{"status":"available","doknr":"OLD312993","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0828.16W45.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-28","aktenzeichen":"16 W 45/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige\nund form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des\nAntragstellers ist in der Sache teilweise begründet. Unter\nBerücksichtigung des bis zur Erledigung der Hauptsache bestehenden\nSach- und Streitstandes entsprach es billigem Ermessen, die Kosten\ndes Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.\n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\n \n\n10\n\nDer Antrag auf Erlaß der einstweiligen\nVerfügung war zulässig und zum Teil gerechtfertigt. Der\nAntragsteller hatte Anspruch darauf, auch über den 10./11.03.1995\nhinaus zur Benutzung seiner EC-Karte zugelassen zu werden,\nallerdings nicht bis Ende 1996, sondern nur bis zum Wirksamwerden\neiner mit angemessener Frist ausgesprochenen ordnungsgemäßen\nKündigung. Der zwischen den Parteien bestehende EC-Karten-Vertrag\nwar ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis, für dessen Laufzeit\ndie Geltungsdauer der EC-Karte bis Ende 1996 unerheblich war. Der\nUmstand, daß EC-Karten immer nur für eine bestimmte Zeitdauer\nausgegeben werden und in regelmäßigem Turnus gegen ein neues\nExemplar ausgewechselt zu werden pflegen, hat nur\nsicherheitstechnische Gründe, ohne daß der Ablauf der Geltungsdauer\ndas Vertragsverhältnis beendet. Die Kündbarkeit eines\nEC-Karten-Vertrages richtet sich demzufolge nach Nr. 19 der AGB der\nBanken, wonach eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten war,\ndie bei der Führung laufender Konten mit mindestens einem Monat\nfestgelegt war. Für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund\nbestand nämlich kein Anlaß, da der Scheckvertrag unstreitig\njahrelang ohne Beanstandungen gelaufen war und der Widerspruch des\nAntragstellers gegen die ihm angesonnene Änderung der AGB kein\nvertragswidriges Verhalten darstellte. Der Senat ist der\nAuffassung, daß die Kündigung des EC-Karten-Vertrages für den\n\n11\n\n \n\n12\n\nKunden dieselbe einschneidende\nBedeutung hat wie die Kündigung des Giro-Vertrages, weil erst die\nEC-Karte ihm vielfältige Nutzungsmöglichkeiten erschließt, ohne die\ndas Giro-Konto nur eine eingeschränkte Bedeutung hat. Ein Kunde,\ndem der EC-Karten-Vertrag ohne triftigen Grund gekündigt worden\nist, wird nicht umhin können, seinerseits die gesamte\nGeschäftsverbindung aufzulösen und bei einem anderen Geldinstitut\neinen neuen Giro- nebst EC-Karten-Vertrag abzuschließen. Von daher\nist es gerechtfertigt, auch für die isolierte Kündigung des\nEC-Karten-Vertrages eine Mindestfrist von einem Monat zugrunde zu\nlegen. Dies bedeutet, daß die im Schreiben der Antragsgegnerin vom\n21.02.1995 nicht nur angekündigte, sondern für den Fall der\nAufrechterhaltung des Widerspruchs bereits verbindlich zum\n28.02.1995 ausgesprochene Kündigung als solche jedenfalls unwirksam\nwar, wobei es dahinstehen kann, ob sie auch wegen der besonderen\nBegleitumstände - Einsatz als Druckmittel zur Brechung des\nWiderstands des Antragstellers gegen die Anerkennung der geänderten\nAGB - rechtsmißbräuchlich und damit gänzlich unbeachtlich war oder\nob sie zu einer Vertragsbeendigung nach Ablauf einer angemessenen\nFrist geführt hätte. Mit Monatsfrist war der EC-Karten-Vertrag der\nParteien in jedem Falle seitens der Antragsgegnerin grundsätzlich\nkündbar, wenn nicht besondere Umstände - etwa der bevorstehende\nUrlaub des Antragstellers - eine noch weitere Rücksichtnahme\ngeboten, was letztlich auf sich beruhen kann.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nAuch wenn der Antragsteller einen\nfalschen Antrag gestellt hat, der dahin lautete, der\nAntragsgegnerin die fristlose Kündigung des EC-Karten-Vertrages mit\nWirkung vom 10./11.03.1995 zu untersagen, wäre er mit seinem\nBegehren teilweise durchgedrungen, weil sein Rechtsschutzziel\neindeutig darauf gerichtet war, nicht ab 10./11.03.1995 von der\nBenutzung seiner EC-Karte ausgeschlossen zu werden, und es im\nRahmen einer einstweiligen Verfügung dem Gericht obliegt, nach §\n938 Abs. 1 ZPO die zur Zweckerreichung erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen, ohne daß es sich streng an den gestellten Antrag zu halten\nhat. Allerdings hätte dem Begehren nur vorbehaltlich einer\nordnungsgemäßen Kündigung der Antragsgegnerin mit angemessener\nFrist stattgegeben werden können.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDie Dringlichkeit der erstrebten\nRegelung war offenkundig.\n\n19\n\n \n\n20\n\nNach alledem entspricht es der\nBilligkeit, die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits\ngegeneinander aufzuheben. Die Kostenentscheidung des Senats beruht\nauf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDer Streitwert erster Instanz wird\ngemäß § 3 ZPO auf 8.018,52 DM (Konteneingänge für drei Monate) und\nab 28.03.1995 auf die nach diesem Streitwert angefallenen Kosten\ndes Verfahrens festgesetzt. Der\n\n23\n\n \n\n24\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren\nbemißt sich nach den gesamten Verfahrenskosten erster Instanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-28/16-w-45-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-28/16-w-45-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312993","retrieved":"2026-07-09 03:44:10.601860+00:00"}}