{"status":"available","doknr":"OLD312962","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0918.5U166.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-18","aktenzeichen":"5 U 166/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Klägerin unterzog sich am 30.\nAugust 1990 im Kran-kenhaus des Beklagten zu 1. einer beidseitigen\nsubtota-len Schilddrüsenoperation. Postoperativ stellten sich eine\nRekurrensparese rechts sowie eine Hypokalzämie ein, beides Folgen,\ndie die Klägerin den Operateuren wegen vermeidbarer\nOperationsfehler anlastet. Außerdem rügt sie mangelnde\nAufklärung.\n\n4\n\nSie hat beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverur-teilen, an sie ein angemessenes Schmerzens-geld nebst 4 %\nProzeßzinsen zu zahlen,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamt-schuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und\nimmateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese nicht auf\nTräger der Sozialversicherung übergegangen sind.\n\n11\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten\nund haben be-hauptet, daß die Klägerin vollumfänglich über\nsämtliche Operationsrisiken aufgeklärt worden sei.\n\n16\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht\nnachgewie-sen sei und einer etwaigen unzureichenden Aufklärung die\nnötige Relevanz fehle.\n\n17\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit\nihrer Berufung. Sie behauptet, es habe an der nötigen\nOperationsindi-kation gefehlt. Dies ergebe sich aus dem\nintraoperativ vorgefundenen Befund. Die knotig-zystischen\nVeränderun-gen hätten auch medikamentös angegangen werden können.\nEs sei versäumt worden, die Struma präoperativ szinti-grafisch,\nsonografisch und zytologisch zu untersuchen. Wäre dies geschehen,\nhätte sich die fehlende Opera-tionsindikation herausgestellt. Es\nhätte sich ergeben, daß die Möglichkeit einer alternativen\nmedikamentösen Behandlung bestanden habe. Hierüber hätte die\nKlägerin auch aufgeklärt werden müssen. Im Falle der Aufklärung\nhätte sie auf eine Operation verzichtet. Die Operation sei im\nübrigen auch fehlerhaft durchgeführt worden, weil zuviel\nSchilddrüsengewebe entfernt worden sei. Ferner habe der Nervus\nrecurrens freipräpariert werden müssen, um die Gefahr einer\nversehentlichen Nervschädi-gung zu vermeiden. Schließlich sei sie\nüber die Opera-tionsrisiken nicht aufgeklärt worden.\n\n18\n\nSie beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.\n\n22\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie treten der Berufung entgegen und\nverteidigen das angefochtene Urteil. Sie behaupten, der Radiologe\nDr. B. habe präoperativ eine Schilddrüsenanamnese, eine klinische\nUntersuchung, eine Szintigrafie, eine Sonografie und eine\nFeinnadelpunktion durchgeführt und aufgrund der Befunde die\nOperationsindikation gestellt. Auch für die Beklagten habe daran\nkein Zweifel bestan-den. Der niedergelassene Arzt Dr. F., der die\nKlägerin in das Krankenhaus des Beklagten zu 1. eingewiesen gehabt\nhabe, habe zuvor erfolglos versucht, die Schild-drüsenerkrankung\nmedikamentös zu behandeln. Es habe zur Operation keine Alternative\nbestanden.\n\n27\n\nDie Operation sei lege artis\ndurchgeführt worden. Es sei nur so viel Gewebe entfernt worden wie\nnötig.\n\n28\n\nDie Beklagten bestreiten, daß der\nNervus recurrens intraoperativ beschädigt und die Nebenschilddrüsen\nent-fernt worden seien. Die gewählte Operationsmethode sei nicht zu\nbeanstanden. Es sei durchaus nicht zwingend, den Rekurrensnerv frei\nzu präparieren.\n\n29\n\nSchließlich behaupten sie ordnungemäße\nAufklärung über die Möglichkeit der Nervenläsion und\nEpithelkörperchen-verletzung durch die Beklagten zu 2., 3. und\n4.\n\n30\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nange-fochtenen Urteils, sowie die im Berufungsrechtszug\nge-wechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n31\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung\ndes Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse wird auf das\nschriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. vom 1.\nMärz 1995 und das Protokoll der Senatssitzung vom 10. Juli 1995\nBezug genommen.\n\n32\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n33\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist in der Sache\njedoch nicht gerechtfertigt.\n\n34\n\nDer Klägerin stehen die geltend\ngemachten Ansprüche weder aus unerlaubter Handlung (§§ 847, 823,\n831 BGB) noch, soweit es den materiellen Schaden angeht, aus dem\nGesichtspunkt der schuldhaften Vertragsverletzung (§§ 611, 242, 278\nBGB) gegen die Beklagten zu.\n\n35\n\n1.\n\n36\n\nDie Schilddrüsenoperation war sowohl an\nsich als auch ihrem Umfange nach indiziert.\n\n37\n\nProf. B. hat in seinem schriftlichen\nGutachten darge-legt, daß die Operation dringend indiziert gewesen\nsei, weil die Schilddrüse um das Neunfache vergrößert und\numfangreich knotig gewesen sei. Eine medikamentöse Be-handlung sei\nnicht erfolgversprechend gewesen, weil der kalte Knoten nicht\nbeeinflußbar und die Schilddrüse zu groß gewesen sei. In der\nmündlichen Verhandlung hat er seine Ausführungen bekräftigt und\ndahin erläutert, daß es wegen der starken Vergrößerung der\nSchilddrüse, in der sich ein kalter Knoten befunden habe, (sogar)\nein Fehler gewesen wäre, nicht zu operieren. Die Klägerin habe zu\nden 60 bis 70 % der Patienten gehört, bei denen eine medikamentöse\nBehandlung versagt hätte. Außerdem habe die Gefahr einer Entartung\ndes kalten Knotens bestanden. Das Ausmaß der Resektion sei davon\nabhängig, inwieweit die Schilddrüse knotig durchsetzt sei. Dem\nhistologischen Befund sei zu entnehmen, daß im Falle der Klägerin\numfangreiche knotige Veränderungen vorge-legen hätten, so daß es\nerforderlich gewesen sei, beid-seits nur wenig Schilddrüsengewebe\nstehen zu lassen.\n\n38\n\nDer Senat hat keinen Anlaß, die\nRichtigkeit dieser Feststellungen des als sehr kompetent bekannten\nSachverständigen in Zweifel zu ziehen. Danach kann von einer\nmangelnden Operationsindikation keine Rede sein.\n\n39\n\n2.\n\n40\n\nEs ist ferner nicht bewiesen, daß\nRekurrensparese und/oder Hypoparathyreodismus (Hypokalzämie) Folgen\nvorwerfbar fehlerhaften operativen Vorgehens sind. Das gereicht der\nKlägerin zum Nachteil, weil sie nach all-gemeinen Grundsätzen die\nanspruchsbegründenden Umstände darzulegen und zu beweisen hat.\n\n41\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden,\nob es inzwi-schen zum medizinischen Standard gehört, bei einer\nsub-totalen Schilddrüsenresektion den Nervus recurrens und\nwenigsten zwei Nebenschilddrüsen einschließlich der sie\nversorgenden Blutgefäße freizupräparieren, um eine ver-sehentliche\nSchädigung von Nerv oder Nebenschilddrüsen zu vermeiden. Der\nSachverständige Prof. B. bevorzugt die Methode des\nFreipräparierens, weil danach insgesamt gesehen bessere Ergebnisse\nzu verzeichnen seien. Er hat indessen betont, daß sich \"seine\"\nMethode nicht \"flächendeckend\" durchgesetzt habe, daß es vielmehr\nim Anschluß an die Forschungsergebnisse von Keminger und Sailer\nweithin üblich sei, jedenfalls bei (nur) subto-taler Resektion von\neiner Freipräparation abzusehen, weil sich eben doch keine meßbaren\nVorteile ergäben. Jedenfalls steht es für den Streitfall nicht\nfest, daß der Schaden vermieden worden wäre, wenn der Operateur\nnach der von Prof. B. bevorzugten Methode verfahren wä-re oder\nanders ausgedrückt, daß es zur Rekurrensparese und dem\nFunktionsverlust der Nebenschilddrüsen deshalb gekommen ist, weil\ndie Freipräparation unterblieben ist. Die hier eingetretenen\nKomplikationen sind nämlich typisch für eine Schilddrüsenresektion\nund auch bei sorgfältigstem Vorgehen nicht immer vermeidbar, und\nzwar unabhängig davon, welcher Methode der Operateur den Vorzug\ngibt, mag die Komplikationsdichte auch (leicht) unterschiedlich\nsein, wie Prof. B. überzeugend dargelegt hat. Unter diesen\nUmständen könnte die Klage nur Erfolg haben, wenn der\nBehandlungsseite der Beweis dafür aufzuerlegen wäre, daß\nRekurrensparese und/oder Hypokalzämie nicht Folgen der konkret\nangewandten Ope-rationstechnik gewesen sind. Das kommt indessen\nnicht in Betracht, weil sich das Unterlassen des Freipräpa-riens\njedenfalls nicht als grober, die Aufklärbarkeit des\nBehandlungsgeschehens maßgeblich belastender Fehler erweist. Nach\nder vom Senat im Anschluß an die Recht-sprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. VersR 1986, 366) ständig verwandten (vgl.\nSenat VersR 1991, 689) Formel ist ein Fehler als grob zu\nqualifizieren, wenn dadurch gegen elementare Behandlungsregeln,\nelementare Erkennt-nisse der Medizin verstoßen worden ist, wenn er\naus ob-jektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist. Davon\nkann hier keine Rede sein. Zwar vertritt Prof. B. die Auffassung,\ndaß aus Sicherheitsgründen die Frei-legung geboten und diese\nTechnik unter Chirurgen zuneh-mend selbstverständlich sei. Er hat\naber auch darauf hingewiesen, daß sich diese Auffassung nicht\n\"flächen-deckend\" durchgesetzt habe. Die Frage werde weiterhin\nkontrovers diskutiert. Wesentlich sei, ob eine totale Entfernung\ndes gesamten Schilddrüsengewebes erfolge oder nur eine subtotale,\nbei der seitliche und hintere Kapselreste stehenblieben, wodurch\ndie Funktion der Nebenschilddrüsen weitgehend erhalten bleibe.\nProf. B. hat das Unterlassen der Darstellung der Epithelkörper-chen\nund des Nervus rekurrens nicht als Verstoß gegen elementare Regeln\nder Heilkunst bezeichnet, eine Bewer-tung, die der Senat aus\njuristischer Sicht teilt, denn im Streitfall hat der Operateur\nKapselreste stehenlas-sen, so daß sein Vorgehen schon deshalb nicht\ndem Ver-dikt \"aus objektiver ärztlicher Sicht unverständlich\"\nunterfällt und/oder als elementaregelwidrig zu quali-fizieren ist.\nProf. B. hat ausdrücklich erklärt, das Vorgehen des Operateurs sei\nim Streitfall medizinisch nicht unvertretbar.\n\n42\n\n3.\n\n43\n\nDie Klage ist auch nicht unter dem\nGesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung, die auch vorliegt,\nwenn die Operationseinwilligung mangels hinreichender\nRisikoauf-klärung unwirksam ist, gerechtfertigt.\n\n44\n\na)\n\n45\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin\nbrauchte sie nicht darüber aufgeklärt zu werden, daß es auch die\nMög-lichkeit einer medikamentösen Behandlung der\nSchild-drüsenvergrößerung gibt. Die Therapiewahl ist Sache des\nArztes. Entschließt er sich zu einer \"falschen\" Therapie, trifft\nihn der Vorwurf einer Fehlbehandlung. Wählt er - wie hier - die\n\"richtige\" Therapie, braucht er (selbstverständlich) nicht darüber\naufzuklären, daß es auch eine andere Methode gibt (die freilich\nnicht in Betracht zu ziehen war). Über eine Behandlungsal-ternative\nist nur aufzuklären, wenn sie gleichwertige Chancen aber\nandersartige Risiken bietet (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien\nder BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Seite 143).\nUnter diesem Gesichtspunkt stellte sich die medikamentöse\nBehandlung aber nicht als gleichwertige Alternative dar, wie oben\nausgeführt ist.\n\n46\n\nb)\n\n47\n\nOb der Klägerin eine umfassende\nRisikoaufklärung zuteil geworden ist, kann letztlich dahinstehen.\nDas Land-gericht hat zutreffend dargelegt, daß einem etwaigen\ndiesbezüglichen Mangel die nötige Relevanz fehlt, weil sich die\nBeklagten auf hypothetische Einwilligung beru-fen haben und die\nKlägerin nicht plausibel gemacht hat, daß sie sich wauch im Falle\ngehöriger Aufklärung in einem wirklichen Entscheidungskonflikt\nbefunden haben würde, ob sie von der Operation besser Abstand\nnehmen solle. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung unnötiger\nWiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Weitere Aus-führungen sind\nnicht veranlaßt, weil die Klägerin ihrem erstinstanzlichen Vortrag\nin der Berufungsinstanz inso-weit nichts hinzugefügt hat.\n\n48\n\n4.\n\n49\n\nDie Klägerin macht schließlich ohne\nErfolg geltend, sie sei jedenfalls deshalb zu entschädigen, weil\ndie Hypokalzämie vorwerfbar verspätet erkannt worden sei.\n\n50\n\nEs ist zwar richtig, daß es nach einer\nSchilddrüsenre-sektion zum medizinischen Standard gehört,\npostopera-tiv sofort eine Hormonuntersuchung durchzuführen, um\neinen etwaigen Funktionsverlust der Nebenschilddrüsen sogleich\nfestzustellen, wie Prof. B. ausgeführt hat. Es steht indessen nicht\nfest, daß sich das Unterlassen schadensursächlich ausgewirkt\nhat.\n\n51\n\nDa der Funktionsverlust im Streitfall\nauf einer Nekro-tisierung der Epithelkörperchen (nicht einer\nEntfer-nung, wie die histologische Untersuchung ergeben hat)\nberuhte, ist nicht sicher, daß eine Veränderung des Kalziumspiegels\nsofort festgestellt worden wäre. Es hat sich nämlich noch knapp\nsechs Wochen nach der Operation ein Kalziumwert von 2,10 ergeben,\nder im unteren Nor-malbereich lag (so Prof. B. Seite 8 seines\nGutachtens). Erst sehr viel später haben weitere Untersuchungen in\nDüsseldorf, Zürich und Köln ergeben, daß ein Hypopara-thyreodismus\nvorlag, der als Operationsfolge gedeutet wurde. Es kann deshalb\nnicht davon ausgegangen werden, daß der Funktionsverlust sofort\nfestgestellt worden wä-re. Eine Beweislastumkehr kommt nicht in\nBetracht, weil die positive Feststellung im Streitfall nicht einmal\nwahrscheinlich ist. Hieraus golt, daß auch kein Anlaß besteht, dem\nAntrag der Klägerin vom 11.08.1995 ent-sprechend die mündliche\nVerhandlung wieder zu eröffnen.\n\n52\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n53\n\nWert der Beschwer für die Klägerin:\nunter 60.000,-- DM.\n\n54\n\nBerufungsstreitwert: 45.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-18/5-u-166-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-18/5-u-166-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312962","retrieved":"2026-07-09 03:44:08.006846+00:00"}}