{"status":"available","doknr":"OLD312974","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0909.19U69.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-09","aktenzeichen":"19 U 69/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der\nKlägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Werklohn für die\nEntwicklung und Lieferung einer Individualsoftware zu (§ 631\nBGB).\n\n3\n\n1. Die Klägerin hatte von der Beklagten den Auftrag, eine neue\nSteuerungssoftware für die Mehlverwiegung des Sch. Backhauses zu\nentwickeln und zu installieren. Bei einem Probelauf bei der\nKlägerin, bei dem sie einen Rechner mit dem Betriebssystem MS-DOS\nund ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Interface der\nWaage nebst zugehöriger Steuersoftware verwendete, funktionierte\ndie Datenübertragung vom Interface zum Rechner. Das von der\nBeklagten gestellte Eichprogramm für die Waage war aber nur auf den\nSchnittstellen 1 und 2 betriebsfähig. Deshalb forderte die Klägerin\ndie Beklagte mit Schreiben vom 23.11.1992 u.a. auf, über die\nHerstellerfirma S. eine Programmversion zu beschaffen, die alle 4\nSchnittstellen, in jedem Falle aber die Schnittstelle COM3 bedienen\nkönne. Außerdem wurde in dem Schreiben festgehalten, daß die\nEichung des DMS-Gerätes über die (bei der Beklagten) vorhandene\nzugehörige Software durchgeführt werde (DMS = Dehnungsmeßstreifen,\nwird bei der Wägung benutzt).\n\n4\n\nAm 28.11.1992 fand bei der Beklagten ein Probelauf statt. Deren\nRechner lief mit dem Betriebssystem DR-DOS. Im Landgerichtstermin\nvom 1.7.1994 hat der Mitarbeiter M. der Klägerin, informatorisch\nangehört, erklärt, die Betriebssysteme MS-DOS und DR-DOS würden als\nkompatibel verkauft, so daß man bei der Klägerin keine Veranlassung\ngesehen habe, an funktionelle Unterschiede zu denken. Nachdem am\n28.11.1992 die Inbetriebnahme nicht geglückt sei, habe sich\nherausgestellt, daß die Betriebssysteme in bezug auf die seriellen\nSchnittstellen 3 und 4 nicht kompatibel seien. In einem weiteren\nTermin vom 26.8.1992 hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt,\ndie Installation sei am 28.11.1992 daran gescheitert, daß die Waage\nsich nicht eichen ließ, weil das von der Beklagten zu stellende und\nauch gestellte, auf dem Betriebssystem MS-DOS laufende Eichprogramm\nder Fa. S. auf der Schnittstelle 3 nicht angesprochen habe. Sonst\nhabe die Software der Klägerin arbeiten können, mangels Eichung\nseien aber keine brauchbaren Ergebnisse erzielt worden. Auch in dem\nTerminsbericht M. vom 28.11.1992 ist die mißlungene Eichung als\nGrund für den Abbruch der Installation angegeben. Unstreitig hat am\n28.11.1992 die Klägerin im Einverständnis mit der Beklagten die\nalte und die neue Version der Steuerungssoftware zusammen mit einem\nHilfsprogramm auf die Festplatte des Rechners der Beklagten mit dem\nBetriebssystem DR-DOS kopiert. Wie das Landgericht, von der\nBeklagten nicht angegriffen, in den Entscheidungsgründen seines\nUrteils festgestellt hat, haben die Parteien anschließend\nvereinbart, daß sich die Beklagte wegen der Eichprobleme an den\nHersteller des Interfaces (die Fa. S.) wenden werde. An die Kläger\nwandte sie sich wegen der Installation nicht mehr, sondern ließ\nsich im Januar 1993 nur die Steuerungssoftware erneut überspielen,\nweil die Daten verloren gegangen seien.\n\n5\n\n2. Die Berufungsbegründung beruft sich zum Grunde des\nKlageforderung darauf, der von der Klägerin geschuldete Erfolg sei\nnicht erreicht, die Leistung der Klägerin nicht abgenommen worden.\nDamit kann die Beklagte nicht durchdringen. Die Steuerungssoftware\nist erstellt worden, allerdings konnte die Installation nicht\nabgeschlossen werden. Dafür ist aber die Klägerin nicht\nverantwortlich. Denn die Parteien hatten vereinbart, daß sich die\nBeklagte zunächst wegen des Eichprogramms an die Fa. S. wenden\nwerde. Daraus folgt, daß beide Parteien seinerzeit Änderungen in\nbezug auf dieses Programm als vordringlich angesehen haben, um eine\nBetriebsfähigkeit der von der Klägerin erstellten\nSteuerungssoftware auf dem mit dem Betriebssystem DR-DOS versehenen\nRechner der Beklagten zu erreichen. Den Ausgang dieser Bemühungen\ndurfte die Klägerin zunächst abwarten. Dann hat die Beklagte sich\naber nicht mehr wegen der Installation bei der Klägerin gemeldet,\nsondern hat sich das bei ihr verloren gegangene Steuerungsprogramm\nim Januar 1993 erneut auf die Festplatte aufspielen lassen, ohne\nirgendwelche Vorbehalte wegen der noch nicht beendeten Installation\nzu machen. Dabei ist es geblieben, und zwar nach eigenem Vortrag\nder Beklagten deshalb, weil sie mit ihrem Auftraggeber, dem\nBackhaus Sch., Streit bekommen hatte. Das kann sie aber der\nKlägerin nicht entgegenhalten, denn deren Verhalten ist für das\nScheitern des Vertragsverhältnisses der Beklagten mit ihrem\nAuftraggeber nicht verantwortlich. Tatsächlich hat die Beklagte die\nzugesagte Mitwirkung bei der Behebung der Installationsprobleme im\nVerhältnis zur Klägerin grundlos und, wie ihr Verhalten zeigt,\nendgültig nicht erbracht. Das berechtigt die Klägerin, auch vor\nvollständiger Fertigstellung und Abnahme ihres Werkes den Werklohn\nzu verlangen (BGH, NJW 1990, 3008 mit weiteren Nachweisen;\nPalandt/Thomas, BGB 53. Aufl., § 641 Rn. 2).\n\n6\n\nZum Grund des Anspruchs bringt die Berufungsbegründung keine\nweiteren Einwendungen vor. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der\nRechnung wegen der Überspielung des Programms im Januar 1993\nbesteht nach dem oben Gesagten nicht. Schadensersatzansprüche, die\nschon das Landgericht mit Recht als unsubstantiiert angesehen hat,\nwerden nur in einem Halbsatz angedeutet, aber nicht näher\nausgeführt.\n\n7\n\nZur Höhe der Klageforderung enthält die Berufungsbegründung\ngegenüber dem Urteil des Landgerichts keine substantiierten\nEinwendungen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n9\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 16.928,55 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-09/19-u-69-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-09/19-u-69-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312974","retrieved":"2026-07-09 03:44:09.034691+00:00"}}