{"status":"available","doknr":"OLD312979","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0906.6U53.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-06","aktenzeichen":"6 U 53/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig.\n\n3\n\nDer Senat sieht es aufgrund der Erläuterungen des\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin im\nTermin vom 9. August 1995 als hinreichend glaubhaft gemacht an, daß\ndas angefochtene Urteil des Landgerichts Köln nicht vor dem 13.\nMärz 1995 in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten eingegangen\nist. Die von der Antragsgegnerin am 11. April 1995 eingelegte\nBerufung ist damit fristgerecht gemäß § 516 ZPO.\n\n4\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet.\n\n5\n\nDie Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG\ni.V.m. § 47 a Abs. 4 LMBG Unterlassung verlangen, wie aus dem\nUrteilstenor ersichtlich.\n\n6\n\nBei dem Produkt O.L.L. der Gegnerin handelt es sich unstreitig\num eine Frischkäsezubereitung i.S.v. § 1 Abs. 4 Nr. 2 KäseVO.\nDieses Produkt darf deshalb nach derzeit geltendem nationalen Recht\n(§§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 KäseVO i.V.m. § 6 Abs. 1\nZusatzstoff-ZulassungsVO und Anlage 6 Liste A Nr. 6 der\nZusatzstoff-ZulassungsVO) entgegen seiner jetzigen Zusammensetzung\nnicht den Farbstoff Kurkumin enthalten.\n\n7\n\nDie in Deutschland noch nicht umgesetzte EG-Richtlinie 94/36 vom\n30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmittel verwendet werden\ndürfen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob diese Richtlinie, wie die Antragsgegnerin meint,\nhinreichend konkretisiert ist und deshalb auch ohne Transformation\nggfls. unmittelbar einklagbare Rechte des einzelnen Bürgers\nbegründen kann. Die Richtlinie wendet sich gemäß Art. 11\nausdrücklich an die Mitgliedstaaten, wobei die in Art. 9 bestimmte\nFrist zur Umsetzung der Richtlinie (31. Dezember 1995) noch nicht\nabgelaufen ist. Erst nach Verstreichen der Umsetzungsfrist kann\nsich aber die Frage nach einer eventuell auch ohne Umsetzung\nunmittelbaren Wirkung dieser Richtlinie stellen, wie bereits vom\nLandgericht zutreffend dargelegt, auf dessen Ausführungen insoweit\ngemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird. Aus der Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs folgt nichts anderes; auch die\nAntragsgegnerin vermochte keine Entscheidung des EuGH anzuführen,\ndie ihre Ansicht von einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinien\nvor Ablauf der Umsetzungsfrist stützen könnte.\n\n8\n\nDas unstreitig in Frankreich hergestellte Produkt der\nAntragsgegnerin wäre jedoch trotz seines Kurkumingehalts in der\nbeanstandeten Verpackung in der Bundesrepublik bereits jetzt\nverkehrsfähig, wenn § 47 a LMBG zu Gunsten der Antragsgegnerin\neingreift, nachdem auf Antrag der Antragsgegnerin am 14. Juli 1995\neine Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß\n§ 47 a LMBG mit folgendem Inhalt ergangen ist:\n\n9\n\n,Käsezubereitungen aus Frischkäse, die in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nrechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht\nwerden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nrechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik\nDeutschland nicht zugelassene Zusatzstoff Kurkumin (E 100) in einer\nMenge von höchstens 150 mg/kg zugesetzt wurde, dürfen in die\nBundesrepublik Deutschland verbracht werden.\n\n10\n\nNach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nsind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel-\nund Bedarfsgegenständegesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen\nangemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutze des\nVerbrauchers erforderlich ist. Mit dieser Allgemeinverfügung wird\nnicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte\nentschieden, insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den\nzuständigen Landesbehörden.\"\n\n11\n\nWie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 9.\nAugust 1995 von der Antragstellerin unbestritten behauptet hat, ist\ndiese Allgemeinverfügung am 2. August 1995 im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht worden.\n\n12\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob das Produkt O.L.L. der\nAntragsgegnerin den in Absatz 1 der oben angeführten\nAllgemeinverfügung entspricht, nachdem sich die Antragstellerin\nnach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand der letzten mündlichen\nVerhandlung vom 9. August 1995 nur noch gegen die Art und Weise der\nKenntlichmachung des in dem Produkt O.L.L. enthaltenen Farbstoff\nKurkumin auf der im Urteilstenor wiedergegebenen Produktverpackung\nwendet. Diese Kenntlichmachung beanstandet jedoch die\nAntragstellerin zu Recht als nicht ausreichend, denn sie genügt\nnicht den Anforderungen des § 47 a Abs. 3 LMBG.\n\n13\n\nNach § 47 a Abs. 4 LMBG (der auch in Abs. 2 der\nAllgemeinenverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vom 14. Juli\n1995 angesprochen wird) sind bei Lebensmitteln, die von den\nVorschriften des LMBG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen\nkenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers\nerforderlich ist. Im Streitfall weicht das Produkt O.L.L. der\nAntragsgegnerin wegen seines Kurkumingehalts von dem auf der\nGrundlage des LMBG erlassenen § 23 Abs. 1 KäseVO ab (vgl. dazu\nZipfel, Lebensmittelrecht, § 23 KäseVO Rdnr. 18). Diese Abweichung\nist auch gemäß § 47 a Abs. 4 LMBG zum Schutze des Verbrauchers als\neine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevante Abweichung\n(Zipfel a.a.O., § 47 a LMBG, Rdnr. 34) kenntlich zu machen.\n\n14\n\nDies ergibt sich zum einen bereits daraus, daß der Farbstoff\nKurkumin zu den Lebensmittel-Zusatzstoffen gehört, die nach\nnationalem Recht (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 LMKV i.V.m. § 6 LMKV, §§ 6 u.\n8 Zusatzstoff-ZulassungsVO) und nach europäischem\nGemeinschaftsrecht (Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EWG\nvom 18. Dezember 1978, ABl. L 33/1) jeweils kenntlich zu machen\nsind, soweit für ein Lebensmittel zugelassen. Es handelt sich\nhierbei um Vorschriften, die gerade dem Schutz des Verbrauchers\ndienen, indem sie ihn zum Zwecke des vorbeugenden\nGesundheitsschutzes (vgl. Zipfel a.a.O. § 11 LMBG Rdnr. 58) sowie\nzur Sicherstellung der Transparenz der angebotenen Produkte durch\ngenaue Unterrichtung über die verschiedenen Zutaten eines\nLebensmittels in die Lage versetzen sollen, seine Wahl unter den\neinzelnen Produkten in Kenntnis der Zusammensetzung der\nLebensmittel zu treffen (vgl. dazu auch die sechste\nBegründungserwägung der Richtlinie 79/112/EWG und die zweite\nBegründungserwägung der Richtlnie 89/395/EWG vom 14. Juni 1989,\nABl. L 186/17 sowie die zweite Begründungserwägung der\nFarbstoffrichtlinie 94/36/EG; vgl. zudem EuGH Urteil vom 14. Juli\n1994, Rechtssache C-17/93 ,J.J.J.van der Veldt\", Slg 1994/3553 f.,\n3563).\n\n15\n\nUnabhängig von dieser Entscheidung des Gesetzgebers zur\nErforderlichkeit der Kenntlichmachung von Farbstoffen wie Kurkumin\nin Lebensmitteln besteht zudem wegen der in den letzten Jahren\nimmer häufiger auftretenden LebensmittelAllergien ein gesteigertes\nInteresse des Verbrauchers an einer Unterrichtung über das\nVorhandensein von Lebensmittelzusätzen, wobei sich dieses Interesse\ndes Verbrauchers darin widerspiegelt, daß vermehrt Lebensmittel\nangeboten werden, die gerade mit dem Fehlen etwaiger Zusatzstoffe\nwerben.\n\n16\n\nHinzu kommt schließlich noch, daß die bislang auf dem deutschen\nMarkt angebotenen Frischkäsezubereitungen kein Kurkumin enthielten\nund - soweit es nicht um solche Produkte geht, die von der o.a.\nAllgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vom 14. Juli\n1995 erfaßt werden -auch derzeit nicht enthalten, so daß der\ndeutsche Verbraucher auch aus diesem Grund über die Abweichung des\nProdukts Oh LA-LA durch seinen Kurkumin-Gehalt von den ihm\nvertrauten Käsezubereitungen unterrichtet werden muß.\n\n17\n\nDie Notwendigkeit der Kenntlichmachung der\nstreitgegenständlichen Abweichung des Produkts O.L.L. zum Schutz\ndes Verbrauchers ist somit - auch bei Berücksichtigung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu Zipfel a.a.O., § 47\na LMBG Rdnr. 34) - ohne weiteres zu bejahen. Offensichtlich\nentspricht dies ebenfalls dem Verständnis der Antragsgegnerin, die\nden Farbstoff Kurkumin in der Zutatenliste der angegriffenen\nProduktausstattung mit der Angabe ,Kurkumin\" ausweist und für sich\nin Anspruch nimmt, den Verbraucher damit ausreichend und im\nEinklang mit den Kennzeichnungsvorschriften zu informieren.\n\n18\n\nVon einer derartigen ausreichenden Unterrichtung des\nVerbrauchers kann aber keine Rede sein. § 47 a Abs. 4 LMBG\nverlangt, daß die Abweichung angemessen kenntlich zu machen ist.\nDer Rechtsprechung des EuGH zu Art. 30, 36 EWGV, die Grundlage für\ndie Formulierung des § 47 a Abs. 34 LMBG war (vgl. die amtliche\nBegründung zu § 47 a Abs. 4 LMBG, abgedruckt in Zipfel,\nLebensmittelrecht, § 47 a LMBG Rdnr. 8) und der deshalb bei der\nAuslegung de § 47 a Abs. 4 LMBG besondere Bedeutung zukommt, läßt\nsich hierzu entnehmen, daß die Kenntlichmachung unter Wahrung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der dabei vorzunehmenden\nAbwägung zwischen den Zielen der Gemeinschaft einerseits und dem\nVerbraucherschutz andererseits zum einen ausreichend sein muß, um\ndie notwendige Aufklärung des Verbrauchers zu gewährleisten, sie\naber auf der anderen Seite keine übersteigerten Anforderungen\nstellen darf, dabei insbesondere auch keine negativen\nEinschätzungen für das Produkt zur Folge haben darf (vgl. Zipfel\na.a.O. § 47 a LMBG; EuGH Urteil vom 12. März 1987, Rechtssache\n178/94 ,Reinheitsgebot für Bier\" Slg 1987/1262, 1271; Zipfel:\nDeutsches Lebensmittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft, EFLR\n1992/179, 195 ff. m.w.N.). Wie im Streitfall die Kenntlichmachung\nder Abweichung konkret vorzunehmen ist, ob zum Beispiel auf den in\ndem Produkt O.L.L. enthaltenen Farbstoff Kurkumin schon auf der\nDeckelfolie hingewiesen werden muß, wie die Antragstellerin geltend\nmacht, oder ob eine Angabe in der Zutatenliste, wie die\nAntragsgegnerin meint, geht aus der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs allerdings nicht hervor (vgl. dazu auch Zipfel:\nDeutsches Lebensmittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft, EFLR\n1992/179, 195 ff.).\n\n19\n\nEs bedarf jedoch keiner Entscheidung, wie im einzelnen bei dem\nProdukt der Antragsgegnerin der Gehalt von Kurkumin auszuweisen\nist, denn die beanstandete Kenntlichmachung ist selbst dann nicht\n,angemessen\" gemäß § 47 a Abs. 4 LMBG, wenn man der Ansicht der\nAntragsgegnerin folgt und einen Hinweis auf die Abweichung in der\nZutatenliste der in Rede stehenden Fertigpackung O.L.L. als\nausreichend ansieht. Als ,Mindestanforderung\" für eine angemessene\nKenntlichmachung ist jedenfalls zu verlangen, daß der in dem\nProdukt der Antragsgegnerin enthaltene Farbstoff Kurkumin zumindest\nin der Art und Weise ausgewiesen wird, wie dies nach nationalem\nRecht und nach europäischem Gemeinschaftsrecht für die\nKenntlichmachung von zugelassenen Farbstoffen als\nLebensmittelzusätzen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV i.V.m. § 6 LMKV\nund § 8 Zusatzstoff-ZulassungsVO im Einklang mit Art. 6 der\nKennzeichnungsrichtlinie 79/112/EG gefordert wird, um den\nVerbraucher entsprechend dem bereits angeführten Sinn und Zweck\ndieser Kennzeichnungsvorschriften möglichst genau über den\nZusatzstoff zu informieren. Danach wäre zwar ein Hinweis auf\nKurkumin gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 i.V.m. S. 4\nZusatzstoff-ZulassungsVO in der Zutatenliste der Fertigpackung\nO.L.L. ausreichend. Der Angabe ,Kurkumin\" müßte dann jedoch gemäß §\n6 Abs. 3 Abs. 4 Ziff. 2 LMKV der Klassenname der Zutat\n(,Farbstoff\") vorangestellt werden; erst dann wird auch derjenige\nVerbraucher, dem zum Beispiel der Hinweis ,Kurkumin\" nichts sagt,\nin die Lage versetzt, diesen Zusatzstoff mit der vom Gesetzgeber\nverlangten Genauigkeit einzuordnen. Die entsprechende Forderung für\ndie Kenntlichmachung nach Gemeinschaftsrecht ergibt sich aus Art. 6\nAbs. 5 Ziff. b) Beistrich 2 i.V.m. Anhang II der Richtlinie\n79/112/EG (in Verbindung mit der Richtlinie 89/395/EWG).\n\n20\n\nErfüllt somit die angegriffene Kenntlichmachung noch nicht\neinmal die aufgezeigte ,Mindestanforderung\", ist sie bereits aus\ndiesem Grund nicht angemessen im Sinne von § 47 a Abs. 4 LMBG,\nwobei die vorstehenden Erwägungen auch belegen, daß mit dieser\nBeurteilung keine im Sinne der Rechtsprechung des EuGH\nunverhältnismäßigen Anforderungen an die Kenntlichmachung der\nAbweichung gestellt werden.\n\n21\n\nDieser Verstoß gegen § 47 a Abs. 4 LMBG begründet zugleich die\nUnlauterkeit der beanstandeten Wettbewerbshandlung der\nAntragsgegnerin gemäß § 1 UWG. § 47 a Abs. 4 LMBG dient, worauf\nauch im Gesetzestext ausdrücklich hingewiesen wird, gerade dem\nSchutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung durch die\nForderung der Kenntlichmachung für den Verbraucher relevanter\nAbweichungen. Die Vorschrift des § 47 a Abs. 4 LMBG stellt damit\nebenso wie §§ 3 LMKV, 1, 14, 23 KäseVO (vgl. dazu Zipfel a.a.O.\nVorbem. LMKV Rdnr. 11, § 14 KäseVO Rdnr. 7 sowie Beschluß des\nSenats vom 13.4.1994 - 6 U 129/92 -) eine sogenannte wertbezogene\nNorm dar, deren Verletzung auch ohne Hinzutreten weiterer\nErfordernisse einen Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs\ni.S.v. § 1 UWG begründet (vgl. Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdnr. 614, 621).\n\n22\n\nArt. 30 EWGV steht dem danach aus § 1 UWG i.V.m. § 47 a Abs. 4\nLMBG erfolgreichen Unterlassungsverlangen der Antragstellerin nicht\nentgegen. Hierbei kann dahinstehen, ob das in Rede stehende\nUnterlassungsgebot überhaupt eine Maßnahme gleicher Wirkung wie\neine Einfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 30 EWGV im Streitfall\ndarstellt, nachdem die beanstandete Produktausstattung ersichtlich\nausschließlich für den deutschen Markt konzipiert ist, mag auch das\nProdukt in Frankreich in die streitgegenständliche Verpackung\neingefüllt werden. Diese Maßnahme ist jedenfalls gemäß Art. 36 EWGV\ngerechtfertigt. § 47 a LMBG, insbesondere auch § 47 a Abs. 4 LMBG,\nträgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 30,\n36 EWGV Rechnung, wonach das Gemeinschaftsrecht bis zu der (zur\nZeit noch nicht erreichten) vollständigen Harmonisierung der\nVorschriften über die Zulässigkeit von Lebensmittelzusatzstoffen\neinen Mitgliedsstaat nicht hindert, das Inverkehrbringen von aus\nanderen Mitgliedsstaaten stammenden Lebensmitteln, denen derartige\nStoffe zugesetzt sind, gemäß Art. 36 S. 1 EWGV aus den Gründen des\nvorbeugenden Gesundheitsschutzes zu verbieten, daß jedoch der dem\nArt. 36 S. 2 EWGV zugrundeliegende Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit eine Beschränkung des Verbots auf das Maß\ndessen verlange, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele\ndes Gesundheitsschutzes erforderlich sei und deshalb das\nInverkehrbringen dieser Erzeugnisse in einem für die\nWirtschaftsteilnehmer leicht zugänglichen Verfahren, wobei die\nmögliche Zulassung Gegenstand eines Rechtsakts von allgemeiner\nWirkung sein müsse, zu genehmigen, wenn sich dies mit den genannten\nZielen vereinbaren lasse (vgl. EuGH Rechtssache 74/329 - Muller -\nNJW 1987/1136, 1138; EuGH Rechtssache 178/84 ,Reinheitsgebot für\nBier\" Slg. 1987/1227, 1274 m.w.N.; vgl. zudem Mitteilung der\nKommission über den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der\nGesellschaft - 89/C 271/03 - vom 24.10.1989). Nach der ständigen\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z.B. Rechtssache\n178/84 ,Reinheitsgebot für Bier\" Slg. 1987/1227, 1271) kann dabei\nfür Lebensmittel aus anderen Mitgliedsstaaten, die von den im\nEmpfangsland geltenden Anforderungen abweichen, eine angemessene\nKenntlichmachung der Abweichungen gefordert werden, wenn dies zum\nSchutz des Verbrauchers notwendig ist. Schließlich genügt die\nbeanstandete Kennzeichnung des Farbstoffs Kurkumin auf der\nProduktverpackung ,O.L.L.\", wie bereits erörtert, nicht den\nAnforderungen des Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EWG,\ndie in ihrer sechsten Begründungserwägung gerade betont, daß jede\nRegelung über die Etikettierung von Lebensmitteln vor allem der\nUnterrichtung und dem Schutz des Verbrauchers dienen soll, d.h. daß\nder Verbraucher die Möglichkeit haben muß, alle verschiedenen\nZutaten eines Lebensmittels, die verwendet wurden, genau zu kennen\n(EuGH Rechtssache C - 17/93 ,J.J.J. van der Veldt Slg. 1994/3553,\n3563). Erst zusammen mit dem Klassennamen ,Farbstoff\" wird jedoch\nder Verbraucher zusammen mit dem Hinweis ,Kurkumin\" mit der\ngebotenen Genauigkeit über die in dem Produkt ,O.L.L.\" enthaltene\nLebensmittelzutat unterrichtet.\n\n23\n\nDanach kann kein Zweifel sein, daß das von der Antragstellerin\nangestrebte Unterlassungsgebot gemäß Art. 36 S. 1 EWGV aus den\nzwingenden Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich ist, ohne\ndaß dem Art. 36 S. 2 EWGV entgegensteht.\n\n24\n\nEine Begrenzung des Unterlassungsgebots für die Zeit bis zum 31.\nDezember 1995 kam entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht in\nBetracht. Dies gilt schon deshalb, weil die beanstandete\nKenntlichmachung des in dem Produkt der Antragsgegnerin enthaltenen\nFarbstoffs Kurkumin aus den angeführten Gründen selbst bei einer\nZulassung von Kurkumin für Frischkäsezubereitungen in Deutschland\nnach dieser Zeit aus den angeführten Gründen nicht ausreichend\nwäre. Die am 31. Dezember 1995 ablaufende Frist für die Umsetzung\nder EG-Farbstoff-Richtlinie 94/36 ist somit ohne Bedeutung für das\nin Rede stehende Unterlassungsgebot, denn die Frage der\nKennzeichnung der Farbstoffe wird in dieser Richtlinie nicht\ngeregelt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1\nZPO.\n\n26\n\nEine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin\nkam nicht in Betracht. Zwar hat die Antragstellerin erstmals mit\nder Berufungserwiderung die nicht ausreichende Kennzeichnung von\nKurkumin auf der Produktverpackung beanstandet. Dies geschah jedoch\nvor dem Hintergrund, daß die Antragsgegnerin erst in der\nBerufungsinstanz die Allgemeinverfügung des\nBundesgesundheitsministers gemäß § 47 a Abs. 2 LMBG erwirkt hat und\ndie Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt zu Recht u.a. der\nAnsicht war, die Frischkäsezubereitung ,O.L.L.\" der Antragsgegnerin\nsei schon wegen ihres Kurkumingehalts in Deutschland gemäß § 47\nAbs. 1 LMBG i.V.m. §§ 1, 23 KäseVO, 11 Abs. 1 Nr. 2 LMBG sowie § 1\nUWG in Deutschland nicht einfuhr- und verkehrsfähig. Auf § 47 a\nAbs. 1 S. 1 LMBG konnte sich die Antragsgegnerin zu diesem\nZeitpunkt wegen § 47 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LMBG nicht mit Erfolg\nberufen, denn das Produkt O.L.L. entspricht wegen des in ihm\nenthaltenen Farbstoffs Kurkumin nicht den Vorschriften über die\nzulässige Zusammensetzung einer Frischkäsezubereitung, wobei es aus\nden bereits angeführten Gründen dabei um eine Abweichung der\nZusammensetzung des Produkts von Rechtsvorschriften geht, die im\nSinne von § 47 a Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 LMBG den Gründen des\nvorbeugenden Gesundheitsschutzes dienen. Art. 30 EWGV gebot\nentgegen der Ansicht der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung,\nund zwar selbst dann nicht, wenn zugunsten der Antragsgegnerin\ndavon ausgegangen wird, daß das Produkt O.L.L. in Frankreich\nrechtmäßig mit Kurkumin hergestellt und in den Verkehr gebracht\nworden ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen\nhingewiesen, wonach § 47 a LMBG auch hinsichtlich des dort\ngenannten Erfordernisse der Erwirkung einer Allgemeinverfügung,\nsoweit es um Lebensmittelabweichungen i.S.v. § 47 a Abs. 1 S. 2\nZiff. 2 LMBG geht, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nzu Art. 30, 36 EWGV entspricht. Die Antragstellerin begehrte damit\nzumindest bis zu der erst am 14. Juli 1995 erlassenen und am 2.\nAugust 1995 bekanntgemachten Allgemeinverfügung des\nBundesministeriums für Gesundheit von der Antragsgegnerin zu Recht,\ndaß diese es unterläßt, das Produkt O.L.L. (ungeachtet der\nEtikettierung der Produktverpackung) in Deutschland in den Verkehr\nzu bringen.\n\n27\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz zu der\nFrage der Verkehrsbezeichnung des Produkts O.L.L. übereinstimmend\nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten\ngemäß § 91 a Abs. 1 ZPO aus den zutreffenden Erwägungen der\nangefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuerlegen.\n\n28\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.\n\n29\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze der Antragsgegnerin vom\n03.09.1995 (eingegangen am Nachmittag des 05.09.1995) haben\nvorgelegen.\n\n30\n\n11 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-06/6-u-53-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-06/6-u-53-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312979","retrieved":"2026-07-09 03:44:09.446033+00:00"}}