{"status":"available","doknr":"OLD312972","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0912.16W46.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-12","aktenzeichen":"16 W 46/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 1. Alt. ZPO zulässige\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht Prozeßkostenhilfe nur mit der\nMaßgabe bewilligt, daß der Antragsteller monatliche Raten zu zahlen\nhabe.\n\n4\n\nEs kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von\neinem Bruttogehalt in Höhe von 3150,00 DM ausgegangen werden. Bei\neinem schwankenden Einkommen ist auf der Basis des Jahresgehaltes\n(so etwa OLG Köln Rpfl. 1993, 408) oder jedenfalls auf der Basis\ndes Durchschnittseinkommens der letzten Monate (OLG Köln FamRZ\n1983, 635) abzurechnen. Auch im Prozeßkostenhilferecht ergibt nur\ndiese Durchschnittsrechnung ein zuverlässiges Bild der dauerhaften\nLeistungsfähigkeit. Dabei sind der Lohn und anteiliges Urlaubs- und\nWeihnachtsgeld, nicht aber die Erstattung von Auslagen für\nFahrtgeld etc. zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 19.\nAufl. 1995, § 115 Rdnr. 12).\n\n5\n\nDer Antragsteller hat die Lohnabrechnungen der Monate Oktober\n1994 bis einschließlich Mai 1995 vorgelegt. Danach errechnet sich\ndas durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wie folgt:\n\n6\n\nBruttogehälter 1.10.1994 - 31.5.1995 26.766,96 DM ./.\nFahrtkosten/Bankkostenzuschüsse 350,58 DM 26.416,38 DM : 8 Monate\n3.302,05 DM + anteiliges Weihnachtsgeld (3.302,05 DM :12) 257,54 DM\ndurchschnittliches Bruttogehalt 3.559,59 DM.\n\n7\n\nLohnsteuer, Versicherungsbeiträge, Solidarzuschlag 1.10.1994 -\n31.5.1995 9.916,22 DM : 8 Monate 1.239,53 DM.\n\n8\n\nDurchschnittliches monatliches Nettogehalt 2.320,06 DM ./.\nUnterhalt Tochter 336,00 DM ./. Unterhalt Mutter 200,00 DM ./. der\nin § 76 Abs. 2a BSHG genannten angemessenen Beträge vom Einkommen\nfür Erwerbstätige 260,50 DM ./. 64 % des Grundbetrages nach §§ 79\nAbs. 1 Nr. 1, 82 BSHG 643,00 DM ./. Miete/Nebenkostenvorauszahlung\n540,75 DM berücksichtigungsfähiges Einkommen 339,81 DM.\n\n9\n\nDie Kreditverpflichtungen des Antragstellers in Höhe von\nmonatlich insgesamt 400,00 DM sind nicht als besondere Belastungen\nim Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO abzusetzen.\n\n10\n\nBei Kreditverpflichtungen ist zu unterscheiden zwischen solchen,\ndie der Finanzierung der allgemeinen Lebenshaltung dienen und\nsolchen, die lebensnotwendige Verpflichtungen abdecken sowie\nzusätzlich zwischen solchen, die in Ansehung oder während des\nProzesses eingegangen wurden und solchen, die vor Kenntnis der\nProzeßführungsnotwendigkeit begründet wurden (vgl.\nKalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 1988,\nRdnr. 267 ff). Vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit\neingegangene Verpflichtungen sind zwar grundsätzlich zu\nberücksichtigen, da das Gesetz auf die tatsächliche, nicht auf die\nhypothetische Leistungsfähigkeit abstellt (vgl. Zöller/Philippi,\na.a.O., § 115 Rdnr. 39 m.w.Nw.) Entgegen einer teilweise in\nLiteratur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG\nHamm MDR 1987, 1031; ArbG Regensburg Rpfl 1994, 70;\nZöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rdnr. 39) muß aber auch bei alten\nVerbindlichkeiten berücksichtigt werden, ob die Übernahme der\nVerpflichtung erforderlich und angemessen ist (so auch OLG Bamberg\nFamRZ 1986, 699, 700; Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdnr 269;\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl. 1994, § 115 Rdnr. 42). Dies folgt\nbereits aus dem Wortlaut des Gesetzes; denn nach § 115 Abs. 1 S. 3\nNr. 4 ZPO sind weitere Beträge nur abzusetzen, wenn dies angemessen\nist. Dies belegt, daß der Grund der Verschuldung nicht schrankenlos\nunbeachtet bleiben darf. Es ist eine umfassende\nAngemessenheitsprüfung vorzunehmen, wobei sich die Unangemessenheit\naus Anlaß und Höhe der Verpflichtung einerseits sowie dem\nVerhältnis zum laufenden Einkommen andererseits ergeben kann (vgl\nStein/Jonas/ Bork, a.a.O., m.w.Nw.).\n\n11\n\nEine solche Prüfung ist dem Senat nach den Angaben des\nAntragstellers in seiner Erklärung über die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse und seinem schriftsätzlichen\nVorbringen nicht möglich. Dies geht zu Lasten des\nAntragstellers.\n\n12\n\nNach dessen Vortrag handelt es sich bei den Verpflichtungen um\neine solche gegenüber seinen Eltern ,für Möbel\" in Höhe von 200,00\nDM monatlich, Restschuld 2.600,00 DM und eine weitere aus einem\nRatenkredit gegenüber der Sparkasse E. in Höhe von 200,00 DM\nmonatlich, Restschuld 4.400,00 DM.\n\n13\n\nBei der Verpflichtung aus dem Möbelkauf bleibt unklar, weshalb\ndiese gegenüber den Eltern des Antragstellers besteht. Es ist auch\nnicht recht verständlich, daß der Antragsteller einerseits seiner\nMutter Unterhalt in Höhe von 200,00 DM gewährt, andererseits von\nden Eltern einen Kredit empfangen haben will. Jedenfalls insoweit\nhätte es näherer Darlegungen bedurft. Bei der Kreditverpflichtung\ngegenüber der Sparkasse E. fehlt es zum Anlaß der Kreditaufnahme\nund zum Verwendungszweck an substantiiertem Vorbringen\nüberhaupt.\n\n14\n\nEine Berücksichtigung des Unterhaltsbetrages, den der\nOberstadtdirektor der Stadt K. für die Antragsgegnerin fordert,\nscheidet ersichtlich deshalb aus, weil der Antragsteller dieser\nForderung - auch ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht nachkommt.\n\n15\n\nEine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des\nAntragstellers scheidet wegen des Verbots der Schlechterstellung\naus.\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n17\n\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-12/16-w-46-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-12/16-w-46-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312972","retrieved":"2026-07-09 03:44:08.871812+00:00"}}