{"status":"available","doknr":"OLD313007","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0814.2W129.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-14","aktenzeichen":"2 W 129/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 sind die Beklagten\nals Gesamtschuldner verurteilt worden, den Klägern - das sind die\ndurch den Nachlaßpfleger vertretenen unbekannten Erben des Herrn H.\nG. R. - Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den\nVerbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen. Mit Schreiben vom\n16.5.1995 hat der Nachlaßpfleger beantragt, \"den Beklagten ein\nangemessenes Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, daß sie der durch\ndas Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 ausgesprochenen\nVerpflichtung zur Auskunftserteilung nicht unverzüglich nachkommen,\nund im Unterlassensfalle das angedrohte Zwangsgeld gegen die\nBeklagten festzusetzen\". Nachdem die Beklagten die ihnen gesetzte\nFrist zur Stellungnahme zu diesem Antrag haben verstreichen lassen\nhat das Landgericht durch Beschluß vom 4.7.1995 gem. § 888 ZPO ein\nZwangsgeld von je 1000,- DM gegen jeden der Beklagten festgesetzt .\nMit ihrer sofortigen Beschwerde rügen die Beklagten, daß das\nZwangsgeld entgegen dem Antrag des Nachlaßpflegers ohne vorherige\nAndrohung festgesetzt worden sei. Die Auskunftserteilung gestalte\nsich wegen des Alters der Beklagten zu 1) und wegen der notwendigen\nInformationsbeschaffung besonders schwierig.\n\n3\n\nII. Die gemäß § 793 I ZPO statthafte und auch sonst zulässige\nsofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.\n\n4\n\nBei der Erzwingung der Auskunftserteilung über Bestand der\nErbschaft und Verbleib der Erbschaftgegenstände handelt es sich um\neine Zwangsvollstreckung gem. § 888 ZPO zur Erwirkung einer\nunvertretbaren Handlung.\n\n5\n\nDie Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Titel hat\ninsbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn die\nvorzunehmende Handlung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Den\nSchuldnern ist die Vornahme der Handlung auch möglich, denn bloße\nErschwerungen durch Alter und Erkrankung, die hier auch nicht\nhinreichend substantiiert vorgetragen sind, ändern nichts an der\nMöglichkeit der Auskunftserteilung, denn es ist nicht ersichtlich,\ndaß die Schuldner alles Zumutbare zur Erfüllung ihrer Verpflichtung\nunternommen haben ( OLG Köln NJW-RR 1992, 633; Thomas/Putzo,\n19.Aufl. (1995), § 888 ZPO Rn. 7 m.w.N.).\n\n6\n\nAnders als im Fall des § 890 ZPO schreibt das Gesetz in § 888\nZPO nicht vor, daß der Festsetzung des Zwangsgeldes eine Androhung\nvorangehen muß, sondern das Prozeßgericht kann den Schuldner zur\nVornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft \"anhalten\".\nDas schließt zwar nicht aus, daß auch in den § 888 ZPO\nunterfallenden Fällen der Festsetzung des Zwangsgeldes eine\nAndrohung vorausgehen kann ( OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 54; BayObLGZ\n88, 413 (417); Zöller/Stöber, 19. Aufl. (1995), § 888 Rn. 12\nm.w.N.; a.A. OLG Hamm NJW-RR 1988, 767 und NJW-RR 1992, 634 (637),\ndas die Androhung für unzulässig hält), erforderlich ist eine\nsolche vorausgehende Androhung aber nach dem eindeutigen\nGesetzeswortlaut nicht (OLG München NJW-RR 1992, 704). Insoweit\nunterscheidet sich die Regelung des § 888 ZPO von § 33 FGG, der\ngem. § 33 III FGG eine vorangehende Androhung des Zwangsgeldes\nvorschreibt. Im Streitfall kann dahinstehen, ob eine Androhung der\nFestsetzung in den Fällen vorangehen muß, in denen erst mit der\nAndrohung die vorzunehmende Handlung hinreichend bestimmt\nbezeichnet wird (vgl. Büttner FamRZ 1992, 629 (630 f.).\n\n7\n\nDer sofortigen Festsetzung des Zwangsgeldes steht weiter nicht\nentgegen, daß nach dem Antrag des Gläubigers zunächst ein\nZwangsgeld angedroht werden soll. Das Gesetz sieht nicht vor, daß\nder Gläubiger in seinem Antrag das zur Erzwingung einzusetzende\nMittel inhaltlich bestimmen kann. Anträge zu einer bestimmten\nZwangsgeldhöhe sind daher ebenso wie Anträge, das Zwangsgeld\nzunächst nur anzudrohen, lediglich Anregungen an das Gericht, das\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren hat. Dem Landgericht\nstand es daher ohne Verstoß gegen § 308 ZPO frei, das Zwangsgeld\nsofort festzusetzen, wenn es dies angesichts der Schwerfälligkeit\ndes Vollstreckungsverfahrens oder angesichts des Schweigens der\nBeklagten innerhalb der Stellungnahmefrist für zweckmäßig hielt\n(ebenso KG FamRZ 1979, 298 und OLG Köln, 4. Zivilsenat, MDR 1982,\n589).\n\n8\n\nDieses Verständnis der Vorschrift belastet den Schuldner nicht\nunbillig, denn er hat es in der Hand, eine Vollstreckung durch die\nErfüllung der geschuldeten Handlung zu verhindern, worauf das\nLandgericht auch ausdrücklich hingewiesen hat. Ebenso kann der\nGläubiger mit der Vollstreckung zuwarten, wenn er dem Schuldner\nentsprechend seinem bloßen Androhungsantrag noch eine längere Frist\nvor dem Beginn der Erzwingung geben will. Es wird daher mit Recht\ngesagt, daß auch die Festsetzung des Zwangsgeldes als Beugemittel\nder Sache nach nur eine Androhung der bei Nichterfüllung der\nVerpflichtung drohenden Zwangsmaßnahme ist (OLG Köln MDR 1982, 589\nunter Bezug auf LAG Berlin Rpfleger 1975, 374).\n\n9\n\nDem Nachlaßpfleger war antragsgemäß Prozeßkostenhilfe für das\nBeschwerdeverfahren zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n11\n\n2\n\n12\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-14/2-w-129-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-14/2-w-129-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313007","retrieved":"2026-07-09 03:44:11.763072+00:00"}}