurechnung auch (z.B. bei § 278 BGB oder § 831 BGB)\nvoraus, daß das haftungsbegründende Verhalten in einem inneren\nsachlichen Zusammenhang mit derjenigen Tätigkeit oder Eigenschaft\ndes Handelnden steht, die den rechtlichen Grund für die Zurechnung\ndes Handelns bildet; bei einem Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB\nalso im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 18 zu § 278), bei einem\nVerrichtungsgehilfen mit der ihm übertragenen Verrichtung (vgl. §\n831 Abs. 1 BGB: \"In Ausführung der Verrichtung\"), und\ndementsprechend bei einem Repräsentanten im Zusammenhang mit der\nvon ihm anstelle des Versicherungsnehmers ausgeübten\nRisikoverwaltung (oder ggfls. Vertragsverwaltung). Die Wartepflicht\ngemäß § 142 StGB, deren Nichterfüllung in der Fahrzeugversicherung\nzugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beinhaltet,\nist aber keine spezielle Pflicht im Rahmen der laufenden Betreung\ndes Fahrzeugs und der versicherungsvertraglichen Risikoverwaltung.\nEine Zurechnung der Unfallflucht des Fahrers läge daher außerhalb\ndes Schutzzwecks der Regeln über die Repräsentantenhaftung. Anderes\nkönnte gelten, wenn, wofür allerdings Beweise fehlen, dem Zeugen B.\nder Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung des\nVerkehrsunfalles, etwa aufgrund einer alkoholbedingten\nFahruntüchtigkeit, gemacht werden könnte, da das Führen eines\nFahrzeugs im alkoholisierten Zustand mit einer ordnungsgemäßen\nRisikoverwaltung im Rahmen der Fahrzeugversicherung durchaus im\nWiderspruch stehen könnte (anders bei der\nKfz-Haftpflichtversicherung angesichts der Einbeziehung des Fahrers\nin den Versicherungsschutz gemäß § 10 Nr. 2 c AKB; vgl. dazu BGH\nVersR 1969, 695 f.; ferner Römer, NZV 1993, 249 ff., 252 f.; gegen\neine Repräsentantenhaftung in der Fahrzeugversicherung in Fällen\ndes § 61 VVG haben sich allerdings ausgesprochen: OLG Stuttgart\nVersR 1977, 173; OLG Frankfurt ZfS 1983, 88 und VersR 1986, 1095;\ntendenziell anderer Ansicht demgegenüber wiederum OLG Hamm r + s\n1995, 41 f.).\n\n31\n\nAus Gründen der vollständigen Übertragung der Risikoverwaltung\nist der Klägerin daher im Streitfall die Unfallflucht des Zeugen B.\nnicht zuzurechnen.\n\n32\n\nDies gilt im Ergebnis auch für den Fall, daß man die nach dem\nEintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllende\nAufklärungsobliegenheit als grundsätzlichen Bestandteil der\nVertragsverwaltung ansieht, also der Wahrnehmung von Rechten und\nPflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag\nzuordnet. In Fällen der Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch\nUnfallflucht steht das Verhalten des Fahrers im Zusammenhang mit\ndem Führen des Fahrzeugs im Vordergrund; daß zugleich auch die\nAufklärungsinteressen des Versicherers beeinträchtigt werden, ist\nnur eine Art \"Reflex\" der Nichtbeachtung der strafrechtlich\nsanktionierten Wartepflicht gemäß § 142 StGB (vgl. auch BGH VersR\n1969, 696, wobei die Tatsache, daß diese Entscheidung einen Fall\naus der Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft, für die hier\nerörterte Frage keine Rolle spielen dürfte).\n\n33\n\nInsofern kann letztlich auch dahinstehen, ob dem Zeugen B. neben\nder Risikoverwaltung auch die Vertragsverwaltung vollständig\nübertragen worden war, wofür allerdings die in § 6 des\nZusatzvertrages über die Benutzung eines firmeneigenen Kfz\ngetroffene Anordnung, Verkehrsunfälle auf den dafür bestimmten\nUnfallformularen der Versicherung zu melden, allein für eine\nRepräsentantenstellung aufgrund vollständiger Übertragung der\nVertragsverwaltung wohl nicht ausreichen dürfte.\n\n34\n\nAuch die weiteren von der Beklagten behaupteten Gründe für eine\nZurechnung des Verhaltens des Zeugen B. zu Lasten der Klägerin,\nnämlich eine angebliche Stellung des Zeugen als\nMit-Versicherungsnehmer oder wahrer wirtschaftlicher Versicherter,\nliegen nicht vor. Wer Versicherungsnehmer und\nMit-Versicherungsnehmer ist, bestimmen die Partner des\nVersicherungsvertrages. Daß danach der Zeuge B. neben der Klägerin\ngleichfalls Versicherungsnehmer sein sollte, ist nicht schlüssig\ndargetan. Die Angaben im Versicherungsantrag und in der\nSchadensanzeige (\"N.B. in Fa. N.\") sowie in der Doppelkarte bzw. im\nFahrzeugschein (\"N. GmbH Inh. N.B.\") besagen insoweit nichts, da\nsie über die vertragsrechtlichen Vereinbarungen keine zuverlässigen\nAuskünfte geben können. Unstreitig ist jedenfalls, daß die Klägerin\nim Versicherungsschein als alleinige Versicherungsnehmerin\naufgeführt ist und auch Eigentümerin des Fahrzeugs war. In gleichem\nMaße unergiebig sind auch die Darlegungen des Verteidigers des\nZeugen B. im Strafverfahren zu dessen angeblichem \"Eigenschaden\"\n(vgl. Bl. 49 ff.).\n\n35\n\nEine Zurechnung der Unfallflucht des Zeugen B. zu Lasten der\nKlägerin findet nach alledem nicht statt, so daß dieserhalb für die\nBeklagte auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit besteht.\n\n36\n\nDie Beklagte ist daher verpflichtet, Entschädigung aus der\nVollkaskoversicherung zu leisten, und zwar in Höhe des Neupreises\nfür ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung, da im\nUnfallzeitpunkt noch keine zwei Jahre nach der Erstzulassung\nverstrichen waren (§ 13 Abs. 2 AKB). Nach den von der Klägerin\nvorgelegten Unterlagen ist auch davon auszugehen, daß sie für das\ntotal beschädigte Fahrzeug bereits ein Ersatzfahrzeug angeschafft\nhat und demgemäß auch die rechtlichen Voraussetzungen für die\nEntstehung eines Anspruchs auf Neupreisentschädigung gemäß § 13\nAbs. 10 AKB vorliegen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom\n10.11.1993 eine Rechnung vom 18.5.1992 über die Anschaffung eines\nfabrikneuen PKW Audi 100 zu einem Preis von 46.065,84 DM netto ohne\nÜberführungskosten, Kfz-Brief-Kosten und Zulassungskosten vorgelegt\n(Bl. 109 d.A.), woraus allerdings hervorgeht, daß sie dieses\nFahrzeug bereits am 27.1.1992 bestellt hatte und damit schon vor\ndem hier in Rede stehenden Verkehrsunfall des Zeugen B.; dies\nhindert aber nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, nicht\neine Regulierung des Schadens auf Neupreisbasis; es reicht aus, daß\nein schon vor dem Versicherungsfall bestelltes, aber erst danach\nausgeliefertes Fahrzeug zum Ersatzfahrzeug bestimmt wird (vgl.\nPrölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 zu § 13 AKB mit Bezug auf BGH\nVersR 1985, 78).\n\n37\n\nDer Neupreis für ein Fahrzeug in der versicherten Ausführung\nliegt im Streitfall auch nicht höher als die für das Ersatzfahrzeug\naufgewendeten Kosten, so daß er in voller Höhe in Ansatz zu bringen\nist. Die Klägerin hat anhand vorgelegter Belege nachgewiesen, daß\nsich der Neupreis für das Unfallfahrzeug im Schadenszeitpunkt auf\n45.453,28 DM ohne Überführungkosten belief (vgl. Schriftsatz vom\n18.6.1993, S. 5 = Bl. 76 und die diesem Schriftsatz beigefügten\nRechnungen Bl. 80-84). Hiervon sind der Restwert mit 8.500,- DM und\ndie Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- DM abzuziehen, so daß\nsich eine Verurteilungssumme von 35.953,28 DM ergibt.\n\n38\n\nDie Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 286, 288 BGB nur\nteilweise begründet. Einen über den gesetzlichen Zinssatz von 5 %\n(§ 352 HGB) hinausgehenden Zinsschaden hat die Klägerin durch\nBescheinigung der Stadtsparkasse Düsseldorf nur bis zum 30.4.1993\nnachgewiesen (Bl. 79); für die folgende Zeit fehlt es an einer\nZinsbescheinigung.\n\n39\n\nDer Senat hat gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die\nFrage der Repräsentanteneigenschaft des Zeugen B. und der\nZurechnung seiner Unfallflucht als Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit die Revision zugelassen.\n\n40\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1\nund 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 36.637,49 DM.\n\n42\n\nBeschwer für die Beklagte: 35.953,28 DM;\n\n43\n\nBeschwer für die Klägerin: 684,21 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-338-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-338-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312948","retrieved":"2026-07-09 03:44:06.774560+00:00"}}