{"status":"available","doknr":"OLD312961","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0918.19W34.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-18","aktenzeichen":"19 W 34/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar. \n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nBei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit\nbereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für\ndie Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des\nEigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende\nNutzungsentgelt maßgeblich (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18.\nAufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten\" m.N.; Schneider,\nStreitwertKommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983,\n255). Denn wenn der Kläger seinen Herausgabeanspruch auch auf § 985\nBGB stützt, so bestimmt nur die Frage den Streitgegenstand, ob die\nBeklagte die Wohnung weiter nutzen darf oder ob das\nNutzungsverhältnis beendet ist. Die Ansicht des Landgerichts, das\nden Wert der Eigentumswohnung zugrunde gelegt und gemeint hat, die\nBeklagte habe bisher das Bestehen eines Mietverhältnisses nicht\neingewandt, deshalb lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GKG\nnicht vor, überzeugt nicht. Zwar ist es richtig, daß dann, wenn der\nKläger Räumung und Herausgabe nur aus einem anderen Rechtsgrund als\ndem des Miet- oder Pachtverhältnisses verlangt und die Beklagten\nein solches auch nicht einwendet, nicht die Vorschrift des § 16\nGKG, sondern § 6 ZPO Anwendung findet (vgl. u.a. Schneider,\nStreitwert-Kommentar, a.a.O. Rn 2975). Hier liegt es jedoch anders.\nDa die Klageschrift noch nicht zugestellt ist, hatte die Beklagte\nbisher keine Kenntnis und damit Möglichkeit zur Stellungnahme;\nabzustellen ist deshalb auf die Klageschrift. Hierin hat der Kläger\nausgeführt, daß der Beklagten die Wohnung gegen Zahlung eines\nmonatlichen Nutzungsentgeltes gestattet worden sei. Dieses\nNutzungsverhältnis sieht der Kläger nach seinem Rücktritt vom\nKaufvertrag als beendet an, hierüber geht der Streit. Der für die\nDauer eines Jahres für die Nutzung zu entrichtende Zins, auf den\nnach § 16 Abs. 2 GKG für die Wertberechnung abzustellen ist, betrug\n(1.400,-- DM x 12 =) 16.800,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-18/19-w-34-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-18/19-w-34-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312961","retrieved":"2026-07-09 03:44:07.926041+00:00"}}