{"status":"available","doknr":"OLD312999","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0823.16W38.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-23","aktenzeichen":"16 W 38/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nGründe :\n\n2\n\nDie Parteien sind oder waren miteinander verheiratet. Aus der\nEhe stammen zwei gemeinschaftliche Kinder, welche im Haushalt der\nMutter in Israel leben und dort betreut und versorgt werden. Der in\nder Bundesrepublik lebende Antragsgegner ist durch eine\nEntscheidung des Bezirksgerichts Tel-Aviv vom 28.12.1993\nverpflichtet, ab dem 20.11.1991 einen monatlichen Kindesunterhalt\nvon insgesamt 900,-- DM zu bezahlen, und zwar in neuen israelischen\nSchekel, nach dem Tageswert, fällig jeweils am 20. eines jeden\nMonats. Das Urteil ist dem Antragsgegner am 1.4.1995 zugestellt\nworden. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom\n11.4.1995, die vorbezeichnete Entscheidung für vollstreckbar zu\nerklären, und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Diesem\nAntrag entsprach der Vorsitzende der angerufenen Zivilkammer des\nLandgerichts durch Beschluß vom 5.5.1995. Die Klausel wurde am\n29.5.1995 erteilt. Die vorgenannten Entscheidungen sind dem\nAntragsgegner am 13.6.1995 zugestellt worden. Mit seiner dagegen am\n26.6.1995 erhobenen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die\nAufhebung der landgerichtlichen Beschlüsse. Er macht geltend, die\nAntragstellerin sei nicht berechtigt, die Vollstreckung im eigenen\nNamen zu betreiben, aktivlegetimiert seien ausschließlich die\nKinder. Der vorgelegten Entscheidung fehle der Nachweis der\nVollstreckbarkeit. Bei der vom Landgericht erteilten\nVollstreckungsklausel sei nicht berücksichtigt worden, daß der\nAntragsgegner in der Zeit von April 1992-August 1993 durch Quittung\nbelegte Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.539 DM erbrachte. Auch\nweitere finanzielle Leistungen an die Antragstellerin, 1.500 DM aus\neiner Sparbuchabhebung und 15.000 DM aus dem Verkauf eines Autos\nseien zu Unrecht nicht beachtet worden. Unabhängig von alledem sei\ner ab 1.4.1994 nicht mehr leistungsfähig und könne deshalb\nAbänderung des israelischen Unterhaltsurteils verlangen. Der\nAbänderungsgrund liege darin, daß sich seine im Zeitpunkt der\nAusgangsentscheidung bestehende Erwartung nicht realisiert habe,\nbald wieder Arbeit zu finden. Damit sei das der ursprünglichen\nUnterhaltsbemessung zugrundegelegte Einkommen nicht mehr vorhanden.\nEr habe trotz intensiven Bemühens keine neue Arbeit finden können.\nUnabhängig von alledem sei der vom Landgericht angenommene\nStreitwert unrichtig.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Die\nAnerkennung und Vollstreckbarerklärung eines israelischen\nUnterhaltsurteils richtet sich nach dem bilateralen Abkommen über\ndie gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welches die\nBundesrepublik mit Israel am 20.7.1977 abgeschlossen hat, und seit\ndem 1.1.1981 in Kraft gesetzt ist ( BGBl. 80 II, S. 925 ). In\nAbweichung von den §§ 722, 723 ZPO ist das Verfahren der\nVollstreckbarerklärung im Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher\nAnerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und\nHandelssachen ( AVAG, BGBl. 88 I, S.662 ), geregelt. Namentlich die\n§§ 50-55 AVAG befassen sich ausschließlich mit der Ausführung des\nvorgenannten Abkommens. Nach §§ 11, 51 AVAG findet gegen die\nZulassung der Zwangsvollstreckung die Beschwerde des in Anspruch\ngenommenen Schuldners statt, welche im Streitfall überdies form-\nund innerhalb der vorgesehenen Monatsfrist ab Zustellung auch\nfristgerecht eingelegt wurde.\n\n4\n\nIn der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Landgericht\nhat das Urteil des Bezirksgerichts Tel-Aviv vom 28.12.1993 zu Recht\nfür vollstreckbar erklärt. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen\ndes Antragsgegners sind unerheblich.\n\n5\n\nOhne Zweifel kommt der deutsch-israelische Vertrag von 1977 hier\nzur Anwendung. Er gilt für Entscheidungen der Gerichte in Zivil-\nund Handelssachen. Dazu zählt das vorbezeichnete Unterhaltsurteil.\nZwar definiert das Abkommen nicht genau, welche Entscheidungen\nZivil- und Handelssachen beinhalten. Doch aus Art. 4 Abs. 2 der\nVereinbarung ergibt sich unmißverständlich, daß jedenfalls\nAnsprüche des Unterhaltsrechts dazugehören. Keine der vertraglich\nvorgesehenen Gründe, nach denen eine Entscheidung nicht anerkannt\nwerden darf, kommen im vorliegenden Fall zum Tragen. Anders als im\nautonomen Anerkennungsrecht gehen bilaterale Anerkennungs- und\nVollstreckungskonventionen nach ihrem Sinn und Zweck davon aus, daß\ndie ausländische Entscheidung grundsätzlich anzuerkennen ist, und\nbestimmen in einem abschließenden Katalog lediglich, wann die\nAnerkennung nicht mehr versagt werden darf. Der deutschisraelische\nVertrag von 1977 macht hiervon keine Ausnahme. Keiner der allein zu\nprüfenden Versagungsgründe greift jedoch ein.\n\n6\n\nSo kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg geltend machen, eine\nVollstreckbarerklärung habe schon deshalb zu unterbleiben , weil\ndie Rechtskraft des israelischen Urteils nicht nachgewiesen sei.\nDer vorbezeichnete Vertrag mit Israel setzt zwar im Prinzip voraus,\ndaß die zur Vollstreckung gestellte Entscheidung mit ordentlichen\nRechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Doch dieser\nGrundsatz ist für Unterhaltsentscheidungen ausdrücklich\ndurchbrochen. Art. 20, 21 des Vertrages regeln die bevorzugte\nVollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, auch wenn diese noch\nnicht endgültig sind. Diese Sachlage erfordert nach § 52 Abs. 1\nZiff. 1 AVAG lediglich die ergänzend ausgesprochene Anordnung, daß\ndie Vollstreckung erst nach Vorlage einer israelischen\nRechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung unbeschränkt stattfinden\ndarf. Kein Zweifel besteht überdies daran, daß die hier\nentscheidende israelische Instanz international zuständig war, Art.\n7 Abs. 1 Ziff. 4, 7 Abs. 2, 8 des Vertrages. Daß von seiten des\nLandgerichts die in Art. 1218 des Vertrages formulierten\nErfordernisse nicht eingehalten worden sind, ist weder ersichtlich,\nnoch dargetan. Es ist nicht erkennbar, daß die danach\nbeizubringenden Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft gewesen\nwaren. Ferner ist nicht ersichtlich, daß die für den Inhalt einer\nVollstreckbarerklärung vorgesehenen Förmlichkeiten in der\nangefochtenen Entscheidung nicht beachtet wurden. Zu Unrecht macht\nder Antragsgegner letztendlich geltend, daß die Antragstellerin\nnicht befugt ist, das Vollstreckungsverfahren im eigenen Namen zu\nbetreiben. Nach Art. 13 des Abkommens kann den Antrag, die\nZwangsvollstreckung zuzulassen, jeder stellen, der in dem\nEntscheidungsstaat berechtigt ist, Rechte aus der Entscheidung\ngeltend zu machen. Das ist die Antragstellerin, weil sie im\nvorliegenden Urteil des Bezirksgerichts Tel Aviv als Berechtigte\naufgeführt ist. Die Bedenken des Antragsgegners gegen die\nBerechtigung der Antragstellerin, den Unterhaltsanspruch ihrer\nKinder auch zu vollstrecken, ergeben sich aus der Anwendung\ndeutschen Rechts, namentlich von § 1629 Abs. 3 BGB. Danach kann der\ngemeinschaftliche Kinder betreuende Elternteil in Prozeßstandschaft\nfür diese deren Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend\nmachen, aber nicht ohne weiteres auch vollstrecken ( vgl. zum\nStreitstand, Münch.-Komm., 3. Aufl. , BGB, § 1629 Rdnr. 39 ). Im\nErgebnis bleiben die Bedenken des Antragsgegners aus mehrfachen\nGründen ohne Erfolg. Deutsches Recht kommt nicht zur Anwendung.\nNach deutschem internationalen Privatrecht ist das maßgebende\nUnterhaltsstatut im Streitfall israelisches Recht, weil die Kinder\ndort wohnen, Art. 18 Abs. 1 EGBGB. Nach israelischem Recht gilt\nnichts anderes ( vgl. Bergmann-Ferid, internationales Ehe-und\nFamilienrecht, Israel, S. 30 ). § 1629 Abs. 3 BGB würde eine\nVollstreckung des Kindesunterhaltes durch die Antragstellerin auch\nnur dann hindern, wenn die Parteien geschieden sind. Dazu ist\nnichts vorgetragen. Sollte noch keine Scheidung ausgesprochen sein,\nbleibt der Antragstellerin auch nach deutschem Recht die Befugnis\nerhalten, die Ansprüche der Kinder als Prozeßstandschafterin\ndurchzusetzen. Im Ergebnis wäre das Unterhaltsurteil des\nBezirksgerichts Tel-Aviv nach alledem in der Bundesrepublik\nanzuerkennen. Damit ist die Zwangsvollstreckung zuzulassen, Art. 10\ndes Vertrages.\n\n7\n\nUnerheblich bleibt der Einwand des Antragsgegners, er sei wegen\nseines geringen Einkommens nicht mehr leistungsfähig; der\nSachverhalt, welcher der israelischen Entscheidung zugrundeliege,\nhabe sich so entwickelt, daß diesem Urteil die Grundlage genommen\nsei. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens können nach § 13 AVAG\nnur solche Einwendungen vorgebracht werden, die den Anspruch selbst\nbeseitigen, die also in einem Verfahren nach § 767 ZPO geltend zu\nmachen wären. Demgegenüber handelt es sich bei dem vom\nAntragsgegner eingangs erhobenen Einwand um Gründe für eine\nAbänderungsklage nach § 323 ZPO. In § 13 AVAG kommt der Grundsatz\nzum Ausdruck, daß Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen,\nnicht notwendig im Entscheidungsstaat erhoben werden müssen,\nsondern in einem bestimmten Umfang auch in dem Verfahren geltend\ngemacht werden können, in dem die ausländische Entscheidung zur\nVollstreckung im Inland zugelassen wird, wobei nicht die\nGesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung in Frage gestellt,\nsondern nur geltend gemacht werden kann, daß dem ausländischen\nTitel die Vollstreckbarkeit nicht mehr verliehen werden dürfe, wenn\nfeststeht, daß sie in einem Verfahren nach § 767 ZPO sogleich\nwieder zu entziehen wäre. Dann ist ein solches Verfahren aus\nGründen des Schuldnerschutzes und der Prozeßökonomie nicht mehr\nvertretbar. In allen Fällen, auch soweit sie die\nVollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsurteile zum\nGegenstand haben, werden als zulässige Einwendungen jedoch nur\nsolche behandelt, welche die Rechtskraft des ausländischen Urteils\nunberührt lassen, allerdings den Anspruch in seiner\nDurchsetzbarkeit hemmen oder vernichten. Das sind Einwendungen im\nSinne von § 767 ZPO ( vgl. insbesondere BGHZ 100, 211 ). Solche\nzulässige Einwendungen hat der Antragsgegner mit seiner Behauptung,\nnicht mehr leistungsfähig zu sein, nicht erhoben. Dies zielt auf\neinen Einbruch in die Rechtskraft des zur Anerkennung gestellten\nUnterhaltsurteils und kann nur über ein Abänderungsverfahren nach §\n323 ZPO durchgesetzt werden. Dafür ist im\nVollstreckbarerklärungsverfahren kein Raum. Es entspricht\nallgemeiner Auffassung, daß der in dem ausländischen Urteil\ntitulierte materielle Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens zur\nVollstreckbarerklärung sein kann, weil er keiner sachlichen\nNachprüfung unterliegt, ( vgl. Art. 8 des deutsch-israelischen\nVertrages ). Der Antragsgegner ist damit auf eine Abänderungsklage\nverwiesen. Ob diese mit dem derzeitigen Vorbringen Erfolg haben\nkann, hat der Senat nicht zu entscheiden.\n\n8\n\nNach den eben dargestellten Grundsätzen ist dem Antragsgegner\nnicht der Einwand verwehrt, der Unterhaltsanspruch sei hinsichtlich\nder Vergangenheit im wesentlichen erfüllt. Allerdings wird dies nur\nfür die durch Quittung belegten Leistungen von Barunterhalt gelten\nkönnen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die\nantragstellende Mutter habe von ihm nicht unerhebliche\nvermögenswerte Leistungen erhalten, ist nicht ersichtlich, weshalb\nsich die Kinder des Antragsgegners diese Leistungen an ihre Mutter\nunterhaltskürzend anrechnen lassen müssen. In der Sache führt der\nErfüllungseinwand jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach § 13\nAVAG kann sich der Antragsgegner nur auf solche Einwendungen\nberufen, deren Gründe erst nach dem Erlaß der Entscheidung\nentstanden sind. Das ist hier nicht gegeben. Alle vom Antragsgegner\nbehaupteten Zahlungen sind zu Zeiten erfolgt, als die Entscheidung\ndes Bezirksgerichtes Tel-Aviv noch nicht ergangen war. Damit ist es\ndem Antragsgegner unbenommen gewesen, diese Zahlungen im einzelnen\nbereits in jenem Verfahren anzubringen.\n\n9\n\nDie Kosten der nach alledem erfolglosen Beschwerde hat nach §§ 8\nund 10 AVAG der Antragsgegner zu tragen.\n\n10\n\nDer Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.800 DM\nfestgesetzt. Dies entspricht der zutreffenden Festsetzung des\nLandgerichts. Der Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung\neines ausländischen Urteils bestimmt sich nach den allgemeinen\nGrundsätzen der Streitwertfestsetzung ( vgl dazu auch Schneider,\nStreitwert, 10. Aufl. Stichw. \" Vollstreckbarerklärung \" im\nAnschluß an BGH, Rechtspfleger 57, 15 ). Vorliegend handelt es sich\nbei dem zugrundeliegenden israelischen Titel um ein Urteil auf\nLeistung von Kindesunterhalt. Diese Verurteilung ist nicht wegen\nRückständen erfolgt, sondern hat lediglich den laufenden\nKindesunterhalt erfaßt. Demgemäß ist nach der Bewertungsregel des §\n17 Abs. 1 GKG der Wert aus dem einjährigen Betrag ohne\nHinzurechnung von Rückständen zu nehmen. Daß der Antrag auf\nVollstreckbarerklärung nach deutschem Recht erst zu einem späteren\nZeitpunkt gestellt worden ist, in dem noch nicht bezahlte\nUnterhaltsraten zu erbringen waren oder wie hier bereits geleistet\nwurden, kann den Wert des im ausländischen Urteil zugesprochenen\nUnterhaltsanspruchs nicht erhöhen. oder vermindern. Nach dem\nstreitbefangenen Urteil hat der Antragsgegner ab einen monatlichen\nKindesunterhalt von 900,-- DM zu zahlen. Das ergibt einen\nJahresbetrag von 10.800 DM .\n\n11\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-23/16-w-38-95","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 722","ref_norm":"722","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-23/16-w-38-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312999","retrieved":"2026-07-09 03:44:11.093301+00:00"}}