{"status":"available","doknr":"OLD312971","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0912.SS320.95.113.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-12","aktenzeichen":"Ss 320/95 - 113 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher)\nNötigung (im besonders schweren Falle) in Tateinheit mit\nLandfriedensbruch (§§ 240, 225 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\n4\n\nDagegen richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten mit\nder Sachrüge.\n\n5\n\nNach den Feststellungen blockierten zahlreiche Kurden, darunter\nder Angeklagte, ein ehemals führendes Mitglied des Kurdischen\nArbeiterbundes Bonn, am 23. März 1994 von 13.51 Uhr bis 18.23 Uhr\nmit ihren PKW die Bundesautobahn A 61, Fahrtrichtung Köln, zwischen\nden Anschlußstellen Swisttal-Miel und Heimerzheim, indem sie,\nzunächst mit normalem Tempo neben- und hintereinander fuhren,\nsodann die Geschwindigkeit verlangsamten und schließlich nach\nBetätigung der Warnblinkanlage anhielten, so daß die gesamte Breite\ndes Straßenkörpers durch eine Autobarriere abgeriegelt wurde. Der\nPKW des Angeklagten stand in der zweiten Reihe des Riegels auf der\nlinken Fahrspur und verblieb dort bis zum Ende der Blockade. Ziel\ndieser Aktion war, die Öffentlichkeit auf die Kurdenproblematik\naufmerksam zu machen. Durch die Blockade wurde der Nachfolgeverkehr\nausgebremst und für mehr als vier Stunden an der Weiterfahrt\ngehindert. Hinter der PKW-Barriere entstand in Richtung Süden ein\nkilometerlanger Stau, der sich erst auflöste, nachdem die Polizei\ndie Blockadestelle zwangsweise geräumt hatte. Vor der Barriere\nveranstalteten die beteiligten Kurden ihre Demonstration. Einige\nTeilnehmer führten in Kanistern Benzin mit und fertigten\nMolotowcocktails. Andere entzündeten und unterhielten Feuer auf der\nAutobahn. Die Sprecherin der Kurden verlangte das Erscheinen des\nInnenministers und von Pressevertretern. Den anrückenden\nPolizeibeamten drohte sie damit, daß im Falle des Einschreitens\nalle - auch die Polizisten - verbrannt würden. Zur Bekräftigung\nhielt sie ein benzingetränktes Tuch in der einen und ein Feuerzeug\nin der anderen Hand. Der Angeklagte, der selbst keinen brennbaren\nGegenstand bei sich hatte, nahm das alles wahr und war mit dem\nGeschehen einverstanden.\n\n6\n\nB.\n\n7\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDer Schuldspruch wegen Nötigung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\n9\n\nDen Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer einen\nanderen mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung\nnötigt. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts hier in objektiver und subjektiver Hinsicht\nerfüllt.\n\n10\n\nDer Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß das bewußte\nVersperren eines Weges durch Schaffung eines Hindernisses in Form\neiner Kraftfahrzeugbarrikade als äußerer (mechanischer) Zwang\nGewaltanwendung i.S.v. § 240 StGB ist (vgl. Senatsurteile vom 19.\nJanuar 1988 - Ss 444/87 - = VRS 75, 104 sowie vom 17. Mai 1988 - Ss\n621/87 -; ferner: OLG Stuttgart NJW 1969, 1543; OLG Koblenz MDR\n1975, 243). Wer die beabsichtigte Weiterfahrt anderer\nVerkehrsteilnehmer dadurch verhindert, daß er mit seinem PKW\nwährend einer nicht ganz unerheblichen Zeitspanne - im vorliegenden\nFall dem Urteil zufolge mehr als vier Stunden - gezielt die Straße\nsperrt oder im Rahmen einer verabredeten Blockadeaktion als Glied\nin einer Kette von mehreren Kraftfahrzeugen dazu beiträgt, die\nSperrung herbeizuführen, handelt hiernach gewaltsam. Zwar kann die\nGewaltanwendung bereits darin gesehen werden, daß die nachfolgenden\nVerkehrsteilnehmer durch die Blockade zur Vornahme bestimmter\nHandlungen, nämlich zum Abbremsen ihrer Fahrzeuge bis zum\nStillstand, gezwungen worden sind. Das Schwergewicht der Tat liegt\njedoch ersichtlich in dem mehr als vier Stunden andauernden Zwang\nzur Unterlassung der beabsichtigten Weiterfahrt. Daher ist hierauf\nabzustellen.\n\n11\n\nDer Rechtsauffassung des Senats, wonach die Straßenblockade\ndurch Personen- oder Lastkraftwagen als Gewalt i.S.d. § 240 StGB zu\ngelten hat, steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nvom 10. Januar 1995 (vgl. NJW 1995, 1141 = NStZ 1995, 275) nicht\nentgegen.\n\n12\n\nIn dem genannten Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht mit\nBindungswirkung für die Gerichte (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) entschieden,\ndaß die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1\nStGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen gegen Art. 103 Abs. 2\nGG verstößt (so der Leitsatz). Was das bedeutet, ergibt sich aus\nden Gründen der Entscheidung. Dort wird bemängelt, daß die\nRechtsprechung bei Anwendung des § 240 StGB (\"mit Gewalt ...\nnötigt\") auf die Kraftentfaltung so weitgehend verzichtet, daß\nbereits die körperliche Anwesenheit an einer Stelle, die ein\nanderer einnehmen oder passieren möchte, zur Erfüllung des\nTatbestandsmerkmals der Gewalt genügt, falls der anderer durch die\nAnwesenheit des Täters psychisch gehemmt wird, seinen Willen\ndurchzusetzen (NStZ 1995, 276). Damit wird zum einen der Verzicht\nauf eine (wesentliche) Kraftentfaltung angesprochen, zum anderen\ndie ausschließlich psychische Einwirkung auf die beeinflußte\nPerson. Besteht die Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit\nund ist die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur,\nso ist dieser Bereich von der notwendigen Bestimmtheit des Gesetzes\nund einer zulässigen Auslegung von Verfassungs wegen nicht mehr\ngedeckt (BVerfG a.a.O.). Diese Grundsätze geltend indes nur, wenn\nein Sachverhalt zu beurteilen ist, dessen Gestaltung die beiden\nElemente der (nur) körperlichen Anwesenheit und der (nur)\npsychischen Zwangswirkung aufweist. Dem vom\nBundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag zugrunde, daß der\nFahrer eines einzelnen Fahrzeugs dadurch an der Weiterfahrt\ngehindert wurde, daß sich fünf Personen auf die Fahrbahn setzten.\nDie dadurch erfolgte Einwirkung auf den Fahrzeugführer hat das\nBundesverfassungsgericht als \"nur psychisch\" beurteilt. Ein\nphysisches Hindernis seien die sitzenden Personen für das Fahrzeug\nnicht gewesen, weil der Fahrer jederzeit die Durchfahrt hätte\nerzwingen können und davon allein wegen der Gefahr, den\nDemonstranten schwere Verletzungen zuzufügen, also wegen\npsychischer Bedenken, abgesehen habe.\n\n13\n\nEin solcher Fall rein psychischer Zwangswirkung ist hier aber\nnicht gegeben. Der bedeutsame Unterschied liegt darin, daß der\nAngeklagte und seine Mittäter durch die von ihnen geschaffene\nAutobarriere über die gesamte Straßenbreite ein Hindernis\naufgerichtet haben, das die Weiterfahrt in erste Linie physisch\nverwehrte, weil gegen die Masse der blockierenden Fahrzeuge für den\nNachfolgeverkehr selbst bei erheblicher körperlicher oder\nmaschineller Kraftentfaltung kein Durchkommen gewesen wäre. Wenn\naber der Einfluß auf die Opfer dergestalt physischer Art ist, daß\ndie beabsichtigte Fortbewegung durch tatsächlich nicht überwindbare\nHindernisse unterbunden wird, kann Nötigung durch Gewalt vorliegen\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95 -). Daß die\nErrichtung der Autobarriere - d.h. das Steuern der Fahrzeuge an die\nvorbestimmte Stelle - mit einem nur geringen körperlichen Aufwand\nverbunden ist, hat dabei keine Bedeutung. Selbst wenn man davon\nausgeht, die ersten Fahrzeuge, welche die Autobarrikade erreichten,\nhätten noch durchbrechen können und hätten sich deshalb vorwiegend\npsychischem Zwang gebeugt, bleibt es dabei, daß sich jedenfalls der\nweiter auflaufende Verkehr einem physischen Hindernis, das nicht\nmehr überwindbar war, gegenübersah. Nachdem die ersten Fahrzeuge\ndes Nachfolgeverkehrs vor der vom Angeklagten und seinen Mittätern\ngeschaffenen Autobarriere angehalten hatten, wurde der\nAbsperrkordon durch die stetig weiter auflaufende Kraftfahrzeuge\nbinnen kurzer Zeit so dicht und stark, daß ein Durchbrechen für die\nnunmehr herankommenden Verkehrsteilnehmer rein physisch nicht mehr\nmöglich gewesen wäre. Daß der Angeklagte und seine Mittäter diese\nVerstärkung der Autobarrikade nicht eigenhändig vorgenommen,\nsondern sich dazu der nachfolgenden Kraftfahrer bedient haben,\nsteht einer Verurteilung wegen Nötigung nicht entgegen. Die\nphysische Sperrwirkung der von ihnen zuerst angehaltenen Fahrzeuge\nauf die Nachfolgenden ist ihnen zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O.). Die\nNötigung ist weder ein eigenhändiges Delikt noch verlangt sie die\nunmittelbare Begegnung von Täter und Opfer. Vielmehr kann der\nangestrebte Erfolg auch dadurch erreicht werden, daß sich der Täter\neiner Person oder Sache bedient, um dem zu Nötigenden ein\nphysisches Hindernis zu bereiten. Auf welche Weise er das tut,\nspielt im Verhältnis zu dem in der Fortbewegung gehemmten\nAdressaten keine Rolle. Ausschlagebend ist allein die vom Täter\nbezweckte physische Wirkung auf die nachfolgenden\nVerkehrsteilnehmer (vgl. BGH a.a.O.).\n\n14\n\nDa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich nicht auf\ndie direkte physische Auswirkung einer Blockade auf nachfolgende\nKraftfahrer bezieht, ist der Senat nicht gehindert, seine\nRechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt im\nFalle der Straßensperrung durch Kraftfahrzeugbarrikaden (vgl. Senat\na.a.O.) aufrechtzuerhalten, zumal der Bundesgerichtshof (a.a.O.)\ndiese Ansicht in Kenntnis der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts teilt und selbst in einem Fall, bei dem\ndie Teilnehmer einer Straßenblockade sich zu Fuß auf die Fahrbahn\nbegeben und Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert haben, so daß\ndie Durchfahrt für später ankommende Fahrzeuge versperrt wurde,\nGewalt durch Herbeiführung eines physischen Hindernisses angenommen\nhat. Der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt eine demgegenüber\nnoch deutlich verstärkte Gewalteinwirkung, weil die Täter nicht nur\nden auflaufenden Verkehr als Hindernis instrumentalisiert, sondern\nselbst eine Kraftfahrzeugbarrikade errichtet haben, die durch den\nNachfolgeverkehr allenfalls noch verstärkt werden konnte.\n\n15\n\nDas Verhalten des Angeklagten und seiner Mittäter stellt sich\ndaher objektiv als Nötigung durch physische Gewaltanwendung dar.\nDie Ursächlichkeit zwischen Gewaltanwendung und Nötigungserfolg\nsteht außer Zweifel. Zwar genügt dafür nicht jede Verknüpfung.\nErforderlich ist ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tathandlung\n(Bereiten des Hindernisses) und Nötigungserfolg (Unmöglichkeit der\nFortbewegung für nachfolgende Kraftfahrer). Dieser ist hier ohne\nweiteres gegeben. Der Verkehrsstau war unmittelbare Folge des von\nden Blockierern errichteten Hindernisses und wurde von den\nbetroffenen Verkehrsteilnehmern auch so empfunden (BGH a.a.O.).\n\n16\n\nAuch in subjektiver Hinsicht enthält das angefochtene Urteil\nausreichende Feststellungen. Der innere Tatbestand ergibt sich\nbereits aus der Darstellung des äußeren Tathergangs (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 267 Rn. 7). Im übrigen\nhat der Angeklagte eingeräumt, über die Planung der Tat, soweit\nerforderlich, informiert gewesen zu sein. Er wußte, daß\nbeabsichtigt war, die Autobarrikade zu errichten und einen\nVerkehrsstau hervorzurufen, um auf die Probleme der Kurden\naufmerksam zu machen. Das hat er gebilligt und durch seinen Beitrag\nzum Tatgeschehen, etwa die Überlassung seines Wagens für die\nBlockadeaktion, unterstützt.\n\n17\n\nDer Angeklagte hat rechtswidrig gehandelt. Rechtfertigungsgründe\nsind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Anwendung von Gewalt zu\ndem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2\nStGB). Die Mittel-Zweck-Relation weist das Verhalten des\nAngeklagten als eindeutig sozialwidrig aus (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB, 47. Aufl., § 240 Rn. 22 ff. m.w.N.). Es gibt andere,\ngewaltfreie und gesetzeskonforme Möglichkeiten, um die\nÖffentlichkeit über die Probleme der Kurden zu unterrichten (z.B.\ndurch genehmigte Demonstrationsveranstaltungen). Die Blockade von\nAutobahnen und Schnellstraßen ist offenkundig kein zulässiges\nMittel. Durch die Sperrung und den danach jedenfalls in der\nHauptverkehrszeit unvermeidlich eintretenden Verkehrsstau werden\nnicht mehr beherrschbare Unfallgefahren geschaffen, etwa durch\nKraftfahrer, die sich dem Stauende zu schnell oder unaufmerksam\nnähern. Ein Verhalten, das um der eigenen Ziele willen solche\nGefahren heraufbeschwört, ist in hohem Maße sozialwidrig. Meinungs-\nund Versammlungsfreiheit erlauben Verkehrsbehinderungen nur, soweit\nsie als sozialadäquate Nebenwirkungen rechtmäßiger Demonstrationen\nunvermeidbar und daher hinzunehmen sind (vgl. BVerfGE 73, 249).\nZwangswirkungen, die darüber hinausgehen oder - wie\nVerkehrsblockaden - allein darauf abzielen, gesteigertes Aufsehen\nin der Öffentlichkeit zu erregen, sind dagegen von dem Grundrecht\nauf Versammlungsfreiheit nicht gedeckt (vgl. BVerfG a.a.O.). Zwar\nsind bei Blockaden zu Demonstrationszwecken im Rahmen der\nVerwerflichkeitsprüfung regelmäßig weiter zu berücksichtigen die\nDauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, die\nvorhandenen Ausweichmöglichkeiten, der Sachbezug der betroffenen\nPersonen zum Protestgegenstand, die Zahl der Demonstranten sowie\ndie Dringlichkeit des Weiterkommens für die blockierten Transporte\noder Fahrzeuge; ins Gewicht fällt darüber hinaus, ob es sich um\neine friedfertige Aktion mit Symbolcharakter handelt oder um eine\nagressiv durchgeführte Blockade (vgl. SenE VRS 87, 426 m.w.N.; VRS\n83, 420; ferner: BayObLG VRS 84, 28; OLG Koblenz NJW 1985, 2432).\nAuch wenn das Amtsgericht nicht jeden einzelnen dieser Umstände\nausdrücklich gewürdigt hat, liegt es jedoch auf der Hand, daß die 4\n1/2-stündige vollständige Blockade einer Autobahn unter den\nkonkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles vom Amtsgericht\nrechtsfehlerfrei als verwerflich gewertet worden ist.\n\n18\n\nDer Schuldspruch wegen Nötigung hält daher der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\n19\n\nZutreffend hat das Amtsgericht den Angeklagten ferner des\nLandfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB) für schuldig\nbefunden.\n\n20\n\nDanach wird bestraft, wer sich an Bedrohungen von Menschen mit\neiner Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die\nöffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften\nbegangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt, sofern die\nTat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht\nist.\n\n21\n\nAuch diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien\nFeststellungen des Amtsgerichts erfüllt. Bei \"mindestens 126\nBlockadeteilnehmern\" handelt es sich um eine der Zahl nach nicht\nauf den ersten Blick überschaubare Personenvielheit, also um eine\nMenschenmenge (vgl. LK-v. Bubnoff, StGB, 10. Aufl., § 125 Rn. 9\nm.w.N.). Aus dieser sind Menschen in einer die öffentliche\nSicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften mit\nGewalttätigkeiten bedroht worden. Die Wortführerin der\nBlockadeteilnehmer hat mehrfach damit gedroht, im Falle eines\npolizeilichen Einschreitens alle, auch Polizeibeamte und anwesende\nKinder, verbrennen zu wollen. Sie selbst hielt zur Bekräftigung\ndieser Drohung ein benzingetränktes Tuch in der einen und ein\nFeuerzeug in der anderen Hand, während eine anderer\nBlockadeteilnehmer, neben dem zeitweise der Angeklagten stand, in\njeder Hand einen selbstgebastelten Molotowcocktail hielt. Zuvor\nhatten andere Teilnehmer Feuer auf der Autobahn entzündet und\nMolotowcocktails gefertigt, die aus mitgeführten Benzinkanistern\ngespeist wurden. Damit ist hinreichend festgestellt, daß sich\njedenfalls die Wortführerin als Täterin und der die\nMolotowcocktails in den Händen haltende Blockadeteilnehmer als\nHelfer an den Drohungen mit Gewalttätigkeiten \"aus\" der Menge\nbeteiligt haben (vgl. LK - v. Bubnoff a.a.O. § 125 Rn. 11). Dadurch\nwird zugleich ein Vorgehen \"mit vereinten Kräften\" belegt (vgl. LK\n- v. Bubnoff a.a.O. Rn. 13). Daß die Drohung mit Brandstiftung auf\neine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gerichtet war, versteht\nsich angesichts der Ausbreitungsgefahr von selbst (vgl.\nDreher/Tröndle a.a.O. § 125 Rn. 4).\n\n22\n\nDer Angeklagte war an den Bedrohungen zumindest als Teilnehmer\nbeteiligt. Wenn er auch selbst nicht mit einem brennbaren\nGegenstand angetroffen wurde, so hat er über eine lediglich\nwertneutrale Anwesenheit hinaus durch das festgestellte\nGesamtverhalten doch zu erkennen gegeben, daß er eine den Drohungen\nzustimmende Haltung einnahm. Als ehemals führendes Mitglied des -\nmittlerweile verbotenen - kurdischen Arbeiterbundes Bonn hat er\nsich in der ersten Reihe der Blockierer demonstrativ neben dem\nBlockadeteilnehmer, der Molotowcocktails in den Händen hatte,\naufgehalten, ohne daß eine Distanzierung erkennbar geworden wäre.\nAus diesem Verhalten konnte das Amtsgericht ohne Rechtsfehler den\nSchluß ziehen, daß der Angeklagte psychische Beihilfe geleistet hat\n(vgl. dazu: Meyer-Arndt wistra 1989, 291; Dreher/Tröndle a.a.O. §\n27 Rn. 7 m.w.N.). Soweit im Urteil ausgeführt wird, es sei nicht\nfestzustellen gewesen, daß der Angeklagte mit jemandem, der\nMolotowcocktails bei sich führte, \"strafrechtlich relevant\nzusammengewirkt\" habe, soll dieser Hinweis ungeachtet seiner\nmißverständlichen Formulierung nach dem Begründungszusammenhang\nlediglich klarstellen, daß keine Mittäterschaft des Angeklagten\nvorgelegten hat, sondern lediglich Beihilfe.\n\n23\n\nMit Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß Nötigung\nund Landfriedensbruch zueinander im Konkurrenzverhältnis der\nTateinheit (§ 52 StGB) stehen.\n\n24\n\nZwar gilt § 125 StGB subsidiär, wird also von strengeren\nStrafvorschriften verdrängt. Relative Subsidiarität bedeutet jedoch\nregelmäßig, daß das strengere Gesetz die Hilfsvorschrift nicht\nschlechthin ausschaltet, sondern diese nur dann von der Anwendung\nausschließt, wenn beide Gesetze dem Schutz desselben Rechtsguts\ndienen und in gleiche Richtung gehenden Angriffen begegnen sollen\n(vgl. BGH St. 8, 192; LK - v. Bubnoff a.a.O. § 125 Rn. 39). Hier\nrichteten sich die Drohungen mit der Gewalttätigkeit des\nVerbrennens nicht gegen die benötigten Verkehrsteilnehmer, sondern\ngegen einen anderen Personenkreis. Wegen der unterschiedlichen\nAngriffsrichtung beider Delikte kann daher auch ein besonders\nschwerer Fall der Nötigung (vgl. LK - v. Bubnoff a.a.O. § 125 Rn.\n40; Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 125 Rn. 39) die\nStrafvorschrift des § 125 StGB nicht verdrängen, so daß Tateinheit\nbesteht.\n\n25\n\nIm Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil ebenfalls\nder Nachprüfung stand.\n\n26\n\nDas Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen besonders\nschweren Fall der Nötigung angenommen. Zwar ist der Verteidigung\ndarin zuzustimmen, daß die Frage des besonders schweren Falles im\nUrteil des Amtsgerichts so behandelt wird, als gehe es um ein\nTatbestandsmerkmal des § 240 StGB, während es sich in Wirklichkeit\num unbenannte Schärfungsgründe handelt, die aufgrund einer\nGesamtwürdigung zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens führen\nkönnen (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rn. 43, 43 a m.w.N.).\nJedoch hat das Amtsgericht die gebotene Abwägung der Sache nach\nvorgenommen. Es hat Beweggründe, Motivation und Fernziele des\nAngeklagten, namentlich die bedrängte Lage der Kurden in der\nTürkei, gegen die Bedeutung der Tat und ihre Auswirkungen abgewogen\nund ist zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt,\ndaß der Ausnahmestrafrahmen - sechs Monate bis zu 5 Jahre\nFreiheitsstrafe - Anwendung finden müsse. Diese Entscheidung muß\nbis zur Grenze des Vertretbaren, die nach Auffassung des Senats\nhier nicht überschritten ist, hingenommen werden (vgl.\nDreher/Tröndle a.a.O. § 46 Rn. 41, 53 b m.w.N.). Daß diese\nGesamtwürdigung in einem Abschnitt der Urteilsbegründung\nvorgenommen worden ist, in dem sie gewöhnlich nicht ihren Platz\nhat, ist unschädlich, weil die schriftlichen Entscheidungsgründe\neine Einheit bilden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rn.\n3). Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Nötigung\nvorgelegten hat (vgl. dazu: LK - Schäfer a.a.O. § 240 Rn. 107),\ndurfte der Tatrichter insbesondere mitberücksichtigen, daß die\nPolizei wegen der auf der Autobahn entfachten Feuer - also im\nHinblick auf die für den Landfriedensbruch maßgebenden Tatumstände\n- nicht in der Lage war, die Blockadeaktion sofort oder innerhalb\nkurzer Zeit zu beenden.\n\n27\n\nDie Strafzumessung im engeren Sinne enthält keine erkennbaren\nRechtsfehler.\n\n28\n\nDaher ist die Revision zu verwerfen.\n\n29\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-12/ss-320-95-113","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-12/ss-320-95-113","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312971","retrieved":"2026-07-09 03:44:08.784443+00:00"}}