{"status":"available","doknr":"OLD312965","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0914.7W35.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-14","aktenzeichen":"7 W 35/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht\nhat dem Antragsteller zu Recht und mit zutreffender Begründung\nProzeßkostenhilfe nicht bewilligt. Der mit der Beschwerde\nvorgebrachte Einwand, der Einigungsvertrag verstoße gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz, weil er für Bürger der früheren DDR\neine neue Antragsfrist eröffnet habe, nicht jedoch für die\nAngehörigen osteuropäischer Staaten, geht fehl. Selbst wenn der\nEinigungsvertrag verfassungskonform so zu interpretieren wäre, daß\ndie dort gesetzte \"Nachfrist\" auch für Bürger osteuropäischer\nStaaten zu gelten hat, könnte der Antragsteller daraus nichts zu\nseinen Gunsten herleiten, da er - unstreitig - einen Anspruch auf\nLeistungen nach dem Stiftungsgesetz erst nach dem 31.12.1993\ngeltend gemacht hat.\n\n3\n\nDer Antragsteller meint, die angeblich gebotene Gleichbehandlung\nvon Bürgern der ehemaligen DDR und denen osteuropäischer Staaten\nkönne nur dadurch verwirklicht werden, daß letzteren eine neue\nNachfrist gesetzt werde, weil die im Einigungsvertrag bestimmte\neben nur für Bürger der ehemaligen DDR gegolten habe, Anträge von\nBürgern osteuropäischer Staaten deshalb von vornherein aussichtslos\ngewesen wären. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Der\nAntragsteller bezweifelt - zu Recht - nicht die\nVerfassungsmäßigkeit der \"allgemeinen\" Befristung bis zum\n31.12.1983 gemäß § 13 des Stiftungsgesetzes. Sein Begehren, zu\nGunsten der Bürger osteuropäischer Staaten eine Nachfrist zu\nbestimmen, weil sie aus politischen Gründen nicht in der Lage\ngewesen seien, die Frist 31.12.1983 einzuhalten, beinhaltet eine\nForderung an den Gesetzgeber. Weder die Antragsgegnerin noch die\nGerichte sind befugt, nach eigenem Ermessen eine Nachfrist zu\nstatuieren, mag sie von Verfassung wegen geboten sein oder nicht.\nOb das bisherige Unterlassen des Gesetzgebers verfassungswidrig\nist, wenn ja, ob daraus Ansprüche des Antragstellers resultieren\nkönnen, bedarf keiner Entscheidung. Etwaige Ansprüche könnten sich\nnämlich jedenfalls nicht gegen die Antragsgegnerin richten, da\ndiese für das Unterlassen des Gesetzgebers nicht verantwortlich\nist.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 1, 49 GKG\ni. V. m. Nr. 1905 des Kostenverzeichnisses zum GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-14/7-w-35-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-14/7-w-35-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312965","retrieved":"2026-07-09 03:44:08.260396+00:00"}}