{"status":"available","doknr":"OLD313005","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0815.2WS368.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-15","aktenzeichen":"2 Ws 368/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten in dem\nvorliegenden Verfahren, W. E. M., am 27. April 1995 und gegen\ndessen Ehefrau S. (die Beschwerdeführerin in vorliegender Sache) am\n4. Juli 1995 Anklage wegen Straftaten nach §§ 173, 174, 177, 178\nStGB zum Nachteil der gemeinsamen Tochter Patricia M. erhoben.\n\n4\n\nDer Angeklagte W. M. befindet sich in Untersuchungshaft. Mit\nSchriftsatz vom 13. Juli 1995 beantragte der Verteidiger der\nAngeschuldigten S. M., dieser eine Besuchserlaubnis zum Besuch\nihres Ehemannes zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft hat diesem\nAntrag - mit der Einschränkung, daß ein Vollzugsbeamter den Besuch\nüberwacht und daß über beide Verfahren nicht gesprochen werden darf\n- nicht widersprochen.\n\n5\n\nMit Beschluß vom 2. August 1995 hat der Vorsitzende der\nStrafkammer den Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 7. August\n1995.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Die\nBeschwerdebefugnis steht auch demjenigen Dritten zu, der durch die\nEntscheidung des Haftrichters nach § 119 StPO betroffen ist, indem\nihm die Erlaubnis zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen\nverweigert wird (vgl. Boujong in KK, StPO, 3. Aufl., § 119 Rn.\n100).\n\n8\n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet.\n\n9\n\nDer Ehefrau des Angeklagten W. M. kann im Hinblick auf Art. 6\nAbs. 1 GG nach den Umständen des vorliegenden Falles die beantragte\nBesuchserlaubnis nicht nach § 119 Abs. 3 StPO verweigert\nwerden.\n\n10\n\nBei der Erlaubnis von Besuchen für Ehegatten ist im Recht der\nUntersuchungshaft zu beachten, daß Ehe und Familie unter dem\nbesonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und daß der in\nArt. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm im Haftvollzug\nbesondere Bedeutung zukommt; daraus folgt, daß die\n\n11\n\nerforderlichen, zumutbaren Anstrengungen unternommen werden\nmüssen, um Besuche von Ehegatten in angemessenem Umfang zu\nermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 95, 101 f; BVerfG NStZ 94, 604).\nVorliegend steht der beantragten Besuchserlaubnis nicht entgegen,\ndaß auch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (seit dem 4.\nJuli 1995) angeklagt ist, und daß sie in dem Verfahren gegen den\nAngeklagten W. M. als Zeugin in Betracht kommt. Die\nBesuchserlaubnis darf nur verweigert werden, wenn Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, daß der Besuch zum unzulässigen Austausch von\nverdeckten Informationen mißbraucht und diese Gefahr mit den\nMitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann\n(Boujong in KK § 119 Rn. 22). Bevor ein Besuchsantrag der\nmitangeklagten Ehefrau wegen Verdunkelungsgefahr abgelehnt wird,\nist zu prüfen, ob diese Gefahr nicht mit Maßnahmen der\nBesuchsüberwachung ausgeschlossen werden kann (Boujong a.a.O., Rn.\n23; vgl. auch KG NStZ 92, 558).\n\n12\n\nDen Akten ist nichts dafür zu entnehmen, daß konkret\nVerdunkelungshandlungen und Absprachen zwischen den Ehegatten zu\nbesorgen sind. Daran ändert auch die Anklageerhebung gegen die\nBeschwerdeführerin vom 4. Juli 1995 nichts. Schon im\nErmittlungsverfahren war den Eheleuten M. von dem AmtsgE.t\nLeverkusen bereits mehrfach eine Besuchserlaubnis erteilt worden,\nobwohl auch die Beschwerdeführerin mit einer Anklage gegen sich\nrechnen mußte und zudem schon zum damaligen Zeitpunkt als Zeugin in\ndem Verfahren gegen W. M. in Betracht kam. Aus diesem Grund hat\nauch die Staatsanwaltschaft der Erteilung der Besuchserlaubnis (mit\nder Einschränkung der Besuchsüberwachung) nicht widersprochen. Die\nEinschätzung in dem angefochtenen Beschluß, daß eine sinnvolle\nÜberwachung des Besuchs in der JVA nicht möglich sei, teilt der\nSenat nicht. Das Gespräch kann von dem überwachenden Bediensteten\nder JVA jederzeit abgebrochen werden, wenn auch nur andeutungsweise\ndie Sprache auf eine Anklage (mag sie auch dem Bediensteten mangels\nAktenkenntnis nicht bekannt sein), auf eine GE.tsverhandlung oder\nauf Sexualdelikte an der gemeinsamen Tochter kommt.\n\n13\n\nDemgemäß ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der\nStaatsanwaltschaft Köln vom 21. Juli 1995 - die beantragte\nBesuchserlaubnis zu erteilen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung\ndes § 467 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-15/2-ws-368-95","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-15/2-ws-368-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313005","retrieved":"2026-07-09 03:44:11.603430+00:00"}}