{"status":"available","doknr":"OLD313004","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0815.2WS138.139.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-15","aktenzeichen":"2 Ws 138-139/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nSeit dem 23. Februar 1993 verbüßt der Verurteilte die gegen ihn\nvom Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 25. Oktober 1985\nrechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Das Strafende\nist auf den 16. Januar 2001 vorgemerkt. Im Anschluß daran soll die\ngegen ihn vom Landgericht Osnabrück in der Entscheidung vom 10.\nNovember 1978 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus vollzogen und anschließend die\ngleichzeitig erkannte Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Mit\nBeschluß vom 19. August 1993 hat die Strafvollstreckungskammer des\nLandgerichts Bonn - nachdem die hierzu angehörte Staatsanwaltschaft\nDüsseldorf der beabsichtigten Maßnahme \"nicht widersprochen\" hatte\n(vgl. Bl. 9 des Ergänzungsheftes zum Vollstreckungsheft 213 VRs\n1753/86 StA Düsseldorf) - angeordnet, daß die im Urteil des\nLandgerichts Osnabrück vom 10. November 1978 angeordnete Maßregel\nvor der Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu\nvollziehen sei. Die Entscheidung wurde der Staatsanwaltschaft\nDüsseldorf förmlich zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde von ihr\nnicht eingelegt. Der Staatsanwaltschaft Osnabrück wurde die\nEntscheidung zunächst nur formlos übersandt. Erst am 25. Januar\n1995 erfolgte eine förmliche Zustellung des Beschlusses an sie. Mit\nSchreiben vom selben Tage, dessen Eingang bei Gericht den Akten\nnicht zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen\nden Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn\nvom 19. August 1993 sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Dabei kann schon zweifelhaft\nsein, ob es fristgerecht bei dem Landgericht Bonn eingegangen ist.\nDenn ein Eingangsvermerk oder ein Hinweis auf den genauen Tag des\nEingangs ist den Akten, die dem Senat vorgelegt wurden, nicht zu\nentnehmen. Jedoch kommt es darauf nicht an. Auch braucht nicht\nentschieden zu werden, ob die Staatsanwaltschaft Osnabrück, die\nspätestens seit Oktober 1993 von dem Inhalt des Beschlusses des\nLandgerichts Bonn Kenntnis hatte, aber gleichwohl nichts\nunternommen hat, um gegen die von ihr für fehlerhaft gehaltene\nEntscheidung mit dem gegebenen Rechtsmittel vorzugehen, ihr\nBeschwerderecht prozessual verwirkt hat (zur Verwirkung\nprozessualer Befugnisse vgl. BVerfG NJW 1972, 675, 676; Dütz in NJW\n1972, 1025 ff.). Denn jedenfalls ist die sofortige Beschwerde schon\naus einem anderen Grund unzulässig.\n\n6\n\nDie Staatsanwaltschaft Osnabrück ist bei dem gegenwärtigen\nVollstreckungsstand nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligt und\ndeshalb nicht befugt, den landgerichtlichen Beschluß anzufechten.\nDie allein zur Anfechtung berechtigte Staatsanwaltschaft Düsseldorf\nhat ein Rechtsmittel nicht eingelegt.\n\n7\n\nNach § 451 StPO erfolgt die Strafvollstreckung durch die\nStaatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Örtlich zuständig ist\ndie Staatsanwaltschaft des ersten Rechtszuges (§§ 141, 143 Abs. 1\nGVG; § 7 Abs. 1 StVollstrO). Sind mehrere von Gerichten\nverschiedener Landgerichtsbezirke ausgesprochene Verurteilungen zu\nvollstrecken, so ergibt sich nichts anderes. Vollstreckungsbehörde\nist die jeweilige Staatsanwaltschaft nur für die Strafe oder\nMaßregel, die von dem in ihrem Bezirk zuständigen Gericht verhängt\nwurde.\n\n8\n\nIm vorliegenden Verfahren wird seit dem 23. Februar 1993 die\nFreiheitsstrafe von 8 Jahren aus der rechtskräftigen Verurteilung\ndurch das Landgericht Düsseldorf vollstreckt. Erst anschließend,\nalso ab dem 16. Januar 2001, sind - zunächst - der Vollzug der\nMaßregel und - anschließend - die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\naus der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht\nOsnabrück vorgesehen. Am derzeitigen Vollstreckungsverfahren ist\ndaher allein die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beteiligt. Nur sie\nwird durch die Anordnung der Strafvollstreckungskammer betroffen.\nDie Staatsanwaltschaft Osnabrück ist erst ab dem Zeitpunkt am\nVollstreckungsverfahren beteiligt, zu den der Vollzug der Maßregel\naus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück beginnt.\n\n9\n\nDie Staatsanwaltschaft Osnabrück ist auch nicht deshalb\nbetroffen, weil durch die angefochtene Entscheidung der\nMaßregelvollzug aus der Verurteilung durch das Landgericht\nOsnabrück früher als ursprünglich vorgesehen beginnen soll. Es\nhandelt sich dabei um eine Folge der eingeleiteten Vollstreckung\ndieser Maßregel. Sollte die Staatsanwaltschaft der Meinung sein,\ndaß der Beginn der Vollstreckung im jetzigen Zeitpunkt nicht\nerfolgen soll, kann sie das Vollstreckungsersuchen zurücknehmen.\nSie kann aber keinen Einfluß darauf nehmen, ob die rechtskräftige\nVerurteilung durch das Landgericht Düsseldorf zunächst ganz oder\nzumindestens teilweise vollstreckt wird. Die Vertretung der\nInteressen des Staates insoweit obliegt allein der\nStaatsanwaltschaft Düsseldorf.\n\n10\n\nDaß aus der Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück\nzunächst die angeordnete Maßregel vollstreckt werden soll, ist eine\nFolge der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB. Falls die\nStaatsanwaltschaft Osnabrück die Vorwegverbüßung der\nFreiheitsstrafe aus dieser Verurteilung für erforderlich halten\nsollte, muß hierüber die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer\neingeholt werden. Denn da es sich insoweit nur um die Reihenfolge\nder Vollstreckung aus der rechtskräftigen Verurteilung durch das\nLandgericht Osnabrück handelt, gilt insoweit § 67 Abs. 2 und 3\nStGB, und nicht § 44 b StVollstrO.\n\n11\n\nIII.\n\n12\n\nZur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß der Beschluß der\nStrafvollstreckungskammer vom 19. August 1993 wirksam ist. Er mag\nmöglicherweise zu Unrecht ergangen sein, ist deshalb aber nicht -\nwie die Staatsanwaltschaften Düsseldorf und Osnabrück meinen -\nnichtig. Seine etwaige Anfechtbarkeit ist dadurch geheilt, daß die\nStaatsanwaltschaft Düsseldorf die Entscheidung nicht angefochten\nhat. Der Beschluß ist daher von der Vollstreckungsbehörde zu\nbeachten.\n\n13\n\nIV.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-15/2-ws-138-139-95","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 451","ref_norm":"451","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-15/2-ws-138-139-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313004","retrieved":"2026-07-09 03:44:11.522319+00:00"}}