{"status":"available","doknr":"OLD313017","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U294.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19 U 294/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das\nLandgericht hat mit zutreffender Begründung, die auch durch das\nBerufungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird, die\nSchadensersatzklage der Klägerin abgewiesen. Denn es fehlt schon,\nsoweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagte habe Mängel\ndes Programms nicht fristgerecht beseitigt, an der nach §§ 634, 635\nBGB erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Das\nSchreiben der Klägerin vom 24.1.1994 enthält eine derartige\nFristsetzung nicht, vielmehr hat die Klägerin in der Anlage hierzu\nlediglich einen bis zum 28.2.1994 reichenden Zeitplan zur\nBeseitigung bestimmter Mängel aufgestellt und im übrigen die\nBeklagte nur aufgefordert, zu diesem Zeitplan bis zum 25.1.1994\neine eindeutige Stellungnahme abzugeben. Zudem läßt sich an Hand\ndes Schreibens nicht nachvollziehen, inwieweit es sich um Mängel\ndes Programms oder aber um noch nicht oder nur teilweise\nrealisierte Abänderungen desselben handelte; hierzu hätte die\nKlägerin vortragen müssen, was nach dem Pflichtenheft geschuldet\nwar und inwiefern sich die Beklagte mit der jeweiligen Leistung in\nVerzug befand. Die pauschale Behauptung, daß alle in der Anlage zum\nSchreiben vom 24.1.1994 aufgeführten Mängel noch vorhanden seien,\nwie die Berufung behauptet, macht die Darstellung nicht\nnachvollziehbarer. Im übrigen steht diese Behauptung auch im\nWiderspruch zum Schreiben der Klägerin vom 17.2.1994, in dem von\neiner korrigierten Mängelliste die Rede ist, in der ädie bisher\nerledigten Punkteô gestrichen seien; das läßt nur den Schluß zu,\ndaß\n\n3\n\ndie Beklagte zwischenzeitlich Mängel beseitigt hatte, die die\nKlägerin im Schreiben vom 24.1.1994 beanstandet hatte. Das\nnachfolgende Schreiben der Klägerin vom 2.2.1994 enthält zwar eine\nFristsetzung bis 7.2.1994, aber keine Ablehnungsandrohung;\nabgesehen davon steht diese Fristsetzung teilweise im Widerspruch\nzu dem von der Klägerin im vorangegangenen Schreiben vorgegebenen\nZeitplan, wie schon das Landgericht ausgeführt hat. Daß die\nBeklagte dem Schreiben vom 2.2.1994 nicht zu entnehmen brauchte,\ndie Klägerin werde nach Ablauf des 7.2.1994 weitere Leistungen\nablehnen, belegt im übrigen das bereits zitierte Schreiben der\nKlägerin vom 17.2.1994. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich\neinige Beanstandungen abgestellt hatte, übersandte die Klägerin ihr\näfür den morgigen Terminô eine korrigierte Mängelliste. Die\nBeklagte sollte also auch nach dem Willen der Klägerin\nweiterarbeiten, obwohl der als Frist gesetzte Termin vom 7.2.1994\ninzwischen längst verstrichen war. Mit ihrem Schreiben vom 9.3.1994\nhat die Klägerin zwar Schadensersatzansprüche geltend gemacht und\ndamit klargestellt, daß sie nicht weiter mit der Beklagten\nzusammenarbeiten wollte; mit welchen Arbeiten die Beklagte sich\naber in Verzug befand, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, wie\nes auch keine Nachfristsetzung enthält. Die Klägerin konnte am\n9.3.1994 auch nicht deshalb fristlos kündigen und Schadensersatz\nverlangen, weil die Beklagte in ihr Programm ein \"expiration date\"\neingebaut hatte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend\nausgeführt hat. Unter äexpiration dateô versteht man, daß im\nSoftwareprodukt ein Datum einkodiert ist, nach dessen Ablauf das\nSoftwareprodukt nicht mehr oder nur noch verlangsamt arbeitet oder\nsich löscht. Das Datum wird bei Programmeinsatz abgefragt. Der\nLieferant muß periodisch etwas tun, damit das Datum fortgeschrieben\nwird (vgl. Zahrnt, DV-Verträge, Kap. 5.7.2). Besteht eine\nvertragliche Pflicht des Benutzers zu aktivem Schutz des\nLizenzprogramms, so schließt dies die Pflicht zur Duldung von\ngeeigneten Schutzmaßnahmen ein; der bloße Einbau gibt dem\nNutzungsberechtigten in diesem Fall kein Recht zur außerordentliche\nKündigung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung\n(so BGH NJW 1981, 2684 f.) für den Fall eines unbefristeten\nNutzungsvertrages). Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung\nausgeführt, daß eine Programmsperre auch nicht stets als ein Mangel\nanzusehen sei; vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalles\nan, insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit des Programms und\n\n4\n\ndie Möglichkeit des Benutzers zur ungehinderten vertraglichen\nVerwendung (BGH NJW 1987, 2004 [2005] = CR 1987, 358 = WM 1987,\n818). Da die Beklagte hier das DIA-Programm auf die Bedürfnisse der\nKlägerin umprogrammiert und damit überhaupt erst für den PC-Bereich\nanwendbar gemacht hat, kann der Beklagten eine gewisse\nSchutzwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Die Klägerin war zum\nZeitpunkt der Kündigung auch in keiner Weise durch die\nProgrammsperre behindert und drohte auch nicht, behindert zu\nwerden. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom\n21.2.1994 darauf hingewiesen, daß die Sperre bei vertragsgemäßer\nNutzung nicht zum Einsatz komme und ihr mit Schreiben vom 28.2.1994\nein äUpdateô zur Deaktivierung der Programmsperre und damit zum\nungestörten Weiterarbeiten mit dem Programm übersandt. Etwas\nanderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte die Programmsperre als\nDruckmittel zur Durchsetzung unangemessener Vorschläge benutzt\nhätte (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 2004 [2006]). Das hat aber die\nKlägerin selbst nicht behauptet, hierfür liegen auch sonst\nkeinerlei konkreten Anhaltspunkte vor; vielmehr läßt sich dem\ngesamten vorliegenden Schriftwechsel das Bemühen der Beklagten\nentnehmen, eine vertrauensvolle Basis für das Zusammenarbeiten mit\nder Klägerin zu schaffen. Letztlich kann die Frage, ob die\nProgrammsperre als Mangel des Werks anzusehen ist, hier aber auf\nsich beruhen, da die Klägerin auch bei ihrer Bejahung keinen\nSchadensersatz nach §§ 634, 635 BGB verlangen könnte. Denn sie\nhätte die Beklagte zunächst mit angemessener Fristsetzung und\nAblehnungsandrohung zur Beseitigung auffordern müssen. Die am\n18.2.1994 in den Räumen der Klägerin gesetzte Frist von 15 Minuten,\ndie die Beklagte völlig unvorbereitet traf, ist sicher unangemessen\nkurz, zumal der Vertreter der Beklagten kein Deaktivierungsprogramm\nbei sich hatte. Demgegenüber belegt das als Reaktion auf dieses\nVerlangen zu sehende Schreiben der Beklagten vom 28.2.1994 mit\nÜbersendung des Updates zur Deaktivierung, daß die Beklagte sich\ndiesem Ansinnen nicht grundsätzlich verschlossen hätte. Als die\nhierauf gestützte Kündigung ausgesprochen wurde (9.3.1994), hatte\ndie Beklagte mit der Übersendung des Updates der Klägerin zudem\nbereits die Möglichkeit eröffnet, die Sperre selbst zu\ndeaktivieren. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem.\n§ 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist\ndas Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 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