{"status":"available","doknr":"OLD313010","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U167.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"19 U 167/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten\nSchadensersatz wegen Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien am 13.4.1988 geschlossenen\n,Treuhand/Geschäftsbesorgungsvertrages\". Darin beauftragte er die\nBeklagte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Zusammenhang mit\nder Realisierung des ,Bauherrenmodells Seniorenappartements D., A.\n-Forst\", an dem er sich als Investor beteiligen wollte. Zwischen\nden Parteien bestand bei Vertragsschluß die Vorstellung, daß mit\nder Wohnanlage Senioren-Appartements errichtet werden sollten. So\nwar der Investorenprospekt überschrieben mit ,Anspruchsvolle\nSeniorenappartements\", unter der Rubrik ,Alle Vorteile auf einen\nBlick\" stand u.a. ,Begehrte Appartementgrößen für Senioren\" und\nauch in Ziffer 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages findet sich, wie schon im\nProspekt, der Satz: ,Die Eigentumseinheiten werden nur von Senioren\nbewohnt\", wobei im Prospekt unter ,Planungsstand\" ausgeführt ist, daß die vorliegende\nPlanung bereits mit den zuständigen Planungsbehörden abgestimmt\nsei. Auch im Bauantrag war zunächst vom Neubau von ,Seniorenappartements\" die Rede, wie sich auch in\nder Baubeginnsanzeige vom 13.3.1990 die Formulierung ,Neubau einer\nWohnanlage mit Altenwohnungen\" findet. Die Appartements sollten in\neinem dreistöckigen unterkellerten Gebäude liegen, das über einen Aufzug verfügen\nsollte. Der Kläger zeichnete die Wohnungseinheit Nr. 12 sowie einen\n½ - Anteil an einem KfzFreistellplatz zum kalkulierten\nGesamtaufwand von 95.441,-- DM. Noch vor Beginn der Bauarbeiten\nwurde die Zweckbestimmung des Objektes von Senioren- in\nStudentenappartements geändert. Dies geschah nach Darstellung der\nBeklagten, weil der geplante Aufzug der Stadt A. zu schmal\nerschien; sie forderte einen Aufzug, der breit genug für\nLiegendtransporte war. Da dies zu einer Verkleinerung der einzelnen\nAppartements geführt hätte, habe die planende\nArchitektengemeinschaft die Entscheidung getroffen, den Aufzug ganz\nfallen zu lassen und die Appartements nunmehr zur Vermietung von\nStudenten vorzusehen. Der Beklagten war die Umplanung bekannt, der\nKläger wurde hiervon nicht unterrichtet. Das Bauvorhaben ist 1991\nfertiggestellt worden, der Kläger erfuhr 1992 von der Änderung der\nZweckbestimmung. Die Wohnung des Klägers ist vermietet. Der Kläger\nhat Rückgängigmachung des Erwerbs und Ersatz der ihm durch die\nBeteiligung an dem Objekt entstandenen Kosten beantragt, weil er\nsich an einem Seniorenwohnheim habe beteiligen wollen, aber nur\neinen Anteil an einem Studentenwohnheim erhalten habe. Er hat seine\nGesamtaufwendungen auf 114.171,68 DM beziffert. Der Kläger hat\nbeantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 114.171,68 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 26.1.1993 Zug um Zug gegen Auflassung des\nbeim Amtsgericht A. im Grundbuch von Forst Blatt 4909 unter lfd.\nNr. 1 eingetragenen 4.081/100.000 Miteigentumsanteils an dem\nGrundstück Forst Flur 14, Flurstück 2917-D. verbunden mit dem\nSondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. 12, D., A.-Forst zu\nzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat\ndie Ansicht vertreten, sie habe ihre vertraglichen Pflichten nicht\nverletzt, sie treffe auch kein Verschulden, da ein früherer Hinweis\nauf die Nutzungsänderung nichts geändert hätte; verantwortlich für\ndie Umplanung seien der beauftragte Architekt und der\nGeneralunternehmer seien. Auch könne die Wohnung des Klägers\ndurchaus an Senioren vermietet werden. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf\nden Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das\nLandgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt,\ndie Beklagte hafte wegen positiver Vertragsverletzung, weil sie die\nNutzungsänderung veranlaßt oder zumindest den Kläger über die\nÄnderung nicht informiert habe und ihm so die Möglichkeit verwehrt\nhabe, von dem Projekt Abstand zu nehmen. Wegen der weiteren\nBegründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen\nEntscheidung verwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten\nund auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte\ngeltend: Die verspätete Aufklärung sei nicht kausal für die\nBeteiligung geworden, deren Rückabwicklung der Kläger begehre, weil\nder Kläger bereits seit zwei Jahren bindend an dem Bauherrenmodell\nbeteiligt gewesen sei, als sich die Notwendigkeit der\nNutzungsänderung herausgestellt habe. Der Kläger habe die Beklagte\nbeauftragt, in bei der Abwicklung seiner Beteiligung an dem\nBauherrenmodell als Treuhänder zu vertreten. Diesen Aufgabe,\ninsbesondere des Grundstückskaufvertrages, des\nArchitektenvertrages, des Bauvertrages und diverser\nGarantieverträge, habe die Beklagte vertragsgemäß erfüllt; eigene\nLeistungspflichten habe sie nicht übernommen. Der Kläger habe auch\nvon der Planungsänderung profitiert, da die Fläche seiner Einheit\num 3 % zugenommen, er darüber hinaus Baukosten erspart habe und\nstatt 12,50 DM/m2 nun 14,-- DM/m2 erhalte, noch dazu für eine\nvergrößerte Fläche. Sein Ziel einer lukrativen Geldanlage habe er\ndurch den Bau der geplanten Appartements erreicht. In A. als\nStudentenstadt würden Studentenappartements wertmäßig sogar höher\neingeschätzt als Seniorenappartements. Die Wohnungen könnten auch\nan Senioren vermietet werden. Die von der Stadt A. damals\nvertretene Ansicht, es bedürfe eines breiteren Aufzugs, habe sich\nzudem als unzutreffend herausgestellt. Die Beklagte beantragt,\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer als\nZoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank erbringen zu können. Der\nKläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. den Kläger\ngegenüber der Bayerischen Hypothekenbank bezüglich der\nHauptforderung des Kontos Nr. 2002892688-001 in Höhe von 95.441,00\nDM freizustellen Zug um Zug gegen Abschluß eines notariellen\nVertrages durch den Kläger, gerichtet auf die Übertragung des\nEigentums und Erklärung der Auflassung an die Beklagte oder eine\ndritte Person betreffend das Wohnungseigentum im Objekt D.,\nA.-Forst, eingetragen beim Amtsgericht A. im Grundbuch von Forst,\nBlatt 4909 unter der laufenden Nummer 1, 4.081/1000\nMiteigentumsanteils an dem Grundstück Forst, Flur 14, Flurstück\n2917 D. verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung\nNr. 12 D., A.-Forst, derzeit belastet mit 95.441,00 DM in Abteilung\nIII, 2. den Kläger von allen Kosten im Zusammenhang mit der\nÜbertragung des in Ziffer 1 genannten Eigentums freizustellen, 3.\nan den Kläger weitere 19.730,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n26.1.1993 zu zahlen, hilfsweise, ihm zu gestatten, Sicherheiten\nauch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer\nöffentlichen Sparkasse oder einer Raiffeisenbank erbringen zu\nkönnen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der\nAnsicht, die Beklagte habe ihm die Errichtung eines Appartements in\neiner Seniorenwohnanlage geschuldet; sie sei das Bindeglied\nzwischen ihm als Investor und den ausführenden Planungs- und\nBauunternehmen gewesen. Jedenfalls ergebe sich ihre Haftung daraus,\ndaß die Beklagte einen unzureichenden Architektenvertrag\nabgeschlossen, gegen die Bauauflagen für eine Seniorenwohnanlage\nkeinen Widerspruch erhoben und die vom Kläger eingezahlten Mittel\nvertragswidrig ausgezahlt habe. Ihr sei nicht die Befugnis\neingeräumt gewesen, bei Änderung der Nutzungsart einen Ausgleich\ndurch andere Maßnahmen vorzunehmen. Die von ihr behaupteten\nVorteile lägen nicht vor. Sein, des Klägers, Appartement sei durch\ndie Umplanung nicht vergrößert worden. Die auf 14,-- DM/m2 erhöhte\nMiete sei allein darauf zurückzuführen, daß die Wohnanlage erst\nzwei Jahre später fertiggestellt worden sei; sie beruhe allein auf\ndem zwischenzeitlich angestiegenen Mietniveau. Es beständen auch\ngravierende Unterschiede zwischen einem Studenten- und einem\nSeniorenwohnheim. Das völlige Fehlen eines Aufzugs mache es zudem\nunmöglich, daß Senioren im ersten Obergeschoß, in dem sein\nAppartement liege, wohnten, jedenfalls brächte es damit weniger\nMiete. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre\nvertraglichen Pflichten schlecht erfüllt; die unterlassene\nInformation, die es ihm verwehrt habe, über die Umplanung zu\nentscheiden, sei kausal dafür, daß er nunmehr Eigentümer eines\nStudenten- und nicht eines Seniorenappartements sei. Die Investoren\nhätten sich zu eines Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur\nErrichtung einer Seniorenwohnanlage zusammengeschlossen gehabt; die\nBeklagte sei verpflichtet gewesen, Änderungen des\nGesellschaftszwecks auf einer Gesellschafterversammlung beschließen\nzu lassen. In diesem Fall wäre es dem Kläger möglich gewesen, gegen\neine Umfunktionierung zu stimmen und notfalls die Auflösung der\nGesellschaft oder sein Ausscheiden zu erreichen. Auch bei\nBegründung des Wohnungseigentums durch not. Vertrag vom 13.2.1992\nhabe die Beklagte ihn nicht von der Änderung in Kenntnis gesetzt.\nZu diesem Zeitpunkt wäre es ihm ebenfalls noch möglich gewesen,\nsich wegen Zweckverfehlung vom Vertrag zu lösen. Sein Schaden liege\nin der Zahlung der Bausumme, den Zinszahlungen und sonstigen\nNebenkosten. Nachdem die Beklagte die Schadensberechnung des\nKlägers in mehreren Punkten beanstandet und insbesondere darauf\nverwiesen hat, daß der Kläger sich auch die Steuerersparnisse als\nVorteil anrechnen lassen müsse, hat der Kläger seinen Schaden wie\nfolgt neu berechnet:\n\n2\n\nPosten Jahr Summe Endbetrag\n\n3\n\nDarlehen\n\n4\n\n95.400,00\n\n5\n\nEigenkapital\n\n6\n\n9.540,00\n\n7\n\nZinsen 1991 3.186,36\n\n8\n\n1992 6.868,80\n\n9\n\n1993 6.868,80\n\n10\n\n1994 6.868,80\n\n11\n\n1995 3.434,40 27.227,16\n\n12\n\nNachfinanzier ung\n\n13\n\n4.116,35\n\n14\n\nCourtage\n\n15\n\n3.264,00\n\n16\n\nGerichtskasse\n\n17\n\n199,90\n\n18\n\nNotarkosten\n\n19\n\n323,86\n\n20\n\nBetriebskoste n 1991 274,34\n\n21\n\n1992 525,52\n\n22\n\n1993 558,22\n\n23\n\n1994 450,00\n\n24\n\n1995 225,00\n\n25\n\nProzeßkosten\n\n26\n\n1.236,83\n\n27\n\nUnkosten\n\n28\n\n750,00\n\n29\n\nNachteile\n\n30\n\n144.091,18\n\n31\n\nMieten 1991 1.100,00\n\n32\n\n1992 3.468,00\n\n33\n\n1993 3.468,00\n\n34\n\n1994 3.468,00\n\n35\n\n1995 1.734,00 - 13.238,00\n\n36\n\nSteuervorteil e 19881994\n\n37\n\n- 16.676,14\n\n38\n\nVorteile insgesamt\n\n39\n\n- 29.914,14\n\n40\n\nEndsumme\n\n41\n\n114.177,04 DM\n\n42\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers Bl.\n455 - 459 d.A. verwiesen. Die Beklagte bestreitet die Höhe der vom\nKläger angesetzten Zinszahlungen, die Betriebskosten und die\nMieteinnahmen mit Nichtwissen und hält seine Schadensberechnung für\nunvollständig. Fahrt und Übernachtungskosten für\nEigentümerversammlungen seien nicht angefallen, weil sich der\nKläger habe vertreten lassen. Prozeßkosten könne der Kläger nicht\nerstattet verlangen, weil er eigenmächtig süddeutsche und A.er\nKollegen eingeschaltet habe, obwohl allen Bauherrn von der\nBeklagten zugesichert worden sei, daß sie von sich aus\nProzeßbevollmächtigte für die Anleger stelle und bezahle; dies sei\nauch geschehen, diese hätten bereits im Vorfeld den später nur noch\nprotokollierten Vergleich ausgehandelt. Der Kläger hat hierauf\nrepliziert und eine Bescheinigung der Hypobank über die\nKreditzinsen für 1994 vorgelegt. Insoweit wird auf seine\nAusführungen Bl. 476 - 479 d.A. verwiesen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der\nParteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der\nBeklagten hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht\nfestgestellt, daß die Beklagte den zwischen den Parteien\ngeschlossenen Geschäftsbesorgungs-/Treuhandvertrag schlecht erfüllt\nhat, weil sie den Kläger nicht in Kenntnis davon gesetzt hat, daß\ndas von ihr mit ,anspruchsvolle Seniorenappartements\" beworbenen\nBauherrenmodell schon vor Baubeginn in ,Studentenappartements\"\numfunktioniert werden sollte und worden ist. Sie ist deshalb aus\ndem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung\n\n44\n\nverpflichtet, dem Kläger den hierdurch entstandenen Schaden zu\nersetzen. Dem Treuhänder im Bauherrenmodell, und als solcher\nfungierte die Beklagte, obliegen in der Regel umfangreiche\nVertragsppflichten gegenüber dem Betreuten, er ist Sachwalter des\nBauherrn und steht in dessen Lager. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er verpflichtet, die\nInteressen der Erwerber gewissenhaft zu wahren. Vor allem während\nder Bauphase treffen ihn\n\n45\n\numfangreiche Beratungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten. So\ngehört es zu den Pflichten des Treuhänders, den Bauherrn\nrechtzeitig über nachteilige Entwicklungen des Bauvorhabens zu\nunterrichten, insbesondere über Schwierigkeiten, es wie geplant zu\nerrichten ((Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rn 1339 mit\nzahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem hat die Beklagte nicht\ngenügt. Denn sie hätte, als die Baugenehmigungsbehörde die\nZweckbestimmung als Seniorenwohnheim mit der Begründung nicht\nbilligen wollte, der vorgesehene Aufzug sei zu klein, den Kläger\nhiervon unverzüglich unterrichten und eine\nGesellschafterversammlung nach § 6 des Gesellschaftsvertrages (Bl.\n207 d.A.) einberufen müssen, statt ohne Unterrichtung der Bauherrn\neiner Umplanung in ein Studentenwohnheim verbunden mit dem Wegfall\ndes bis dahin vorgesehenen Aufzugs zuzustimmen. In diesem Fall\nhätten die Bauherrn selbst darüber entscheiden können, ob sie die\nEntscheidung der\n\n46\n\nGenehmigungsbehörde akzeptieren oder gegen sie vorgehen wollten,\ndesweiteren, ob sie sich, falls die Forderung der Behörde rechtens\nwar, ob sie ihr unter\n\n47\n\nBeibehaltung der Zweckbestimmung nachkommen, die Zweckbestimmung\nändern oder aber sich nicht weiter an dem Projekt beteiligen\nwollten. Dabei ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der\nBeklagten in der Berufungsbegründung, daß\n\n48\n\nsich die Bauherrn mit Erfolg gegen die Auflage der\nGenehmigungsbehörde hätten wehren und das Projekt wie geplant\nhätten verwirklichen können. Denn sie hat überzeugend dargelegt,\ndaß nach der BauO NW der Bau von Seniorenappartements in einem\ndreistöckigen Gebäude jedenfalls keinen Aufzug voraussetzt, der für\nLiegendtransporte geeignet sein muß (Bl. 286 d.A.); der\nursprünglich vorgesehene Aufzug wäre also durchaus ausreichend\ngewesen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf\nberufen, die Zweckbestimmung als Studentenappartements sei der als\nSeniorenappartements unter Investitionsgesichtspunkten\ngleichwertig. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, entband sie\ndies aufgrund des Teuhandvertrages nicht von der Verpflichtung, die\nBauherrn sofort zu unterrichten; diese hatten in ihrer\nAnlageentscheidung für ein Seniorenwohnheim optiert, ihnen allein\noblag es, sich evtl. anders zu entscheiden. Davon abgesehen vermag\nder Senat die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit auch\ndann nicht zu erkennen, wenn zutrifft, was sie behauptet, daß\nnämlich auch jetzt in einen Teil der Appartements auch Senioren\neinziehen könnten. Vermietet ist das Objekt der erklärten\nZweckbestimmung entsprechend an Studenten und der Charakter eines\nreinen Seniorenwohnheims ist ein anderer als der eines zumindest\nauch von Studenten bewohnten Hauses. Das ergibt sich u.a. aus den\nunterschiedlichen Vorstellungen dessen, was als ruhestörend\nempfunden wird, Verantwortlichkeit für den Zustand der Wohnungen\nwird von langfristigen und älteren Mietern sicher anders empfunden\nals von nur vorübergehenden, auch die Solvenz der Mieter ist bei\nSenioren, die am Ende eines Berufslebens stehen, sicher höher zu\nbewerten als bei Studenten, die in der Regel noch über kein eigenes\nEinkommen verfügen. Auch ist die Fluktuation in einem von Studenten\nbewohnten Haus und damit auch die Gefahr von Mietausfällen\nnaturgemäß größer als in einem von Senioren bewohnten. Schließlich\ndürfte die Entscheidung eines älteren Mieters, ein nicht im\nErdgeschoß gelegenes Appartement wie das des Klägers anzumieten,\nauch wesentlich vom Vorhandensein eines Aufzugs bestimmt werden.\nInsgesamt stellt sich die Umwandlung der Zweckbestimmung wie auch\nder Wegfall des Aufzugs für den Kläger somit auch dann als Mangel\ndar, wenn die derzeit erzielten Mieteinnahmen den garantierten\nentsprechen. Der Ansicht der Beklagten, die fehlende Unterrichtung\nim Jahr 1990 sei nicht kausal geworden, weil der Kläger bereits\n1988 die maßgebliche Anlageentscheidung getroffen habe, vermag der\nSenat nicht zu folgen. Das Gegenteil ergibt sich schon daraus, daß\ndie Bauherrn bei rechtzeitiger Unterrichtung der geforderten\nÄnderung des Aufzugs mit Erfolg hätten widersprechen, das Vorhaben\nalso wie geplant hätten durchführen können, wie\n\n49\n\nsich aus den eigenen Darlegungen der Beklagten ergibt. Deshalb\nbedarf die im Ergebnis zu bejahende Frage, ob der Kläger für den\nFall, daß eine Änderung der Zweckbestimmung unumgänglich war, den\nGesellschaftsvertrag nicht nach § 723\n\n50\n\nBGB aus wichtigem Grund hätte kündigen und damit aus der\nGesellschaft der Investoren hätte ausscheiden können, keiner\nVertiefung. Die der Beklagten vorwerfbare unterlassene\nUnterrichtung des Klägers durch die Beklagte ist somit kausal dafür\ngeworden, daß er eine ,mangelhafte\" Eigentumswohnung erworben hat.\nDer hieraus herrührende Schaden sind grundsätzlich die\nVerbindlichkeiten, die zu Lasten des Klägers infolge der\nPflichtwidrigkeit der Beklagten begründet worden sind (vgl. BGH NJW\n1990, 2464 [2465]. Von ihnen hat die Beklagte den Kläger\nfreizustellen. Der Kläger hat diese Verbindlichkeiten nunmehr\nsubstantiiert dargelegt und im wesentlichen auch belegt. Das gilt\neinmal für die Posten Darlehen, Eigenkapital, Zinsen,\nNachfinanzierung, Courtage und Gerichtskasse, das gilt weiter aber\nauch für die Betriebskosten. Insoweit hat der Kläger zu Recht\ndarauf hingewiesen, daß er bei der Gegenüberstellung von\nMieteinnahmen und Betriebskosten jeweils die volle Beträge\nberechnet habe; er habe auf der Haben-Seite die Bruttomieteinnahmen\nvon mtl. 289,-- DM eingestellt. Aus diesem Grund sind auf der\nSoll-Seite auch alle Ausgaben einschließlich der vollen\nBetriebskosten zu berücksichtigen. Die Kosten der Rechtsverfolgung\nsind mit 1.236,83 DM belegt und gerechtfertigt; auch wenn die\nBeklagte zugesagt hatte, einen Anwalt für die Eigentümer auf ihre\nKosten zu stellen, blieb es dem Kläger gestattet, das Verfahren und\nseinen Ausgang durch eigene Anwälte überprüfen zu lassen. Der\n\n51\n\nBehauptung des Klägers, er sei zwar nicht mehr zu späteren\nEigentümerversammlungen gefahren, wohl aber habe er zwei Fahrten\nzur Investorenversammlung unternommen, hat die Beklagte nicht\nwidersprochen. Angesichts der Entfernung von 350 km für die\neinfache Fahrt erscheinen eine\n\n52\n\njeweilige Übernachtung glaubhaft und die insoweit geltend\ngemachten Kosten von insgesamt 750,-- DM als angemessen (§ 287\nZPO). Der vom Kläger erlittene Schaden beläuft sich damit -\nentsprechend seiner Aufstellung - auf 144.091,18 DM; ihm stehen\nanzurechnende Vorteile von 29.914,14 DM gegenüber, so daß ein\nRestschaden von 114.177,04 DM verbleibt.\n\n53\n\nEr liegt geringfügig über dem vom Landgericht zuerkannten Betrag\nvon 114.171,68 DM, so daß die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.\nVon den vom Kläger nicht angegriffenen 114.171,68 DM entfallen\n95.441,00 DM auf den Klageantrag zu 1); für den Klageantrag zu 3)\nverbleiben somit nur noch 18.730,68 DM und nicht, wie vom Kläger\nbeantragt, 19.370,68 DM; insoweit handelt es sich offensichtlich um\nein Schreibversehen. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung\nhat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig\nvollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer\nfür die Beklagte: 120.000,-- DM\n\n54\n\n- 11 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-167-93","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/19-u-167-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313010","retrieved":"2026-07-09 03:44:12.144018+00:00"}}