{"status":"available","doknr":"OLD313015","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U268.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19 U 268/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der\nKlägerin, die weitere 5.975,16 DM begehrt, hat nur in Höhe von 1.\n598,65 DM Erfolg. Der Beklagte, der sich gegen die Verurteilung zur\nZahlung von 10.184.03 DM wendet, und mit der erhobenen Widerklage\nweitere Gegenansprüche geltend macht, hat nur mit seiner\nHerausgabeklage Erfolg, dies auch nur Zug um Zug gegen Zahlung des\nrestlichen Kaufpreises.\n\n3\n\nI. Der Klägerin stand aus dem Verkauf des Pkw B. unstreitig ein\nKaufpreis von 24.400,-- DM zu. Diese Kaufpreisforderung ist durch\ndie Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen nur teilweise\nerloschen.\n\n4\n\n1. Ansprüche aus Darlehn aus abgetretenem Recht der Firma\nP.:\n\n5\n\nDas Landgericht hat insoweit als Hauptforderung 6.054,76 DM\nzugunsten des Beklagten angesetzt. Das wird von der Klägerin auch\nnicht angegriffen. Der Beklagte stellt darüber hinaus Zinsen in\nHöhe von 3.313,34 DM zur Aufrechnung. Hierbei handelt es sich um\nZinsen für den Zeitraum 1.1.1992 bis 31.7.1994, wie aus der\nZinsberechnung Anlage B4 in Verbindung mit dem Schreiben der Firma\nP. vom 14.9.1992 ( Bl. 27, 80 d. A. ) zu ersehen ist. Die Klägerin\nhat nicht bestritten, daß das Darlehn vereinbarungsgemäß mit 9,25 %\nzu verzinsen und im Kontokorrent mit Abrechnung zum Jahresende zu\nführen war. Sie hat auch nicht bestritten, daß in dem unstreitigen\nSaldo per 31.12.1991 mit 56.054,76 DM Zinsen enthalten waren. Auf\ndieser Grundlage ist die Zinsberechnung des Beklagen in der Anlage\nB 4 in Verbindung mit dem Schreiben vom 14.9.1992 nachvollziehbar.\nDie Klägerin hat diese Berechnung nicht substantiiert bestritten,\nsondern hat nur \"die Richtigkeit der angesetzten Zahlen\"\nbestritten. Wieso die Zahlen ausgehend von dem unstreitigen Saldo\nnicht richtig sein sollen, hat sie nicht erläutert. Soweit sie eine\nweitere Zahlung von 5.000,-- DM behauptet, was sich auch auf die\nZinsforderung auswirken würde, hat die für die Rückzahlung\nbeweisbelastete Klägerin keinen Beweis angetreten. Dennoch steht\ndie Zinsforderung dem Beklagten nicht für den gesamten geltend\ngemachten Zeitraum zu. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung hat\ngemäß § 389 BGB zur Folge, daß die Forderungen, soweit sie sich\ndecken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie sich\nerstmals aufrechenbar gegenüber standen. Wegen der Rückwirkung der\nAufrechnung erlöschen auch etwaige Zinsansprüche rückwirkend (\nPalandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 389 Rn. 2). Die Forderungen\nstanden sich hier erstmals nach der Abtretung an den Beklagten am\n3.8.1993 aufrechenbar gegenüber, so daß der Anspruch auf\nRückzahlung des Darlehns durch die Aufrechnung des Beklagten\ngegenüber der seit April 1992 fälligen Kaufpreisforderung zu diesem\nZeitpunkt als erloschen gilt. Ausgehend von der nicht substantiiert\nangegriffenen Berechnung vom 14.9.1992 und der Anlage B4 ergaben\nsich für 1992 an Zinsen 2.081,17 DM. Hinzu kommen für 212 Zinstage\naus 8.135,93 DM bis zum 2.8.1993 =443,18 DM, so daß sich die Zinsen\nauf 2.524,35 DM und der aufrechenbare Gegenanspruch aus dem Darlehn\ninsgesamt auf 8.579,11 DM beläuft.\n\n6\n\n2. Restliches Gehalt Juli bis September 1990 ( je 1.991,72 DM\n)\n\n7\n\nDas Landgericht hat insoweit 5.975,16 DM anerkannt, die die\nKlägerin mit ihrer Berufung angreift. Das hat überwiegend\nErfolg.\n\n8\n\nDie Klägerin kann sich gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf\nrückständige Gehaltsansprüche nicht auf den Gesellschafterbeschluß\nvom 27.4.1992 berufen, denn dieser enthält nach seinem insoweit\nklaren und eindeutigen Wortlaut keine abschließende Regelung der\nGehaltsansprüche des Beklagten, sondern betrifft ausschließlich die\nEntschädigung für das vorzeitige Ausscheiden des Beklagten als\nGeschäftsführer zum 30.4.1992.\n\n9\n\nUnstreitig waren dem Beklagten in den Monaten Juli bis September\n1990 monatlich je 1.991,72 DM netto zu wenig an Gehalt ausgezahlt\nworden. Daß diese unstreitige Forderung des Beklagten beglichen\nworden ist, muß die Klägerin beweisen. Das ist ihr in Höhe 3.983,44\nDM gelungen. In dieser Höhe hat der Beklagte sich unbestritten im\nApril 1991 einen Scheck ausgestellt. Eine nachvollziehbare\nErklärung dafür, aus welchem anderen Grund er diesen Betrag von der\nKlägerin beanspruchen konnte, hat der Beklagte nicht vorgebracht.\nDer Betrag entspricht exakt dem Rückstand von zwei Monaten ( 2 x\n1.991,72 DM ), so daß davon auszugehen ist, daß der Scheckbetrag\nauf diesen Rückstand geleistet wurde. Dagegen hat die Klägerin\nnicht nachgewiesen, daß sie auch den Rückstand für den weiteren\nMonat schon bezahlt hat. Soweit sie auf eine Zahlung im Dezember\n1990 verweist, hat das keinen Erfolg. Der Beklagte hat insoweit\nunwidersprochen vorgetragen, daß ihm ein jährliches Gehalt\neinschließlich Tantieme von 150.000,-- DM, d.h. 75.000,-- DM pro\nHalbjahr zustand, so daß sich bei monatlichen Zahlungen von je\n11.000,-- DM brutto pro Halbjahr eine Restforderung von 9.000,-- DM\nbrutto ergab. Wenn die Klägerin daher im Dezember 17.518,50 DM\nbrutto = 9.679,72 DM netto als Gehalt gezahlt hat, so waren hiervon\n11.000,-- DM auf das monatliche Gehalt und der Rest auf die\n9.000,-- DM brutto zu verrechnen, die dem Beklagten unstreitig\nzusätzlich zustanden. Soweit sich danach noch eine Forderung von\n2.481,50 DM brutto zugunsten des Beklagten errechnet, ist nicht\nerkennbar, daß der Beklagte diese zur Aufrechnung gestellt hat.\nHierfür hätte er auch angeben müssen, welchem Nettobetrag das\nentspricht, denn nur in Höhe des Nettobetrages kann der Beklagte\nAuszahlung an sich verlangen. Zugunsten des Beklagten ist daher\nnoch ein Monatsrückstand von 1.991,72 DM anzusetzten.\n\n10\n\n3. Leasingraten ab Januar 1993\n\n11\n\nDas Landgericht hat die Leasingraten bis Mai 1993 mit 2.186,05\nDM angesetzt. Das wird von der Klägerin auch hingenommen. Weitere\nLeasingraten stehen dem Beklagten weder als Erfüllung noch als\nSchadensersatz zu.\n\n12\n\nDer Beklagte hat den Leasingvertrag im Mai 1993 wegen\nZahlungsverzuges gekündigt. Es mag dahinstehen, ob diese Kündigung\nwirksam war, denn offensichtlich war auch die Klägerin mit der\nvorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses einverstanden und\nhat dem nicht widersprochen. Nach Kündigung kann der Beklagten die\nvertraglichen Raten nicht mehr verlangen. Einen\nSchadensersatzanspruch nach Nr. 12 des Leasingvertrages hat der\nBeklagte nicht schlüssig dargelegt, mit dr Berufung macht er auch\nnur noch Entschädigung in Höhe der vertraglichen Raten geltend. Die\nVoraussetzungenhierfür nach Nr. 16 Abs. 3 des Leasingvertrages sind\nnicht erfüllt. Danach sind als Entschädigung für die Dauer der\nVorenthaltung die vereinbarten Raten zu zahlen, wenn der\nLeasingnehmer nach Beendigung des Leasingverhältnisses die\nLeasinggegenstände trotz Aufforderung nicht herausgibt. Eine\nAufforderung zur Herausgabe der Leasinggegenstände durch den\nBeklagten ist erst zum 31.8.1993 erfolgt ( Bl. 40 d. A.). Aber auch\nfür die Zeit danach besteht kein Anspruch nach dieser Bestimmung.\nSie entspricht im wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 557\nBGB im Mietrecht. Hier ist anerkannt, daß der\nEntschädigungsanspruch auf Fortzahlung des Mietzinses nicht\nbesteht, wenn der Mieter sich zu Recht auf ein\nZurückbehaltungsrecht beruft. Das gilt allerdings nicht, wenn er\ndie Sache weiterbenutzt ( BGH NJW 1975, 1773; Münchener Kommentar\nzum BGB, 3. Aufl., § 273 Rn. 102; Palandt- Putzo, a.a.O., § 557,\nRn. 8 ). Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, daß die\nLeasinggegenstände nicht mehr benutzt worden seien. Unstreitig hat\ndie Klägerin deren Herausgabe unter Hinweis auf ein\nZurückbehaltungsrecht verweigert, hat es also geltend gemacht. Die\nVoraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht sind erfüllt. Ein\nZurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt voraus, daß dem\nSchuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis ein fälliger\nGegenanspruch zusteht. Dabei reicht es, wenn den Forderungen ein\neinheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wobei ein innerer\nnatürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt (\nPalandt-Heinrichs, a.a.O., § 273 Rn. 9 ). Das ist hier zu bejahen.\nDie Kaufpreisforderung stammte aus der Übernahme des Pkw nach dem\nAusscheiden des Beklagten als Gesellschafter und Geschäftsführer\nder Klägerin. Auch der Herausgabeanspruch auf Rückgabe der\nLeasinggegenstände hing mit dem Ausscheiden des Beklagten und der\ndabei aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die\ngegenseitigen Ansprüche zusammen. Der Klägerin hatte mit Rücksicht\nauf die Kaufpreisforderung die Zahlung der Leasingraten\neingestellt, was der Beklagten zum Anlaß genommen hatte, den\nLeasingvertrag zu kündigen und die Gegenstände heraus zu verlangen.\nInsofern besteht zwischen den gegenseitigen Ansprüchen ein innerer\nZusammenhang. So hat es der Beklagte selbst offenbar auch gesehen,\ndenn er hat sich in 1. Instanz gegenüber dem Kaufpreisanspruch\nseinerseits auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines\nHerausgabenanspruchs berufen. Das Zurückbehaltungsrecht der\nKlägerin war auch nicht nach Ziffer 14 des Leasingvertrages\nausgeschlossen. Danach ist eine Aufrechnung oder ein\nZurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, daß die\nForderung des Leasingnehmers rechtskräftig festgestellt oder\nunstreitig ist. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten standen\nihm im August 1993 maximal Gegenansprüche in Höhe von 18.840,94 DM\nzu ( Darlehen: 9.368,10 DM, Gehalt: 5.975,16 DM, Leasingraten\nJanuar bis August 1993: 3.497,68 DM), so daß sich eine unstreitige\nForderung der Klägerin von 5.559,06 DM ergab.\n\n13\n\nDamit stellt sich die Berechnung der gegenseitigen Ansprüche wie\nfolgt dar:\n\n14\n\nKaufpreisforderung. 24.400.--DM\n\n15\n\nabzüglich\n\n16\n\nDarlehn Hauptforderung: 6.054,76 DM\n\n17\n\nDarlehn Zinsen: 2.524,35.DM\n\n18\n\nrestliches Gehalt 1990 1.991,72 DM\n\n19\n\nLeasingraten Januar bis Mai 2.186,50 DM\n\n20\n\nZugunsten der Klägerin : 11.642,67 DM\n\n21\n\nHieraus kann die Klägerin Zinsen aus Verzug verlangen, denn der\nBeklagte kam durch die Mahnung zum 10.7.1993 in Verzug. Daß er sich\nspäter auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines\nHerausgabeanspruches berufen hat, der frühestens zum 31.8.1993\nfällig wurde, führte nicht zur Heilung des Verzuges. Hierfür ist\nvielmehr erforderlich, daß der Schuldner seine Leistung Zug um Zug\ngegen Erfüllung der Gegenleistung anbietet ( Palandt-Heinrichs, a.\na. O., § 273 Rn. 20). Das hat der Beklagten unbestritten nicht\ngetan.\n\n22\n\nII. Insgesamt folgt hieraus, daß auch die Widerklage, die der\nBeklagte erstmals in der Berufungsinstanz zulässig erhoben hat ( §\n530 ZPO), überwiegend unbegründet ist. Dem Beklagten steht weder\nweitere Entschädigung für die Vergangenheit zu noch kann er\nFeststellung der Zahlungspflicht für die Zukunft verlangen.\nBerechtigt ist dagegen der Anspruch auf Herausgabe der\nLeasinggeräte, nachdem beide Parteien davon ausgehen, daß das\nLeasingverhältnis beendet ist. Der Anspruch ergibt sich aus Nr. 16\nAbsatz 1 des Leasingvertrages. Diesem Herausgabeanspruch kann die\nKlägerin jedoch den auf ihre Klage zuerkannten Anspruch auf\nrestliche Zahlung des Kaufpreises als Zurückbehaltungsrecht\nentgegenhalten, was nach § 274 BGB zur Folge hat, daß sie nur Zug\num Zug zu verurteilen war.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10,\n711, 713 ZPO ZPO.\n\n24\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n25\n\nBerufung der Klägerin : 5.975,16 DM\n\n26\n\nBerufung des Beklagten : 10.184,03 DM\n\n27\n\nWiderklageantrag zu 1.: 2.310,72 DM\n\n28\n\nWiderklageantrag zu 2.: 2.000,00 DM\n\n29\n\nWiderklageantrag zu 3. 2.o97,94 DM\n\n30\n\nGesamtstreitwert: 22.567,85 DM.\n\n31\n\nBeschwer für die Klägerin : 6.376,51 DM.\n\n32\n\nBeschwer für den Beklagten : 16.051,33 DM..","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-268-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-268-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313015","retrieved":"2026-07-09 03:44:12.734488+00:00"}}