{"status":"available","doknr":"OLD313006","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0814.16W42.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-14","aktenzeichen":"16 W 42/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nGründe :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen die vorbezeichnete\nEntscheidung des Landgerichts, ihm für seine Rechtsverteidigung\nkeine Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist zulässig, sachlich aber\nnicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat zutreffend entschieden,\ndaß sich der Beklagte zu 2. nicht darauf berufen kann, der Beklagte\nzu 1. habe das vom Beklagten zu 2. gehaltene Leichtkraftrad\nunbefugt in Gebrauch genommen. Der Beklagte zu 2. muß vielmehr für\nden Schaden mit einstehen, den der Beklagte zu 1. bei seinem\nFrontalzusammenstoß mit dem PKW des Klägers verursacht hat, § 7\nAbs. 3 S. 1 HS 2 StVG.\n\n3\n\nNach dieser Regelung ist der Halter als Gesamtschuldner mit dem\nunbefugten Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die\nBenutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht hat. Ihm\nwird in diesem Fall die \" Einrede der Schwarzfahrt \" genommen.\n\n4\n\nDas Verschulden des Halters ist am Maßstab des § 276 BGB zu\nmessen. Danach sind an seine Sorgfalt, wie ein Fahrzeug gegen\nunbefugte Benutzung zu sichern ist, strenge Anforderungen zu\nstellen ( vgl. BGH NJW 1971, 459 ). Diesen ist der Beklagte zu 2.\nnicht gerecht geworden. Er hat nicht darlegen können, daß er alle\nerforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte, als er das von\nihm neu aufgebaute und damit schneller gewordene Mofa einer Gruppe\nJugendlicher gezeigt hatte und danach kurzfristig unbeaufsichtigt\nließ. Seine Hinweise, er habe nicht damit gerechnet, daß sich\njemand des Gefährts bemächtigt, und das Abziehen des Zündkabels sei\neine ausreichende Sicherung gewesen, sind beide unerheblich.\n\n5\n\nAusgangspunkt des Geschehens ist eine besondere Risikosituation.\nDer Beklagte zu 2. hat sein Mofa einer größeren Gruppe von\nJugendlichen vorgeführt. Schon diese Sachlage zwingt zu der vom\nLandgericht gezogenen Schlußfolgerung. Wenn der Beklagte zu 2. mit\nBesitzerstolz ein vollständig verändertes, und damit schneller\ngebautes Mofa präsentiert, muß er damit rechnen, daß bei seinen\nebenfalls jugendlichen Zuschauern der Wunsch provoziert wird, das\nFahrzeug selbst nutzen zu können. Der Beklagte zu 2. hat sein Mofa\nnicht dieser selbst herbeigeführten Gefahrenlage entsprechend\ngesichert.\n\n6\n\nFür die unbefugte Nutzung eines KFZ ist mehrfach entschieden,\ndaß nur derjenige Halter sein Fahrzeug ausreichend sichert, der den\nZündschlüssel abzieht, die Türen verschließt und vorhandene\nSicherungseinrichtungen betätigt ( vgl. BGH NJW 1981, 113 ). Zur\nSicherung von Krafträdern gilt sinngemäß nichts anderes ( vgl. BGH\nVersR 59, 179 ). Damit hätte der Beklagte zu 2. im einzelnen und\nkonkret vortragen müssen, daß und wie er die unbefugte\nInbetriebnahme seines Mofas unmöglich gemacht, daß er sein Gefährt\nverschlossen und daß er Sicherungseinrichtungen betätigt hat.\nNichts davon findet sich im Vorbringen des Beklagten zu 2. . Zu\nRecht ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, daß der\nBeklagte zu 2. alleine mit dem von ihm geschilderten Abziehen des\nZündkabels eine völlig unzureichende Sicherung vorgenommen hat,\nweil das Mofa durch einen einfachen Handgriff wieder in Funktion\ngebracht werden konnte. Die vom Beklagten zu 2. geschilderte\nSituation kann mit dem Fall verglichen werden, daß jemand sein KFZ\nmit dem Zündschlüssel im Zündschloß unbeaufsichtigt läßt. Daß dies\nnach dem bisher Gesagten mit den Sorgfaltspflichten eines Halters\nnicht in Einklang gebracht werden kann, braucht nicht mehr\nbesonders begründet zu werden. Auch der Höhe nach sind die\nEinwendungen des Beklagten zu 2. unbeachtlich. Dazu ist in der\nangefochtenen Entscheidung das Nötige gesagt. Dem ist nichts\nhinzuzufügen.\n\n7\n\nDie Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beklagte zu 2. zu\ntragen, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-14/16-w-42-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-14/16-w-42-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313006","retrieved":"2026-07-09 03:44:11.685293+00:00"}}