{"status":"available","doknr":"OLD312984","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0904.2W144.145.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-09-04","aktenzeichen":"2 W 144+145/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Schuldner, der zur Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung geladen worden ist, hat in den Vorinstanzen in erster\nLinie geltend gemacht, der Notar habe zu einer notariellen Urkunde\ndie Vollstreckungsklausel nur hinsichtlich einer abgetretenen\nEigentümergrundschuld (des dinglichen Anspruchs) erteilt, nicht\naber hinsichtlich der ebenfalls titulierten persönlichen Forderung.\nEs fehle daher für die persönliche Inanspruchnahme des Schuldners\neine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung. Amtsgericht und Landgericht\nsind dem mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, nicht\ngefolgt und haben Erinnerung und Beschwerde gegen die Anberaumung\neines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie\nden Widerspruch und die sofortige Beschwerde gegen seine\nZurückweisung übereinstimmend als unbegründet zurückgewiesen.\n\n3\n\nMit der weiteren sofortigen Beschwerde macht der Schuldner\ngeltend, der Beschluß des Landgerichts verletze das rechtliche\nGehör, da ihm im Beschwerdeverfahren ein Schriftsatz der Gegenseite\nerst am 17.7.1995 zugegangen sei, das Gericht aber schon am\n27.7.1995 entschieden habe, so daß er sich dazu nicht mehr habe\näußern können. Ferner sei die Entscheidung des Landgerichts\ngreifbar gesetzeswidrig und deshalb jedenfalls mit der\naußerordentlichen Beschwerde anfechtbar, denn daß die\nVollstreckungsklausel nur für den dinglichen Anspruch erteilt\nworden, ergebe sich unzweifelhaft aus dem - richtig verstandenen -\nWortlaut der Klausel. Sollte die weitere sofortige Beschwerde nicht\nzulässig sein, sei der Rechtsbehelf hilfsweise als\nGegenvorstellung, äußerst hilfsweise als außerordentliche\nBeschwerde anzusehen.\n\n4\n\nII. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.\n\n5\n\n1) Nach §§ 793 II, 568 II BGB ist die weitere Beschwerde nur\ngegeben, wenn durch den angefochtenen Beschluß ein neuer\nselbständiger Beschwerdegrund gesetzt worden ist. Der Schuldner\nzieht nicht in Zweifel, daß hier die Vorentscheidungen\nübereinstimmen, sondern meint nur, das Landgericht habe einen neuen\nselbständigen Beschwerdegrund dadurch geschaffen, daß es gegen\nwesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen habe.\n\n6\n\n2) Ein solcher Verstoß ist entgegen der Auffassung des\nSchuldners zu verneinen, insbesondere liegt er nicht in der\nVerletzung des rechtlichen Gehörs.\n\n7\n\nGemäß § 573 ZPO kann über die Beschwerde ohne mündliche\nVerhandlung entschieden werden. Der Beschwerdeführer muß zur\nÄußerung des Gegners nur angehört werden, wenn diese neues\nentscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen enthält oder neue\nrechtliche Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky,\n21.Aufl. (1994) § 573 Rn. 3), denn nur dann kann die Nichtgewährung\ndes Gehörs ursächlich für eine dem Beschwerdeführer nachteilige\nEntscheidung sein. Im Streitfall hat das Landgericht seine\nEntscheidung nicht auf neues Vorbringen im Schriftsatz des\nGläubigers vom 12.7.1995 gestützt. Aus der bloßen Übersendung des\nSchriftsatzes ergibt sich nicht, daß das Gericht auf eine\nGegenäußerung warten werde, anders ist es nur, wenn es dafür eine\nFrist setzt, die dann allerdings in jedem Fall vor dem Erlaß der\nEntscheidung abgewartet werden muß (BVerfG MDR 1988, 553 ;\nZöller/Gummer, 19. Aufl. (1995), § 573 Rn.10). Der Beschwerdeführer\nkann sich nicht darauf berufen, daß er unabhängig vom Inhalt der\nGegenäußerung seinerseits seinen Vortrag in\nentscheidungserheblicher Weise ergänzt haben würde, wenn das\nGericht seine Äußerung abgewartet hätte.\n\n8\n\nFür den Streitfall kann daher dahinstehen, ob das Gericht bei\nentscheidungserheblichem Vorbringen verpflichtet ist, von sich aus\neine Frist zur Gegenäußerung zu setzen ( verneinend BVerfG ZIP\n1986, 1336 m.Anm. Schneider sowie Senat NJW-RR 1986, 862;\nMK-ZPO/Braun (1992), § 573 Rn.3; weitergehend selbst bei\nangekündigter Begrüdung eine Fristsetzungsnotwendigkeit verneinend\nOLG Oldenburg MDR 1990, 1125). Ebenso kann dahinstehen, wie lange\nohne Setzung einer Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit\neiner Entscheidung gewartet werden muß und ob auch in\nZwangsvollstreckungssachen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen\nerforderlich ist (vgl. OLG Köln MDR 1990, 556; Zöller/Gummer, 19.\nAufl.(1995), § 573 Rn.10) oder nicht wegen ihrer Eilbedürftigkeit (\n§ 202 GVG ) ein kürzerer Zeitraum ausreicht.\n\n9\n\n3) Die weitere sofortige Beschwerde ist auch nicht deshalb\nstatthaft, weil die Entscheidung des Landgerichts in der Sache\ngreifbar gesetzeswidrig wäre. Der Gesetzgeber ermöglicht die\nsachliche Überprüfung durch eine weitere Instanz nur unter den\nVoraussetzungen der §§ 793 II, 568 II ZPO, nicht aber generell\ndann, wenn die Beschwerdeentscheidung fehlerhaft ist. Die\nBeschränkung des Zugangs zu einer dritten Tatsacheninstanz nur in\nden Fällen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes unter\ngleichzeitigem Verzicht auf den Zugang zu einer\nRechtsbeschwerdeinstanz wie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(gem. §§ 27 FGG, 78 GBO) hat der Gesetzgeber bewußt angeordnet. Die\nZulässigkeitsvoraussetzungen der weiteren sofortigen Beschwerde\nkönnen daher nicht umgangen werden, um nur rechtlich fehlerhafte\nEntscheidungen korrigieren zu können.\n\n10\n\nWenn der Gesetzgeber für die Überprüfung einer Entscheidung\neinen bestimmten Rechtsbehelf vorsieht, kann darüberhinaus auch\nnicht ein weiterer Rechtsbehelf einer \"außerordentlichen\nBeschwerde\" durch die Rechtsprechung zugelassen werden, die eine\nÜberprüfung über die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen hinaus\nmöglich macht.\n\n11\n\nEine andere Frage ist, ob in Fällen, in denen der\nBeschwerderechtzug erschöpft ist und der Gesetzgeber einen weiteren\nRechtsbehelf nicht vorsieht, bei prozessual grob fehlerhaften und\ndem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidungen (\"greifbar\ngesetzeswidrigen\") eine außerordentliche Beschwerde statthaft sein\nkann (vgl. dazu BGH NJW 1993, 315 und 1865 sowie 1994, 2363; OLG\nMünchen NJW-RR 1995, 957; OLG Köln FamRZ 1995, 379 ; ferner\n-z.T.kritisch- z.B. MK-ZPO/Braun, a.a.O., § 567 Rn.10;\nZöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 19 m.w.N.; Chlosta NJW 1993, 2160;\nBüttner FamRZ 1989, 129). Eine solche Sachlage ist hier nicht\ngegeben und es bedarf einer solchen Erweiterung in den Fällen der\nweiteren sofortigen Beschwerde auch nicht, da die Fälle groben\nprozessualen Unrechts zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gem.\n§§ 568 II, 793 II ZPO führen. Nur ergänzend bemerkt der Senat\ndaher, daß von einer dem Gesetz inhaltlich fremden Entscheidung bei\nder Auslegung der Vollstreckungsklausel durch die Vorinstanzen in\ngar keiner Weise die Rede sein kann.\n\n12\n\n4) Über die weiter hilfsweise erhobene Gegenvorstellung kann der\nSenat nicht entscheiden, denn deren Rechtsschutzziel besteht darin,\ndaß das Gericht seine eigene Entscheidung abändert, sie wäre also\nvom Landgericht zu bescheiden (vgl. BGH FamRZ 1995, 478;\nStein/Jonas/Grunsky, a.a.O., § 567 Rn.26 m.w.N.). Insoweit ist aber\ndarauf hinzuweisen, daß eine Gegenvorstellung in allen Fällen der\nsofortigen Beschwerde nicht statthaft ist, wie sich aus § 577 III\nZPO ergibt. Verletzungen des rechtlichen Gehörs - die hier, wie\nausgeführt, zu verneinen sind - können nur auf dem Weg über die\nweitere sofortige Beschwerde geltend gemacht werden.\n\n13\n\nDaher ist dem Senat ein Eingehen auf die Sache wegen\nUnzulässigkeit der weiteren Beschwerde verwehrt. Sie mußte mit der\nKostenfolge aus § 97 ZPO verworfen werden.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 2400,- DM (analog § 58 III Nr.11 BRAGO).\n\n15\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-04/2-w-144-145-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-09-04/2-w-144-145-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312984","retrieved":"2026-07-09 03:44:09.879803+00:00"}}