{"status":"available","doknr":"OLD312982","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0905.22U281.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-05","aktenzeichen":"22 U 281/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19.04.1994, von der\nKlägerin bestätigt am 24.04.1994, hat die Beklagte der Klä-gerin\ndie \"vorbehaltliche Genehmigung\" zur Nutzung des Zeichens \"D. P. \"\nerteilt. In dem Schreiben heißt es u.a.:\" Der Antragsteller\nakzeptiert den Inhalt des Zeichennutzungsvertrages der D. GmbH in\nder Fassung vom 10.12.1991 sowie die Vertrags-änderung vom\n08.09.1993 im Originaltext ohne Ände-rungen oder Ergänzungen\". Im\nübrigen wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. In der\nPreis-liste der Beklagten, gültig ab 01.10.1993, heißt\nes:\"Beitragspflichtig ist jeder Bestandteil der Gesamtverpackung.\"\nNachdem die Klägerin in der Ver-gangenheit das Zeichen \"D. P. \"\nentsprechend dem nur von ihr unterzeichneten Zeichennutzungsvertrag\nund der von ihr in dessen Anlage 2 angegebenen Art der Verpackung\nauf den Schrumpffolien, mit denen die Spielschachteln der Klägerin\numgeben sind, an-gebracht hatte und dafür im Jahre 1993 60.311,62\nDM Lizenzgebühren an die Beklagte gezahlt hatte, mach-te die\nBeklagte mit Schreiben vom 24.02.1994 gel-tend, Bestandteile der\nVerkaufsverpackung im Sinne der Verpackungsverordnung seien\nderzeit: die äußere Folie, der Stülpkarton, die Einlage aus\ntiefgezoge-nem Kunststoff, die Folie um Spielkarten und die\nPolybeutel für Spielsteine etc..\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Klägerin, die geltend macht, daß\ndie Rechts-ansicht der Beklagten bei ihr zu einer jährlichen\nLizenzgebührbelastung von ca. 125.000 DM führe, ist der von der\nBeklagten erhobenen Forderung entge-gengetreten. Ausgehend von § 3\nAbs. 1 Ziff. 2 der Verpackungsverordnung seien die von der\nBeklagten aufgeführten Teile nicht als Verpackung anzusehen.\nVielmehr erfüllten sie Produktfunktion. Das ergebe sich u.a.\ndaraus, daß auf den Spielschachteln für den Kunden wichtige\nProduktinformationen enthalten seien und die einliegenden\nKartonteile zur Ordnung und Aufbewahrung des Spiels erforderlich\nseien. Die von der Beklagten erwähnten Teile würden typischer-weise\nauch nach Ingebrauchnahme der Spiele weiter benutzt, so daß eine\nVerpackungsfunktion jedenfalls nicht überwiege.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nnicht\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nberechtigt ist, bei der Berechnung der\nvon der Klägerin aufgrund der Verein-\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nbarung über eine Nutzung des\nZeichens\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n\"D. P. \" vom 24.04.1994 ge-\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nschuldeten Lizenzentgeltzahlung\nfol-\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ngende Bestandteile der von der Klä-\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ngerin in Verkehr gebrachten Spiele zu\nberücksichtigen:\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\na) Spielschachteln,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nb) Tiefzieh- u. Kartonteile zum Ordnen\nu. Aufräumen des Spiel- materials\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nc) wiederverschließbare Beutel zur\nAufbewahrung von Spielsteinen u.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nanderen Spielmaterialien.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nAuch die Beklagte ist von § 3 Abs. 1\nZiff. 2 Ver-packungsVO ausgegangen. Nach ihrer Ansicht sind die\nerwähnten Bestandteile schon deshalb Verpackung im Sinne der\nVerordnung, weil sie zum Transport der Spiele bis zum Verbraucher\ndienten. Sie seien auch nicht Bestandteil der Spiele, mit ihnen\nwerde nicht gespielt. Unerheblich sei demgegenüber, daß diese\nGegenstände solange benützt würden, wie das Spiel selbst verwendet\nwerde. Jedenfalls erfüllten die Gegenstände auch eine\nVerpackungsfunktion, was aus-reiche, um sie als Verpackung im Sinne\nder Verpak-kungsVO anzusehen. Dieser weite Verpackungsbegriff\nentspreche dem Referentenentwurf zur Novellierung der\nVerpackungsverordnung in Anlehnung an DIN 55405. Dieser Entwurf\nstehe in Einklang mit dem EG Richtlinienvorschlag.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDurch Urteil vom 09.11.1994, auf dessen\nInhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im\nwesentlichen ausgeführt, daß die im Klageantrag genannten Produkte\nder Klägerin nicht bis zum Verbrauch der Ware verwendet würden,\nsondern zum Gebrauch bestimmt seien und daher nicht unter § 3 Abs.\n1 Ziff. 2 der VerpackungsVO fielen. Wenn der Verordnungsgeber auch\ndie Verpackung von zum Gebrauch bestimmten Produkten erfaßen\nwollen, sei eine Novellierung der Verordnung erforderlich.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nGegen dieses ihr am 21.11.1994\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 21.12.1994 eingegangenem\nSchriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach bis zum 21.02.1995\nerfolgter Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist mit einem am\nselben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Beklagte verfolgt in der\nBerufungsinstanz den geltend gemachten Klageabweisungsantrag weiter\nund hat darüber hinaus Widerklage erhoben.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nSie stützt ihre gegen das\nlandgerichtliche Urteil gerichteten Angriffe vorrangig auf die\nÜberlegung, das Landgericht habe verkannt, daß aufgrund der\nzwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung vom 19.04.1994 und\nder darin seitens der Klägerin über-nommenen Verpflichtung die\nKlägerin schon aufgrund dieser bestehenden vertraglichen\nVereinbarung zur Zahlung der Lizenzgebühren für die im Klageantrag\nbezeichneten Produkte verpflichtet sei.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nWeiterhin ist die Beklagte der Ansicht,\nKlageab-weisung müsse aber auch dann erfolgen, wenn dem Ansatzpunkt\ndes Landgerichts gefolgt werde, dem-zufolge es streitentscheidend\nauf die zutreffende Interpretation von § 3 Abs. 1 Ziff. 2\nVerpackungsVO ankomme. Ihrer Ansicht nach fallen die im\nKlagean-trag genannten Gegenstände unter § 3 Abs. 1 Ziff. 2\nVerpackungsVO, da es sich um eine Schachtel, einen Beutel bzw. eine\nsonstige Umhüllung handele. Diese seien dank ihrer Zweckbestimmung\nzwar erst verbraucht, wenn das Spiel selbst verbraucht sei, weil es\nnicht mehr benützt werde, sie würden aber auch gerade deshalb im\nSinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO bis zum Verbrauch\nverwendet. Auch entspreche es der Lebenserfahrung, daß die\nSpiel-schachtel weniger langlebig sei als das Produkt, nämlich das\nSpiel selbst. Häufig müsse daher die Spielschachtel entsorgt\nwerden, bevor der Gebrauch des Spieles beendet sei. Auch dies\nspreche dafür, die Spielschachtel stets als Verkaufsverpackung\nan-zusehen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nIhren nunmehr geltend gemachten\nWiderklageantrag begründet die Beklagte damit, daß ihr die\nBerech-nung der ihr zustehenden Lizenzgebühren derzeit nicht\nmöglich sei. Erforderlich sei nämlich inso-weit die Angabe der\nVolumina der Verpackung. Derar-tige Angaben der Klägerin lägen ihr\nnicht vor.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n1.)\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\ndas Urteil des LG Köln - 91 0 153/94-\nabzuändern und nach den erstinstanzlichen\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nSchlußanträgen zu entscheiden;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n2.)\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\ndie Klägerin zu verurteilen, der\nBeklagten un- ter Berücksichtigung der Preisliste per 01.10.1994\nAuskunft darüber zu erteilen, in welchen Fällen sie seit dem\n01.10.1994 das\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nZeichen \"D. P. \" auf oder im\nZusammen-\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nhang mit Spielschachteln, Tiefzieh-\noder Kar-\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\ntonteilen zum Ordnen und Aufräumen des\nSpiel-\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nmaterials und/oder einen Beutel zum\nAufbewah- ren von Spielsteinen und anderem Spielmaterial verwendet\nhat;\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n3.)\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\ndie Klägerin zu verurteilen, diese\nAuskunft\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nschriftlich zu erteilen und deren\nRichtig-\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nkeit eidesstattlich zu versichern;\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n4.)\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\ndie Klägerin zu verurteilen, die\ninsoweit anfallende Lizenzgebühr für die Verwendung\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\ndes Zeichens \". P. \" an die Beklag- te\nnach Maßgabe der Preisliste vom 01.10.1994 zu zahlen;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n5.)\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nder Beklagten nachzulassen, die Zwangs-\nvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch\nStellung einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nwerden kann.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\n1.) die Berufung zurückzuweisen;\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\n2.) die Widerklage abzuweisen;\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n3.)\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nihr zu gestatten, Sicherheitsleistung\nauch durch\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nBürgschaft einer deutschen\nGroßbank,\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nöffentlichen Sparkasse oder\nVolksbank\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nzu leisten.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nDie Klägerin widerspricht der Zulassung\ndes Wider-klageantrages. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, daß ihrer\nAnsicht nach sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den\nParteien nichts für die streitgegenständliche Frage ergebe, es\nvielmehr allein darauf ankomme, ob die im Klage-antrag genannten\nProdukte Verkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 2\nVerpackungsVO seien. Nach Ansicht der Klägerin hat das Landgericht\nzutreffend unterschieden zwischen Verpackungen, die bis zum\nVerbrauch der Ware verwendet werden, und solchen, die dem Gebrauch\nder Sache dienen. Diese Unterscheidungen dienten durchaus den\ngesetz-geberischen Zwecken. Im Falle einer endgültigen Entsorgung\ndes Produkts falle auch die dann noch vorhandene \"Umhüllung\"\nentsorgungstechnisch nicht ins Gewicht. Aus den vertraglichen\nVereinbarungen zwischen den Parteien läßt sich nach Ansicht der\nKlägerin für die Streitfrage Entscheidendes nicht entnehmen, da die\ndort getroffenen Regelungen nur dann greifen würden, wenn\nfeststehe, was unter Ver-kaufsverpackungen überhaupt zu verstehen\nsei. Die Klägerin tritt im übrigen der Ansicht der Beklagten\nentgegen, sie habe ihr Gesamtsortiment in den\nZeichennutzungsvertrag mit einbezogen. Ausweislich des Wortlauts\nder Erklärung über die Meldung des Gesamtsortiments habe die\nKlägerin dieser Meldung vielmehr ihr Gesamtsortiment an\nVerkaufsverpackun-gen zugrundegelegt.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nIn einem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 11.07.1995 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen,\ndaß der im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Erhebung der\nBundesregierung für das Jahr 1993, die von der Gesellschaft für\nVerpackungsmarktforschung (GVM) W. durchgeführt worden sei, eine\n\"Verpak-kungsdefinition in Kurzform\" der GVM vom Februar 1995\nzugrundegelegen habe, in der von einem \"weiten Begriff der\nVerpackung\" ausgegangen worden sei. Es seien somit im Auftrag des\nGesetzgebers Definitio-nen für eine Verkaufsverpackung verwendet\nworden, welche der Auffassung der Beklagten Rechnung trügen.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und ein-gereichten\nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund im übri-gen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che\nkeinen Erfolg. Die Widerklage ist unbegründet.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nI.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDie Beklagte ist nicht berechtigt, von\nder Klägerin Lizenzgebühren für die im Klageantrag bezeichneten\nGegenstände zu verlangen.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\n1.)\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nEin derartiger Zahlungsanspruch ergibt\nsich ent-gegen der Ansicht der Beklagten nicht aus den zwischen den\nParteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Weder in dem\nZeichennutzungsver-trag noch in den Preislisten oder etwa in der\nVereinbarung über die Meldung des Gesamtsortiments findet sich eine\nDefinition dafür, um was für eine Art von Produkt-\"Umhüllungen\" es\nsich bei den in den einzelnen Vereinbarungen jeweils angesprochenen\nVerkaufsverpackungen handeln soll. Es ist vielmehr ausgehend vom\nWortlaut der Vereinbarungen ganz ein-deutig so, daß diese dann,\naber eben auch nur dann greifen soll, wenn die Klägerin\nVerkaufspackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO in\nden Verkehr bringt. Mit anderen Worten: die vertraglichen\nVereinbarungen definieren nicht, was \"Verkaufsverpackung\" ist,\nsondern setzen lediglich das Vorhandensein einer solchen als\nGrundlage der Lizenzpflicht voraus.\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nAbgesehen davon besteht für die\nBeklagte auch keine rechtliche Möglichkeit, einseitig festzulegen,\nwas unter entgeltpflichtigen Verkaufsverpackungen zu verstehen ist.\nAus ihrer, von ihr vorgetragenen - von der Klägerin bestrittenen -\nBerechtigung, einseitig die Höhe des zu zahlenden Entgelts sowie\ndie Art des Berechnungsmodus festzusetzen, folgt keine\nweitergehende Berechtigung, auch den Begriff der Verkaufsverpackung\nselbst einseitig zu definie-ren. Dieses Recht oblag und obliegt\nallein dem Ver-ordnungsgeber, der diese Definition in der\nVerpak-kungsverordnung festgelegt hat.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n2.)\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nAuch in der Berufungsinstanz kommt es\ndaher streit-entscheidend allein auf die Frage an, wie der Be-griff\nder Verkaufsverpackung in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO zu\nverstehen ist.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nZutreffend hat das Landgericht\nentschieden, daß die im Klageantrag genannten Gegenstände keine\nVer-kaufsverpackungen im Sinne der VerpackungsVO sind. Außer Frage\nist, daß die Spielschachtel, der Beu-tel, der die Spielscheine\nenthält, bzw. die Karton-agen, die die Teile bzw. den Spielplan\nenthalten, eine Umhüllung des Produkts \"Spiel\" darstellen. Aber\nnicht jede der in § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Verpak-kungsVO aufgeführten\n\"Umhüllungen\" ist zugleich Verkaufsverpackung. Die Klägerin weist\nz.B. zu Recht darauf hin, daß ein Müllbeutel unzweifelhaft ein\nBeutel im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Verpak-kungsVO ist,\ngleichwohl handelt es sich bei ihm aber um das Produkt selbst und\nnicht etwa um eine Verkaufsverpackung.\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nEine Umhüllung wird vielmehr erst dann\nzur Ver-kaufsverpackung, wenn sie \"vom Endverbraucher zum Transport\noder bis zum Verbrauch der Ware verwendet wird\". Entscheidend ist\nalso die Frage, ob die streitgegenständlichen Teile Umhüllungen\nsind, die \"bis zum Verbrauch der Ware verwendet werden\". Das wäre\nnur dann zu bejahen, wenn man die Benutzung des umhüllten Produkts,\nd.h. des Spiels, als Ver-brauch des Spiels ansehen könnte.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nAusgehend zunächst allein von dem\nWortsinn des Wortes \"Verbrauch\" ist dies abzulehnen. Denn nach dem\nallgemeinen Sprachgebrauch wird ein Spiel, wenn es bestimmungsgemäß\nbenutzt wird, nicht \"sukzessiv\" verbraucht. Der Verbrauch einer\nSache setzt viel-mehr stets entweder eine bestimmungsgemäße, wenn\nvielleicht auch recht langsame, aber mit jeder \"An-wendung\"\nverbundene Substanzverminderung des Pro-dukts, das von der\nVerpackung umhüllt wird, voraus, oder das Produkt wird dergestalt\nverbraucht, daß es in ein neugebildetes Produkt oder in einen neuen\nGegenstand eingeht. So liegt der Fall z.B. bei der Schuhcreme in\nder Tube bzw. Dose, dem Shampoo in der Flasche, bei den mit einer\nSchutzfolie verse-henen Ziegelsteinen etc. Wird ein Spiel\nordnungs-gemäß benutzt, so wird es im Laufe der Zeit zwar\nvielleicht abgenutzt, vielleicht geht auch der eine oder andere\nSpielstein verloren, gleichwohl wird aber nicht die Substanz des\nSpieles verbraucht. Es wird vielmehr gebraucht.\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\n3.)\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nDiese reine Wortinterpretation wäre\ndann nicht aus-reichend, wenn sie der erkennbaren Zielvorstellung\ndes Verordnungsgebers zuwiderlaufen würde. Dies ist jedoch nicht\nfeststellbar.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\nZwar wollte der Verordnungsgeber durch\ndie Wahl des Begriffs \"sonstige Umhüllungen\" in § 3 Abs. 1 Ziff. 2\nVerpackungsVO zum Ausdruck bringen, daß er den Verpackungsbegriff\nweit fassen wollte und nicht jede im Einzelfall vorstellbare\nMöglichkeit der Form einer Verpackung aufzählen wollte oder konnte.\nFür die Auslegung bedeutsam ist jedoch nicht dies, sondern die\nZielvorstellung des Verordnungsgebers bei der Schaffung der\nVerordnung als solcher. Die-ses Ziel war ausweislich der\nDarlegungen im Regie-rungsentwurf die Vermeidung von\nVerpackungsabfäl-len. Dabei wurden die Zielfestlegungen von\nfolgen-den gemeinsamen abfallwirtschaftlichen Zielen be-stimmt:\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\n- Verpackungen sind nach Volumen und\nGewicht auf das zum Schutz des Füllgutes und auf das zur Ver-\nmarktung unmittelbar notwendige Maß zu beschränken.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\n- Soweit technisch möglich und\nwirtschaftlich zu-\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nmutbar sowie vereinbar mit den auf das\nFüllgut bezogenen Vorschriften, sollen Verpackungen so gestaltet\nwerden, daß sie wiederbefüllt werden\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\nkönnen.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\n- Soweit die Voraussetzung für eine\nWiederbefül-\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nlung nicht vorliegen, sind Materialien\neinzu-\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nsetzen, die einer umweltverträglichen\nstoffli-\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nchen oder thermischen Verwertung\nzugeführt\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nwerden können. (Bundesratsdrucksache\n817/90,\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\nS. 24 f).\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nDiesen Zielen, die in verkürzter Form\nin § 1 Ver-packungsVO festgelegt worden sind, widerspricht die am\nWortlaut orientierte Auslegung des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 VerpackungsVO\nnicht. Zusammenfassend läßt sich nämlich feststellen, daß der\nVerordnungsgeber bezeckt, vermeidbares Verpackungsaufkommen zu\nredu-zieren und deshalb der VerpackungsVO zu unterwer-fen. Diese\nVermeidbarkeit ist aber bei den im Kla-geantrag genannten\nGegenständen der Klägerin nicht gegeben.\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\nÜber die reine \"Umhüllungsfunktion\"\nhinaus haben diese Gegenstände für das umhüllte Produkt \"Spiel\"\nnämlich eine weiterreichende Funktion, sie dienen nämlich dem\nGebrauch des Spiels: Sie haben zum Teil eine reine Aufbewahrungs-\nbzw. Ordnungsfunktion, was insbesondere für den\nwiederverschließbaren Beu-tel zum Aufbewahren der Spielsteine etc.\ngilt. Die Spielschachtel hat über die von jedem Verbraucher, u.a.\ninsbesondere den Eltern von Kindern, als un-verzichtbar empfundene\nFunktion hinaus, die anders kaum zu verwirklichende, ordnungsgemäße\nAufbewah-rung eines Spiels zu gewährleisten, oft noch den Zweck,\ndem Aufdruck der notwendigen Beschreibung der Anwendung des Spiels\nzu dienen. Diese Möglich-keit der Nutzung der Spielschachtel, durch\ndie der der Produktanwendung und nicht allein der Aufbe-wahrung\ndienenden Funktion noch mehr Bedeutung zu-kommt, vermeidet zudem\nweiteren Abfall, indem eine zusätzliche in den Spielkarton\neinzulegende Spiel-anweisung vermieden wird. Die Tiefziehteile\nhaben über die Aufbewahrungsfunktion des Spiels im \"Ruhe-zustand\"\nhinaus insofern \"Produktfunktion\", als sie während des Spiels, d.h.\nwährend des Gebrauchs des umhüllten Produkts, ihrerseits gebraucht\nwerden, sei es zum Sortieren der - in Form oder Farbe -\nverschiedenen Spielsteine, sei es zum gesonder-ten Aufbewahren von\nSpielkarten oder Spielgeld. Angesichts dieser weiterreichenden\nFunktion der Tiefziehteile ist der Senat der Auffassung, daß sie\ntrotz des Vorhandenseins der wiederverschließbaren Beutel und der\nSpielschachteln, die überwiegend der ordnungsgemäßen Aufbewahrung\ndes Spiels dienen, ei-ne dem Spiel dienende Bedeutung haben. Sie\nsind da-her ebenfalls nicht als überflüssige und damit ver-meidbare\nUmhüllung anzusehen.\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nZwar läßt sich nicht verkennen, daß es\nauch in anderen Bereichen Produktumhüllungen gibt, die - zunächst -\nunvermeidbar sind. So sind selbstver-ständlich z.B. die Dose, in\nder Schuhcreme oder ähnliches aufbewahrt wird, die Shampooflasche,\nder Waschmittelkarton oder die Milchtüte etc. zunächst eine\nunvermeidbare Verpackung. Der Unterschied zu den im Klageantrag\nbezeichneten Gegenständen liegt jedoch darin, daß in all diesen\nFällen - irgendwann - bei bestimmungsgemäßer Nutzung des umhüllten\nProdukts, damit beim bestimmungsgemäßen Verbrauch des Produkts, die\nzunächst notwendige umhüllende Verpackung isoliert zurückbleibt und\nentsorgt wer-den muß. Dieser Fall ist bei den\nstreitgegenständ-lichen Umhüllungen technisch zwar ebenfalls nicht\nausgeschlossen, widerspricht jedoch jeder Lebens-erfahrung. Der\nVerbraucher wird nämlich, wenn er sich denn dazu entschließen\nsollte, sich von dem Produkt, d.h. dem Spiel, zu trennen, in aller\nRegel nicht etwa das Spielbrett oder die Steine isoliert wegwerfen\nund den Karton, den Beutel und die Tiefziehteile als leere \"Hüllen\"\nzurückbehalten, um diese getrennt zu entsorgen. Es steht vielmehr\naußer Frage, daß der Verbraucher in einem solchen Fall immer das\nSpiel \"als Ganzes\" wegwerfen wird. Dann stellt sich jedoch das\nProblem der Gesamtent-sorgung, das gerade nicht von der\nVerpackungsVO ge-regelt wird. Der Verordnungsgeber konnte und\nwollte nämlich, wie oben aufgezeigt, mit der VerpackungsVO nicht\ndem Problem begegnen, daß irgendwann jedes Produkt als solches\nAbfall wird bzw. werden kann. Er wollte vielmehr allein\nüberflüssige Verpackungen von Produkten vermeiden. Dafür, daß der\nVerord-nungsgeber die VerpackungsVO in dem oben aufgeführ-ten Sinn\nverstanden hat, spricht nach Ansicht des Senats auch das Merkblatt\ndes Bundesministeriums für Umweltschutz vom Juli 1991 (abgedruckt\nbei Rummler/Schutt, Verpackungsverordnung, S. 155 ff), mit dem\nErläuterungen dazu gegeben werden, was unter Verkaufsverpackungen\nzu verstehen ist. Alle dort angeführten Beispiele betreffen Fälle,\nin denen die Verpackungen lediglich der Aufbewahrung des Produkts\nbis zum bestimmungsgemäßen Verbrauch des Produkts selbst dienen,\ndarüber hinaus keine weitere, der Nutzung des Produkts dienende\nFunktion erfüllen und nach Verbrauch des Produkts stets iso-liert\nals \"leere Hülle\" zurückbleiben und entsorgt werden müssen.\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\n4.)\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nSoweit sich die Beklagte gegen eine\nderartige Auslegung der VerpackungsVO mit dem Hinweis wendet, daß\ndann, wenn der Verbraucher sich von dem Spiel samt Schachtel und\nInnenleben trenne bzw. die Schachtel oder der Beutel, weil zu sehr\nabgenutzt, doch vor dem Vernichten des gesamten Spiels wegge-worfen\nwerde, die Umhüllung bzw. Teile derselben in die von ihr oder in\nihrem Auftrag von dem örtlichen Entsorger bereitgestellten\nBehältnisse gelangten und von ihr ohne Lizenzgebühr entsorgt werden\nmüß-ten, was zwangsläufig zu einer Erhöhung der Kosten für die\nanderen Lizenznehmer führen müsse, zwingt dies nach Auffassung des\nSenats nicht zu einer ab-weichenden Beurteilung.\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nEs ist kein Einzelfall und vom\nVerordnungsgeber ersichtlich bewußt in Kauf genommen, daß in die\nBehältnisse, die die Beklagte für die mit dem D. P.\ngekennzeichneten Gegenstände zur Verfügung stellt oder durch die\nörtlichen Entsorger zur Verfügung stellen läßt , Teile geraten, für\ndie die Beklagte keine Lizenzgebühr enthält, und die daher\n(eigentlich) von den örtlichen entsorgungspflichti-gen\nKörperschaften entsorgt werden müßten. Dieses generell sich\nstellende Problem kann aber nicht dazu führen, daß entgegen dem\nWortlaut und dem Sinn der VerpackungsVO Umhüllungen als\nVerkaufsverpak-kungen eingestuft werden, die keine solchen\nsind.\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\n5.)\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\nMit seiner Auslegung des Begriffs der\nVerkaufs-verpackung befindet sich der Senat auch in\nÜber-einstimmung mit Rummler/Schutt (a.a.O. S. 89 f). Auch diese\nvertreten die Ansicht, daß Umhüllungen, die neben der\nVerpackungsfunktion ( in der Regel: Schutz der Ware bis zum\nVerbraucher) wichtige wei-tere Funktionen zur Nutzung des Produkts\nerfüllen, nicht als eigenständige Verpackung im Sinne des § 3 Abs.\n1 Ziff. 2 VerpackungsVO anzusehen seien. Angeführt werden insoweit\nals Beispiele die Schall-plattenhülle, die Hülle einer CD bzw. der\nKoffer der Bohrmaschine. Weitere Beispiele wären der Ka-sten, in\ndem die Bohrereinsätze aufbewahrt werden, ein Messerblock,\nVerbandskästen, die Schachtel mit dem Notarztbesteck etc. Allen\ndiesen Beispielen ist die Spielschachtel nebst Beutel und\nTiefziehteilen gleichzusetzen.\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\n6.)\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\nOb die Frage des Vorliegens einer\nVerkaufsverpak-kung dann anders zu beurteilen wäre, wenn die\nSpielschachtel vom Hersteller z.B. aus Werbungs-gründen (\"größere\nVerpackungen beeindrucken den Verbraucher mehr und animieren ihn\neher zum Kauf\") im Verhältnis zu dem aufzubewahrenden Spiel\ngänz-lich unangemessen groß gewählt wird, kann hier dahinstehen. In\ndiesen Fällen wäre daran zu denken, daß solche Schachteln nicht\nmehr dem Gebrauch der Spiele und dem Spielen dienen und deshalb\ndavon auszugehen wäre, daß sie vom Verbraucher als bloße Verpackung\nangesehen und sofort entsorgt werden. Für die bei der Klägerin\nverwendeten Spielschach-teln ist eine derartige unangemessene\nÜberdimensio-nierung jedoch weder vorgetragen noch sonst erkenn-bar\ngeworden.\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\n7.)\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\nSoweit die Beklagte in dem nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 11.07.1995 erstmals vorträgt, es sei\nu.a. auch schon deshalb davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber\ndie im Klageantrag genannten Gegenstände als Verkaufsverpackungen\nansehe, da in der im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Erhe-bung\ngemäß Ziffer II des Anhangs zu § 6 Abs. 3 Ver-packungsVO vom Mai\n1995 die im Klageantrag genann-ten Gegenstände als\nVerkaufsverpackungen bewertet und zugrundegelegt worden seien,\nzwingt dies nach Überzeugung des Senats nicht zu einer\nanderweitigen Beurteilung der zur Entscheidung anstehenden\nFrage.\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\nDiese Erhebung ist durch die\nGesellschaft für Ver-packungsmarktforschung (GVM), W. im Auftrag\nder Be-klagten durchgeführt worden. Die GVM selbst hat von sich aus\nin die Definition, was Verkaufsverpackung ist und was sie somit\nihrer Erhebung zugrundelegt, u.a. die streitgegenständlichen\nUmhüllungen mit aufgenommen und die Definition abgesehen davon\nins-gesamt nahezu allumfaßend gewählt. Es spricht aber nichts\ndafür, insbesondere auch nicht die Tatsache, daß die Erhebung im\nBundesanzeiger durch die Bun-desregierung veröffentlicht wird, daß\nsich der Ver-ordnungsgeber die von der GVM gewählte Definition zu\neigen gemacht hat bzw. zu eigen machen wollte.\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\n8.)\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nMit dem Landgericht ist deshalb davon\nauszugehen, daß die VerpackungsVO in ihrer derzeitigen Fassung\nweder von ihrem Wortlaut noch von ihrem Sinn her die im Klageantrag\nbezeichneten Gegenstände umfaßt. Wenn - etwa aufgrund neuer\nErkenntnisse oder zum Zwecke der Anpassung an die Richtlinien des\nEuro-päischen Parlaments - der Verordnungsgeber auch die über die\nreine Verpackungsfunktion hinausgehenden, dem Gebrauch eines\nlanglebigen Produkts dienenden Umhüllungen den Grundsätzen der\nVerpackungsVO un-terstellen will, so wird der Verordnungsgeber die\nVerpackungsVO in diesem Sinne ändern müssen.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\nII.\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\nDa aus den unter I. dargelegten Gründen\ndie im Klageantrag bezeichneten Gegenstände der Klä-gerin nicht\nunter die VerpackungsVO fallen und dementsprechend - wie oben\nausgeführt - auch nicht lizenzpflichtig im Sinne der zwischen den\nParteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sind, ist die\nWiderklage der Beklagten unbegründet. Da die Widerklage\nentscheidungsreif ist, war sie nach An-sicht des Senats zwar als\nsachdienlich zuzulassen, aber - wie geschehen - abzuweisen.\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\nIII.\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§\n91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n202\n\nSteitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer: 100.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312982","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-05/22-u-281-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312982","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312982","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-05/22-u-281-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312982","retrieved":"2026-07-09 03:44:09.705595+00:00"}}