{"status":"available","doknr":"OLD313003","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0817.18W36.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-17","aktenzeichen":"18 W 36/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Gläubiger haben beantragt, das gegen den Schuldner ergangene\nVersäumnisurteil des Landgerichts M. vom 08. September 1994 gem.\nArt. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und dem\nSchuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n3\n\nDem hat der Vorsitzende der Kammer durch den angefochtenen\nBeschluß entsprochen, ohne jedoch auszusprechen, daß der Schuldner\ndie Kosten des Verfahrens zu tragen hat.\n\n4\n\nMit der Beschwerde begehren die Gläubiger, unter teilweiser\nAbänderung der Entscheidung dem Schuldner die Kosten des\nKlauselerteilungsverfahrens aufzuerlegen.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist gem. § 16 AVAG in Verbindung mit Art. 40\nEuGVÜ zulässig. Die Beschwerdesumme, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist\nim Hinblick auf die den Prozeßbevollmächtigten der Gläubiger\nzustehenden Gebühr für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, §§\n47, 31 BRAGO, erreicht.\n\n6\n\nIn der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.\n\n7\n\nGem. § 8 Abs. 4 AVAG ist auf die Kosten des Verfahrens vor dem\nVorsitzenden § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Sinn der Bestimmung\nist es, die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung als\nKosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu behandeln. Dadurch\nwird erreicht, daß die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen\nKosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch\nbeigetrieben werden können, ohne daß hierfür ein selbständiger\ngesonderter Vollstreckungstitel geschaffen werden müßte, der dann\nals deutscher Titel für eine Zwangsvollstreckung in Betracht käme\n(vgl. die amtliche Bgründung zu § 8 AVAG, abgedruckt bei\nBülow/Böckstiegel/Geimer/ Schütze Internationaler Rechtsverkehr in\nZivil- und Handelssachen).\n\n8\n\nDie gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 AVAG führt demnach dazu,\ndaß die Gläubiger keine Kostengrundentscheidung benötigen, um die\nihnen durch das Verfahren vor dem Vorsitzenden entstandenen Kosten\nbeitreiben zu können. Ihrem Begehren, gleichwohl eine derartige\nKostengrundentscheidung gegen den Schuldner zu erlassen, fehlt\nmithin das Rechtsschutzbedürfnis.\n\n9\n\nDie Kosten der Beschwerde haben die Gläubiger gem. § 97 Abs. 1\nZPO zu tragen.\n\n10\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 DM\n\n11\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-17/18-w-36-95","cited_norms":[{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-17/18-w-36-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313003","retrieved":"2026-07-09 03:44:11.443266+00:00"}}