{"status":"available","doknr":"OLD313016","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U280.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19  U 280/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der\nBeklagten hat teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist\nzulässig, insbesondere wird die nach § 511 a ZPO erforderliche\nBerufungssumme erreicht. Durch das angefochtene Urteil hat das\nLandgericht die Erledigung der Hauptsache der Auskunftsklage\nfestgestellt, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit einseitig für\nerledigt erklärt hatte. Auchwenn die Beschwer der Beklagten hier\nnur nach deren Kosteninteresse bemessen wird, wie die Klägerin\nunter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Zivilsenates des OLG Köln\nin FamRZ 1984,1029 annimmt, wird jedenfalls die Berufungssumme von\n1.500,-- DM überschritten. Ausgehend von dem urspünglichen\nStreitwert für die Auskunftsklage, den das Landgericht in\nÜbereinstimmung mit den Angaben der Klägerin zutreffend auf\n50.000,-- DM ( 1/3 des Wertes des auf Zahlung bzw. Herausgabe\ngerichteten Klageantrages) festgesetzt hat, ergeben allein schon\nzwei Prozeßgebühren für die Rechtsanwälte ( unter Berücksichtigung\ndes § 6 BGAGO ) sowie die gerichtliche Verfahrensgebühr aus dem\nStreitwert von 50.000,-- DM über 3.800,00 DM. Hinzu kommen die\nVerhandlungsgebühr aus dem Kostenstreitwertund die Urteilsgebühren.\nSchließlich ist auch noch die Beschwer durch die Verurteilung zur\nAbgabe der eidesstattlichen Versicherung zu addieren, die sich nach\nder Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 24.11.1994 ( NJW\n1995, 664 ) nach dem zu schätzenden Aufwand an Zeit und Kosten\nbemißt. Diese schätzt der Senat auf insgesamt 500,-- DM ( je 250,--\nDM ).\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die\nFeststellung der Erledigung der Hauptsache wenden. Ob bei einer\nStufenklage der Antrag auf Erteilung der Auskunft einseitig für\nerledigt erklärt werden kann und hierüber durch Teilurteil\nentschieden werden darf, ist streitig. Die wohl noch herrschende\nMeinung verneint das. Das wird damit begründet, daß die\nAuskunftsklage im Rahmen der Stufenklage keine eigene Bedeutung hat\nund nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des Zahlungs- bzw.\nHerausgabeantrages ist. Der Berechtigte kann deshalb ohne weiteres\nvom Auskunftsbegehren auf die nächste Stufe übergehen, wenn sein\nAuskunftsbedürftnis schon anderweitig befriedigt worden ist. Er\nkann jederzeit sofort zu seinem eigentlichen Begehren übergehen und\ndadurch sein zuvor nur mittelbar verfolgtes Klageziel unmittelbar\nanstreben ( BGH NJW 1991,1893). Ein Teilverzicht auf eine\nSachentscheidung im Sinne einer Teilerledigungserklärung kann\nhierin nicht gesehen werden . Danach darf auch nicht durch\nTeilurteil über die Erledigung der Hauptsache entschieden werden.\nEin dennoch mit diesem Inhalt ergangenes Teilurteil ist ersatzlos\naufzuheben ( OLG Koblenz NJW 1963, 912; OLG München , FamRZ 1983,\n629; OLG Köln FamRZ 1984, 1029; Senat OLG R 1993, 255;\nZöller-Vollkommer , ZPO, 19. Aufl., § 91a Rn. 58 Stichwort\nStufenklage; Zöller-Greger, a.a.O., § 254 Rn. 1a; Baumbach-\nHartmann, ZPO, 52. Aufl., § 254 Rn. 8; s.a. Rixecker MDR 1985, 633;\na. A. unter Hinweis auf die Selbständigkeit der in der Stufenklage\ngeltend gemachten Ansprüche: Stein-Jonas- Schumann, ZPO, 20. Aufl.,\n§ 254 Rn. 3 mit zustimmender Kommentierung von Egon Schneider in\nMDR 1988, 807; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 254 Rn. 6, Lüke in\nMüKo zur ZPO, § 254 Rn. 23). Mit der noch herrschenden Meinung ,\nder der Senat sich weiterhin anschließt, hätte daher kein\nTeilurteil ergehen dürfen, durch das die Erledigung des\nAuskunftsbegehrens festgestellt wurde, sondern die Klägerin hätte\nden Auskunftsantrag einfach fallenlassen und zur nächsten Stufe,\nhier dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ,\nübergehen können. Dagegen hat die Berufung keinen Erfolg, soweit\ndie Beklagten sich gegen ihre Verurteilung zur Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung wenden. Das Landgericht hat zu Recht\nangenommen, daß die Klägerin berechtigten Anlaß hatte, die\nRichtigkeit der Auskünfte der Beklagten anzuzweifeln. Dies ist noch\nverstärkt worden durch im staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungensverfahren zutage getretene Umstände. Anlaß zu Zweifeln\nan der Richtigkeit kann bestehen, wenn die Auskünfte korrigiert\nwerden mußten oder andere Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die\nAuskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden\nsind. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Schuldners (\nPalandtHeinrichs, BGB, 54 Aufl., § 261 Rn. 30 ). Das Landgericht\nhat zu Recht Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der\nBeklagten aus ihrem vorprozessualen Schreiben vom 9.5.1994\nhergeleitet. Zwar hatte die Klägerin durch das Schreiben ihres\nAnwaltes vom 3.5.1994 noch nicht eine umfassende Auskunft verlangt,\nwie das später mit der Klageschrift erfolgte. In dem Schreiben vom\n3.5.1994 waren jedoch schon die Herausgabe der Wertgegenstände und\nAuskunft über Nutzungen gefordert und es waren Auskünfte verlangt\nworden auch für den Fall, daß die Beklagten die Wertgegenstände\nnicht mehr aktuell im Besitz haben sollten. Wenn die Beklagten\ndarauf geantwortet haben, sie hätten nie Geld oder Papiere aus\neinem Banksafe an sich gebracht, so mußte das aus Sicht des\nEmpfängers so verstanden werden, daß sie abstritten, jemals Geld\nund Papiere der Klägerin im Besitz gehabt zu haben. Wenn die\nBeklagten dem jetzt die Bedeutung beigelegen wollen, daß damit nur\nder Vorwurf eines unberechtigtes Ansichbringen hätte zurückgewiesen\nwerden sollen, so ist das aus dem Schreiben vom 9.5.1994 so nicht\nzu ersehen. Nichts hätte näher gelegen, als auf die angeblich 4\nWochen vorher erfolgte Rückgabe der unstreitig im Besitz der\nBeklagten gewesenen Wertgegenstände hinzuweisen. Der Eindruck des\nvölligen Abstreitens wird noch verstärkt durch das Anwaltsschreiben\nvom 24.5.1994 (Bl. 36), in dem es heißt, die Mandantschaft habe nie\nirgendwelche Gegenstände aus dem Banksafe an sich gebracht. Es sei\nnoch nicht einmal bekannt, bei welcher Bank die Klägerin einen Safe\nangemietet habe. Wieder findet sich kein Wort dazu, daß man die\nWertpapiere aus dem Safe der Klägerin von Juli 1993 bis mindestens\nApril 1994 in Verwahrung hatte und sie dann zurückgegeben hatte.\nDabei ergab sich aus dem Schreiben des Anwalts der Klägerin vom\n19.5.1994 klar, daß das Schreiben vom 9.5.1994 als Bestreiten, den\nSafeinhalt in Besitz genommen zu haben, aufgefaßt worden war.\nDennoch erfolgte keine Klarstellung. Das muß den Eindruck erwecken,\ndaß diese Tatsache verschwiegen werden sollte. Im Schreiben vom\n24.5.1994 wird dagegen ausführlich Stellung genommen zu einem\nFernseher, der der Klägerin leihweise überlassen worden sei, aber\ndem Sohn der Beklagten gehöre. Zu diesem Gerät tragen die Beklagten\njetzt vor, daß die Klägerin ihnen dafür 500,-- DM gegeben hätte\n.Dann aber hätte die Klägerin den 7 Jahre alten Fernseher wohl kaum\nzurückgeben sollen und ihre frühere Behauptung, das Gerät sei nur\nleihweise überlassen worden , paßt hierzu nicht. Auch das weitere\nVerhalten der Beklagten läßt erhebliche Zweifel aufkommen, daß die\nBeklagten ihre Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben. So hatte der\nRechtsanwalt der Klägerin schon vorprozessual mit Schreiben vom\n19.5.1994 aus der Wohnung verschwundene Gegenstände aufgelistet und\nderen Herausgabe verlangt. In dieser Liste waren u. a. ein\nkomplettes Eß-und Kaffeeservice Bogenland von Villeroy & Boch\nangeführt. Hierzu ließen die Beklagten durch ihren Rechtsanwalt im\nSchreiben vom 24.5.1994 erklären, daß ihnen über den Verbleib\ndieser Sachen nichts bekannt sei ( Bl. 37 d. A.). Nachdem Teile des\nEßservices bei einer Hausdurchsuchung im Februar 1995 bei den\nBeklagten sichergestellt wurden, behaupten die Beklagten jetzt\nerstmals, diese Gegenstände seien ihnen von der Klägerin geschenkt\nworden! Schließlich ist auch die Behauptung der Beklagten, sie\nwüßten nicht , was in dem ihnen von der Klägerin überlassenen\nUmschlag gewesen sei, wenig glaubhaft. Die Klägerin soll ihnen den\nUmschlag nach ihrer Darstellung gegeben haben mit dem Bemerken, das\nkönnten sie behalten, wenn ihr etwas zustoße. Die Beklagten haben\nvorgetragen, in dem ihnen übergebenen Umschlag hätten sich\nwahrscheinlich Wertpapiere befunden Normalerweise dürfte es aber\nschon interessieren, ob man einen leeren Umschlag bekommt oder\neinen Umschlag mit einem Inhalt im Wert von 100.000 bis 150.000,-\nDM. Dementsprechend unterschiedlich dürfte auch die Sorgfalt sein,\nmit der der Umschlag aufbewahrt werden muß. Dazu äußern die\nBeklagten sich nicht. Wenn sie den Inhalt des Umschlages nicht\nüberprüft haben, ist auch nicht erkennbar, wie sie wissen wollen,\ndaß kein Bargeld darin war. Schließlich muß nach der\nLebenserfahrung auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagten\nwissen wollten, welche Werte die Klägerin ihnen für den Fall\nzugewandt hatte, daß ihr etwas zustoßen würde. Daß die Beklagten\nsich hierfür nicht interessiert haben sollten, ist wenig glaubhaft.\nInsgesamt ergeben sich daher aus Sicht der Klägerin erhebliche\nZweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten , die sie\nberechtigen, von ihnen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung\nzu verlangen ( §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ). Die\nKostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die\nvorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711,\n713 ZPO. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.500,-- DM.\n1. einseitige Feststellung der Erledigung der Hauptsache: bis\n5000,-- DM ( Kosteninteresse) 2 .Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung: 500,-- DM. Beschwer für Klägerin : 5.000,-- DM,\nBeschwer für die Beklagten: 500,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-280-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-280-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313016","retrieved":"2026-07-09 03:44:12.828235+00:00"}}