{"status":"available","doknr":"OLD312947","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U260.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"9 U 260/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des\nSchadensereignisses vom 15.06.1991 ein Entschädigungsanspruch aus\nder bei der Beklagten unterhaltenen Privat-Haftpflichtversicherung\nin Höhe von 11.861,30 DM zu.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDer Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage zum einen\nEntschädigung in Höhe von 28.597,38 DM für ihm selbst entstandene\nAufwendungen, die im Zuge der Beseitigung von Ölschäden auf dem\neigenen Grundstück und dem seines Nachbarn E. (Haus Nr. 6 a)\nangefallen sind und bezüglich derer er im Prozeß gegen den Fahrer\ndes Heizöltankwagens, dessen Halterin und den\nKfz-Haftpflichtversicherer (18 O 391/91 LG Köln = 11 U 172/92 OLG\nKöln) unterlegen ist; zum anderen begehrt er Erstattung eines\nBetrages von 1.969,63 DM, zu dessen Zahlung er im genannten\nHaftpflichtprozeß auf die Widerklage des\nKfz-Haftpflichtversicherers des Tanklastwagens hin verurteilt\nworden ist und bei dem es sich um einen Teil der vom Nachbarn E.\nselbst aufgewandten Schadensbeseitigungskosten handelt, die vom\nHaftpflichtversicherer für den Tanklastwagen dem Nachbarn E. in\nvoller Höhe ersetzt worden waren, zu einem Anteil von 1/3 aber vom\nKläger getragen werden müssen.\n\n6\n\nWegen dieses vom Kläger zu übernehmenden Anteils in Höhe von\n1.969,63 DM sowie hinsichtlich eines Teils der von ihm selbst\ngezahlten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 9.891,67 DM ist\ndie Beklagte verpflichtet, aus der bei ihr zu Gunsten des Klägers\nbestehenden Privat-Haftpflichtversicherung Entschädigung zu\nleisten. Die betreffenden Aufwendungen sind dem Kläger - jedenfalls\nauch - deshalb entstanden, weil infolge des auf seinem Grundstück\nausgeflossenen Heizöls das Grundstück des Nachbarn E. und damit\ndessen Eigentum Schäden erlitten hat, zu deren Beseitigung der\nKläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB neben dem Inhaber des Tanklastwagens\nbzw. seinem Kfz-Haftpflichtversicherer zu einem Anteil von 1/3\nverpflichtet war. Diese Schadensersatzverpflichtung des Klägers\ngemäß § 823 Abs. 1 BGB, die eine Verpflichtung \"aufgrund\ngesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts\" im\nSinne von § 1 der dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien\nzugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die\nHaftpflichtversicherung (AHB) darstellt, ist im Vorprozeß zwischen\ndem Kläger und dem Fahrer, der Halterin und dem\nHaftpflichtversicherer des Tanklastwagens rechtskräftig\nfestgestellt worden (vgl. Seite 17 unten des Berufungsurteils im\nVorprozeß = Bl. 214 der Beiakte) und wird zudem von der Beklagten\nauch nicht in Abrede gestellt, die lediglich beanstandet, daß die\nvom Kläger getätigten Aufwendungen nicht nach Eigen- und\nFremdschäden aufgeschlüsselt seien und deshalb nicht erkennbar sei,\ninwieweit es sich um Schadensersatz aufgrund gesetzlicher\nHaftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Sinne von § 1\nAHB handelt (dazu weiter unten bei Ziff. II).\n\n7\n\nDie somit grundsätzlich nach § 1 Nr. 1 AHB gegebene\nEinstandspflicht der Beklagten ist vorliegend nicht nach § 1 der\nZiff. III.3. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen\nfür die Privat-Haftpflichtversicherung (BBuR) ausgeschlossen. Diese\nBestimmung lautet wie folgt:\n\n8\n\n\"Versichert ist im Umfang des\nVertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden,\ndie gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für\nunmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der\nphysikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines\nGewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).\n\n9\n\nMit Ausnahme der Haftpflicht als\nInhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen\nund aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.\n(Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen\nVertrag gewährt).\"\n\n10\n\nDer in dieser Bestimmung festgesetzte Ausschluß des sogenannten\nAnlagenrisikos greift im Streitfall unabhängig von der zwischen den\nParteien streitigen Frage, ob sich vorliegend ein Anlagenrisiko\nüberhaupt verwirklicht hat, nicht durch.\n\n11\n\nZu einem Gewässerschaden durch Eindringen des Heizöls in das\nGrundwasser ist es nicht gekommen. Soweit das Landgericht Köln im\nVorprozeß von einem Vordringen des Öls bis ins Grundwasser\nausgegangen ist (vgl. Seite 10 des dortigen landgerichtlichen\nUrteils = Bl. 79 der Beiakte), ist das im Berufungsurteil des\nVorprozesses zu Recht dahingehend richtiggestellt worden, daß zwar\nzunächst der Verdacht bestanden hat, daß Öl ins Grundwasser gelangt\nist, dieser Verdacht sich aber nicht bestätigt hat (vgl. Seite 15\ndes Berufungsurteils im Vorprozeß = Bl. 212 der Beiakte). Etwas\nanderes ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des\nseinerzeit eingeschalteten Sachverständigen Nientiedt. Wie die\nBeklagte selbst in der Klageerwiderung (dort Seite 5 = Bl. 16)\nzutreffend zitiert, bestand auch aus der Sicht des Sachverständigen\nlediglich die \"Befürchtung\", daß Öl in die öffentliche Kanalisation\nverschleppt werden könne, und auch nur die \"Besorgnis\" der\nGrundwassergefährdung. Der Sachverständige führt in seinem\nGutachten vom 21.07.1992 (Anlage K 17 zur Klageschrift) auf Seite 5\n(Bl. 64 des Anlagenhefters) zudem ausdrücklich aus, daß Grundwasser\nbei den Auskofferungsarbeiten und den Sondierungsbohrungen nicht\nangetroffen worden sei.\n\n12\n\nMöglich und sogar naheliegend ist allerdings, daß die\nAufwendungen zur Beseitigung der Grundstückschäden beim Nachbarn\ndes Klägers zugleich auch der Abwendung eines möglicherweise auf\nein Anlagenrisiko zurückzuführenden drohenden Gewässerschadens\ndienten und sogenannte Rettungskosten darstellten. Daß aber für\ndiesen Fall die Aufwendungen zur Beseitigung der Eigentumsschäden\nam Grundstück des Nachbarn gänzlich vom Versicherungsschutz\nausgeschlossen sein sollten, läßt sich der von der Beklagten\nzitierten Bestimmung des § 1 der Ziff. III.3. BBuR nicht entnehmen\nund erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer,\nauf dessen Sicht bei der Auslegung von Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen abzustellen ist, auch nicht bei\nverständiger Würdigung der Bestimmung (so auch OLG Karlsruhe VersR\n1992, 1215 ff.). Rettungskosten zur Abwendung eines\nanlagenrisikobedingten Gewässerschadens mögen dann vom\nVersicherungsschutz ausgenommen sein, wenn gegen den\nVersicherungsnehmer ausschließlich Ansprüche wegen eines\n(drohenden) Gewässerschadens, insbesondere nach § 22 Abs. 2 WHG\ngeltend gemacht werden (vgl. zu den Voraussetzungen eines solchen\nAnspruchs im einzelnen BGH VersR 1981, 458 ff.). Dann wird sich\nauch für einen weder juristisch noch versicherungstechnisch\nvorgebildeten Versicherungsnehmer die Überlegung aufdrängen, daß in\nFällen, in denen sich das vom Versicherungsvertrag nicht gedeckte\nAnlagenrisiko verwirklicht hat, nicht nur die Haftpflicht für\nbereits eingetretene Gewässerschäden vom Versicherungsschutz\nausgeschlossen ist, sondern auch die Ersatzpflicht für aufgewandte\nRettungskosten zur Abwendung eines Gewässerschadens. So liegt der\nFall hier aber nicht. Im Vorprozeß, auf dessen Bindungswirkung sich\ngerade die Beklagte beruft, ist durch das Berufungsurteil\nrechtskräftig festgestellt worden, daß die Einstandspflicht des\nKlägers gegenüber seinem Nachbarn sowohl aus § 22 Abs. 2 WHG im\nHinblick auf einen drohenden Grundwasserschaden als auch zugleich\naus § 823 Abs. 1 BGB bezüglich der bereits eingetretenen Schäden am\nGrundstück des Nachbarn folgt (vgl. nochmals Seite 17 des\nBerufungsurteils = Bl. 214 der Beiakte). In derartigen Fällen, in\ndenen nicht versicherte Haftpflichttatbestände mit versicherten\nkonkurrieren, ist ebenso wie bei einer Konkurrenz von (nicht\ngedeckten) öffentlich-rechtlichen und (gedeckten) privatrechtlichen\nAnsprüchen (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2 c zu §\n1 AHB = Seite 1091 unten) grundsätzlich davon auszugehen, daß im\nHinblick auf die versicherten Haftpflichttatbestände\nVersicherungsschutz zu gewähren ist, wenn sich aus den Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt\n(so auch Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 am Ende zu § 1 AHB = Seite\n1094).\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Beklagte hat somit dem Kläger diejenigen Aufwendungen zu\nersetzen, die ihm im Rahmen der Beseitigung der auf dem\nNachbargrundstück eingetretenen Schäden entstanden sind.\n\n15\n\nDer Kläger verlangt insgesamt Erstattung eines Betrages von\n30.567,01 DM, der sich anhand der zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gemachten Akte des Vorprozesses wie folgt aufschlüsseln\nläßt:\n\n16\n\nIm Vorprozeß hatte der Kläger gegenüber dem Fahrer und der\nHalterin des Tanklastwagens sowie gegen den\nKfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Ansprüche auf Erstattung\nfolgender Rechnungsbeträge geltend gemacht:\n\n17\n\nA. Beiakte Bl. 3:\n\n18\n\n1. Rechnung der Stadt B. G.\n\n19\n\n- Feuerwehr - vom 21.06.1991: 363,50 DM\n\n20\n\n2. Rechnung der Firma R. vom\n\n21\n\n24.06.1991: 11.520,62 DM\n\n22\n\n3. Rechnung der Firma R. vom\n\n23\n\n02.07.1991: 12.518,35 DM\n\n24\n\n4. Rechnung der Firma R. vom\n\n25\n\n12.07.1991: 40.583,77 DM\n\n26\n\n5. Kosten des Sachverständigen: 11.385,55 DM\n\n27\n\nB. Beiakte Bl. 29 und 30:\n\n28\n\n1. Rechnung der Firma L. vom\n\n29\n\n26.07.1991: 552,44 DM\n\n30\n\n2. Rechnung der Firma R. vom\n\n31\n\n22.08.1991 (Teilbetrag): 569,11 DM\n\n32\n\nC. Beiakte Bl. 173/174:\n\n33\n\nRechnung des Sachverständigen vom\n\n34\n\n27.07.1992: 8.298,82 DM\n\n35\n\n85.792,15 DM\n\n36\n\nHinsichtlich dieses Betrages ist der Kläger\n\n37\n\nim Vorprozeß in Höhe eines Drittels unter-\n\n38\n\nlegen, so daß er an Aufwendungen selbst zu\n\n39\n\ntragen hat: 28.597,38 DM\n\n40\n\nD.\n\n41\n\nHinzu kommt die Verurteilung des Klägers auf\n\n42\n\ndie Widerklage des Kfz-Haftpflichtversiche-\n\n43\n\nrers für den Tanklastwagen hin: 1.969,63 DM\n\n44\n\nKlagesumme: 30.567,01 DM\n\n45\n\nDa in dieser Summe auch die Aufwendungen zur Beseitigung der\nSchäden auf dem eigenen Grundstück des Klägers enthalten sind, für\ndie kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht, mußten die\nbetreffenden Rechnungen danach aufgeteilt werden, welche Anteile\nauf das eigene Grundstück und welche auf das Nachbargrundstück\nentfallen. Nach Einholung eines Gutachtens des seinerzeit schon\neingeschalteten Sachverständigen Nientiedt ergeben sich folgende\nauf das Nachbargrundstück entfallende Anteile:\n\n46\n\nA. Beiakte Bl. 3:\n\n47\n\n1. Rechnung der Feuerwehr: Hierbei handelt es\n\n48\n\nsich ausschließlich um den Anteil des Klä-\n\n49\n\ngers, da der Nachbar E. gleichfalls\n\n50\n\neine Rechnung der Feuerwehr bekommen hat\n\n51\n\n(vgl. Bl. 127 der Beiakte): 0,00 DM\n\n52\n\n2. Rechnung der Firma R. vom\n\n53\n\n24.06.1991: Hiervon entfallen nach den\n\n54\n\nAusführungen des Sachverständigen ins-\n\n55\n\ngesamt 391,76 DM auf den Nachbarn E.,\n\n56\n\nwovon der Kläger 1/3-Anteil gemäß dem\n\n57\n\nVorprozeß zu tragen hat: 130,59 DM\n\n58\n\n3. Rechnung der Firma R. vom\n\n59\n\n02.07.1991: Hier beträgt der Anteil für das\n\n60\n\nNachbargrundstück insgesamt 1.209,83 DM,\n\n61\n\nwovon der Kläger 1/3 trägt: 403,28 DM\n\n62\n\n4. Rechnung der Firma R. vom\n\n63\n\n12.07.1991: Anteil des Nachbarn insgesamt\n\n64\n\n18.231,22 DM; 1/3 hiervon: 6.077,07 DM\n\n65\n\n5. Rechnung des Sachverständigen vom\n\n66\n\n10.07.1991: Da die damaligen Feststellun-\n\n67\n\ngen des Sachverständigen an Ort und\n\n68\n\nStelle sowie seine Laboruntersuchungen\n\n69\n\neinheitlich für das gesamte ölverseuchte\n\n70\n\nGebiet vorgenommen wurden, erscheint es\n\n71\n\ngerechtfertigt, die Sachverständigen-\n\n72\n\nkosten jeweils hälftig auf das Grundstück\n\n73\n\ndes Klägers und das des Nachbarn E.\n\n74\n\naufzuteilen. Die Hälfte des Rechnungsbe-\n\n75\n\ntrages von 11.385,55 DM macht 5.692,78 DM aus,\n\n76\n\nwovon der Kläger 1/3 zu tragen hat: 1.897,59 DM\n\n77\n\nB. Beiakte Bl. 29 und 30:\n\n78\n\n1. Rechnung der Firma L. vom\n\n79\n\n26.07.1991: Auch diese Rechnung betrifft\n\n80\n\nallein das Grundstück des Klägers, da\n\n81\n\nder Nachbar E. von der Firma\n\n82\n\nL. ebenfalls eine Rechnung über\n\n83\n\neine neue Pumpe erhalten hat (vgl.\n\n84\n\nBl. 123 der Beiakte): 0,00 DM\n\n85\n\n2. Rechnung der Firma R. vom\n\n86\n\n22.08.1991 (Teilbetrag): Wie der Rech-\n\n87\n\nnungsprüfung des Sachverständigen\n\n88\n\nNientiedt vom 11.09.1991 (Bl. 68 ff.\n\n89\n\ndes Anlagenhefters zur Beiakte) ent-\n\n90\n\nnommen werden kann, handelt es sich\n\n91\n\nbei dem hier in Rede stehenden Teil-\n\n92\n\nbetrag um Restsanierungsarbeiten am\n\n93\n\nHause des Klägers, so daß er diese Eigen-\n\n94\n\nschäden in voller Höhe selbst zu\n\n95\n\ntragen hat: 0,00 DM\n\n96\n\nC. Beiakte Bl. 173/174:\n\n97\n\nRechnung des Sachverständigen vom\n\n98\n\n27.07.1992: Auch diese Sachverständigen-\n\n99\n\nkosten sind aus den oben bereits genannten\n\n100\n\nGründen zu halbieren, so daß sich ein An-\n\n101\n\nteil für das Nachbargrundstück E. in\n\n102\n\nHöhe von 4.149,41 DM ergibt, von dem der\n\n103\n\nKläger wiederum 1/3 zu übernehmen hat: 1.383,14 DM\n\n104\n\n9.891,67 DM\n\n105\n\nD.\n\n106\n\nDer Betrag, zu dem der Kläger im Vorprozeß\n\n107\n\nauf die Widerklage hin verurteilt worden\n\n108\n\nist, betrifft ausschließlich den vom Kläger\n\n109\n\nzu tragenden Drittelanteil an Kosten, die der\n\n110\n\nNachbar E. selbst aufgewandt hatte, so daß\n\n111\n\ninsoweit in vollem Umfang Deckungsschutz zu\n\n112\n\ngewähren ist: 1.969,63 DM\n\n113\n\nEntschädigungsanspruch insgesamt: 11.861,30 DM\n\n114\n\nIII.\n\n115\n\nAn Verzugszinsen stehen dem Kläger nur 4 % ab dem 08.04.1993 zu.\nEin Zinsschaden von 13,5 % ist nicht nachgewiesen. Zwar hat der\nKläger im Vorprozeß eine Bescheinigung der P. Raiffeisenbank e.G.\nin B.G. vom 02.09.1991 vorgelegt (Bl. 62 und 75 des Anlagenhefters\nzur Beiakte); dort wird jedoch lediglich bescheinigt, daß die Bank\nbei einer Inanspruchnahme von 50.000,00 DM einen Zinssatz von 13,50\n% berechnen werde. Ob überhaupt, in welcher Höhe und für welche\nZeiträume der Kläger einen Kredit tatsächlich in Anspruch genommen\nhat, geht aus der Bescheinigung aber nicht hervor.\n\n116\n\nIV.\n\n117\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n118\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 30.567,01 DM.\n\n119\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 11.861,30 DM;\n\n120\n\nWert der Beschwer für den Kläger: 18.705,71 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-260-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/9-u-260-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312947","retrieved":"2026-07-09 03:44:06.688494+00:00"}}