{"status":"available","doknr":"OLD313011","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U17.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19 U 17/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die\nKlägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Reiter und den Beklagten zu\n2) als Reitlehrer wegen eines Unfalls in Anspruch, den sie am\n20.11.1992 als Reiterin in der Reithalle des Beklagten zu 2)\nerlitten hat. Die Klägerin behauptet, der damals 8jährige Beklagte\nzu 1) sei ihr galoppierend entgegengekommen und habe mit der\nAußenseite seines linken Steigbügels die Außenseite ihres\nSteigbügels gestreift; hiernach habe der Steigbügel des Beklagten\nzu 1) auf ihren linken Fuß aufgeschlagen; hierzu sei es\ngekommen,\n\n3\n\nweil der Beklagte zu 1) die Steigbügel äin Cowboymanierô nach\nvor seitwärts - und nicht parallel - weggestreckt habe. In der\nBerufung behauptet sie hierzu, der Beklagte zu 1) sei hierzu\ngezwungen gewesen, um sein Pony, der Aufforderung des Beklagten zu\n2) folgend, zum Galopp anzutreiben zu können; er habe dadurch den\nSicherheitsabstand zwischen den Hufschlägen 1 und 2 überschritten.\nSie selbst sei im Zeitpunkt der Begegnung mit genügendem Abstand\nauf dem zweiten Hufschlag geritten. Eine Haftung des Beklagten nach\n§§ 823, 847, 828 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Klägerin nicht\nnachgewiesen hat und mit den angebotenen Beweismitteln auch nicht\nnachweisen kann, daß der Beklagte zu 1) entgegen der geltenden\nReitordnung geritten ist und hierdurch den Unfall verursacht hat.\nZunächst einmal gehörte dem Beklagten zu 1) als äReiter auf der\nlinken\n\n4\n\nHandô der Hufschlag. Reiter, die, wie die Klägerin, auf der\nrechten Hand reiten, mußten ihm ausweichen und zwei, aber\nmindestens einen Schritt Zwischenraum zwischen den beiden Pferden\nlassen, wie sich aus der erstinstanzlich eingeholten Auskunft der\nDeutschen Reiterlichen Vereinigung\n\n5\n\nund den von ihr mitgeteilten äRichtlinien für Reiten und Fahrenô\nergibt. Das bedeutet, das der Beklagte zu 1), wie schon das\nLandgericht festgestellt hat, gegenüber der Klägerin\nävorfahrtsberechtigtô oder besser ävorreitberechtigtô war. Kommt es\ndann zu einer Berührung im Begegnungsverkehr, so spricht der\nAnschein dafür, daß der auf der rechten Hand Reitende dieser\nRegelung nicht genügt hat. Entkräften könnte die Klägerin diesen\nAnschein dadurch, daß sie Tatsachen beweist, die einen atypischen\nVerlauf möglich gemacht haben können. Das ist ihr nicht gelungen.\nEin solch atypischer Verlauf läge\n\n6\n\nnicht schon vor, wenn die Klägerin ihre Behauptung erster\nInstanz hätte beweisen können, der Beklagte zu 1) sei änach\nCowboyartô mit nach vorn gespreizten Beinen geritten. Denn es steht\naufgrund der Aussage der Zeugin B. fest, daß er das Kommando,\nGalopp zu reiten, erhielt, als er sich in der\n\n7\n\nHalle auf der der Klägerin gegenüberliegenden Seite befand.\nZwischen beiden\n\n8\n\nlagen etwa 30 m, die Klägerin, die sich zu dieser Zeit ebenfalls\nauf dem ersten Hufschlag befand, hatte genügend Zeit, auf den 2.\nHufschlag auszuweichen. Dabei mußte sie selbstverständlich einen\nAbstand zum ersten Hufschlag wählen, der dem Beklagten zu 1) ein\ngefahrloses Passieren ermöglichte. Ritt der Beklagte zu 1) mit\ngespreizten Beinen, mußte der von der Klägerin zu wählende Abstand\nselbstverständlich so bemessen sein, daß er auch bei diesem\nReitstil sie passieren konnte. Gleiches gilt, wenn er seine Beine\nschlagend hätte einsetzen müssen, um sein Pony zum Galoppieren zu\nbewegen; auch hierfür mußte ihm genügend Raum bleiben. Daß dies\nauch tatsächlich ohne weiteres möglich war, hat die Zeugin B.\ngezeigt; sie ritt vor der Klägerin, zwischen ihr und dem Beklagten\nzu 1) hat es keine Berührung gegeben. Soweit die Klägerin in dem\nihr nachgelassenen Schriftsatz vom 17.7.1995 erstmals die\nBehauptung aufgestellt hat, der Beklagte zu 1) sei zu nahe zur\nMitte geritten und hierfür die Zeugin B. benennt, handelt es sich\nzum einen um ein verspätetes Vorbringen, das nach § 528 Abs. 2 ZPO\nzurückzuweisen ist, zum anderen ersichtlich um eine Behauptung äins\nBlaue hineinô. Der Klägerin war es nur gestattet, auf neues\ntatsächliches Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten zu 1) zu\nerwidern; hierunter fallen\n\n9\n\nnicht neue Tatsachenbehauptungen der Klägerin zum\nGeschehensablauf. Die Klägerin hat diese Behauptung zur Reitweise\ndes Beklagten zu 1), die im Kern darauf herausläuft, der Beklagte\nzu 1) habe den ersten Hufschlag nicht\n\n10\n\neingehalten, nach zuvor wechselnden Darstellungen auch erst -\nund dann auch nicht sofort, sondern erst schriftsätzlich -\naufgestellt, nachdem der Senat selbst in der mündlichen Verhandlung\nausgeführt hat, daß eine Haftung\n\n11\n\nnur bei einer solchen Reitweise des Beklagten zu 1) in Betracht\nkommen könnte, die die Klägerin aber selbst nicht behauptet habe.\nSchließlich hat die Klägerin sich zum Beweis ihrer Behauptung, daß\nsie richtig, der Beklagte zu\n\n12\n\n1) aber zu nahe zur Mitte geritten sei, auf das Zeugnis der\nZeugin B. berufen, obwohl diese bereits erstinstanzlich bekundet\nhat, daß sie nicht sagen könne, wo sich die Klägerin zum Zeitpunkt\ndes Unfalls befunden habe. Ist dem Beklagten zu 1) kein\nreitordnungswidriges Verhalten nachzuweisen, entfällt auch eine\nHaftung des Beklagten zu 2) wegen Verletzung der Aufsichts- oder\neiner der Klägerin gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Zu\nletzterer meint die Berufung, der Beklagte zu 2) habe den Beklagten\nzu 1) nicht auffordern dürfen, Galopp zu reiten, weil hierzu der\nEinsatz der Beine in der von ihr beanstandeten Art erforderlich\nsei. Auch hier gilt aber, daß die Klägerin als erfahrene Reiterin\nerkennen konnte und bei der gebotenen Beobachtung des ihr\nentgegenkommenden Beklagten zu 1) auch erkannt hat, daß der\nBeklagte zu 1) nur so der Aufforderung zum Galopp nachkommen\nkonnte; dann mußte sie aber den zweiten Hufschlag in einem Abstand\nwählen, der dem Beklagten zu 1) die nötige Beinfreiheit ließ. Fehl\ngeht deshalb schließlich die Ansicht der Klägerin, der Beklagte zu\n2) habe aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes\n(vorangegangene Knieoperation) den Reitunterricht der anderen\nReitschüler so gestalten müssen, daß sie nicht zu Schaden kam. Eine\nVerpflichtung, dem Beklagten zu 1) das Galoppieren zu verbieten,\nbis die Klägerin die Halle verlassen hatte, bestand nicht. Bei\nEinhaltung der Reitordnung durch alle Teilnehmer, hier speziell\nEinhaltung eines gebührenden Abstandes zwischen erstem und zweitem\nHufschlag, wäre es auch nicht zu dem Unfall gekommen, und daß\nandere Reiter als die Klägerin dies nicht beachtet haben, ist nicht\nfestgestellt; eigenes Fehlverhalten rechtfertigt dagegen nicht den\nVorwurf einer Pflictverletzung gegenüber dem Beklagten zu 2). Die\nKosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO\ndie Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für die Klägerin und\nBerufungsstreitwert: 21.904,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-17-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-17-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313011","retrieved":"2026-07-09 03:44:12.268205+00:00"}}