{"status":"available","doknr":"OLD313009","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0809.11U293.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-09","aktenzeichen":"11 U 293/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Beklagte\nhat ihm gemäß §§ 177 a, 130 a Abs. 3 HGB in Höhe von 67.500,00 DM\nSchadensersatz zu leisten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob\neine Klageänderung vorliegt, denn der Beklagte läßt sich sachlich\nauf die neue Anspruchsgrundlage ein.\n\n3\n\nNach den genannten Bestimmungen sind bei einer\nPersonenhandelsgesellschaft, die keine natürliche Person als\npersönlich haftenden Gesellschafter besitzt, die organschaftlichen\nVertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten\nGesellschafter schadensersatz-pflichtig, wenn sie nach Eintritt der\nZahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft noch\nZahlungen geleistet haben, ohne daß diese auch nach dem\nmaßgeblichen Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und\ngewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.\n\n4\n\nEine derartige Haftung ist im vorliegenden Fall gegeben.\n\n5\n\nEs ist unstreitig, daß an der Gemeinschuldnerin keine\nnatürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter\nbeteiligt waren.\n\n6\n\nFerner ist es nicht streitig, daß der Beklagte die Zahlungen an\ndas Finanzamt K. geleistet hat, als die Gemeinschuldnerin schon\nüberschuldet war; deshalb hat er gleichzeitig den Konkursantrag\ngestellt.\n\n7\n\nZutreffend geht der Kläger nunmehr in Übereinstimmung mit dem\nBeklagten davon aus, daß dieser durchgehend als Geschäftsführer der\nGemeinschuldnerin und nicht teilweise im eigenen Namen gehandelt\nhat. Das muß auch für die Anwendung des § 130 a HGB geklärt werden,\ndenn es muß geprüft werden, worin eine etwaige Pflichtverletzung\ndes Beklagten besteht.\n\n8\n\nDer Überweisungsauftrag an die Volksbank K. zur Auszahlung von\n67.500,00 DM durch die A.er Bank an den Beklagten ist im Namen der\nGemeinschuldnerin erteilt worden, die ja die alleinige Inhaberin\ndes Kontos und des Guthabens war. Unstreitig hat der Beklagte die\nUmsatzsteuerbeträge für Oktober 1992 bis Januar 1993 im Namen der\nGemeinschuldnerin überwiesen. Es wäre dann sehr gekünstelt, wenn\nman annehmen wollte, er hätte die 67.500,00 DM zunächst im eigenen\nNamen vereinnahmt, um sie sodann für Rechnung der Gemeinschuldnerin\nzur Tilgung von deren Verbindlichkeiten wieder auszugeben. Es hätte\nsich dann nicht um ein Darlehen gehandelt, sondern eher um einen\nAuslagenvorschuß für eine Geschäftsbesorgung. Hierfür war der\nBeklagte jedoch gerade als Geschäftsführer zuständig. Daß er als\nEmpfänger der Überweisung bezeichnet war, hatte seinen Grund darin,\ndaß eine Barauszahlung gegen Vorlage des Personalausweises\nvorgesehen war.\n\n9\n\nDie Überweisungen, die der Beklagte für die Gemeinschuldnerin\nnoch veranlaßt hat, waren mit § 130 a HGB nicht vereinbar. Gemäß\nAbs. 2 dürfen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung\nder Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter nach Eintritt der\nZahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr\nleisten. Damit ist die an sich bestehende Rechtspflicht, daß\nfällige Ansprüche von Gläubigern zu erfüllen sind, im Interesse der\nErhaltung der Haftungsmasse ausgesetzt. Diese soll nicht mehr ohne\nanerkennenswerte Gründe vermindert werden, und hieran sind die\nZahlungen zu messen.\n\n10\n\nMit Recht weist der Kläger unter Bezugnahme auf\nSchlegelbergerSchmidt HGB 5. Auflage § 130 a Randziffer 28 ff\ndaraufhin, daß derartige Gründe vorliegen, wenn es zweckmäßig ist,\nden Betrieb des Unternehmens aufrechtzuerhalten oder eine Sanierung\nzu ermöglichen. Solche oder ähnliche Umstände, die eine\nDurchbrechung der Leistungssperre rechtfertigen könnten, liegen\njedoch nicht vor.\n\n11\n\nFür eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach kommt es nicht\ndarauf an, ob die Zahlungen an das Finanzamt der Konkursanfechtung\nunterlegen haben. Der Beklagte vermengt hier nicht vergleichbare\nTatbestände. Wenn das Zahlungsverbot nach § 130 a HGB beachtet\nwird, so erübrigt sich eine Anfechtung. Wird es nicht eingehalten,\nso bestehen gegenüber dem Gläubiger und dem Geschäftsführer der\nGesellschaft unterschiedliche Rechtsbeziehungen. Für eine\nKonkursanfechtung gegenüber dem Gläubiger sind allein die §§ 29 ff\nKO maßgebend. Wenn danach ein Anspruch aus § 37 KO durchgesetzt\nwerden kann, so mindert das den Schaden, für den der\nGeschäftsführer im Fall des § 130 a HBG haftet.\n\n12\n\nDer Umsatzsteuerforderung kommt im Fall der Konkursreife kein\nVorrang zu. Weder vor noch nach der Konkurseröffnung besteht ein\nRecht auf eine Vorwegbefriedigung aus den Einnahmen des\nSteuerschuldners. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsverbot nach\n§ 130 a HGB auch auf das Finanzamt. Im Konkurs sind die Ansprüche\nnach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 KO zu\nberücksichtigen.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten stellt § 130 a HGB gerade\nnicht auf das Interesse eines einzelnen Gläubigers an der Erfüllung\nseiner Ansprüche und damit auch nicht auf das Interesse des Staates\nan der Erlangung der Steuereinnahmen ab. Ausschlaggebend ist\nvielmehr eine Vorverlegung der Sicherstellung der nach § 1 KO dem\nKonkursverfahren unterliegenden Vermögenswerte.\n\n14\n\nEs besteht ferner kein Widerspruch zu den Regelungen über eine\npersönlich Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden nach §§\n69, 34 AO. Nach diesen Bestimmungen haftet er persönlich, soweit\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder\ngrob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht\noder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ist die\nGesellschaft schon zahlungsunfähig oder überschuldet, so greift §\n130 a HGB ein. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles\nab, ob schon vorher eine persönliche Haftung des Geschäftsführers\nbegründet worden war.\n\n15\n\nDie behauptete Annahme, die Umsatzsteuerforderung sei vorrangig\nzu erfüllen, entlastet den Beklagten nicht von dem Vorwurf eines\nVerschuldens. Um eine Abwägung nach § 130 a HGB hat er sich nicht\ngekümmert. Sein eigenes Vorbringen und die sonstigen Umstände\nzeigen vielmehr, daß es ihm darum gegangen ist, eine persönliche\nHaftung zu vermeiden.\n\n16\n\nDaß Gläubigern der Gemeinschuldnerin ein Schaden entstanden ist,\nist unbestritten. Wären die 67.500,00 DM im Gesellschaftsvermögen\nverblieben, so hätten sie zur Verteilung an die in § 61 Abs. 1, Nr.\n1 KO genannten Gläubiger zur Verfügung gestanden. Unstreitig wäre\nder Betrag nicht ganz oder teilweise an das Finanzamt auszuzahlen\ngewesen.\n\n17\n\nDem Kläger ist nicht vorzuwerfen, daß er den Schaden nicht durch\neine Konkursanfechtung gegenüber dem Finanzamt vermindert hat. Es\nist nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht dargetan, daß\ngegenüber dem Finanzamt K. ein Anfechtungsgrund bestanden hat.\n\n18\n\nDa dem Finanzamt fällige Ansprüche auf die Umsatzsteuer\nzustanden, es sich bei der Zahlung bei der Gemeinschuldnerin also\num ein kongruente Deckung gehandelt hat, kommen als\nAnfechtungsgründe nur § 30 Nr. 1 Fall 2 KO und § 31 Nr. 1 KO in\nBetracht. Es wird jedoch nichts darüber vorgetragen, daß dem\nFinanzamt die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bzw.\neine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt\nwaren.\n\n19\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 284, 288\nBGB.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die\nKosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er\naufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, daß er schon im ersten\nRechtzug hätte geltend machen können. Für einen Anspruch nach § 130\na HGB fehlte es im landgerichtlichen Verfahren insbesondere an\nDarlegungen zum Schaden. Diese hat der Kläger erst jetzt\nnachgeholt.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den\nBeklagten: 67.500,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/11-u-293-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-09/11-u-293-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313009","retrieved":"2026-07-09 03:44:12.017818+00:00"}}