{"status":"available","doknr":"OLD312966","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0914.2W125.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-14","aktenzeichen":"2 W 125/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Aufgrund eines notariellen Erbvertrages vom 25.2.1992\nzwischen den Eheleuten Dr.Dr.R. und deren vier Kindern, von denen\nder Antragsteller aus der ersten Ehe des Ehemanns stammt, sollte\nder Antragsteller aufgrund eines Vermächtnisses ein mit einem\nWohnhaus bebautes Grundstück in Suna/Italien erhalten. Alleinerbin\nwar die Ehefrau R.. Zu seinen Lebzeiten - durch Tauschvertrag vom\n13.11.1993/6.4.1994 mit Eigentumsumschreibung vom 16.4.1994 -\nübertrug der am 14.5.1994 verstorbene Vater das Grundstück aber auf\nden Antragsgegner, seinen jüngsten Sohn. In Ziff. IV 1 des\nNotarvertrages erklärten die Eheleute, die vorstehenden Erklärungen\nmit erbvertraglicher Bindung gegenseitig anzunehmen. Die Ehefrau\nbehielt sich vor, über die ihr gehörenden oder ihr vermachten\nVermögenswerte - bis auf die ihr vermachte Teilfläche des\nGrundstücks in Suna/Italien - zu Lebzeiten oder von Todes wegen\nanderweitig zu verfügen. In Ziff. IV 2 erklärten sich die Kinder\nmit allen im Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen\neinverstanden.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen\nden Antragsgegner, den jüngsten Sohn des Erblassers, auf Zahlung\nvon 550.000 DM , da mit dem Verkauf an den Antragsgegner gegen eine\nmit dem Erbvertrag geschlossene Verfügungsunterlassungsvereinbarung\nverstoßen worden sei. Es handele sich bei der Übertragung\nwirtschaftlich gesehen nicht um einen Tausch, sondern um eine\nSchenkung. Der Antragsteller könne aber auch gem. §§ 138, 826 BGB\nsowie §§ 2287, 2288 BGB die Herausgabe des geschenkten Grundstücks,\nhilfsweise Herausgabe der Bereicherung sowie Schadensersatz nach §\n826 BGB verlangen.\n\n4\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht\nProzeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage\nverweigert. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht\nabgeholfen.\n\n5\n\nII. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache\nunbegründet. Das Landgericht hat mit Recht eine hinreichende\nErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO)\nverneint.\n\n6\n\n1) Aus einer schuldrechtlichen Verfügungsunterlassungs-\nvereinbarung im Erbvertrag, mit der sich der Erblasser verpflichtet\nhätte, nicht zum Nachteil eines Vertragserben unter Lebenden zu\nverfügen, ergibt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch\nnicht.\n\n7\n\nEs ist allerdings formlos und auch stillschweigend möglich, daß\nsich der Erblasser entgegen § 2286 BGB zur Sicherung eines\nerbvertraglich Bedachten in dieser Weise schuldrechtlich\nverpflichtet (BGH FamRZ 1967, 470; Palandt/Edenhofer, 54. Aufl.\n(1995), § 2286 Rn. 2 m.w.N.). Die Verletzung einer solchen\nVerpflichtung führt aber nur zu Schadensersatzansprüchen gegenüber\ndem Erblasser oder seinen Erben (BGH NJW 1964, 549; Kohler NJW\n1964, 1395), nicht aber zu Ansprüchen gegen den Dritten, dem unter\nLebenden etwas zugewandt wird. Dritter in diesem Sinne ist auch ein\nweiterer Vertragspartner des Erbvertrages, der in dem Erbvertrag\nkeine Verfügungen trifft, sondern dem nur etwas zugewendet\nwird.\n\n8\n\n2) Gegen diesen können nur dann Ansprüche aus einer\nVerfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich\nseinerseits gegenüber einem Vertragserben oder einem anderen\nvertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser\nunter Lebenden keine Zuwendungen anzunehmen und mit ihm keine\nVerträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung\nzuwiderlaufen (vgl. BGH WM 1977, 689; Palandt/Edenhofer, 54.\nAufl.(1995), § 2276 Rn. 13).\n\n9\n\nIm Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ein\nstillschweigender Verfügungsunterlassungsvertrag zwischen den\nParteien zustandegekommen ist. Das bloße ursprüngliche gemeinsame\nZiel, das Vermögen nach dem Tode in einer bestimmten Weise\naufzuteilen, besagt gerade nichts darüber, daß der Erblasser nicht\ngemäß § 2286 BGB vor seinem Tode frei sein sollte, anderweitig zu\nverfügen. Bei einer Abweichung vom gesetzlichen Regelfall sind bei\neinem Notarvertrag mit entsprechender fachkundiger Beratung\nmarkante Anhaltspunkte dafür erforderlich, daß eine nicht in den\nText aufgenommene Vereinbarung zur Verfügungsunterlassung zu\nLebzeiten wirksam zustandegekommen ist (vgl. auch BGH NJW 1973, 240\n(242). Allein die Regelung in Ziff. II 4 des Erbvertrages mit der\nAbsichtserklärung des Erblassers, die vermachten Grundstücksflächen\nschon zu Lebzeiten zu übertragen, reicht dazu nicht aus, denn dies\nwar nur eine Absichtserklärung, deren Verwirklichung eben ganz in\nder Hand des Erblassers lag. Ebenso besagt die ausdrückliche\nRegelung zur Verfügungsfreiheit der Ehefrau in Ziff. IV 1 des\nErbvertrages nicht, daß der Erblassers sich im Gegensatz dazu zur\nVerfügungsunterlassung zu Lebzeiten verpflichtet hätte. Fehlt es\nschon an einer solchen Unterlassungsverpflichtung des Erblassers,\nbestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß sich die\nerbvertraglich Bedachten untereinander schuldrechtlich verpflichten\nwollten, an keinen Rechtsgeschäften mitzuwirken, die eine Verfügung\nüber die zugedachten Gegenstände unter Lebenden beträfen. Das bloße\nunter IV des Erbvertrages erklärte Einverständnis mit den\nRegelungen des Erbvertrages besagt nichts Hinreichendes über eine\nVerfügungsunterlassungsvereinbarung unter Lebenden. Ebenso besagen\ndie Worte, daß alle vorstehenden Erklärungen mit erbvertraglicher\nBindung angenommen werden, nur etwas über diese erbvertragliche\nBindung, aber nichts über eine Verfügungsunterlassungsvereinbarung,\ndie sich gerade nicht aus der erbvertraglichen Bindung ergibt. Der\nAntragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, daß nach dem\ngesetzlichen Vertragstyp der Vertragserbe und\nVertragsvermächtnisnehmer vor dem Tod des Erblassers weder ein\nRecht - auch keinen künftigen Anspruch - noch eine Anwartschaft\nhaben (vgl. nur Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl.(1989) § 37 II\nFn. 56, 57 m.w.N.).\n\n10\n\n3) Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner auch kein\nAnspruch aus §§ 2288 II, 2287 I BGB zu.\n\n11\n\nDer Anspruch nach § 2288 II S.1 BGB bei Veräußerung des\nGegenstandes eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses\nrichtet sich nur gegen den Erben, kann also keinen Anspruch gegen\nden Antragsgegner begründen, der nicht Erbe ist.\n\n12\n\nAuch ein Anspruch gem. § 2288 II S.2 i.V.m. § 2287 BGB gegen den\nBeschenkten ist nicht dargetan. Es kann dahinstehen, ob der\nTauschvertrrag vom 13.11.1993 in Wirklichkeit als gemischte\nSchenkung anzusehen ist, auf die §§ 2287 I, 288 II BGB an sich\nanwendbar sind (BGH FamRZ 1994, 429; Soergel/Wolf, 12. Aufl.\n(1992), § 2287 Rn. 6 m.w.N.). Die weitere Voraussetzung des § 2287\nI BGB, daß der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den\nVertragserben zu beeinträchtigen, ist nämlich nicht erfüllt. Der\nErblasser hatte am Abschluß des Tauschvertrages ein lebzeitiges\nEigeninteresse, das die Annahme einer Beeinträchtigungsabsicht\nausschließt (BGH NJW 1992, 564 (566); Senat FamRZ 1992, 607; OLG\nDüsseldorf OLG-Report 1993, 185 (186); Palandt/Edenhofer, a.a.O., §\n2287 Rn.6 ). Im Schreiben vom 17.6.1993 hat der Erblasser seine\nMotive für das Rechtsgeschäft unter Lebenden dargelegt und mit dem\nWunsch begründet, für den Lebensabend seiner Ehefrau wegen\ninzwischen eingetretener Verluste der Familienfirma vorzusorgen.\nEine solche Zielsetzung ist als lebzeitiges Eigeninteresse aufgrund\nder sittlichen Verpflichtung gegenüber der Ehefrau anzuerkennen.\nEin lebzeitiges Eigeninteresse ist nicht deshalb zu verneinen, weil\nvielleicht auch andere Sicherungsmöglichkeiten bestanden hätten\noder der Erblasser die Wertverhältnisse nicht richtig eingeschätzt\nhätte. Eine Beeinträchtigungsabsicht, die das Gesetz verlangt, kann\nnur festgestellt werden, wenn auch aus der Sicht des Erblassers das\ngenannte Interesse an der Absicherung seiner Ehefrau zu verneinen\ngewesen wäre. Es kann daher dahinstehen, ob die weitere\nVoraussetzung des § 2288 II BGB, daß von dem Erben Ersatz nicht zu\nerlangen ist, auch dann erfüllt sein muß, wenn an einen anderen\nVertragsvermächtnisnehmer geschenkt wird.\n\n13\n\n4) Dem Antragsteller stehen gegen den Antragsgegner auch keine\nSchadensersatzansprüche aus § 826 BGB zu. Die §§ 2287 I, 2288 II\nBGB erfassen die Fälle der Schenkungen und gemischten Schenkungen\nbestimmter Gegenstände abschließend, so daß daneben für eine\nAnwendung des § 826 BGB kein Raum ist (BGH FamRZ 1989, 961; Kohler\nFamRZ 1990, 464 ff.). Der Sonderfall, daß der Erblasser die\nVerfügungsbefugnis nicht selbst mißbraucht, sondern ein Dritter\n(das könnte auch ein weiterer Vermächtnisnehmer sein) den Erblasser\nveranlaßt, über Teile seines Vermögens zu verfügen, ist hier nicht\ngegeben, denn der Erblasser hat die Motive seines Handels selbst\nschriftlich niedergelegt. Es kann daher dahinstehen, ob im\ngenannten Sonderfall ein unmittelbarer Anspruch des\nVermächtnisnehmers zu bejahen wäre.\n\n14\n\nEine etwaige Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 138 BGB\nkönnte nur Ansprüche der Erben, nicht aber unmittelbar des\nVermächtnisnehmers gegen den Empfänger des Gegenstandes\nbegründen.\n\n15\n\nDie Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Eine\nKostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n16\n\n5 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-14/2-w-125-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2288","ref_norm":"2288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2286","ref_norm":"2286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-14/2-w-125-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312966","retrieved":"2026-07-09 03:44:08.338623+00:00"}}