{"status":"available","doknr":"OLD313023","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0803.6W60.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-08-03","aktenzeichen":"6 W 60/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs.2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist\nzulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nNachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war nur noch gemäß §\n91 a Abs.1 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Zu\nRecht hat dabei das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung\ndie Kosten der Antragstellerin auferlegt, weil dies unter\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem\nErmessen entspricht.\n\n4\n\nA\n\n5\n\nDie Antragstellerin wäre bei streitiger Fortsetzung des\nVerfahrens unterlegen gewesen, weil es an der für den\ngeltendgemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen\nBegehungsgefahr fehlt. Diese kann - unabhängig von der\nWettbewerbswidrigkeit von deren Inhalt - aus dem Erscheinen der\nbeanstandeten Anzeige nicht hergeleitet werden, weil nicht\nglaubhaft gemacht ist, daß die Antragsgegnerin den hierfür\nerforderlichen Einfluß auf deren Gestaltung hatte (vgl.zu diesem\nErfordernis näher BGH GRUR 95,167,168 ,Kosten bei unbegründeter\nAbmahnung\" m.w.N.). Es ist für die Entscheidung davon auszugehen,\ndaß die Antragsgegnerin nicht nur keinen Einfluß auf den Inhalt und\ndie Gestaltung der Anzeige, sondern darüber hinaus sogar - worauf\nschon die Kammer zu Recht abgestellt hat - noch nicht einmal\nüberhaupt Kenntnis von dem Vorhaben der Fa.T. hatte, eine derartige\nGemeinschaftsanzeige zu schalten. Die Antragstellerin hat nämlich\nschon ihre Behauptung nicht glaubhaft gemacht, daß die\nAntragsgegnerin gegenüber der Fa.T. ihr Einverständnis mit dem\nErscheinen einer Gemeinschaftsanzeige erklärt hätte. Dies läßt sich\ninsbesondere gerade nicht aus dem Schreiben der Fa.T. vom 24.1.1995\nan die Antragstellerin bzw. ihre Bevollmächtigten herleiten.\nÜberdies hat umgekehrt die Antragsgegnerin in dem Termin zur\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9.3.1995 durch\nErklärung ihres Geschäftsführers, deren Richtigkeit dieser an Eides\nStatt versichert hat, glaubhaft gemacht, daß die Fa. T. ihr\ngegenüber die Absicht, eine derartige Anzeige zu schalten, vor\nderen Erscheinen überhaupt nicht angesprochen habe.\n\n6\n\nB\n\n7\n\nDie Kosten sind der Antragsgegnerin auch nicht unabhängig von\ndem zu erwartenden für die Antragstellerin negativen Ausgang des\nVerfahrens bei dessen Fortsetzung mit der Begründung aufzuerlegen,\ndie Antragsgegnerin habe eine Pflicht verletzt, die darin bestehe,\nsie auf die Abmahnung hin vollständig über ihre, der\nAntragsgegnerin, fehlende Verantwortlichkeit für die Anzeige zu\ninformieren. Eine derartige Pflicht bestand nämlich nicht. Der\nSenat, der in seiner in WRP 91,257 ff veröffentlichten Entscheidung\nausdrücklich nur unter den in jenem Einzelfall gegebenen besonderen\nVoraussetzungen eine Informationspflicht angenommen hat, schließt\nsich hierzu der Entscheidung des BGH a.a.O. an, in der eine solche\nPflicht ebenfalls verneint wird, und nimmt wegen der Begründung auf\ndie Ausführungen des BGH Bezug. Entgegen der Auffassung der\nAntragstellerin ist diese Entscheidung keineswegs nur auf\nAbmahnungen von Abmahnvereinen beschränkt. Die von dem BGH im\neinzelnen angeführten überzeugenden Gesichtspunkte gelten vielmehr\nunabhängig davon, wer den vermeintlichen Unterlassungsanspruch\ngeltend macht. Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang von der\nAntragstellerin geäußerte Auffassung, die Antragsgegnerin müsse\nsich an ihrem Vorbringen in der Widerspruchsbegründung festhalten\nlassen: Für die Kostenentscheidung ist allein die - aus den\nvorstehenden Gründen zu verneinende - Frage von Bedeutung, ob die\nAntragsgegnerin durch ihr Verhalten vor Beginn des gerichtlichen\nVerfahrens, also durch ihre Reaktion auf die Abmahnung, zurechenbar\ndessen Einleitung verursacht hat. Hierfür kann indes nicht auf ihr\nspäteres Vorbringen in diesem Verfahren zurückgegriffen werden. Aus\ndiesem Grund kann auch dahinstehen, ob ihr Vortrag im\nWiderspruchsverfahren überhaupt die erforderliche\nVerantwortlichkeit der Antragsgegnerin für die Anzeige erkennen\nläßt. Es ist im übrigen auch zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin\neine etwaige Informationspflicht durch ihr auf die Abmahnung\nerfolgtes Antwortschreiben vom 25.1.1995 insbesondere angesichts\nder Beifügung des Schreibens der Fa. T. vom 18.1.1995 in Fotokopie\nnicht erfüllt hätte. Diese Frage ist indes nicht zu entscheiden,\nweil eine Informationspflicht der Antragsgegnerin nicht\nbestand.\n\n8\n\nC\n\n9\n\nDaß die Antragsgegnerin schließlich nach der Darstellung der\nAntragstellerin gegen diese negative Feststellungsklage erhoben\nhaben soll, kann ebenfalls kein Grund sein, ihr die Kosten des\nvorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Ausgehend von der\nAntragsbegründung ist das Ziel dieser Klage die Feststellung, daß\ndie von der Antragstellerin ausgesprochene Abmahnung zu Unrecht\nerfolgt sei. Mit diesem Klageziel, das im übrigen auch mit der\nTatsache nicht im Widerspruch steht, daß die Antragsgegnerin das\nvorliegende Verfahren für erledigt erklärt hat, bestätigt diese\nnicht etwa, doch für die Anzeige verantwortlich zu sein, sondern\nwehrt sie sich im Gegenteil gegen die Abmahnung, die sich im\nvorliegenden Verfahren als unbegründet herausgestellt hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n11\n\nDer Beschwerdewert entspricht Summe der gerichtlichen und\naußergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313023","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-03/6-w-60-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313023","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313023","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-08-03/6-w-60-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313023","retrieved":"2026-07-09 03:44:13.415974+00:00"}}