{"status":"available","doknr":"OLD313014","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U246.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19 U 246/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d Die Klägerin führte 1991/92 an den Häusern\nder Wohnungseigentümergemeinschaft Sch.straße 4 - 8 in L., zu der\nu.a. die Streithelfer zu 2. - 20. des Beklagten gehören, Maler- und\nBautenschutzarbeiten aus. Der Beklagte war an diesem Objekt als von\nder Verwalterin A. Immobilien GmbH beauftragter Architekt tätig,\nder Streithelfer zu 1. als Treuhänder der\nWohnungseigentümergemeinschaft. Schon Ende 1990/Anfang 1991 hatte\nder Beklagte der Klägerin im Namen der \"Bauherrengemeinschaft\"\neinen Auftrag für Dachdeckerarbeiten erteilt, der erledigt ist. Die\nParteien streiten darüber, in wessen Namen die Klägerin mit den\nMaler- und Bautenschutzarbeiten beauftragt worden ist. Mit\nSchreiben vom 29.10.1991 übersandte die Klägerin dem Beklagten ihr\nAngebot. Daraufhin erteilte der Beklagte ihr mit Schreiben vom\n4.11.1991 den Auftrag für die Malerarbeiten \"nach Rücksprache mit\ndem Bauherrn\" und teilte ferner mit, daß \"in Absprache mit uns oder\ndem Bauherrn ... einzelne Teilleistungen entfallen\" könnten. Etwa\nerforderlich werdende neue Leistungen würden zu Einheitspreisen\n\"gem. dem den Architekten vorliegenden Preisspiegel abgerechnet.\"\nAm Fuß des Auftragsschreibens war vermerkt, daß die A. Immobilien\nGmbH (im folgenden nur noch: A.) eine Durchschrift erhalte. Eine\nà-conto-Rechnung der Klägerin vom\n\n2\n\n4.3.1992 leitete der Beklagte gemäß seinem Schreiben an die\nKlägerin vom 31.1.1992 nach Prüfung \"an den Bauherrnvertreter, die\nFirma A. Immobilien\" weiter und bat die Klägerin, sich wegen\nRückfragen dorthin zu wenden. Ihre weiteren Schreiben richtete die\nKlägerin daraufhin an den \"Bauherrnvertreter A. Immobilien\", ihre\nmit \"Teilrechnung\" überschriebene, von ihr aber als Schlußrechnung\ngewertete Rechnung vom 9.9.1992 an die \"Bauherrengemeinschaft,\nvertreten durch A. Immobilien\". Die Klägerin hat den Beklagten als\nAuftraggeber der Arbeiten, hilfsweise als vollmachtlosen Vertreter\nauf Zahlung der Rechnung vom 9.9.1992 in Anspruch genommen. Sie hat\nbeantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 155.243,89 DM nebst\n14,5 % Zinsen seit dem 26.11.1992 zu zahlen. Der Beklagte und der\nStreithelfer zu 1. haben beantragt, die Klage abzuweisen Der\nBeklagte hat behauptet, namens und im Auftrag der\nBauherrengemeinschaft\n\n3\n\ngehandelt zu haben. Der Streithelfer zu 1. hat vorgetragen, der\nBeklagte habe den ihm von der Bauherrengemeinschaft vorgegebenen\nKostenrahmen überschritten. Die Mehrkosten seien aber\nvereinbarungsgemäß von der A. zu tragen gewesen. Wegen des\nErgebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten\nBeweisaufnahme\n\n4\n\nwird auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20.4.\nund 12.11.1993 sowie vom 19.8.1994 Bezug genommen. Das Landgericht\nhat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, weil der\nBeklagte weder Auftraggeber der in Rechnung gestellten Arbeiten\ngewesen sei noch als vollmachtloser Vertreter hafte. Auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls\nBezug genommen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch\nrechtzeitig begründeten\n\n5\n\nBerufung macht die Klägerin erneut geltend, der Beklagte selbst\nhabe ihr den Auftrag im eigenen Namen erteilt und begründet dies\nnäher. Lege man seinen eigenen Vortrag zugrunde, dann sei er als\nvollmachtloser Vertreter zu behandeln, weil er von der\nBauherrengemeinschaft nicht bevollmächtigt gewesen sei.. Eine\nBevollmächtigung durch die A. bestreitet die Klägerin und behauptet\nim übrigen, die A. habe ihrerseits keine Vollmacht der Eigentümer\ngehabt Auch hierzu macht die Klägerin nähere\n\n6\n\nAusführungen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen\nzu erkennen; vorsorglich, ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch\nBürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank\noder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können. Der Beklagte\nbeantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen; vorsorglich,\nihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n7\n\nDer Streithelfer zu 1. und die in der Berufungsinstanz auf\nSeiten des Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Streithelfer zu\n2. - 20. schließen sich dem Antrag des Beklagten an.\n\n8\n\nDer Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung vom 14.3.1995 und des Schriftsatzes vom\n31.5.1995, der Streithelfer zu 1. nach Maßgabe seines Schriftsatzes\nvom 18.4.1995 und die Streithelfer zu 2. - 20. nach Maßgabe ihres\nSchriftsatzes vom 16.5.1995 entgegen. Wegen des Sach- und\nStreitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der\nbeiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n10\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der\nBeklagte ist weder als persönlicher Auftraggeber noch als\nvollmachtloser Vertreter (§ 179 BGB) verpflichtet, die Rechnung der\nKlägerin vom 9.9.1992 zu bezahlen.\n\n11\n\n1. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß der Beklagte nicht im\neigenen Namen aufgetreten ist. Dazu ist es nicht einmal\nerforderlich, auf eine zugunsten des Architekten sprechende\nVermutung, er sei nicht selbst Auftraggeber, zurückzugreifen.\nUnstreitig war der Beklagte bei dem Bauvorhaben Sch.straße 4 - 8\nhinsichtlich der ebenfalls von der Klägerin ausgeführten\nDacharbeiten nur als Architekt tätig gewesen und wird insoweit auch\nvon der Klägerin nicht als Auftraggeber angesehen. Das gleiche gilt\nfür ein früheres Bauvorhaben, bei dem die Parteien\nzusammengearbeitet haben. Von vornherein war also der Beklagte\nder\n\n12\n\nKlägerin trotz des von ihr für ihre Ansicht herangezogenen\nBriefkopfes \"Wohnbau, Geschäftsbau, Industriebau\" in seiner\nEigenschaft als Architekt und nicht als Bauherr bekannt. Im übrigen\nbezeichnen die drei Tätigkeitsbereiche im Zusammenhang mit dem\nweiteren Briefkopfteil \"G. Architekten\" nicht mehr als die\nFachgebiete, auf denen der Beklagte als Architekt speziell tätig\nwird. Die Klägerin kann keinen plausiblen Grund dartun, warum der\nBeklagte die Malerarbeiten im eigenen Namen in Auftrag gegeben\nhaben sollte. Die Korrespondenz im Zusammenhang mit der\nAuftragserteilung gibt dafür nichts Überzeugendes her. Der Beklagte\nhat deutlich gemacht, daß er der Klägerin den Auftrag \"nach\nRücksprache mit dem Bauherrn\" erteile. Gerade aufgrund der\nvorangegangenen Erfahrungen konnte das keinesfalls eine\nAuftragserteilung im eigenen Namen bedeuten. In diesem Zusammenhang\nkann die Klägerin sich nicht darauf berufen, Dach- und\nMalerarbeiten seien bei ihr von verschiedenen Abteilungen\nbearbeitet worden; in allen Fällen war Vertragspartner die Klägerin\nund nicht eine ihrer Abteilungen; das Wissen der für sie jeweils\nHandelnden muß sie sich zurechnen lassen (vgl. § 166 I BGB). In\nallen seinen Schreiben hat der Beklagte auch vermerkt, daß die A.\neine Durchschrift erhalte. Das Landgericht hat ferner zutreffend\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Sinne verwertet. Seinen\nAusführungen ist nichts hinzuzufügen; der Senat schließt sich ihnen\nausdrücklich an. Eine Inanspruchnahme des Beklagten als\nVertragspartner scheidet aus.\n\n13\n\n2. Der Beklagte haftet auch nicht nach § 179 I BGB als\nvollmachtloser Vertreter. Er ist gegenüber der Klägerin für \"den\nBauherrn\" aufgetreten. Es stellt sich die Frage, als wessen\nVertreter der Beklagte damit der Klägerin gegenüber erschien. Bei\nden vorangegangenen Dacharbeiten war die A. nicht in Erscheinung\ngetreten, vielmehr die Bauherren- bzw. Eigentümergemeinschaft\n(BHG). Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen (Bl. 156 d.A.), er\nhabe schon durch das Fax vom 6.12.1990 (Bl. 162 d.A.) zu erkennen\ngegeben, daß er für die BHG, diese vertreten durch die \"Treuhänder\netc.\", handeln wolle. In dem Fax wird nicht die A. genannt, sondern\nder Zeuge von B. als Vertreter der BHG. Der Zugang des Faxes ist\nnur vorsorglich durch die Anwälte der Klägerin ohne Rücksprache mit\nihr bestritten worden (Bl. 188 d.A.), später ist die Klägerin\ndarauf nicht zurückgekommen. Unstreitig ist jedenfalls, daß die BHG\nauch nach Kenntnis der Klägerin nicht unmittelbar durch ihre\neinzelnen Mitglieder, sondern durch einen Vertreter handelte, der\nnicht der Beklagte war. Wenn also der Beklagte einen Auftrag für\nden Bauherrn erteilte, dann mußte es sich dabei aus der Sicht der\nKlägerin um die BHG handeln, die aber ihrerseits durch einen\nVertreter handelte. Damit wurde gleichzeitig deutlich, daß der\nBeklagte seine Vollmacht zum Auftrag an die Klägerin von einem\nVertreter der BHG ableitete. Ob die Klägerin aus dem\nVerteilerhinweis auf die A. schließen mußte, daß diese die BHG\nvertrat, kann dahinstehen. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte\nauch aus der Sicht der Klägerin ein Untervertreter war. Der\nUntervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB für Mängel der\nUntervollmacht; für Mängel der Hauptvollmacht nur dann, wenn er\nohne Offenlegung der mehrstufigen Vertretung für den Vertretenen\naufgetreten ist, nicht aber, wenn klargestellt ist, daß er seine\nVollmacht von einem Hauptvertreter ableitet (Palandt/Heinrichs, BGB\n53. Aufl., § 179 Rn. 3 m.N.). Letzteres war hier, wie oben\nausgeführt, der Klägerin bekannt. Damit kommt es nicht darauf an,\nob die A. eine Vollmacht der BHG hatte, sondern allein darauf, ob\nder Beklagte von der A. bevollmächtigt war. Das ist zu bejahen. Es\nwar die A., die nach der Aussage des Zeugen Sch., der bei A.\n\"Mädchen für alles\" war, die Aufträge an die Klägerin erteilte. Der\nbei A. maßgebende Zeuge F. habe entschieden, notwendige\nModernisierungsarbeiten in Auftrag zu geben, was dem Beklagten\ngesagt worden sei. Das ist im Ergebnis von dem Zeugen F. bestätigt\nworden. Auch die Aussage des Zeugen von B. widerspricht dem nicht.\nDementsprechend war es die A., mit der der Beklagte sich abstimmte,\nund die jeweils Durchschriften der Korrespondenz mit der Klägerin\nerhielt. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich ebenso, daß der\nBeklagte von A. zwar keine generelle Vollmacht hatte, aber doch zur\nAuftragsvergabe an die Klägerin bevollmächtigt war. Anders ist die\nschon erwähnte Aussage des Zeugen Sch. nicht zu verstehen, dem\nBeklagten sei mitgeteilt worden, notwendige Arbeiten sollten in\nAuftrag gegeben werden.. Entsprechend hat der Zeuge weiter\nbekundet, der Beklagte habe die Auftragserteilungen der A.\nausgeführt, wofür das Auftragsschreiben vom 4.11. 1991 typisch sei,\nund zwar habe dabei für den Beklagten kein betragsmäßiges Limit\nbestanden. Letzteres hat der Zeuge von B. bestätigt, indem er\nbekundet hat, das Risiko einer Überschreitung des Kostenrahmens\nhabe die A. getragen. Der Zeuge F. hat sich zwar - ebenso wie der\nZeuge von B. - aus naheliegenden Gründen sehr zurückhaltend\ngeäußert, hat aber jedenfalls eingeräumt, falls eine Vollmacht für\nden Beklagten existiere, habe das seine Richtigkeit, mit anderen\nWorten, das habe der Sachlage entsprochen. Anders wäre auch nicht\nzu erklären, daß A. dem Handeln des Beklagten zu keiner Zeit\nwidersprochen hat. Der Zeuge von B. hat die Rechnung der Klägerin\nauch nicht deshalb nicht beglichen, weil der Beklagte keinen\nwirksamen Auftrag habe erteilen können, sondern weil der\nKostenrahmen überschritten gewesen sei; daran war aber der Beklagte\nim Verhältnis zu A. nicht gebunden, weil er ihr gegenüber keinem\nLimit unterlag. Er hat somit nicht als vollmachtloser Vertreter\ngehandelt. Die Klägerin muß sich entweder an die BHG oder ggf. an\ndie A. als deren vollmachtlosen Vertreter halten.\n\n14\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 I, 101 I ZPO. Das\nUrteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n15\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 155. 243,89 DM.\n\n16\n\n- 6 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-246-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-246-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313014","retrieved":"2026-07-09 03:44:12.629809+00:00"}}