{"status":"available","doknr":"OLD312959","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0919.1W39.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"1 W 39/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige\nRechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat\ndas gegen den Richter W. gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers zu\nRecht zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Ablehnungsgründe\nbei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise weder für sich\nnoch zusammen genommen die Besorgnis rechtfertigen, der Richter\nstehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber.\n\n3\n\n1. Aus der Verfahrensleitung des Abteilungsrichters läßt sich\nentgegen der Auffassung des Klägers die Besorgnis der Befangenheit\nnicht herleiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Weigerung des\nAbteilungsrichters, den Termin vom 28.03.1995 wegen der geltend\ngemachten Verhinderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu\nverlegen, eine - wie der Kläger meint - offensichtlich\nrechtsfehlerhafte, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzende Anwendung des § 227 ZPO darstellt. Zwar weist der\nKläger im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, daß der dem Gericht\nim Rahmen des § 227 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum sich\nauf eine Rechtspflicht zur Terminsänderung reduziert, wenn\nandernfalls rechtliches Gehör verletzt würde (vgl. BFH NJW 1976,\n1119). In diesen Zusammenhang stellt die Verpflichtung des Anwalts,\ngleichzeitig einen anderen Termin wahrzunehmen, im allgemeinen auch\neine ausreichende Entschuldigung dar. Dem verhinderten Anwalt ist\nes jedoch grundsätzlich zuzumuten, einen Sozius zu informieren und\nmit der Terminsvertretung zu beauftragen, sofern es sich - wie hier\n- um eine tatsächlich und rechtlich einfache Sache handelt (vgl.\nAK-ZPO/Ankermann § 227 Rdnr. 5). Da im vorliegenden Fall zwischen\nZugang der Terminsladung und Verhandlungstermin ein Zeitraum von\nbeinahe vier Wochen lag, wäre eine Terminswahrnehmung durch einen\nder Sozien des Prozeßbevollmächtigten des Klägers grundsätzlich\nnicht unzumutbar gewesen; etwas anderes könnte nur bei einer\nkurzfristig vor dem Verhandlungstermin eintretenden Verhinderung\ngelten (vgl. BVerwG NJW 1984, 882: 2 Tage). Daß auch die anderen\nSozietätsmitglieder, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 03.05.1995\nausführt, am Terminstag verhindert waren, läßt sich jedenfalls dem\nVerlegungsantrag vom 06.03.1995 nicht entnehmen.\n\n4\n\nLetztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung\ndarüber, ob die Aufrechterhaltung des Verhandlungstermins den\nKläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Selbst\nwenn dem Abteilungsrichter insoweit ein Verfahrensfehler\nunterlaufen wäre, würde dies nicht ausreichen, um allein hieraus -\naus der objektivierten Sicht der ablehnenden Partei - auf eine\nVoreingenommenheit des Abteilungsrichters zu schließen.\nVerfahrensverstöße im Rahmen der Prozeßleitung stellen\ngrundsätzlich nur dann einen Ablehnungsgrund dar, wenn sie auf\nWillkür oder einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber\nder ablehnenden Partei beruhen (vgl. Zöller/Vollkommer, § ZPO, § 42\nRdnr. 28 m.w.N.). Für diese Annahme fehlt es hingegen an\nhinreichenden Anhaltspunkten:\n\n5\n\nSoweit der Kläger sich darauf stützt, der Richter habe die\nVerlegungsanträge entgegen § 227 Abs. 2 S. 2 ZPO ohne Begründung\noder \"jedenfalls nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Form\"\n(Beschwerdeschriftsatz vom 14.08.1995, S. 5) zurückgewiesen, vermag\nder Senat dem nicht zu folgen. § 227 Abs. 2 S. 2 ZPO schreibt\nlediglich eine kurze Begründung der Entscheidung vor. Dieser\nVerpflichtung ist der abgelehnte Richter nachgekommen, indem er auf\ndie gestellten Terminsänderungsanträge unter dem 17.03. und\n21.03.1995 jeweils die Mitteilung an die Prozeßbevollmächtigten des\nKlägers verfügt hat, daß die Geschäftslage der Abteilung eine\nTerminsverlegung nicht bzw. nach wie vor nicht zulasse. Den\nProzeßbevollmächtigten des Klägers die weiteren Sitzungstage und\ndie Anzahl der jeweils terminierten Sachen mitzuteilen, war der\nabgelehnte Richter nicht gehalten. Ob die Geschäftslage der\nAbteilung in Ansehung der von den Prozeßbevollmächtigten des\nKlägers mitgeteilten Verhinderung eine Aufrechterhaltung des\nTermins rechtfertigte, ist keine Frage des § 227 Abs. 2 S. 2 ZPO,\nsondern war im Rahmen des § 227 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Vor\ndiesem Hintergrund kann die Ablehnung der beantragten\nTerminsänderung, anders als der Kläger meint, auch nicht als in der\nForm ungehörig, geschweige denn als \"Flegelei\" angesehen werden.\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang die telefonische\nMitteilung beanstandet, \"das Gericht lasse keine Terminsverlegung\nzu\", betrifft dies nicht das Verhalten des Abteilungsrichters,\nsondern - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - der\nGeschäftstellenverwalterin.\n\n6\n\nDie vom Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs\nangeführte Rechtsprechung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die\nEntscheidungen des OLG Karlsruhe (MDR 1991, 1195) und des LG\nHannover (MDR 1993, 82) betreffen einen anderen Sachverhalt, da in\nden dort entschiedenen Fällen der abgelehnte Richter einen\nTerminsverlegungsantrag - anders als hier - nicht zurückgewiesen,\nsondern gar nicht beschieden hatte. Auch das OLG Schleswig hat in\nseiner Entscheidung vom 02.09.1993 (NJW 1994, 1227) offengelassen,\nob allein die Zurückweisung eines Verlegungsantrags trotz\nmitgeteilter Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten wegen\n\"angespannter Geschäftslage\" die Besorgnis der Befangenheit zu\nrechtfertigen vermag, und das Ablehnungsgesuch letztlich deshalb\nals begründet angesehen, weil der abgelehnte Richter trotz bereits\nerfolgter Ablehnung entgegen § 47 ZPO einen Beweisaufnahmetermin\ndurchgeführt hatte.\n\n7\n\n2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ohne sein Wissen habe\nder Abteilungsrichter mit der Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite\nGespräche geführt, die zu einer bestimmten Terminsregelung geführt\nhätten. Aus dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der\nBeklagten vom 24.04.1995, auf den sich der Kläger insoweit stützt,\nergibt sich lediglich, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten\nam 28.02. bzw. 01.03.1995 Kontakt mit dem abgelehnten Richter\naufgenommen hat, um zu klären, wer von den drei Beklagten, deren\npersönliches Erscheinen angeordnet war, zum Termin am 28.03.1995\nnotwendigerweise erscheinen müsse. Inwieweit hierbei\nTerminsregelungen ohne Wissen des Klägers getroffen worden sind,\nist nicht ersichtlich, zumal auch der Terminsverlegungsantrag des\nKlägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt war.\n\n8\n\nAls unbegründet erweist sich schließlich auch der Vorwurf des\nKlägers, es seien Aktenbestandteile, nämlich der Schriftsatz seiner\nProzeßbevollmächtigten vom 19.03.1995, aus der Verfahrensakte\nentfernt worden. Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf\nhingewiesen, daß sich das Original dieses Schriftsatz nach wie vor\nals Blatt 76 in den Prozeßakten befindet und den\nProzeßbevollmächtigten des Klägers lediglich eine Durchschrift\ndieses Schriftsatzes - wenn auch mit der mißverständlichen\nBezeichnung \"urschriftlich\" - zurückgesandt wurde.\n\n9\n\n3. Schließlich ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit des\nAbteilungsrichters auch nicht aus dem - vom Kläger als unzureichend\nangesehenen - Inhalt der dienstlichen Äußerung vom 27.03.1995, in\nder ausgeführt wird, daß den Terminverlegungsanträgen des Klägers\nnicht nachgekommen werden konnte, sich das Original des\nSchriftsatzes vom 19.03.1995 nach wie vor bei den Akten befinde und\ndaß sich der Richter nicht befangen fühle. Dabei kann offen\nbleiben, ob sich der Abteilungsrichter auf diese Äußerung deshalb\nbeschränken durfte, weil - wie das Landgericht gemeint hat - das\nAblehnungsgesuch des Klägers als \"offensichtlich\" unbegründet\nanzusehen ist:\n\n10\n\nDie dienstliche Äußerung, die sich nach § 44 Abs. 3 ZPO über den\nAblehnungsgrund zu verhalten hat, dient richtigerweise lediglich\nder Sachverhaltsfeststellung, soweit diese im Einzelfall\nerforderlich ist; sie soll dem Ablehnenden die Glaubhaftmachung der\nbehaupteten Tatsachen erleichtern (vgl. Münch. Komm-ZPO/Feiber § 44\nRdnr. 9). Die dienstliche Äußerung, deren Inhalt und Umfang ohnehin\nzum engeren Bereich der richterlichen Tätigkeit im Sinne des § 26\nDRiG gehört und daher im Ermessen des abgelehnten Richters liegt,\nhat sich danach auf bestimmte Tatsachen zu beschränken. Soweit sich\ndiese ohne Schwierigkeiten aus den Akten ergeben, ist eine\nÄußerung, jedenfalls aber eine eingehende Stellungnahme in der\nRegel entbehrlich (vgl. Münch. Komm.-ZPO/Feiber a.a.O. Rdnr. 10).\nSo liegt es hier. Die Tatsachen, die den Kläger zu seinem\nAblehnungsgesuch vom 27.03.1995 veranlaßt haben - nämlich die\nBehandlung der Terminsverlegungsanträge durch den Abteilungsrichter\n- waren ausnahmslos den Akten zu entnehmen. Angesichts dessen ist\nnicht ersichtlich, was der Abteilungsrichter zu den damals\nvorgebrachten Ablehnungsgründen in seiner dienstlichen Äußerung\nnoch hätte ausführen müssen, um dem Kläger die Glaubhaftmachung der\nvon ihm behaupteten Tatsachen zu ermöglichen oder zu erleichtern.\nEtwas anderes mag gelten, wenn bestimmte, im Protokoll nicht\nfestgehaltene Äußerungen des Richters als Ablehnungsgrund in Rede\nstehen. Im vorliegenden Fall ist die dienstliche Äußerung des\nAbteilungsrichters mithin bei vernünftiger Betrachtungsweise weder\nfür sich genommen noch im Zusammenhang mit der Zurückweisung des\nVerlegungsantrags geeignet, die Besorgnis der Befangenheit\nauszulösen.\n\n11\n\nDa etwaige, vom Kläger geltend gemachte Verfahrensverstöße des\nabgelehnten Richters in anderen Verfahren mit anderen Parteien die\nBesorgnis der Befangenheit im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu\nbegründen vermögen, war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §\n97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n12\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 1.667,88 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/1-w-39-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-19/1-w-39-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312959","retrieved":"2026-07-09 03:44:07.749116+00:00"}}