{"status":"available","doknr":"OLD313020","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19W30.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19 W 30/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung ist unanfechtbar. \n\n1\n\nGründe: Die nach § 567 ZPO, § 252 ZPO analog zulässige\nBeschwerde ist begründet. Der Kläger hat um Anberaumung eines\nTermins zur mündlichen Verhandlung mit der Behauptung gebeten,\ndurch den am 17.4.1994 geschlossenen gerichtlichen Vergleich seien\nnur die Klageanträge zu 1) - 5), nicht aber der Klageantrag zu 6)\naus der Klageschrift erledigt worden. Das Landgericht hat den\nAntrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Rechtsstreit sei\ndurch den Vergleich der Parteien beendet worden. Das Landgericht\nhat es zu Unrecht abgelehnt, Termin zur mündlichen Verhandlung\nanzuberaumen. Bei einem Streit über die Wirksamkeit eines\nVergleichs ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch\nTerminsanberaumung fortzusetzen (vgl. Zöller - Stöber , ZPO, 18. Aufl., § 794 Rn 15 ). Nichts anderes\nkann gelten, wenn der Streit darum geht, ob der Vergleich das\nVerfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat. In\ndiesem Fall geht der Streit zunächst nur um die Frage, ob der\nRechtsstreit durch den Vergleich erledigt wurde. Wird die\nErledigung bejaht, ergeht Endurteil dahingehend, daß der\nRechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, wird sie verneint,\nso kann hierüber Zwischenurteil ergehen (vgl. Zöller a.a.O.). Das\nLandgericht konnte diese Frage nicht ohne mündliche Verhandlung\ndurch Beschluß entscheiden, vielmehr bedurfte es der Anberaumung\neines Termins zur mündlichen Verhandlung, wie vom Kläger beantragt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-w-30-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-w-30-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313020","retrieved":"2026-07-09 03:44:13.163219+00:00"}}