{"status":"available","doknr":"OLD313013","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U227.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19 U 227/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Parteien\nstreiten über das Eigentum an zwei Teppichen, die während ihres\nZusammenlebens für 9.500,-- DM ersteigert wurden, sowie deren\nVerbleib. Der Kläger behauptet, Alleineigentümer der Teppiche zu\nsein, die Beklagte, hälftige Miteigentümerin. Der Kläger begehrt\nHerausgabe an sich, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 23.000,--\nDM. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe\nverurteilt. Der Kläger kann Herausgabe der Teppiche nach § 985 BGB\nnicht verlangen. Anders als das Landgericht sieht es der Senat\nnicht als erwiesen an, daß der Kläger Eigentümer der Teppiche und\ndie Beklagte nicht (mehr) berechtigte Besitzerin derselben ist. Der\nKläger hat den ihm hierfür obliegenden Beweis (vgl. hierzu Palandt - Bassenge, BGB, 54. Aufl., § 985 Rn 8)\nnicht führen können. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt\ndes Landgerichts, wonach der Kläger die beiden Teppiche auf der\nVersteigerung am 20.6.1990 zunächst zu Alleineigentum erworben hat.\nEr war Bieter, zwischen ihm und dem Versteigerer ist gem. §§ 433,\n156 BGB i.V.m. § 817 ZPO der Vertrag durch Zuschlag zustande\ngekommen, ihm ist die Sache gem. § 817 Abs. 2 ZPO abgeliefert und\ndamit zu Eigentum übertragen worden. Unstreitig hat der Kläger auch\nden Kaufpreis aus seinem eigenen Vermögen bestritten, wie er\nbereits erstinstanzlich belegt hat. Daß die Beklagte bei der\nVersteigerung zugegen war, macht sie nicht schon zur\nMiteigentümerin; ihr ist der Zuschlag nicht erteilt worden, an sie\nist nicht abgeliefert worden. Waren die Parteien sich allerdings\ndarüber einig, daß der Gestehungspreis hälftig getragen werden\nsollte und beide Eigentümer werden sollten, so könnte die Beklagte\nmit Zahlung ihres Anteils Miteigentum erworben haben.\nBeweispflichtig für eine solche Absprache ist die Beklagte. Auf die\nEigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, auf die die Berufung\nabstellt, kann sie sich nicht berufen. Denn diese Vermutung baut\nauf dem Zusammentreffen von Besitz und Eigentum auf; es wird nicht\nEigentum des Besitzers vermutet, sondern daß die in § 1006 Abs. 1 -\n3 BGB genannten Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz\nbegründeten, dabei unbedingtes Eigentum erwarben und es während der\nBesitzzeit behielten (vgl. Palandt - Bassenge, BGB, 54. Aufl., §\n1006 Rn 4; BGH NJW 1994, 939; Senat OLGR 1994, 137) Steht aber -\nwie hier - fest, daß der Kläger zunächst Alleineigentum erworben\nund der Beklagten nur den Mitbesitz eingeräumt dadurch eingeräumt\nhat, daß er die Teppiche in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt hat,\nso ist § 1006 BGB nicht anwendbar. Nach dem Ergebnis der vor dem\nSenat durchgeführten Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien\nist jedoch davon auszugehen, daß die Beklagte nachträglich\nMiteigentum an den beiden Teppichen erworben. Sie hat vorgetragen,\nzum Zeitpunkt der Ersteigerung habe sie nicht über einen derartig\nhohen Geldbetrag verfügen können, was unter anderem darauf beruht\nhabe, daß ihr Konto sich nicht bei einer Bank vor Ort, sondern in\nHannover befunden habe. Deshalb habe sie pro Tag immer nur\nAbhebungen von 1.000,-- DM vornehmen können. Es sei ihr peinlich\ngewesen, ihren Anteil von 4.800,-- DM dem Kläger in Teilbeträgen zu\ngeben. Deshalb habe sie die in den Monaten Juni und Juli 1990\nsukzessive abgehobenen Teilbeträge in einer Schublade, in der der\nKläger seine Wertsachen pp. aufbewahrt habe, gesammelt und ihm den\nGesamtbetrag im August 1990 ausgehändigt. Diese Darstellung der\nBeklagten, der der Kläger erst in den nachfolgenden Schriftsätzen\nwidersprochen hat, erscheint nachvollziehbar und auch glaubhaft.\nDenn sie hat Kontoauszüge für das Jahr 1990 vorgelegt, aus denen\nsich ergibt, daß die Beklagte die behauptete Summe aufbringen\nkonnte, desweiteren, daß entsprechende Zahlungsabflüsse von ihrem\nKonto erfolgt sind. In den Monaten Juni und Juli 1990 sind\nausweislich der Kontoauszüge Abhebungen von insgesamt ca. 13.000,--\nDM erfolgt, während die Abhebungen in den Monaten davor und danach\nmonatsdurchschnittlich ca. 4.000,-- DM betrugen, auf zwei Monate\nberechnet also 8.000,-- DM. Die hieraus ersichtliche Differenz\nentspricht der Summe, die die Beklagte an den Kläger gezahlt haben\nwill, und die Tatsache, daß die Parteien damals noch zusammenlebten und ein Streit über\ndie Teppiche noch nicht absehbar war, schließt indizielle\nManipulationen der Beklagten aus. Hierzu paßt, daß die Zeugin S.\nsich bereits im Mai 1991 schriftlich über ein Gespräch geäußert\nhat, das im Oktober 1990 anläßlich eines Besuchs in der Wohnung der\nParteien stattgefunden haben soll; auf ihre Frage, woher die\nTeppiche seien, habe der Kläger von der Versteigerung berichtet und\nerklärt, die Parteien hätten sie je zur Hälfte bezahlt. Bei ihrer\nVernehmung vor dem Senat hat die Zeugin S. sich zwar nicht mehr an\ndie -ußerung, daß die Parteien die Teppiche je zur Hälfte bezahlt\nhätten, zu erinnern vermocht, sondern nur noch daran, daß im\nBeisein des Klägers die -ußerung gefallen sei, äwir haben ein\nSchnäppchen gemachtô; für sie bestand allerdings auch weiterhin der Eindruck, daß die Teppiche von den\nParteien gemeinsam bezahlt worden seien. Der Senat verkennt nicht,\ndaß die Zeugin als Schwester der Beklagten geneigt sein könnte, zu\nihren Gunsten den Tatsachen zuwider auszusagen. Der anläßlich ihrer\nVernehmung gewonnene persönliche Eindruck sowie ihre Aussage selbst\nhaben jedoch eine derartige Tendenz nicht erkennen lassen. Die\nZeugin war offensichtlich bemüht, nur das zu bekunden, woran sie\nsich noch erinnerte, was sich deutlich in der Tatsache zeigte, daß\nihr Einzelheiten über das Gespräch vom Oktober 1990, die sie in\nihrem Schreiben vom 27.5.1991 geschildert hatte, nicht mehr\nerinnerlich waren. Das erscheint verständlich angesichts der\nTatsache, daß die fraglichen Vorgänge nahezu 5 Jahre zurückliegen.\nUm so höher zu bewerten ist aber, was ihr aufgrund der -ußerungen\nder Parteien bei diesem Gespräch als Eindruck haften geblieben ist,\ndaß die Teppiche nämlich gemeinsam bezahlt worden seien. Hat die\nBeklagte somit Miteigentum an den Teppichen erworben, scheiden\nHerausgabeansprüche des Klägers aus §§ 985 ff. BGB aus; seine\nhierauf gerichtete Klage ist unbegründet. Er kann nur Aufhebung der\nGemeinschaft und Auseinandersetzung verlangen. Die\nKostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\nBeschwer für den Kläger: 23.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-227-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-227-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313013","retrieved":"2026-07-09 03:44:12.532820+00:00"}}