{"status":"available","doknr":"OLD312978","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0906.19W25.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-06","aktenzeichen":"19 W 25/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in\nder Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten\ndes Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, denn die Beklagte hat den\nKlageanspruch sofort anerkannt und hat zur Klageerhebung keinen\nAnlaß gegeben (§ 93 ZPO).\n\n3\n\nDie Kläger haben sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen\ndie Vollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 13.11.1992 mit dem\nAntrag gewandt, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären. Die\nBeklagte hat das Klagebegehren im ersten Termin zur mündlichen\nVerhandlung anerkannt, nachdem sie bereits in der Klageerwiderung\ndieses Anerkenntnis angekündigt hatte. Damit lag ein sofortiges\nAnerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Die Beklagte hat zur\nKlageerhebung keine Veranlassung gegeben. Anlaß zur Klageerhebung\ngibt derjenige, dessen Verhalten vor Prozeßbeginn so war, daß der\nKläger annehmen mußte, er werde ohne die Klage nicht zu seinem Ziel\nkommen. Zwar ist die Vollstreckungsabwehrklage zulässig, sobald ein\nVollstreckungstitel vorliegt. Das bedeutet aber nicht, daß\nderjenige, der im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, stets\nauch Veranlassung für die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage\ngibt. Vielmehr kann eine Klageveranlassung nur angenommen werden,\nwenn der Titelgläubiger zu erkennen gegeben hat, daß er\nvollstrecken wird. Entgegen der Ansicht der Kläger ist aus dem\nSchreiben vom 10.10.1994 eine Ankündigung, den titulierten Anspruch\ndurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen zu wollen, gerade\nnicht zu entnehmen. Vielmehr wird in Frage gestellt, ob der\nAnspruch überhaupt noch durchgesetzt werden soll. Zwar enthält das\nSchreiben den Hinweis, daß der Prozeßbevollmächtigte beauftragt\nsei, den titulierten Anspruch durchzusetzen, gleichzeitig wird aber\nein Vergleichsvorschlag unterbreitet und in Aussicht gestellt, auf\ndie Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten. Sodann werden die\nBedingungen einer Einigung mitgeteilt, und es wird um Stellungnahme\ngebeten. Die Kläger haben mit Schreiben vom 21.10.1994 abgelehnt,\nauf das Angebot einzugehen und haben unter dem 27.10.1994 Klage\neingereicht. Eine Reaktion der Beklagten hierauf oder eine\nMitteilung über die angekündigte unternehmerische Entscheidung der\nBeklagten haben die Kläger nicht abgewartet. Es ist auch kein\nVerhalten der Beklagten erkennbar, aus dem die Kläger nunmehr\nentnehmen konnten, daß konkrete Vollstreckungsmaßnahmen drohten.\nVielmehr haben die Beklagten nach Zustellung der Klageschrift\nerklärt, daß eine Vollstreckung nicht mehr erfolgen sollte. Da nach\ndem Schreiben der Beklagten vom 10.10.1994 eine Vollstreckung noch\nungewiß war, hätten die Kläger die Beklagte vor Klageerhebung zu\neiner Äußerung auffordern müssen, ob die Vollstreckung aus dem\nTitel noch weiterhin beabsichtigt war. Für eine ohne eine solche\nAufforderung unmittelbar eingereichte Klage hat die Beklagte keine\nVeranlassung gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1\nZPO. Wert für das Beschwerdeverfahren: bis 30.000,00 DM.\n\n4\n\n- 2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-06/19-w-25-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-06/19-w-25-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312978","retrieved":"2026-07-09 03:44:09.367028+00:00"}}