{"status":"available","doknr":"OLD313021","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.6U34.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"6 U 34/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die\neinstweilige Verfügung vom 28.11.1994 - 81 O 214/94 - LG Köln ist\nzu Recht erlassen worden und daher in Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung zu bestätigen. Der Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung ist aus § 1 UWG i.V.m. Art.1 § 1 RBerG\nbegründet.\n\n3\n\nDie Ausübung einer rechtsbesorgenden Tätigkeit ohne die nach\nArt.1 § 1 RBerG erforderliche Erlaubnis und ohne, daß einer der im\nRechtsberatungsgesetz zugelassenen Ausnahmefälle vorliegt, verstößt\nnach gefestigter Rechtsprechung auch des Senats (vgl. AnwBl. 86,346\nm.w.N.) grundsätzlich gegen § 1 UWG, ohne daß weitere\nUnlauterkeitsmomente hinzuzutreten brauchen.\n\n4\n\nIn der angegriffenen Schaltung der die Titel ,Das Programm\" und\n,Das TV-Programm\" betreffenden Titelschutzanzeige, die den\nGegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens\ndarstellt, liegt eine gemäß Art.1 § 1 RBerG verbotene Besorgung\neiner fremden Rechtsangelegeneheit.\n\n5\n\nRechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes sind\nAngelegenheiten, die entweder der Verwirklichung oder der\nGestaltung eines Rechtes dienen. Demgegenüber fallen\n,Wirtschaftsangelegenheiten\", also Geschäfte wirtschaftlicher Art,\nnicht unter das Rechtsberatungsgesetz (vgl. Rennen-Caliebe,\nRechtsberatungsgesetz, 2. Auflage, Art.1 § 1, RZ 15 f;\nAltenhoff-Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 9. Auflage Art.1 § 1 RZ\n40, jeweils m.w.N.). Die Schaltung der Titelschutzanzeige stellt\neine Rechtsangelegenheit dar. Es kann zunächst keinem Zweifel\nunterliegen, daß sie der Gestaltung eines Rechtes dient. Die\nVeröffentlichung einer solchen Anzeige bewirkt die Vorverlagerung\nder Priorität des - geschützten - Titels eines alsbald später zu\nveröffentlichenden Werkes (vgl.näher BGH GRUR 89,760,761 -\nTitelschutzanzeige) und gestaltet daher das auf dem späteren\nErscheinen des Werkes beruhende Recht des Auftraggebers auf\nTitelschutz gemäß § 16 UWG bzw. nunmehr § 15 MarkenG. Es handelt\nsich nicht um ein erlaubnisfreies Geschäft wirtschaftlicher Art.\nDas wäre nur dann der Fall, wenn aus der Sicht des auftraggebenden\nVerlages nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche\nGestaltung im Vordergrund des Auftrages stünde, wie dies nicht\nselten bei Bargeschäften des täglichen Lebens der Fall ist (vgl.\nhierzu Rennen-Caliebe, a.a.O., RZ 16 a.E.; Altenhoff-Chemnitz,\na.a.O. RZ.42). Hiervon kann indes keine Rede sein: Der\nauftraggebende Verlag erstrebt mit der Titelschutzanzeige selbst\nunmittelbar keinerlei wirtschaftlichen Vorteile, sondern allein die\noben aufgezeigte Verbesserung seiner rechtlichen Situation im\nHinblick auf den Schutz des Titels eines seiner Werke. Daß die\nVorverlagerung der Priorität des Titelschutzes im Einzelfall durch\neine Verhinderung der Titelverwässerung auch die Absatzchancen des\nBerechtigten erhöhen und so letztlich auch wirtschaftliche Vorteile\nmit sich bringen kann, muß als allenfalls mittelbare Folge im\nvorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben (vgl. dazu, daß\nbloße mittelbare wirtschaftliche Folgen an der Qualifizierung als\nRechtsangelegenheit nichts ändern, BGH GRUR 87, 710 -\nSchutzzrechts- überwachung, aufgegriffen in der in ,Recht intern\"\n26/95 S.145 f zitierten Entscheidung des BGH vom 18.5.1995 - III ZR\n109/94).\n\n6\n\nKeiner näheren Begründung bedarf die Feststellung, daß es sich\nbei der Rechtsangelegenheit für die Antragsgegnerin um eine fremde,\nnämlich die des Gruner + Jahr Verlages, gehandelt hat.\n\n7\n\nDurch die Schaltung der Anzeige ist diese fremde\nRechtsangelegenheit schließlich auch im Sinne des\nRechtsberatungsgesetzes ,besorgt\" worden. Hierzu genügt eine\nunmittelbare Förderung der fremden Rechtsangelegenheit (vgl. dazu\nAltenhoff-Chemnitz a.a.O., RZ 37). Auch diese Voraussetzung ist\nerfüllt. Es ist zunächst nicht zweifelhaft, daß das Schalten der\nAnzeige die Rechtsposition des Auftraggebers der Antragsgegnerin in\nder oben beschrieben Weise fördert. Ohne die Schaltung der Anzeige\nwäre einem später erscheinenden Werk Titelschutz mit Priorität erst\nab dem Erscheinungsdatum zugekommen, während dieser Zeitpunkt durch\ndie Anzeige auf deren Erscheinungsdatum vorverlegt worden ist,\nsofern der Auftraggeber nur in angemessener Frist ein Werk mit\ndiesem Titel oder Werke mit diesen Titeln auf den Markt bringt bzw.\ngebracht hat. Die Schaltung der Anzeige verliert den Charakter\neiner Förderung der Rechtsangelegenheit des G. + J. Verlages auch\nnicht deswegen, weil es sich um eine untergeordnete Tätigkeit ohne\ngroßen Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin gehandelt hätte,\ndie der Verlag auch selbst hätte vornehmen können. Auch durch\neinfache Tätigkeiten kann zunächst die Rechtsposition des\nAuftraggebers gestärkt werden. So ist z.B. in der ebenfalls\neinfachen Tätigkeit der Anmeldung einer Firmenänderung zum\nHandelsregister die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit zu\nsehen (Altenhoff-Chemnitz a.a.O., RZ 38). Überdies war der Text der\nAnzeige auch nicht wörtlich vorgegeben, so daß - wenn auch in\neingeschränktem Rahmen - durchaus eine Gestaltungsmöglichkeit\nbestand. Vor allem trifft es aber auch nicht zu, daß der G. + J.\nVerlag die Anzeige auch selbst hätte schalten können. Es ging dem\nVerlag gerade darum, zwar den Titelschutz zum Zeitpunkt des\nErscheinens der Anzeige zu erhalten, aber dabei selbst (noch) nicht\nin Erscheinung zu treten. Es sollte also nicht erkennbar sein, daß\nder G. + J. Verlag die Titelschutzrechte für sich begründen wollte.\nIn dieser Situation war der Verlag darauf angewiesen, sich eines\nDritten zu bedienen, der unter seinem Namen die Anzeige schaltete.\nIndem die Antragsgegnerin diese Funktion übernahm, hat sie selbst\nund in eigener Verantwortung - sogar maßgeblich - dazu beigetragen,\ndaß die Priorität des Titelschutzes - das rechtzeitige Erscheinen\nder Werke vorausgesetzt - zu Gunsten des Verlages vorverlagert\nworden ist. Ihre Position ist damit keineswegs mit derjenigen eines\nBoten angemessen beschrieben, der die reine Übermittlung einer\nErklärung übernimmt und damit eine Tätigkeit ausübt, die sein\nAuftraggeber unverändert auch selbst hätte erledigen können. Es\nkommt hinzu, daß durch das Schalten der Anzeige ,für einen\nKlienten\" bei dem Leser der Eindruck eines besonderen\nTreueverhältnisses zwischen der anzeigenden Antragsgegnerin und\nihrem dem Leser unbekannt bleibenden Auftraggeber im Sinne der\nWahrnehmung von dessen Interessen durch die Antragsgegnerin\nhervorgerufen wird. So deutet schon die Verwendung des Begriffes\n,Klient\" zumindest in die Nähe des anwaltlichen Vertretung mit\nihren darauf beruhenden besonderen Pflichten. Überdies erweckt die\nTatsache, daß der Auftraggeber eben im Hintergrund bleibt, den - im\nübrigen zutreffenden - Eindruck, daß die Belange des Auftraggebers,\nwas die Vorverlegung des Titelschutzes angeht, eben gerade nicht\nvon diesem selbst, sondern auf Grund eines besonderen Auftrages mit\nentsprechenden Treuepflichten stattdessen von der Antragsgegnerin\nwahrgenommen werden. Die Antragsgegnerin ist schließlich auch\ninsoweit für die Anzeige verantwortlich, als sie für eventuelle\nUnterlassungsansprüche Dritter passivlegitimiert ist. Eine Klage\nauf Unterlassung, etwa mit der Begründung, es bestehe bereits ein\nWerk mit diesem Titel, wäre gegen die Antragsgegnerin zu\nrichten.\n\n8\n\nVor dem vorstehenden Hintergrund läßt der Senat die Frage offen,\nob eine völlig untergeordnete reine Hilfstätigkeit ohne jegliche\neigene Gestaltungsmöglichkeit überhaupt im Einzelfall als nicht dem\nSchutzbereich des Art.1 § 1 RBerG unterfallend anzusehen sein\nkönnte. Denn hierfür liegen die Voraussetzungen im vorliegenden\nFall jedenfalls nicht vor. Die Schaltung von Titelschutzanzeigen\nstellt eine Wahrnehmung fremder Interessen auf rein rechtlichem\nGebiet dar, die der Gesetzgeber den Rechtsanwälten und - im\nEinzelfall neben den Patentanwälten - den Inhabern einer Erlaubnis\nnach dem Rechtsberatungsgesetz vorbehalten hat, und unterfällt aus\nden vorstehenden Gründen auch dem Schutzbereich dieses\nGesetzes.\n\n9\n\nLiegt damit durch die Schaltung der Anzeige die Besorgung einer\nfremden Rechtsangelegenheit vor, so ist es ohne Bedeutung, daß die\nAntragsgegnerin den Verlag nicht auch noch hinsichtlich des\nTitelschutzes im einzelnen beraten hat. Schon aus diesem Grunde\nkommt den AGB der Antragsgegnerin, wonach diese regelmäßige keine\nRechtsberatung ausübt, für das vorliegende Verfahren keine\nBedeutung zu. Abgesehen davon kann ohnehin nicht der Wortlaut ihrer\nAGB, sondern nur die rechtliche Qualifizierung der tatsächlichen\nTätigkeit der Antragsgegnerin für die Frage maßgebend sein, ob ein\nVerstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt.\n\n10\n\nSchließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht gemäß Art.1 § 5\nZiff.1 RBerG ohne Erlaubnis zur Schaltung derartiger Anzeigen\nbefugt. Dies würde voraussetzen, daß das Schalten der Anzeigen im\nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschäft ihres Gewerbebetriebes\nsteht. Das ist indes nicht der Fall. Die Erfassung von Titeln und\nTitelschutzanträgen und die Erteilung von Auskünften über die\nerfolgte Anmeldung von Titeln oder das Erscheinen von Werken mit\nbestimmten Titeln setzt - was keiner Begründung bedarf - zunächst\nnicht voraus, daß die Antragsgegnerin auch selbst\nTitelschutzanzeigen veröffentlicht. Daß die Besorgung der fremden\nRechtsangelegenheit für die Durchführung der erlaubten\nGeschäftstätigkeit notwendig wäre, ist allerdings auch nicht in\nallen Fällen für die Anwendung des Art.1 § 5 Ziff.1 RBerG\nerforderlich. Es kann vielmehr die subjektive Erwartung des\nGeschäftspartners ausreichen, daß der Unternehmer im Zusammenhang\nmit der erlaubten Tätigkeit auch solche Hilfs- oder Nebengeschäfte\nerledigt, für die er bei ihrer isolierten Vornahme der Erlaubnis\nbedürfte (vgl. näher Rennen-Caliebe a.a.O., Art.1 § 5 RZ 8 m.w.N.).\nSo liegt der Fall indes nicht. Das Schalten von Titelschutzanzeigen\nist nicht ein Hilfs- oder Nebengeschäft zu der beschriebenen\nTätigkeit der Antragsgegnerin als Agentur, sondern die\nerlaubnisfreie Erteilung von Auskünften über den aktuellen Bestand\nvon geschützten Titeln ist mit eben dieser Auskunftserteilung\nerledigt und abgeschlossen. Die daran im Einzelfall anschließende\nBitte von Kunden, nunmehr für einen - nach der Auskunft noch nicht\nvon anderen verwendeten - Titel zu ihren Gunsten den Titelschutz zu\nbesorgen, ist ein eigenständiger Auftrag, der nicht als Hilfs- oder\nNebengeschäft zu der Auskunftserteilung angesehen werden kann (vgl.\ndazu, daß für die Anwendung des Art.1 § 5 Ziff.1 RBerG das\nHauptgeschäft noch nicht abgeschlossen sein darf, Senat a.a.O.,\nS.347). Er mag im Einzelfall im Zusammenhang mit der regelmäßig\nzunächst zu erteilenden Auskunft über den derzeitigen Bestand an\nTiteln stehen, dieser Zusammenhang ist aber nicht im Sinne des\nArt.1 § 5 Ziff.1 RBerG als unmittelbar anzusehen. Für die Kunden,\ndie überhaupt beides wünschen, dürfte im übrigen die\nVeröffentlichung der Titelschutzanzeige zumindest gleichrangige\nBedeutung wie die Auskunft über den derzeitigen Bestand an\ngeschützten Titeln haben, die umgekehrt regelmäßig eher als reine\nVorfrage zu der im Vordergrund stehenden Sicherung eigener\nTitelschutzrechte der Kunden anzusehen sein dürfte. Demgegenüber\nsetzt die Anwendung des Art.1 § 5 Ziff.1 RBerG voraus, daß es sich\nbei der betreffenden Tätigkeit nur um eine - dessen Zwecken\ndienende - Nebentätigkeit zu einem nicht unter den Schutzbereich\ndes Rechtsberatungsgesetzes fallenden Hauptgeschäft handelt (vgl.\nAltenhoff-Chemnitz, a.a.O., Art 1 § 5 RZ 392 m.w.N.).\n\n11\n\nBesteht danach der Verfügungsanspruch aus § 1 UWG i.V.m. Art.1 §\n1 RBerG, so ist die am 28.11.1994 erlassene, auf die Unterlassung\nder Schaltung derartiger Anzeigen gerichtete einstweilige Verfügung\nbis auf ihre Ziffer 3, die sich durch die vorstehende Begründung\nerledigt, zu bestätigen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n13\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n14\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 DM\n\n15\n\n- 5 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/6-u-34-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/6-u-34-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313021","retrieved":"2026-07-09 03:44:13.246943+00:00"}}